Projektbüro Ehrenamt ForumOstholstein. Ehrenamt Steuern und Haftung Nein Danke. Womit haftet der ehrenamtliche Vorstand?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Projektbüro Ehrenamt ForumOstholstein. Ehrenamt Steuern und Haftung Nein Danke. Womit haftet der ehrenamtliche Vorstand?"

Transkript

1 1 Projektbüro Ehrenamt ForumOstholstein Ehrenamt Steuern und Haftung Nein Danke. Womit haftet der ehrenamtliche Vorstand? Stockelsdorf Herrenhaus

2 2 Inhaltsverzeichnis TEIL I - Entwicklung der Rechtslage S. 3 6 TEIL II Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Grundlagen S. 7 9 B. Haftung Verein, Vorstand S C. Haftung Vorstandsmitglieder 31 a BGB S D. Haftung Vorstand f. Steuern u. Sozialabgaben S E. Haftung Mitglieder S TEIL III Besonderheiten Frührente u. Hartz IV S TEIL IV Hinweise Rechtsprechung S. 28 TEIL V - Steuerrechtliche Besonderheiten A. 3 Nr. 26 a EStG Ehrenamtsfreibetrag S B. 3 Nr. 26 EStG Übungsleiterpauschale S

3 3 Teil I Entwicklung der Rechtslage Zu Beginn möchte ich über die Entwicklung derzeitigen Stand berichten. Der Gesetzgeber hatte großes vor, um den ehrenamtlich Tätigen die notwendige Anerkennung zu geben. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom wurden steuerliche Erleichterungen für die ehrenamtlich Tätigen geschaffen. Wesentlicher Bestandteil war die Einführung eines Ehrenamts Freibetrages, rückwirkend ab , in Höhe von 500,00 jährlich.

4 4 Im August 2008 wurde vom Bundesrat ein Entwurf eines Gesetzes zur Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beim Bundesminister für Justiz vorgelegt. Es sollte das Haftungsrisiko der Vereinsvorstände gemindert werden. In der Stellungnahme der Bundesregierung wurden zivilrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Haftungsbeschränkungen abgelehnt, da alle bisherigen Haftungsinanspuchsmöglichkeiten aufgrund unerlaubter Handlungen bestehen. Die vorgelegten Änderungen würden insgesamt den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Die Bundesregierung schlägt vor das Haftungsrisiko von Vorstandsmitgliedern durch eine angemessene Versicherung auf Kosten des Vereins abzudecken. Die Vereine sollen verpflichtet werden, die Kosten für eine angemessene Versicherung eines unentgeltlich tätigen Vorstandsmitglieds gegen Schäden zu tragen, die aus der Vorstandstätigkeit entstehen können. Sie sollen auch für Stiftungen gelten. Drucksache 16/10120

5 5 Durch Zustimmung des Bundesrates am wurde das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen (BGBl. I S ff) verkündet. Das Gesetz ist am in Kraft getreten. Die in der ursprünglichen Fassung geplanten Haftungsbeschränkungen für Vereinsvorstände im Ehrenamt wurden erheblich eingeschränkt und auf ein Minimum reduziert. Geändert bzw. eingefügt wurden 31 a BGB, 40 BGB, 86 BGB.

6 6 Die in der Vorlage 2008 geforderten Änderungen in 34 und 69 Abgabenordnung, sowie 26 e SGB IV wurden nicht umgesetzt. Für ehrenamtlich tätige ist mit weiteren Unbilligkeiten zu rechnen. Mit dem Jahreswechsel 2010/2011 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine neue Regelung zum Nachteil von Frührentnern und Hartz IV Empfängern geschaffen, die zur Kürzung der Rente bzw. der Bezüge führen können.

7 7 Teil II Haftung von ehrenamtlich Tätigen Vereinsvorständen A. Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen des eingetragenen Vereins ergeben sich aus den 21 ff BGB. Das BGB unterscheidet in - nichtwirtschaftliche Vereine - 21 BGB - wirtschaftliche Vereine (Berufsverbände) 22 BGB und - nichtrechtsfähige Vereine - 54 BGB

8 8 Für die wirtschaftlichen Vereine (kraft Verleihung-Berufsverbände) und die nichtwirtschaftlichen Vereine (der Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet) gelten die Vorschriften insbesondere für Satzung, Vertretung, Haftung, Beschlussfassung, Mitgliedschaft, Registereintrag, Auflösung und Insolvenz die BGB.

9 9 Der Verein nach 21 BGB erlangt Rechtsfähigkeit mit Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht. Für Vereine die nicht rechtsfähig sind, gelten die Vorschriften über Gesellschaften BGB. (persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft)

10 10 B. Haftung Verein, Vorstand Die Haftung von Vereinen und deren Vorständen richtet sich nach den Vorschriften des BGB, der Abgabenordnung und des SGB IV. Nach 31 BGB haftet der Verein mit seinem Vermögen für den Schaden den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein satzungsmäßig berufener Vertreter im Rahmen seiner zustehenden Tätigkeiten einem Dritten zufügt.

11 11 Der Vorstand/Vorstandsmitglieder ( 26 BGB) und besondere Vertreter ( 30 BGB) sind im Rahmen ihrer durch Satzung oder Beschlussfassung durch Mitgliederversammlung nach 31 BGB von der Haftung in Ausführung der Rechtsgeschäfte freigestellt. Das gilt nicht für unerlaubte Handlungen.

12 12 Der Vorstand hat im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. 42 Abs.2 BGB Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, die schuldhaft gehandelt haben für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Sie haften als Gesamtschuldner.

13 C. Haftung von Vorstandsmitgliedern 31 a BGB 13 Mit dem Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen vom wurde unter anderem neu eingefügt der 31 a BGB mit folgendem Wortlaut: (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins.

14 14 (2) Ist ein Vorstand nach Abs. 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

15 15 Der 40 BGB n.f. wird um einen Verweis nach 31a Abs.1 Satz 2 BGB ergänzt, so dass die Satzung eine abweichende Regelung treffen kann. Die neue Bestimmung findet auf eingetragene Vereine wie auch auf nicht eingetragene Vereine Anwendung; unabhängig vom Vereinszweck. Auf die Gemeinnützigkeit kommt es nicht an. Nach 86 BGB n.f. ist die Neuregelung auch auf gemeinnützige Stiftungen und Familienstiftungen anzuwenden. (keine gemeinnützige GmbH)

16 16 Die neue Regelung führt dazu, dass nur auf unentgeltlich Tätige Vorstände oder Vorstände die eine Vergütung erhalten, die 500 jährlich nicht übersteigt, der 31 a BGB anzuwenden ist. Die Regelung in 31a BGB spricht von einer Vergütung die ein Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit erhält. Es könnte hierin das Problem zu sehen sein, das als steuerfrei zu behandelnde weitere Leistungen ( 37b EStG; 8 Abs2 EStG; 40 EStG)zum Verlust des Haftungsprivilegs führen kann.

17 17 Der Vorstand/Vorstandsmitglieder ( 26 BGB) und besondere Vertreter ( 30 BGB) sind im Rahmen ihrer durch Satzung oder Beschlussfassung durch Mitgliederversammlung gem. 31 BGB von der Haftung in Ausführung ihrer Rechtsgeschäfte freigestellt. Das gilt nicht für unerlaubte Handlungen. Die Vorschrift des 31 a BGB sind nur auf Vorstandsmitglieder anzuwenden. Besondere Vertreter, erweiterte Vorstände, Kontrollgremien oder Beiräte werden hiervon nicht erfasst.

18 18 Die Vorstände sind auch nur insoweit entlastet als sie auch als Vorstände tätig werden. Es geht somit nur um Haftungsfragen die sich aus der Geschäftsführung und Vertretung ergeben. Übt der Vorstand eine Übungsleitertätigkeit aus, ist diese nicht durch den 31a BGB gedeckt. Die Erleichterung des 31a BGB ist auf die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und den Mitgliedern beschränkt.

19 19 Gegenüber Dritten bleibt der Vorstand nach den allgemeinen Haftungsvorschriften weiter verpflichtet. Der Vorstand bleibt Schuldner des Schadenersatzanspruchs des Dritten und kann bei leichter Fahrlässigkeit lediglich im Innenverhältnis trotz eigenen Verschuldens Rückgriff beim Verein nehmen. Bei vorliegen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Handelns tritt das Haftungsprivileg nicht ein. Für einen Haftungsausschluss kann auch nicht in der Satzung ein Gestaltungsspielraum gefunden werden.

20 20 D. Haftung Vorstand Steuern und Sozialabgaben Der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins( 26 BGB) haftet gem. 69 AO i. V. mit 34 AO bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung(insbesondere Lohnsteuer und Umsatzsteuer) Weiter haftet der Vorstand als gesetzlicher Vertreter bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung bei nicht Anmeldung und Abführung der Sozialabgaben. ( 28e SGB IV)

21 21 Des Weiteren ist eine Haftungsinanspruchnahme möglich beim Ausstellen unrichtiger Bestätigungen über Spenden. Haftungsbetrag ab % bei ESt und KSt + 15 % GewSt. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde die Reihenfolge bei der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner verändert. Zunächst ist der Zuwendungsempfänger(Verein) zur Haftung heranzuziehen. Wenn dieser nicht zahlt kann nach Abgabenordnung eine handelnde Person z. B. Vorstand in Anspruch genommen werden.

22 E. Haftung Mitglieder 22 Eine Haftung der Mitglieder eines rechtsfähig eingetragenen Vereins ist nicht gegeben. (außer Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) Siehe 31 BGB Haftung des Vereins für Organe und 54 BGB Haftung als Gesamtschuldner bei nichtrechtsfähigen Vereinen. Die Mitglieder haben gegenüber dem Verein lediglich ihre satzungsmäßigen Pflichten, insbesondere Beitragspflichten. Sie nehmen in der Mitgliederversammlung an der Willensbildung des Vereins teil.

23 23 Der Vorstand des Vereins als Organ führt den Willen des Vereins aus. Eine Nachschusspflicht sieht das BGB nicht vor. Nur durch Satzung können Beiträge und Sonderpflichten festgelegt werden. Der BGH hat in Urteilen aus 2007 und 2008 entschieden das Mitglieder nur durch eindeutige Satzungsregelungen zu Sonderzahlungen neben dem Beitrag herangezogen werden können. Diese müssen bei Beitritt erkennbar sein.

24 24 Der BGH hat in seiner Kolping-Entscheidung vom eine generelle Nachschusspflicht der Mitglieder verneint. Der Verein haftet nur selbst für seine Verbindlichkeiten und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder. Eine Ausnahme dieses Trennungsgrundsatzes ist nur Ausnahmsweise zulässig, wenn rechtsmissbräuchlich durch Vereinsmitglieder die rechtliche Verschiedenheit ausgenutzt wird.

25 25 In einem Urteil des OLG Schleswig vom wurde zugunsten von Mitgliedern entschieden, die bei Schweißarbeiten am Vereinsheim einen Brand verursacht hatten. Die Tätigkeit erfolgte unentgeltlich im Auftrag des Vereins. Die Versicherung wollte die mit der Arbeit beauftragten Mitglieder in Anspruch nehmen. Das OLG sah durch die Tätigkeit auch die haftungsrechtliche Verantwortung des Vereins. Da keine vorsätzliche Handlung vorlag wurde zugunsten der Mitglieder entschieden.

26 26 Teil III Besonderheiten Frührentner - Empfänger Hartz IV Leistungen In zwei Presseberichten Welt Online vom und sueddeutsche.de vom wird auf eine Gesetzesvorlage des Arbeitsministeriums hingewiesen, die zu Nachteilen bei ehrenamtlich Tätigen führen können. Bei Langzeitarbeitslosen führen Einnahmen die über 115 p.m. hinausgehen zu einer Kürzung der Bezüge.

27 27 Bei Frührentner führt das Übersteigen von Bezügen aus ehrenamtlicher Tätigkeit (Übungsleiter, Betreuer, Ehrenamt etc) über die Freibeträge hinaus, sofort zu einer Kürzung der Rentenbezüge um ein Drittel. Hier ist im Interesse aller Beteiligten darauf zu achten, entsprechende Freigrenzen und/oder Freibeträge einzuhalten.

28 28 Teil IV Auszüge Rechtsprechung BFH 1998 Vorsitzender haftet für nicht abgeführte Lohnsteuer OLG Bayern 2004 Vorsitzender haftet für Jugendschutz Verstoß FG Köln 1998 Spenden falsch verwendet; Vorstand haftet persönlich BFH Beschluss 2002 Vorstand haftet für Steuerschulden FG Münster 1997 Lohnsteuerhaftung eines Vereinsvorsitzenden BFH 1998 Vorstand haftet für die Erfüllung steuerl. Verbindlichkeiten Brandenb.OLG 2009 Vorstand haftet für Sozialversicherungsbeiträge FG Münster 2004 Schatzmeister haftet für LSt als gesetzl.vertreter BFH 2003 Lohnsteuerhaftung des Vorsitzenden trotz Übertragung FG München 2005 Haftung Umsatzsteuer ehrenamtlicher Vorstand FG München 2003 keine Veranlasser Spendenhaftung bei nachträglicher Aberkennung der Gemeinnützigkeit

29 29 TEIL V Steuerrechtliche Besonderheiten A. Steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflicher ehrenamtlicher Tätigkeit ( 3 Nr. 26a EStG) ( ab ,- p. a.) Als begünstigte Tätigkeiten sind anzusehen, die Tätigkeiten als Mitglieder im Vorstand, Kassierer, Bürokraft, Reinigungspersonal, Platzwart, Aufsichtspersonal, Betreuer i. S. des Betreuungsrechts ( keine Amateursportler). Die Begünstigung gilt nur für ideelle Bereiche und Zweckbetriebe, nicht für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn diese bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit im Vergleich zum Vollzeiterwerb in Anspruch nimmt.

30 30 Es können auch Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinn keinen Hauptberuf ausüben wie z.b. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner, Arbeitlose. Es liegt keine nebenberufliche Tätigkeit vor, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Auftraggeber/Arbeitgeber Der Freibetrag wird nur dann gewährt, wenn die Tätigkeit im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, wie z.b. Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kammern (IHK etc.)universitäten, Träger der Sozialversicherungen oder Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen, Stiftungen erfolgt, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke ( AO) verfolgen. Nicht dazu gehören z.b. Berufsverbände, Gewerkschaften, Parteien.

31 31 begünstigte Tätigkeiten: Der Freibetrag wird nicht gewährt wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigungen aus öffentliche Kassen) oder eine Steuerbefreiung nach 3 Nr.26 EStG (Übungsleiterentschädigung 2.100,-) gewährt wird oder gewährt werden könnte. Höchstbetrag 500,- Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag, er ist Personenbezogen (keine Aufteilung auf Ehegatten) Ehrenamtlicher Vorstand Ersatz für Aufwendungen z.b. Telefon und Fahrtkosten ohne Nachweis möglich, nicht Abgeltung für Zeitaufwand. Zahlungen für pauschalen Aufwandsersatz und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder ( 500,-) sind nur möglich soweit Satzung keine ehrenamtliche und unentgeltliche Tätigkeit vorschreibt;

32 32 ansonsten ist eine Satzungsänderung bis 31. Dezember 2010 verlängert durch BMF Schreiben v durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen, die die Bezahlung einer Vergütung zulässt. Schädliche Folge Verlust Gemeinnützigkeit Lohnsteuerverfahren Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits bei einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wurde. Die Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Rückspende Eine Rückspende der steuerfrei ausgezahlten Aufwandsentschädigung nach 3 Nr.26a EStG ist grundsätzlich zulässig, soweit diese auf freiwilliger Basis ohne jedwelche Verpflichtung erfolgt.

33 33 B. Nach 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer(nicht Betreuer i.s. 1835a BGB) oder vergleichbaren nebenberufliche Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder nebenberuflicher Pflege alter, Kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer nach 5 Abs.1 Nr.9 KStG fallende Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von 2.100,- im Jahr steuerfrei. Eine begünstigte Tätigkeit liegt vor, wenn auf andere Menschen durch persönliche Kontakt Einfluss genommen wird, um deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal ist eine pädagogische Ausrichtung. Begünstigte Tätigkeiten sind u.a. Sporttrainer, Chorleiter, Dirigent, Lehr- u. Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung an Schulen u. Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, etc. nicht Ausbildung von Tieren.

34 34 Die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen umfasst außer der Dauerpflege auch Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste durch Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim Schriftverkehr, entsprechend bei der Altenhilfe z.b. bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung und in Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste. Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verletzten durch Rettungssanitäter und Ersthelfer. Eine Tätigkeit die in ihrer Art keine übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische, keine Pflege alter Menschen ist, ist keine begünstigte Tätigkeit, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des 3 Nr. 26 EStG erfüllt sind. z.b. Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Kassierer, Gerätewart aber 3 Nr.26a EStG Im Übrigen sind die bei dem Ehrenamtsfreibetrag genannten Vorschriften wie Nebenberufliche Tätigkeit, gemischte Tätigkeiten, Werbungskostenabzug, Arbeitgeber/Auftraggeber, Förderung gemeinnütziger Zwecke, Lohnsteuerverfahren entsprechend zu berücksichtigen.

Mindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015

Mindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 Mindestlohn 2015 Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (Übungsleiterpauschale) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer

Mehr

Aufwandsentschädigungen und Versicherungen im Bereich Ehrenamt. - ein Überblick. Ref. Dieter Harant (IBPro)

Aufwandsentschädigungen und Versicherungen im Bereich Ehrenamt. - ein Überblick. Ref. Dieter Harant (IBPro) Aufwandsentschädigungen und Versicherungen im Bereich Ehrenamt - ein Überblick Ref. Dieter Harant (IBPro) www.ibpro.de 1 Materielle Tauschwerte im Ehrenamt (aus Wissensmagazin 01/10) Direkte Geldzahlungen

Mehr

Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Anwendungsschreiben zu 3 Nummer 26a und 26b EStG

Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Anwendungsschreiben zu 3 Nummer 26a und 26b EStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Legale, steuerfreie Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten an Helfer im Verein.

Legale, steuerfreie Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten an Helfer im Verein. Legale, steuerfreie Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten an Helfer im Verein. Mit der Rückzahlung dieser Pauschalen an den Verein erhält der Helfer eine Spendenquittung, die wiederum seine Steuerlast

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Der Verein als Arbeitgeber. Informationen für Vereine

Der Verein als Arbeitgeber. Informationen für Vereine Der Verein als Arbeitgeber Informationen für Vereine Der Verein als Arbeitgeber Prüfung nach steuerlichen Gesichtspunkten beim Verein und dem Arbeitnehmer => Finanzamt Prüfung der Sozialversicherungspflicht

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

Die Ehrenamtspauschale. nach 3 Nr. 26a EStG

Die Ehrenamtspauschale. nach 3 Nr. 26a EStG Die Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG und ihre Anwendung im gemeinnützigen Verein Informationsveranstaltungen des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Bad Malente 20. 04. 2010 Elmshorn 05.

Mehr

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.

Mehr

AWMF-Schatzmeistertagung am 28. Oktober 2009 in Düsseldorf

AWMF-Schatzmeistertagung am 28. Oktober 2009 in Düsseldorf AWMF-Schatzmeistertagung am 28. Oktober 2009 in Düsseldorf Grundlagen und neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht der wissenschaftlichmedizinischen Fachgesellschaften SEMINAR-ÜBERSICHT Grundlagen

Mehr

Der Verein Haftungsfragen

Der Verein Haftungsfragen Der Verein Haftungsfragen Dr. Frank Weller Rechtsanwalt - Mediator Haftung auf Schadensersatz (Grundzüge) Haftung grundsätzlich nur bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Allein das Vorliegen eines

Mehr

Satzung der Kita-Zwergnase e.v.

Satzung der Kita-Zwergnase e.v. Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck

Mehr

Welcome to IMEX Verbändetag 2009

Welcome to IMEX Verbändetag 2009 Welcome to IMEX Verbändetag 2009 Haftungsfragen ehrenamtlicher Vorstände -1- Haftungsfragen ehrenamtlicher Vorstände -2- Arbeitstreffen Haftungsfragen ehrenamtlicher Vorstände I M E X Association Day 25.

Mehr

Bezahlung von Übungsleitern

Bezahlung von Übungsleitern Fitness & Gesundheit im Verein Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge In vielen Vereinen stellt sich des Öfteren

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Sportverein - Steuerberater

Sportverein - Steuerberater Sportverein - Steuerberater Sportvereine im Gemeinnützigkeits tzigkeits- und Steuerrecht Das Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht für Vereine ist höchst kompliziert Die Schonzeit von Seiten der badenwürttembergischen

Mehr

Freundeskreis Horns Erben e.v.

Freundeskreis Horns Erben e.v. Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit

Mehr

Arbeitsverhältnisse im Sportverein

Arbeitsverhältnisse im Sportverein Arbeitsverhältnisse im Sportverein - Steuerrechtliche Einordnung und Fallstricke - Vortrag anlässlich TreffPunkt SportVerein in Erlangen am 17.03.2011 Referent: Jörg Ammon, WP/StB, Nürnberg Inhaltsübersicht

Mehr

Verein Ein langer Weg e. V.

Verein Ein langer Weg e. V. Verein Ein langer Weg e. V. Neufassung der Satzung in der neu zu beschließenden Fassung vom 07. November 2011. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Ein langer Weg e.

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

I. Name Sitz und Zweck des Vereins

I. Name Sitz und Zweck des Vereins Seite 1 (von 6) I. Name Sitz und Zweck des Vereins 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Seniorenzentrum Oferdingen Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz

Mehr

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert. Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert. Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN. RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Der Verein. und Mitarbeitern. Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller

Der Verein. und Mitarbeitern. Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller Der Verein Haftung von Vorständen und Mitarbeitern Haftung auf Schadensersatz Haftung grundsätzlich nur bei Verschulden(Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Allein das Vorliegen eines Schadens führt also im Regelfall

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem

Mehr

Der nicht eingetragene und der eingetragene Verein in der Organisationsstruktur des BDMP e.v.

Der nicht eingetragene und der eingetragene Verein in der Organisationsstruktur des BDMP e.v. Der nicht eingetragene und der eingetragene Verein in der Organisationsstruktur des BDMP e.v. Thema Nicht eingetragener Verein Eingetragener Verein (e.v.) Zur Rechtsform Rechtliche Bewertung Es handelt

Mehr

Das neue Gemeinnützigkeitsrecht und seine Auswirkungen

Das neue Gemeinnützigkeitsrecht und seine Auswirkungen Das neue Gemeinnützigkeitsrecht und seine Auswirkungen - Reform der steuerlichen Rahmenbedingungen im Non-Profit-Bereich - Thomas Krüger Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht thomas.krueger@schomerus.de

Mehr

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. Er hat seinen Sitz in Frankfurt

Mehr

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale

Mehr

Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger

Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger Inhalt 1 Haftung ehrenamtlich Tätiger 2 Haftpflichtversicherungsschutz 3 Unfallversicherungsschutz Seite 2 Haftung ehrenamtlich Tätiger Wer ist ehrenamtlich

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Wer sein (Vereins-) Recht kennt, macht keine Fehler (II) RA Richard Didyk, München

Wer sein (Vereins-) Recht kennt, macht keine Fehler (II) RA Richard Didyk, München Wer sein (Vereins-) Recht kennt, macht keine Fehler (II) RA Richard Didyk, München Haftung im Verein (k)ein Problem? Referent: Richard S. Didyk, Rechtsanwalt, München Haftungsfragen im Verein Haftungstatbestände

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v.

Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v. Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein für Dortmund und die Grafschaft Mark. Er hat seinen

Mehr

SATZUNG FÖRDERVEREIN BUNDESDEUTSCHER HILFSDIENSTE E.V. Satzung vom 30.03.2012 Seite 1 von 6

SATZUNG FÖRDERVEREIN BUNDESDEUTSCHER HILFSDIENSTE E.V. Satzung vom 30.03.2012 Seite 1 von 6 SATZUNG FÖRDERVEREIN BUNDESDEUTSCHER HILFSDIENSTE E.V. Satzung vom 30.03.2012 Seite 1 von 6 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr a) Der Verein führt den Namen ``FÖRDERVEREIN BUNDESDEUTSCHER HILFSDIENSTE mit

Mehr

Verantwortung des Vorstandes. Verantwortung des Vorstandes

Verantwortung des Vorstandes. Verantwortung des Vorstandes Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen Steuerliche Gesichtpunkte bei n nach MWSt System RL Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Übungsleiter im Verein. Was ist zu beachten?

Übungsleiter im Verein. Was ist zu beachten? Übungsleiter im Verein Was ist zu beachten? 1 Übungsleiter im Verein Hinweis: In der nachfolgenden Präsentation sind bei Wörtern, die mit grün markiert sind, weiterführende Dokumente oder Hinweise als

Mehr

10 Monate gesetzlicher Mindestlohn eine erste Bilanz

10 Monate gesetzlicher Mindestlohn eine erste Bilanz 10 Monate gesetzlicher Mindestlohn eine erste Bilanz Einleitung Exemplarische Darstellung entschiedener Rechtsfragen/Klarstellungen ird. MiLoG Erfahrungen und Erkenntnisse aus den bisher durchgeführten

Mehr

Haftungsfragen rund um den Verein

Haftungsfragen rund um den Verein Oskar Riedmeyer Rechtsanwalt München Haftungsfragen rund um den Verein Informationsabend der Beratungsstelle für Vereine 19.01.2004 in Deggendorf 2 Haftungsfragen rund um den Verein 1. Haftungsrisiken

Mehr

Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar

Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins Förderverein Löschzug Kalkar 1. Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Löschzug Kalkar mit dem Zusatz e.v. nach seiner

Mehr

Satzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v.

Satzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v. Satzung Raniser Ritterfaschingsverein e.v. 1.1 Der Verein führt den Namen Raniser Ritterfaschingsverein e.v. und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Pößneck eingetragen. 1. 1.2 Der Verein hat

Mehr

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in

Mehr

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft

Mehr

Satzung des Fördervereins der

Satzung des Fördervereins der 2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de

Mehr

Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v.

Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v. Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v. S A T Z U N G I. NAME, ZIELE 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v..

Mehr

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins.

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. Geschäftsordnung 1 Zweck Die Geschäftsordnung regelt den Geschäftsvorgang. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. 2 Pflichten und Aufgaben des Vorstandes Alle Vorstandsmitglieder

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Satzung des Heimatvereins Hohensaaten e.v.

Satzung des Heimatvereins Hohensaaten e.v. Satzung des Heimatvereins Hohensaaten e.v. (in der Fassung vom 04.03.2011) 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Heimatverein Hohensaaten e.v. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

S A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v.

S A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. S A T Z U N G des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Freunde und Förderer bilden einen Verein mit dem Namen Freunde fördern Schritt für Schritt

Mehr

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v. Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt

Mehr

1. Der Verein führt den Namen Harmonika-Freunde Rottenburg e.v.

1. Der Verein führt den Namen Harmonika-Freunde Rottenburg e.v. S a t z u n g 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Harmonika-Freunde Rottenburg e.v. 2. Der Verein hat den Sitz in Rottenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Rottenburg

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug

Mehr

Verein der Freunde und Förderer der Lernwerft Kiel

Verein der Freunde und Förderer der Lernwerft Kiel Verein der Freunde und Förderer der Lernwerft Kiel Satzung Präambel Im Jahr 2006 als Club of Rome Schule neu gegründet, hat die Lernwerft sich inzwischen mit einem schulischen wie auch vorschulischen Angebot

Mehr

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

SATZUNG 1. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V.

SATZUNG 1. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V. SATZUNG 1 Altrheinstraße 20 77866 Rheinau Tel: 07844 / 991394 Fax: 07844 / 991396 Email: info@daihatsu-partnerverband.de Internet: www.daihatsu-partnerverband.de

Mehr

Zielspiel Ein Abenteuertag mit Rotaract Datenschutz Haftung Versicherung Finanzen

Zielspiel Ein Abenteuertag mit Rotaract Datenschutz Haftung Versicherung Finanzen Zielspiel Ein Abenteuertag mit Rotaract Datenschutz Haftung Versicherung Finanzen 1 3 Eigentlich: WER will WAS von WEM WORAUS? 10 Datenschutz - Checkliste Elektronisches Mitgliederverzeichnis Keine Eintragungspflicht

Mehr

Satzung des JUG Saxony e.v.

Satzung des JUG Saxony e.v. Satzung des JUG Saxony e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "JUG Saxony". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.v." im

Mehr

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v. FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Steuerrecht für Schiedsrichter

Steuerrecht für Schiedsrichter 1 Zur Person Berufsleben: Abitur Ausbildung im Bereich der Steuerberatung Abschluss zum Diplom-Kaufmann (FH) Bestellung zum Steuerberater, eigene Kanzlei Vereinsleben: Seit 1996 aktiver Fußballer im SV

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen

Mehr

Fit im Ehrenamt. Rechtsfragen der Vereinsarbeit Impulsreferat. Malte Jörg Uffeln Mag.rer.publ. Rechtsanwalt und Mediator (DAA) (Gründau)

Fit im Ehrenamt. Rechtsfragen der Vereinsarbeit Impulsreferat. Malte Jörg Uffeln Mag.rer.publ. Rechtsanwalt und Mediator (DAA) (Gründau) Fit im Ehrenamt Rechtsfragen der Vereinsarbeit Impulsreferat Malte Jörg Uffeln Mag.rer.publ. Rechtsanwalt und Mediator (DAA) (Gründau) Unsere Themen: Finanzen Haftung und Haftungsrisiken Datenschutz Internetauftritt

Mehr

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter: Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte

Mehr

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater

Mehr

Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins

Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bottrop eingetragen werden und trägt dann den Namen Marketing für

Mehr

Stiftungssatzung. 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform

Stiftungssatzung. 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Internationale Kinderhilfe Hammer Forum International Child Care Foundation Hammer Forum 2. Sie ist eine nichtrechtsfähige

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

1. Der Verein führt den Namen freundeskreis-jazz e.v. und ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Der Sitz des Vereins ist Illingen.

1. Der Verein führt den Namen freundeskreis-jazz e.v. und ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Der Sitz des Vereins ist Illingen. Satzung des freundeskreis - e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen freundeskreis-jazz e.v. und ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Der Sitz des Vereins ist Illingen. 2 Zweck des Vereins

Mehr

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,

Mehr

Förderverein der mobilen Pflegestationen, Senioren- und Familienhilfe Butzbach Träger der Butzbacher Tafel e.v.

Förderverein der mobilen Pflegestationen, Senioren- und Familienhilfe Butzbach Träger der Butzbacher Tafel e.v. Satzung (Stand 20.11.2007) Förderverein der mobilen Pflegestationen, Senioren- und Familienhilfe Butzbach Träger der Butzbacher Tafel e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit

Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit Selbstständig werden selbstständig bleiben Agentur für Arbeit Holzkirchen Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit Referent: Stephan Dieterich, Agentur für Arbeit Holzkirchen monatliche Hilfen für den

Mehr

Satzung. 1 - Name und Sitz. 2 - Zweck und Aufgabe

Satzung. 1 - Name und Sitz. 2 - Zweck und Aufgabe Satzung 1 - Name und Sitz 1. Die Vereinigung trägt den Namen "BARMER GEK-GEMEINSCHAFT - gewerkschaftsunabhängige Interessenvertretung für Mitglieder, Versicherte, Patienten und Rentner seit 1958 e.v. Sie

Mehr

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen !BK22!!Nr. der Urkundenrolle für 2016 Verhandelt zu Göttingen am 2016 erschienen heute: Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen 1. a) Frau A (Name, Geburtsdatum, Adresse),

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Satzung des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien

Satzung des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien Satzung des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen Kameradschaftsverein der Freiwilligen Feuerwehr Ehra- Lessien. 2. Er wird

Mehr

Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume

Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Freie Schule LernZeitRäume. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr