Wer sein (Vereins-) Recht kennt, macht keine Fehler (II) RA Richard Didyk, München

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1 Wer sein (Vereins-) Recht kennt, macht keine Fehler (II) RA Richard Didyk, München

2 Haftung im Verein (k)ein Problem? Referent: Richard S. Didyk, Rechtsanwalt, München Haftungsfragen im Verein Haftungstatbestände Haftung der Vereinsmitglieder Haftung des Vereins Haftung des Vereinsvorstands Strategien zur Vermeidung und Absicherung von Haftungsrisiken

3 Haftung im eingetragenen Verein Wer hat für Verbindlichkeiten des Vereins einzustehen? Wer haftet für Schäden aus unerlaubten Handlungen? Mitglieder? Vorstand? Verein? Grundsatz Es haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen

4 Haftung für Verbindlichkeiten - Der Verein als juristische Person Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen auf unbestimmte oder zumindest auf gewisse Dauer mit dem Ziel, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen wobei die Personenvereinigung eine körperschaftliche Organisation hat, einen Gesamtnamen führt und in ihrer Existenz vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist.

5 Haftung für Verbindlichkeiten - Der Verein als juristische Person 1. Der Verein als juristische Person erlangt durch die Eintragung das Vereinsregister die Rechtsfähigkeit. 2. Rechtsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. 3. Zur Umsetzung der Rechtsfähigkeit in der Praxis muss der Verein als juristische Person handlungsfähig sein, er braucht notwendiger Weise ein Handlungsorgan. 4. Notwendiges Handlungsorgan des Vereins ist der Vorstand. Er wird tätig wie ein Stellvertreter, dessen Handeln wird behandelt wie eigenes Handeln des Vereins.

6 Haftung für Verbindlichkeiten - Der Verein als juristische Person Wer haftet für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins aus Rechtsgeschäften, wie beispielsweise aus einem Kaufvertrag? 1. Eine Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins aus Rechtsgeschäft kommt nicht in Betracht, weil. 2. Eine Haftung des Vorstands für Verbindlichkeiten des Vereins aus Rechtsgeschäften kommt nicht in Betracht, weil. 3. Es haftet bei Verbindlichkeiten aus einem Rechtsgeschäft ausschließlich.

7 Haftung für Verbindlichkeiten - Der Verein als juristische Person Handelt für den Verein bei Erfüllung von Rechtsgeschäften nicht der vertretungsberechtigte Vorstand (Organ), sondern ein Bevollmächtigter oder ein Mitarbeiter, bleibt es dennoch bei der Haftung des Vereins. Dieser muss sich nämlich das Handeln seines Vertreters oder seines sog. Erfüllungsgehilfen im gleichen Umfang zurechnen lassen wie ein eigenes Verschulden ( 278 BGB). Durch eine besondere Vereinbarung mit dem Vertragspartner kann der Verein die Haftung für seinen Erfüllungsgehilfen ausschließen, selbst für dessen Vorsatz. Exkurs: AGB; 309 Nr. 7 BGB

8 Haftung für Verbindlichkeiten - Der Verein als juristische Person Wer haftet für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins aus Rechtsgeschäften? Ausnahme : Vorstand als Vertreter ohne Vertretungsmacht hat überhaupt keine (alleinige) Vertretungsmacht überschreitet die Vertretungsmacht

9 Haftung für Verbindlichkeiten - Der Verein als juristische Person Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. ( 177 Abs. 1 BGB) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungs-macht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert ( 179 Abs. 1 BGB)

10 Haftung für Verbindlichkeiten Nicht eingetragener Verein Nachdem dem nicht eingetragenen Verein die eigene Rechtsfähigkeit fehlt, können die vorherigen Grundsätze nicht ohne Weiteres übertragen werden. Soweit es die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften betrifft, hat die Rechtsprechung eine Angleichung an den eingetragenen Verein vorgenommen. Dies bedeutet, dass die Mitglieder zwar haften müssten, dies allerdings nur bis zur Höhe ihrer geleisteten Beiträge. Anders ist es bei der Haftung des Vorstand aus Rechtsgeschäften. Insoweit greift nämlich mit 54 Satz 2 BGB eine ausdrückliche gesetzliche Regelung: Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich;

11 Haftungsansprüche im Verein bei Schäden

12 Haftungssystem im eingetragen Verein bei Schäden

13 Haftung bei Schäden (aus 823 ff; 280, 311, 241 Abs.2 BGB) Haftungszurechnung nach 31 BGB E.V. Vereinsvermögen Zurechnung 31 BGB E.V. haftet für Schaden Vereinsorgan verursacht schuldhaft Schaden Dritter

14 Haftung im Verein bei Schäden 31 BGB Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Wer ist Vorstand? Vorstand im Sinne des 26 BGB Sonstige Repräsentanten (Vorsitzender einer Bezirksgliederung) Ehrenrat (Ausschluss) Vertreter nach 30 BGB

15 Haftung im Verein bei Schäden Haftung des Vereins für Verrichtungsgehilfen ( 831 BGB) Handelt für den Verein ein Mitarbeiter, der nicht dem Vorstand angehört und verursacht dieser bei einem Dritten einen Schaden, so haftet der Verein für diesen ebenfalls, allerdings nach 831 BGB. Im Gegensatz zu 31 BGB kann der Verein sich bei diesem sog. Verrichtungsgehilfen jedoch exkulpieren, wenn er bei Auswahl der Person oder bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufgewandt hat oder aber der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

16 Haftung im Verein bei Schäden Freistellun g

17 Wichtige Gesetzesänderung zur Haftung (ab ) 31a BGB Haftung von Vorstandsmitgliedern (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Achtung: Für Personen außerhalb des 31 a ist interne Freistellung durch Satzung zu regeln!

18 Haftung im Verein bei Schäden (Einzelfälle) Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, ist dazu verpflichtet, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Beispiele: Überfliegende Bälle Streupflicht Kinderspielplatz

19 Haftung im Verein bei Schäden (Einzelfälle) Verletzung der Aufsichtspflicht ( 832 BGB) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit. der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

20 Haftung im Verein bei Schäden (Einzelfälle) Verletzung der Aufsichtspflicht (Aus Vertrag ivm 280 BGB, 823 BGB) Die Aufsichtspflicht beinhaltet aber zugleich auch die Verpflichtung darauf zu achten, dass der Aufsichtsbedürftige selbst nicht zu Schaden kommt. Beispiele Winter-Ferienmaßnahme (Zumutbarkeit) Bambini-Fußballturnier (Umfang) Übungsstunde (zeitliche Eingrenzung) Bahn- oder Flugreise

21 Haftung im Innenverhältnis Der ehrenamtliche Vorstand leitet den Verein und führt in dessen Auftrag die Vereinsgeschäfte ( 27 Abs. 3 BGB). Er ist das notwenige Handlungs-/ Geschäftsführungsorgan. Damit verbunden sind bestimmte Aufgaben, Verantwortung und die Gewährleistung der gesetzlichen Pflichten, die der Vorstand für den Verein - der ja selbst handlungsunfähig ist - erfüllen muss. Kommt der Vorstand seinen Aufgaben und Pflichten ungenügend nach und entsteht dem Verein dadurch ein Nachteil oder ein Schaden (Vermögensschaden), kann der Verein gegen ihn bei Verschulden des Vorstands Regress-ansprüche gelten machen.

22 Wichtige Gesetzesänderung zur Haftung Änderung des BGB Gesetzliche Grundlage ist die Neufassung des BGB Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen wurde am 2. Oktober 2009 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 64, Seite 3161 verkündet. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und gilt somit ab dem 3. Oktober 2009

23 Wichtige Gesetzesänderung zur Haftung (ab ) 31a BGB Haftung von Vorstandsmitgliedern (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Achtung: Für Personen außerhalb des 31 a ist interne Freistellung durch Satzung zu regeln!

24 Wichtige Gesetzesänderung zur Haftung Bisherige Haftungsregelungen in der Vereinspraxis Dritter handelnder Vorstand 823 BGB deliktische Haftung 832 BGB Aufsichtsverletzung gegenüber Minderjährigen 28 e SGB IV Haftung für zutreffende Sozialversicherungsbeiträge als gesetzlicher Vertreter Verein Vereinsmitglieder 34, 69 AO Haftung für die Erfüllung steuerlicher Pflichten als gesetzlicher Vertreter

25 Wichtige Gesetzesänderung zur Haftung Die neue Haftungsregelung nach 31 a BGB (leichte Fahrlässigkeit) handelnder Vorstand Leichte Fahrlässigkeit Keine persönliche Haftung Freistellung/ Befreiung von Ansprüchen Verein Vereinsmitglieder Dritter Verein

26 Wichtige Gesetzesänderung zur Haftung (Zusammenfassung) 31a BGB: persönlichen Haftung des unentgeltlich tätigen Vorstandes Erstreckt sich nicht auf die Bereiche Steuer- und Sozialversicherungsrecht Haftungserleichterung im Innenverhältnis war vorher schon per Satzung möglich Verlagert externe Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit vom Vorstand auf den Verein Die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist eine Auslegungsfrage in jedem Einzelfall Haftungsfreistellung nur für Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 500 jährlich nicht übersteigt Fazit: Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bleibt weiterhin eine wichtige Zusatzversicherung, wenn ein Vereinsvorstand vor persönlichen Schadenersatzansprüchen geschützt werden will. Auch die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche gehört zu den Aufgaben einer (Vermögensschaden-)Haftpflichtversicherung

27 Haftung im Verein bei Schäden (Sonderhaftungstatbestände) Haftung des Vorstands im Bereich der Steuern Im Bereich Steuern fallen für den Verein insbesondere an Buchführungsund Aufzeichnungspflichten sowie die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Diesen Verpflichtungen hat der Vorstand nachzukommen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so hat jeder dieser Verpflichtung nachzukommen. Allerdings stellt 34 AO auf die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder ab. Haftungsbefreiung, wenn Einschaltung eines Steuerberaters und dieser sorgfältig ausgewählt. Schriftliche Ressortaufteilung (Schatzmeister, Satzung, Ordnung, Eignung, Überwachung) Wenn Pflichtverletzung unterscheide Steuerpflichtiger (=Verein) und Steuererklärungspflichtiger (=Vorstand) Haftung des Vorstands persönlich ( 69 AO), wenn wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beim Verein Steuerschuld nicht (rechtzeitig) festgesetzt oder erfüllt werden kann. Mangelnde Kenntnisse oder Nichtwissen schützen nicht vor Haftung!

28 Haftung im Verein bei Schäden (Sonderhaftungstatbestände) Haftung des Vorstands bei Spendenverstoß Spendenhaftung ( 10 b Abs. 4 EStG) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (Alternative 1 Ausstellerhaftung) oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Alternative 2 Veranlasserhaftung) haftet für die entgangene Steuer. Diese wird pauschal mit 30 % des zugewendeten Betrags angesetzt. Neu: Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde für die Veranlasserhaftung klargestellt, dass zunächst der Verein haftet, der gesetzliche Vertreter (Vorstand) erst dann, wenn der Haftungsanspruch beim Verein nicht mehr realisierbar ist.

29 Haftung im Verein bei Schäden (Sonderhaftungstatbestände) Haftung des Vorstands wegen Nichtabführung der Lohnsteuer Ist der Verein Arbeitgeber, haftet er nach 42 a Abs. 1 EStG für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat. Führt er die Steuer nicht ab, bleibt zwar der Arbeitnehmer Steuerschuldner, der Verein wird aber zum Haftungsschuldner. Neben dem Verein kann wie vorher gesehen auch der Vorstand als Haftender in Anspruch genommen werden ( 34, 69 AO). Beide haften dann als Gesamtschuldner, das Finanzamt entscheidet nach Ermessen, wen es im Anspruch nimmt.

30 Haftung im Verein bei Schäden (Sonderhaftungstatbestände) Haftung des Vorstands wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen Ähnlich wie bei der Haftung wegen Nichtabführung der Lohnsteuer haftet der Vorstand nach 28 e SGB IV auch dann, wenn er die Beiträge an den Sozialversicherungsträger nicht abführt. Voraussetzung für die Haftung des Vorstands ist jedoch die Zahlungsunfähigkeit des Vereins und ein vorsätzliches Verhalten, wobei dieser Vorsatz in der Regel angenommen wird.

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit RA Richard Didyk, München

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