Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

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1 Amtsgericht Neu-Uim Az.: 7 c 1170/18 Beglaubigte Abschrift EINGti:GANGEN 0 1. MRZ SCHWARZ RECHTSANWÄLTE IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozessbevollmächtjgte: Rechtsanwälte S~hwarz, Herzog-Georg-Straße 5, Weißenhorn, Gz.: 521/18 gegen - Beklagter - Prozessbeyollmäcbtjgte: wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Neu-Uim durch die ~ichterin am Amtsgericht Mihatsch am aufgrund der mündlichen Verhandlung vom gemäß 495a ZPO folgendes Endurteil (abgekürzt nach 313a Abs. 1 ZPO) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 202,30 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu zahlen.

2 -Seite 2 -!. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu trager:t 3. Da~ Urteil ist vorläufig vollstreckbar.. ~ '. Entscheidungsgründe Gemäß 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt I. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. 1.) Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht gemäß 7, 17, 18 StVG, 249 ff., 398 BGB, 115 VVG von dem. Beklagten restliche konkret angefallene Reparaturkosten in Höhe von 202,30 Euro verlangen. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach für die der Zedentin beim Verkehrsunfall vom in entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten um die Höhe des zu ersetzenden Schadens, vorliegend um die Erstattung von Verbringungskosten. Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten gegen den Schädiger und dessen Krafthaftpflichtversicherung wurden durch die unfallgeschädigte Frau wirksam erfüllungshalber an die Klägerin abgetreten. Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei ist die Abtretung erfüllungshalber (Anlage K 1 ) zwischen der Geschädigten und der Klägerin nicht zu beanstanden. Die Beklagtenpartei kann sich nicht darauf berufen, dass die Abtretungserklärung womöglich unwirksam sei, da durch diese Abtretung die Ansprüche aus dem Werkvertrag der Klägerin gegenüber der Geschädigten nicht berührt würden und die Klägerin die Ansprüche jederzeit gegen die Geschädigte geltend machen könnte. Ein womögliches Risiko der Geschädigten einer Inanspruchnahme ausgesetzt zu bleiben, tangiert den Beklagten nicht. 2.)

3 -Seite 3 - Die Klägerin rechnet den hier abgetretenen Schaden konkret auf Basis der Reparaturrechnung vom (Anlage K 2) ab, nachdem durch die Zedentin zuvor eine Schadensschätzung durch ein Sachverständigengutachten beim Sachverständigenbüro voni (Anlage K3) durchgeführt wurde. Soweit der Beklagte die Erforderlichkeil der gelte~d gemachten Schadenspositionen, vorliegend die Verbringungskosten, bestreitet, dringt er hiermit nicht durch. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gemäß 249 Abs. 1 BGB den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger die Reparaturkosten verlangen, die zu Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich sind. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte (BGH VersR 2014, 474). Die Klägerin ist ihrer Darlegungs- und Beweislast zur Überzeugung des Gerichts nachgekommen für die Behauptung, dass die hier im Streit stehenden Positionen "Verbringungskosten zur Lackiererei" tatsächlich zur Schadensbehebung erforderlich gewesen sind. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidlic~e Einvernahme des Zeugen. Demnach sind bei der Klägerin Verbringungskosten in Höhe von 270,-- Euro (als tatsächlicher Aufwand) angefallen. Auf diese Verbringungskosten hat der Beklagte einen Betrag, welcher in der Höhe nicht nachvollziehbar ist, in pauschalierter Höhe von 100,-- Euro bezahlt, so dass die noch offene Klageforderung von 170,-- Euro netto + 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 32,30 Euro =. 202,30 Euro noch zu erstattende Reparaturkosten darstellen. Der Zeuge hat glaubhaft vor Gericht bekundet, dass die Klägerin ihre zu lackierenden Fahrzeuge ausschließlich zur Firma nach bringe und zwar ausschließlich als Einzeltransport, da Sammeltransporte bereits tatsächlich nicht möglich seien, da die Klägerin nur ein Fahrzeug pro Anhänger laden könne. Die Verbringung werde auch nicht durch irgendwelche Hilfspersonen erbracht, sondern entweder vom Zeugen, bei de m es sich um einen Kfz-Meister handelt, oder "'dessen Vater, dem Geschäftsführerin der Klägerin, da nur sie beide einen Anhän-

4 -Seite 4 - gerführerschein besäßen. Bei all diesen Verbringungen zur Lackiererei würden immer die Stundenverrechnungssätze, die für Elektrik/Karosserie und Lackierung angesetzt werden, in Rechnung gestellt. Der Zeitaufwand für die Fahrt zur Lackierung betrage je nach Verkehrslage immer mindestens 30 Minuten und für das Auf- und Abladen des Fahrzeugs jeweils 10 Minuten. Dass Leerfahrten für andere betriebliche Angelegenheiten genutzt würden, hat der Zeuge nicht bestätigt. Gegebenenfalls anzurechnende ersparte Aufwendungen sind daher nicht ersichtlich. Für die vorliegende Verbringung und den vorliegend tatsächlich erbrachten Aufwand erläuterte der Zeuge den Verbringungsablaufplan (Anlage K 6), auf welchem durch den Vater des Zeugen, den Geschäftsführer der Klägerin, dokumentiert wurde, dass die Verbringungszeit für die Hinfahrt des Fahrzeugs der Geschädigten am bei einer Kilometerstrecke von 44 km (einfache Fahrt 22 km) eine Verbringungszeit von 60 Minuten angefallen sei, ebenso für die Rückfahrt am Das Gericht ist aufgrund d~r sachlichen und ru.higen Aussage des Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass diese Zeiten tatsächlich angefallen sind und sich die streitgegenständliche Fahrzeugverbringung so zugetragen hat, wie dies auch dokumentiert wurde. Die Höhe des Stundenverrechnungssatzes gab der Zeuge zwar mit 139,-- Euro netto pro Stu~de an, was jedoch Ietztendlich unbeachtlich ist, da die streitgegenständlichen Verbringungskosten mit einem Stundensatz von135,-- Euro berechnet wurden. Insgesamt hat der Beklagte daher der Klägerin weitere Reparaturkosten in Höhe von 202,30 Euro (restliche Verbringungskosten) zu erstatten. Die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen ergibt sich aus 291 BGB. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 11, 713 ZPO Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidun.Q des Berufungsgerichts.

5 -Seite 5 - Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der _Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Memmingen Hallhof Memmingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache genügt den Qesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen-ist, darf wie. folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs -und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite verwiesen. gez. Mihatsch Richterin am Amtsgericht

6 -Seite 6 - Für die Richtigkeit der Abschrift Neu-Uim, Wucher, JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt -ohne Unterschrift gültig

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