Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB
|
|
- Kajetan Geisler
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fall 3.1 Lösung: A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Folge: grds. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (+) ABER: Anspruch hier wirksam entstanden oder Anspruch an Entstehung gehindert? o Anfängliche Unmöglichkeit, 275 Abs. 1 BGB, als rechtshindernde Einwendung? o Unmöglichkeit, 275 BGB: für den Schuldner oder für jedermann ist es aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen unmöglich, die Leistung zu erbringen o Hier: Bestimmtes Werk ( Steine ) Stückschuld: Nur mit diesem einen Werk kann die Schuld erfüllt werden o Zerstörung des Werks durch Brand Objektive Unmöglichkeit nach 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB (+) 1
2 o Abgrenzung anfängliche nachträgliche Unmöglichkeit: Anfängliche U.: Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss Rechtshindernde Einwendung (= Anspruch nicht wirksam entstanden) Nachträgliche U.: Leistungshindernis erst nach Vertragsschluss eingetreten Rechtsvernichtende Einwendung (= Anspruch erlischt) Hier: Zerstörung des Bildes bereits vor Vertragsschluss anfängliche Unmöglichkeit = rechtshindernde Einwendung Anspruch aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB nicht wirksam entstanden Beachte: o Anfängliche Unmöglichkeit hat keinen Einfluss auf Wirksamkeit des Vertrages, vgl. 311a Abs. 1 BGB (Vertrag ist wirksam!) o Folge: Bestehen eines wirksamen Vertrages ohne primäre Leistungspflicht für Schuldner der unmöglichen Leistung 2. Ergebnis Anspruch K-V auf Übergabe u. Übereignung, 433 Abs. 1 S. 1 BGB (-) 2
3 II. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Vss.: a) Wirksames Vertragsverhältnis (+): Kaufvertrag, 433 BGB; Anfängliche Unmöglichkeit steht dem nicht entgegen ( 311a Abs. 1 BGB) b) Unmöglichkeit = Nichtleistenmüssen des Schuldners, 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB o Hier: Zerstörung des Gemäldes (Einzelstück!) o Objektive Unmöglichkeit gem. 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB (+) c) Anfängliche Unmöglichkeit = Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss, 311a BGB (+), s.o. d) Vertretenmüssen o Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des V hinsichtlich Leistungshindernis bei Vertragsschluss, 311a Abs. 2 S. 2 BGB o Positive Kenntnis des V (-) o Aber fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Zerstörung des Gemäldes? Übergreifen eines Feuers vom Nachbarhaus nicht zu erwarten Keine Pflicht für V, sich ständig über Zustand seines Ladens zu vergewissern Deshalb: Fahrlässige Unkenntnis hier (-) Vertretenmüssen (-) 3
4 Beachte: Unterschiedliche Anknüpfungspunkte des Vertretenmüssens: SE wegen nachträglicher U. ( 280 I, III, 283 BGB): Vertretenmüssen der Pflichtverletzung (= Unmöglichkeit der Leistungserbringung) SE wegen anfänglicher U. ( 311a II BGB): Vertretenmüssen der Kenntnis/fahrlässigen Unkenntnis vom Leistungshindernis 2. Ergebnis Anspruch K-V auf Schadensersatz statt der Leistung aus 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB (-) III. Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 284 BGB [Hinweis: Im vorliegenden Fall sind keine Aufwendungen (= freiwillige Vermögensopfer) ersichtlich. Die Anspruchsprüfung dient hier nur der Darstellung der Systematik der Ansprüche im Zusammenhang mit anfänglicher Unmöglichkeit. In der Klausur wäre ein entsprechender Anspruch nur zu prüfen, wenn der Sachverhalt dazu Anlass gibt.] 1. Anspruch entstanden a) Wirksames Schuldverhältnis = Kaufvertrag 433 BGB (+), s. o. b) Unmöglichkeit/Nichtleistenmüssen des Schuldners 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 284 BGB (+), s. o. c) Anfängliche Unmöglichkeit = Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss, 311 a BGB (+), s. o. d) Vertretenmüssen = Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis, 311a Abs. 2 S. 2 BGB (-), s. o. 4
5 2. Ergebnis Anspruch auf Aufwendungsersatz aus 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 284 BGB (-) IV. Ergebnis Ansprüche K gegen V (-) 5
6 B. Ansprüche des V gegen K I. Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. 433 Abs. 2 Alt. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Kaufvertrag zwischen V und K aus 433 BGB (+), s. o. Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB (+) Anspruch ist wirksam entstanden (keine anfängliche Unmöglichkeit; beachte auch: Geldschuld = Gattungsschuld!) 2. Anspruch erloschen, Anspruch nach 326 Abs. 1 S. 1 BGB erloschen? 3. Ergebnis Pflichten beim Kaufvertrag stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis, dem sog. Synallagma, vgl. 320 BGB Grds.: Entfall der Gegenleistungspflicht nach 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB, wenn Schuldner nach 275 Abs. 1 3 nicht leisten muss Hier: V muss nach 275 Abs. 1 BGB das Bild nicht übergeben u. übereignen K ist grds. von Leistungspflicht aus 433 Abs. 2 BGB befreit keine Ausnahme nach 326 Abs. 2, 3, 446 BGB Rechtsfolge: Anspruch des V auf Gegenleistung (Kaufpreiszahlung) entfällt, 326 Abs. 1 BGB Ansprüche V gegen K (-) 6
7 Fall 3.2 Lösung: Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden (+) Kaufvertrag, 433 BGB (+) Anspruch des K aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB (+) Hinweis: Anspruch wirksam entstanden, keine rechtshindernde Einwendung in Form der anfänglichen U.! 2. Anspruch erloschen (rechtsvernichtende Einwendungen) 3. Ergebnis Hier: Stückschuld Gemälde zerstört Objektive Unmöglichkeit, 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB Leistungshindernis (Brand) erst nach Vertragsschluss Nachträgliche Unmöglichkeit = rechtsvernichtende Einwendung aus 275 Abs. 1 BGB Folge: Anspruch erlischt Anspruch K-V auf Übergabe und Übereignung, 433 Abs. 1 S. 1 BGB (-) 7
8 II. Anspruch auf SE statt der Leistung gem. 275 Abs. 4, 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden (-) a) Schuldverhältnis (+), KV 433 BGB b) Pflichtverletzung bezieht sich auf die Nichterbringbarkeit der Leistungspflicht Vss. des Anspruchs aus 280 I, III, 283: Nachträgliche Unmöglichkeit i. S. v. 275 BGB Hier: (+), Brand nach Vertragsschluss c) Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2 BGB Grundsatz: Vertretenmüssen des Schuldners wird vermutet (sog. Beweislastumkehr) Aber: Widerlegbare Vermutung: Möglichkeit der Entlastung des V durch Darlegung, dass er die Pflichtverletzung (hier: Unmöglichkeit) nicht zu vertreten hat Vertretenmüssen richtet sich nach 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit Hier: o Brand erfolgt ohne Einwirkung des V o Kein Vorsatz, keine Fahrlässigkeit Entlastung möglich o Vertretenmüssen (-) 2. Ergebnis Anspruch K-V auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 275 Abs. 4, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB (-) 8
9 III. Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. 275 Abs. 4, 284 BGB 1. Anspruch entstanden (-) a) Schuldverhältnis, Kaufvertrag 433 BGB (+) b) Pflichtverletzung: Unmöglichkeit, 275 Abs. 1 BGB (+), s.o. c) Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2 BGB. (-), s.o. 2. Ergebnis Anspruch K-V auf Aufwendungsersatz gem. 275 Abs. 4, 284 BGB (-) 9
10 Fall 3.3 Lösung: Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Kaufvertrag 433 BGB (+) Grds.: Anspruch aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB (+) ABER: Anspruch wirksam entstanden oder an der Entstehung gehindert? o Hier: Anfängliche Unmöglichkeit bei Stückschuld o Deshalb: rechtshindernde Einwendung (+) Anspruch nicht wirksam entstanden 2. Ergebnis Anspruch K-V auf Übergabe und Übereignung, 433 Abs. 1 S. 1 BGB (-) II. Anspruch auf SE statt der Leistung gem. 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Vertragsverhältnis, Kaufvertrag 433 BGB (+) b) Unmöglichkeit, 275 Abs. 1 BGB (+), s.o. c) Anfängliche Unmöglichkeit, 311a BGB (+), Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss d) Vertretenmüssen, 311a Abs. 2 S. 2 BGB Voraussetzung: Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis vom Leistungshindernis 10
11 Hier: keine positive Kenntnis von der Zerstörung/Unmöglichkeit P: zu vertretende Unkenntnis nach 276 BGB? o vorsätzliche Unkenntnis = Kenntnis, hier (-) o fahrlässige Unkenntnis: Fahrlässigkeit gem. 276 Abs. 2 BGB (+), wenn V die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hätte o Hier: Nicht jederzeit Kenntnis über Lagerbestände zu erwarten, aber nach längerer Abwesenheit (hier: 4 Wochen Urlaub) kann von V erwartet werden, dass er sich informiert, dass in seinem Laden noch alles mit rechten Dingen zugeht (insb. vor Vertragsverhandlungen), dies hat V nicht getan Fahrlässigkeit, 276 Abs. 2 BGB (+) Vertretenmüssen (+) e) Zwischenergebnis: Anspruch entstanden 2. Anspruch erloschen (-) 3. Anspruch durchsetzbar (+) 4. Rechtsfolge Ersatz des dem K entstandenen Schadens, Umfang nach 249 ff. BGB Fahrtkosten i. H. v. insgesamt EUR 100 = Schaden? Schäden = unfreiwillige Vermögenseinbußen Hier: Fahrtkosten freiwillig Schaden (-), sondern Aufwendungen grds. keine ersatzfähige Schadensposition 11
12 Aufwendungen haben Zweck nicht erfüllt: frustrierte Aufwendungen ABER Rspr.: Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung können auch solche Kosten ersetzt werden, die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Geschäfts getätigt wurden und sich rentiert hätten Rentabilitätsvermutung im wirtschaftlichen Verkehr Hier aber: K kauft das Gemälde für eigene Verwendung Kein Weiterverkauf geplant Aufwendungen des K dienten keiner wirtschaftlichen Tätigkeit Rentabilitätsvermutung (-) Hier: kein ersatzfähiger Schaden 5. Ergebnis Anspruch K-V auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB (-) 12
13 III. Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 284 BGB 1. Anspruch entstanden (+) a) Schuldverhältnis (+), s. o. b) Anfängliche Unmöglichkeit, i. S. d. 311a Abs. 1 BGB (+), s. o. c) Vertretenmüssen, 311a Abs. 2 S. 2 BGB (+), s. o. d) Zwischenergebnis: Anspruch entstanden (+) 2. Anspruch nicht erloschen (+) 3. Anspruch durchsetzbar (+) 4. Rechtsfolge Aufwendungsersatzanspruch (+), hier: Fahrtkosten i. H. v. EUR 100, als frustrierte Aufwendungen ersatzfähig (wirtschaftlicher Zweck nicht erforderlich, auch ideeller Zweck ausreichend) 5. Ergebnis Anspruch K-V auf Ersatz der Aufwendungen i. H. v. EUR 100 gem. 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 284 BGB (+) 13
14 Fall 3.4 Lösung: Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden (-): KV, 433 BGB (+) Aber: Rechtshindernde Einwendung der anfänglichen Unmöglichkeit 2. Ergebnis: Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB (-) II. Anspruch auf SE statt der Leistung gem. 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Vertragsverhältnis, Kaufvertrag 433 BGB (+), s. o. b) Unmöglichkeit, 275 Abs. 1 BGB (+), s. o. c) Anfängliche Unmöglichkeit, 311a BGB (+), s. o. d) Vertretenmüssen, 311a Abs. 2 S. 2 BGB (+), s. o., fahrlässige Unkenntnis von der Unmöglichkeit e) Zwischenergebnis: Anspruch entstanden (+) 2. Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar (+) 14
15 3. Rechtsfolge Ersatz des dem K entstandenen Schadens nach 249 ff. BGB Hier: Fahrtkosten i.h.v. 100 Schaden? Schaden eigentlich (-), da frustrierte Aufwendungen, s. o. (freiwillige Vermögensopfer!) Aber Rspr: o Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung können auch solche Kosten ersetzt werden, die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Geschäfts getätigt wurden und sich rentiert hätten o Rentabilitätsvermutung für Ausgaben im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit o Kosten des K hätten sich amortisiert, wenn er das Werk bekommen hätte und es gewinnbringend weiterverkauft hätte ursprünglich freiwillige Ausgaben, aber infolge Unmöglichkeit unfreiwilliger Verlust der Möglichkeit der Realisierung der Ausgaben am Markt o Schaden aus Sicht eines wirtschaftlich handelnden Marktteilnehmers (+) o Aufwendungen werden zum Mindestschaden o Ersatzfähiger Schaden i.h.v. 100 (+) o Kausalität der Unmöglichkeit für Schaden (+) 15
16 [Hinweis: Zu denken ist außerdem an den Ersatz eines entgangenen Gewinns, 252 BGB. Die Angaben im Sachverhalt sind diesbezüglich aber noch zu ungenau. 252 BGB käme nur dann zur Anwendung, wenn bereits feststünde, dass K bei einem Weiterkauf einen entsprechenden Gewinn erzielt hätte.] 4. Ergebnis Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung i. H. v. EUR 100 gem. 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 (+) III. Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 284 BGB (+) Vss. (+), s.o. hier nicht einmal erwerbswirtschaftlicher Zweck erforderlich (anders als beim Anspruch auf SE statt der Leistung!) Rechtsfolge: Ersatz der Aufwendungen i.h.v. 100 (+) Hinweis: Unbeachtlich, dass Ersatz auch über Anspruch auf SE statt der Leistung möglich o Aber: Keine kumulative Geltendmachung der Ansprüche, vgl. Wortlaut des 311a Abs. 2 BGB ( oder ) o Beide Ansprüche schließen sich aus! 16
17 Fall 3.5 Lösung: A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (-) 1. Anspruch entstanden (+), wirksamer KV, 433 BGB 2. Anspruch erloschen (+): Nachträgliche Unmöglichkeit, 275 Abs. 1 BGB (Stückschuld, Zerstörung der Sache objektive Unmöglichkeit) 3. Ergebnis: Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB (-) II. Anspruch auf Schadensersatz gem. 275 Abs. 4, 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB (-) 1. Schuldverhältnis (+), KV 2. Pflichtverletzung: Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung, 275 BGB (+) 3. Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2 BGB (-), s. o. Zwar Vermutung für Vertretenmüssen Aber hier Entlastung möglich, Brand ohne Einfluss des V 17
18 III. Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. 275 Abs. 4, 284 BGB (-) Anspruch scheitert ebenfalls an fehlendem Vertretenmüssen, s. o. IV. Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Fahrtkosten gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB 1. Schuldverhältnis (+), Kaufvertrag gem. 433 BGB 2. Pflichtverletzung Schutzpflichtverletzung? 241 Abs. 2 BGB: Rücksicht auf Interessen/Rechtsgüter der anderen Vertragspartei Hier: vertragliche Nebenpflicht gem. 241 Abs. 2 BGB des V, K vor Antritt der Fahrt telefonisch zu informieren, dass eine Übergabe und Übereignung des Bildes aufgrund des Brandes unmöglich geworden ist (auf diese Weise Vermeidung der Fahrtkosten für K möglich) Verletzung der Pflicht (+) 3. Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2 (+) Keine Möglichkeit der Entlastung für V, da Fahrlässigkeit (+) 18
19 4. Schaden Kausaler Schaden in Höhe von 100,-? Hier: Keine Aufwendungen, da im Hinblick auf Pflichtverletzung kein freiwilliges Vermögensopfer Pflicht des 241 Abs. 2 BGB: Schutz vor überflüssigen Ausgaben Schaden besteht in fehlender Abwendung der Vermögenseinbuße durch V (unfreiwillig) 5. Ergebnis: Anspruch K-V aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (+) B. Anspruch V gegen K nach 433 Abs. 2 BGB (-) wg. 326 Abs. 1 BGB 19
20 Fall 3.6 Lösung: Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden (-): rechtshindernde Einwendung der anfänglichen Unmöglichkeit, 275 BGB 2. Ergebnis: Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB (-) II. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, 275 Abs. 4, 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Vss.: Kaufpreis bereits gezahlt und daher bewirkt i.s.v. 326 Abs. 4 BGB, obwohl nach 326 Abs. 1 S.1 BGB hierzu keine Pflicht bestand Hier: Bewirken (+) Gegenleistung nach 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB nicht geschuldet (+), da V nach 275 Abs. 1 BGB von Leistung befreit Rückzahlungsanspruch aus 326 Abs. 4 i.v.m. 346 BGB (+) 2. Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar (+) III. Ergebnis K hat einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gem. 275 Abs. 4, 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB. Anmerkung: Dem K steht hier die Möglichkeit offen, den Kaufpreis über 326 Abs. 4 BGB zurückzuverlangen, oder über den komplizierteren Weg des Rücktritts gem. 326 Abs. 5 BGB zu gehen. Diese verschiedenen Möglichkeiten sind nur von Bedeutung, wenn die Zahlungspflicht nicht schon automatisch gem. 326 Abs. 1 BGB entfallen ist. 20
Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+)
Fall 3.1 Juristische Fakultät K kommt mit dem Kunsthändler V am Rande einer Ausstellung ins Gespräch über den Maler H, für dessen Werke sich K interessiert. V erklärt dem K, dass er ein bestimmtes Werk
MehrFall 7 Lösungsskizze
Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung
MehrBlitz und Diebstahl - Lösung -
Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurse zum Privatrecht Blitz und Diebstahl - Lösung - 1. Frage: Ansprüche der K gegen A I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung des zerstörten Ohrensessels aus 433 Abs. 1 S.
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrGrundkurs im Zivilrecht II
Grundkurs im Zivilrecht II Vorlesungsbegleitende Übung FALL 2: DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE Der Kunsthändler Viguläus (V) bietet in seiner Galerie zeitgenössische Kunst an. Kasimir (K) interessiert sich für ein
MehrARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des
MehrFALL 2 LÖSUNG DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2016 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFehlerauswertung der Klausur Blitz und Diebstahl. Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht
Fehlerauswertung der Klausur Blitz und Diebstahl Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von in der Klausur aufgetretenen Fehlern und deren Verbesserung.
MehrBereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger
Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Altgläubiger (A) (= Zedent) S hat trotz Abtretung gutgläubig an A geleistet Schuldner (S) Anspruch N gegen A aus 816 Abs. 2 BGB Neugläubiger
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrKolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3
FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung Grundfall: Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von Wem? - George will sein Spiel - Esben will sein Geld - Achtung: Sie haben wieder mehrere Begehren,
MehrÜbersicht zum Schadensersatz
Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.
MehrGesamtübersicht Leistungsstörung
Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.
MehrDie nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
MehrFall 8 Lösungsskizze
Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,
MehrERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz
ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach Schadensersatz I. Grundvoraussetzungen des 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen (der Pflichtverletzung): WICHTIG:
MehrLösung Fall 1. I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB
Lösung Fall 1 I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB K hat gegen V einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums und Verschaffung des Besitzes an dem Kleid aus
MehrFall 10 Lösungsskizze
Fall 10 Lösungsskizze Lösungsvorschlag Ausgangsfall I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus 433 Abs. 1 BGB 1. Kaufvertragsschluss 2. Unmöglichkeit der Leistungserbringung
MehrGliederung. 1. Es liegt keine mangelhafte Kaufsache bei Gefahrübergang vor Allgemeines Leistungsstörungsrecht anwendbar, das Kaufrecht dagegen nicht.
Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Kolper/Roßmanith/Koller Fallbesprechung 3 Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur für Bürgerliches Recht,
MehrK müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz
MehrDie verbrannte Standuhr/Lösung
Die verbrannte Standuhr/Lösung I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Übergabe und Übereignung der Uhr. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Uhr gemäß 433
MehrFall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.
Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437
MehrFall 9 Sammlers Leid
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:
MehrWoche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag
MehrCrashkurs BGB AT/Schuldrecht AT Sommersemester 2018
Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs BGB AT/Schuldrecht AT Sommersemester 2018 Fall 3 ipad Sachverhalt: Der 16-jährige K hat sein Taschengeld und Weihnachtsgeld gespart, um sich endlich ein ipad
MehrFall 1: Lösung. Fall 1a. Ansprüche K gegen V
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht II Sommersemester 2010 Fall 1: Lösung Fall 1a Ansprüche K gegen V A. K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Buches aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB
MehrEinführung in das Privatrecht. Leistungsstörungen
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht
MehrLösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?
Nikolas Huber Surena Koller Dr. Matthias Kober Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Übungsklausur vom 21.06.2012 www.jura.uni-augsburg.de
MehrProf. Dr. Tilman Bezzenberger Wintersemester 2018 / Fälle zur Unmöglichkeit der Leistung
Universität Potsdam Schuldrecht Besonderer Teil I Juristische Fakultät (Vertragliche Schuldverhältnisse) Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Wintersemester 2018 / 2019 Fälle zur Unmöglichkeit der Leistung V
MehrFall 1 - Die chinesische Vase
Fall 1 - Die chinesische Vase I. Anspruch von K gegen V aus Kaufvertrag auf Lieferung der Vase, 433 I 1 1. K und V waren sich einig, dass V an K die Vase zum Preis von 5.000 überlassen soll. Sie haben
MehrA. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB
Ausgangsfall A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB haben. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines
MehrGrundkurs II Zivilrecht
, Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht
MehrWiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
MehrNichtleistung wegen Unmöglichkeit
Siebte Veranstaltung (24.05.2011) Nichtleistung wegen Unmöglichkeit Fall 5 Teil 1 Die 17-jährige Klaudia (K) sieht im Laden des Second- Hand-Händlers Volker Vendor (V) ein Kleid. Als sie V nach dem Preis
MehrProbeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1
Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch
MehrJura Online - Fall: Säge adieu - Lösung
Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung Frage 1: Kann E von M Lieferung einer weiteren Heckenschere verlangen? Anspruch E gegen M auf Lieferung einer weiteren Heckenschere aus Kaufvertrag gemäß 433 I BGB
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrLösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT
Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom 25.07.2016 Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Aufgabe 1: A. Anspruch des B gegen A auf Erstattung
MehrKlausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15
Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrWiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?
Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben.
VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 1: Lösung 1 B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb
MehrInhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9
Schuldrecht Allgemeiner Teil Inhalt Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9 I. Systematische Übersicht über das Schuldrecht 9 II. Prüfungstechnik für einen Fall 10 III. Grundbegriffe im Schuldrecht
Mehr1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b. L ö s u n g :
Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurs 1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b L ö s u n g : 1. Teil: Hat Veromeit einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen Kriewitz? V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung
MehrLösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.
Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande
MehrRoßmanith FB 2: Der Fernseher Lösungsskizze SS 2012 FB 2: DER FERNSEHER. 1. Primäransprüche Auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht gerichtet
FB 2: DER FERNSEHER Frage 1: Welche Ansprüche hat F gegen T? Zur Wiederholung: Die Reihenfolge bei Prüfung der Anspruchsgrundlagen I. Vertragliche/rechtsgeschäftliche Ansprüche 1. Primäransprüche Auf Erfüllung
MehrFall 12. Lösungsskizze Fall 12
Fall 12 K schließt mit dem Künstler O am 21.10. einen Kaufvertrag über eine große abstrakte Vase, die die seltsame Bezeichnung Der dicke Helmut reitet nach Osten trägt. Die Auflage ist auf 40 Exemplare
MehrLösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016
Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Fall 1: Frage 1: I. Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung von 150.- EUR aus 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertrag über die Lehrbücher für 150.- Euro a) Antrag:
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , vor 11) Grundkurs im Bürgerlichen Recht
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (27.1.2010, vor 11) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 3. Kapitel: Schuldrecht AT - Leistungsstörungen Überblick über die typischen Leistungsstörungen: Bisher:
MehrRücktritt. 1. Gegenseitiger Vertrag, 320 BGB, z.b. (+) bei Kaufvertrag
Rücktritt Beachte: Mit der folgenden Übersicht soll zunächst ein Überblick über die allgemeinen Voraussetzungen des Rücktritts vermittelt werden (Teil A). Diese allgemeinen Prüfschemata sind nur dann (isoliert)
MehrKann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen?
1 Fall 1: EM-Halbfinale Kann K von J Schadensersatz wegen der zerstörten Gläser verlangen? A. Anspruch des K gegen J auf Schadenersatz wegen der zerstörten Gläser i.h.v. 25 Euro, 280 Abs. 1, 241 II, 433
MehrLösungsskizze Fall 17
Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt
MehrArbeitsblätter Leistungsstörungen
Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander Fall December 5, 2017 Arbeitsblätter Leistungsstörungen Christian Alexander Available at: https://works.bepress.com/
MehrVorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 6: Unmöglichkeit, Verspätung, Schadensersatz, Vertretenmüssen (nach BGH NJW 1994, 515) Ausgangsfall: K schließt
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was
MehrFrage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,
MehrEinführung Teil 1 Erfüllung von Schuldverhältnissen, Erfüllung und Surrogate
Einführung Teil 1 Erfüllung von Schuldverhältnissen, Erfüllung und Surrogate Grundstruktur einer Schuldrechtsklausur: 1. Erfassen der Aufgabe (Wer, Will Was von Wem Woraus!) 2. Erstellen der Gliederung
Mehr1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts 1. A) Internationaler Hintergrund 1
INHALTSVERZEICHNIS I 1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts 1 A) Internationaler Hintergrund 1 B) Die deutsche Geschichte der Modernisierung des Schuldrechts 2 C) Allgemeine Regelungsgedanken
MehrKlausurenkurs zur Examensvorbereitung Klausur
Universität München Wintersemester 2016/17 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung Klausur 08.03.2017 Priv.-Doz. Dr. Francis Limbach flimbach@law.uni-kiel.de A. Anspruch K gegen V auf Übereignung und Übergabe
MehrSchadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB
Schadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB I. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses mit Leistungspflichten II. Pflichtverletzung hier: Nichterbringung
MehrLeistungsstörungen I
Leistungsstörungen I Unmöglichkeit als erste von drei Leistungspflichtverletzungen (Leistungsstörungen) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Die Matrix
MehrKlausurbesprechung Klausur v Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am
Klausurbesprechung Klausur v. 18.08.2012 Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am 12.09.2012 A. Notenspiegel/Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13-18 / / 1 3 2 4 2 1 1 1 / / 1 / Ø: 5,4
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 7: Immobilie Ende Oktober 2005 verkauft V formgerecht ein Grundstück an K. K spekuliert auf eine erhöhte Nachfrage wegen des Fortfalls der Eigenheimzulage; das ist V bekannt, und V weiß, das Grundstück
MehrFrage 1: Kann K von V Schadensersatz in Höhe von 500 für den entgangenen Gewinn verlangen?
Fall 7: Abholung mit Hindernissen Volker (V) verkauft seine antike Standuhr für 2.000 an Klaus (K). K soll die Standuhr am 01.06.2019 bei V abholen. Am vereinbarten Tag erscheint K jedoch nicht. Verärgert
MehrAnsprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 19.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick
MehrLösung Fall 3. Frage 1
Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung
MehrAusgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB
Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
Mehr1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I
1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I Alt. 1 BGB A. Anspruch entstanden I. Kaufvertrag (+), zwar nicht durch das Ausstellen im Verkaufsraum, hierbei handelt es sich um eine
Mehr1. Schuldverhältnisse
DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine
MehrLösungsskizze Fall 10
Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281
MehrProf. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.
Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-
MehrLösung Fall 18 Teil 1
I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als
MehrLeistungsstörungsrecht
Pflichtverletzung 280 I Unmöglichkeit Verzug Schlechterfüllung - bisheriger PVV - bisheriges Mängelgewährleistungsrecht des Besonderen Schuldrechts BGB für Fortgeschrittene, Peter Sester Seite 1 275 Änderung
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
Mehr22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286.
22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286. V könnte gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, II, 286 in Höhe von 10,00 EUR haben.
MehrAufbau- und Vertiefung Fall 3 I
Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I 1. Wann liegt arglistiges Verschweigen vor? Wenn ein Umstand nicht mitgeteilt wird, hinsichtlich dessen eine Aufklärungspflicht besteht und von dem der Mitteilungspflichtige
Mehr2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines
2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3.
MehrÜbungsfall 6: Unmöglichkeit, Verspätung, Schadensersatz, Vertretenmüssen (nach BGH NJW 1994, 515)
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 6: Unmöglichkeit, Verspätung, Schadensersatz, Vertretenmüssen (nach BGH NJW 1994, 515) Ausgangsfall: K schließt
MehrGrundkurs BGB II. Einheit 3 Unmöglichkeit II
Universität Göttingen Wintersemester 2009/2010 Grundkurs BGB II Einheit 3 Unmöglichkeit II Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M. Übersicht Sekundärleistungsansprüche Anfängliche Unmöglichkeit 311a II: SchE statt
MehrFall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB
Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze Teil I: I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Voraussetzung ist wirksamer Vertragsschluss, also zwei übereinstimmende
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Fall 1: Autofreuden Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? - A will von C Schadensersatz 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL -
Mehr1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts A) Internationaler Hintergrund...1
1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts... 1 A) Internationaler Hintergrund...1 B) Die deutsche Geschichte der Modernisierung des Schuldrechts... 2 C) Allgemeine Regelungsgedanken der Modernisierung
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrS 2 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT
S 2 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEIS- TUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG
MehrA. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V
Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende
MehrAuswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I)
Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die
MehrAufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2012
Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2012 Sachverhalt: Übungsfall 1 - Frage 1 V und K einigen sich auf Kaufvertrag über Golf zu 1.500 EUR Abwicklung soll am 31. März
MehrAusgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen?
GRUNDKURS IM BÜRGERLICHEN RECHT AG/PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG IM GRUNDKURS ZIVILRECHT II Sommersemester 2016 Gliederung zu F a l l 3: Die Gefahr lauert überall Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler
MehrVorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen )
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen ) Ausgangsfall: V verkauft K ein Auto (Sammlerstück)
MehrRoßmanith Fallbesprechung BGB II SS Lösungsskizze FB 4. über die von D im Geschäft des J ausgesuchte Brosche
Teil 1: Ansprüche D gegen J A. Anspruch auf Nacherfüllung aus 439, 437 Nr. 1 BGB I. wirksamer Kaufvertrag? 1. Vertragsschluss? über die von D im Geschäft des J ausgesuchte Brosche Modifikation des Erfüllungsanspruchs
MehrLeistungsstörungsrecht
Leistungsstörungsrecht Leistungsstörungen Unmöglichkeit Störung der Geschäftsgrundlage Leistungsverzögerung Gläubigerverzug Schlechtleistung Verletzung von Schutzpflichten Unmöglichkeit Unmöglichkeit Objektive
MehrSchwimmen statt warten/lösung (Fall 20) I. Anspruch des U gegen V auf Ersatz der Taxikosten gemäß 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
Schwimmen statt warten/lösung (Fall 20) I. Anspruch des U gegen V auf Ersatz der Taxikosten gemäß 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. U könnte gegen V Anspruch auf Ersatz der Taxikosten gemäß 280 Abs. 1, Abs.
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrIst eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.
Mehr