Satzung des Eisbären Juniors Berlin e.v.

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1 / Satzung des Eisbären Juniors Berlin e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Eisbären Juniors Berlin, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.v. eingetragener Verein. 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Eissportes, insbesondere des Eishockeysportes. Der Verein wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistung verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Verbandszugehörigkeit Der Verein strebt die Mitgliedschaft in dem Eissportfachverband des Landessportbundes Berlin an. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung dieses Verbandes unterworfen. 4 Gliederung des Vereins / Vereinsämter Der Verein kann für jede betriebene Sportart im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gründen. Die Abteilungen werden von den Mitgliedern gebildet, die diese Sportart im Verein ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.

2 2 Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und können weitere Mitarbeiter angestellt werden, die für ihre Tätigkeiten keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen erhalten dürfen. 5 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen bedarf der Aufnahmeantrag der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Rahmen seiner Betätigung im Verein die Vereinssatzung und die weiteren Ordnungen des Vereins einzuhalten. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Sie zahlen a) bei Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr, b) einen Jahresbeitrag, c) eine Umlage, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zu Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins erhoben wird. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt.

3 3 Die Höhe und Fälligkeit einer Umlage gemäß c) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Darüber hinaus kann der Vorstand in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 7 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt aus dem Verein zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich abgegeben wird. b) durch Ausschluss, der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde statthaft, insbesondere wegen: 1. groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/oder gegen die Interessen des Vereins. 2. groben unsportlichen und/oder unehrenhaften Verhaltens innerhalb und/oder außerhalb des Vereins. 3. Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung. Er erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. c) durch Tod. Mitglieder, deren Mitgliedschaft zu löschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteil aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden. 8 Organe des Vereins a) der Vorstand, b) der Aufsichtsrat, c) die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

4 4 Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen. 9 Vorstand Der Vorstand besteht aus bis zu vier natürlichen Personen, mindestens jedoch drei natürlichen Personen, dem Vorsitzenden und bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von dem Aufsichtsrat für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach seiner Amtszeit solange weiter im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Eine Abberufung des Vorstandes ist jederzeit durch Beschlussfassung des Aufsichtsrates möglich. Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. 10 Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder dem Aufsichtsrat in der Satzung übertragen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung der des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag. (4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 11 Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu 5 natürlichen Personen mindestens jedoch aus 3 natürlichen Personen wobei 4 Mitglieder des Aufsichtsrates durch die Mitgliederver-

5 5 sammlung gewählt werden. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist der jeweilige Geschäftsführer der EHC Eisbären Management GmbH. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand insbesondere in sportlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Angelegenheiten. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Aufsichtsratssitzungen leitet. Sitzungen des Aufsichtsrates werden von dem Aufsichtsratsvorsitzenden allein oder von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern in Abstimmung mit dem Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, an den Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall nichts Abweichendes beschließt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können sich im Aufsichtsrat nur durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied vertreten lassen. (4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat eine Stimme. (5) Wenn kein Aufsichtsratsmitglied wiederspricht, kann schriftlich, fernschriftlich, per Telefax, oder telefonisch abgestimmt werden. (6) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (7) Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats in Ausübung ihrer Aufsichtsratstätigkeit entstandenen Kosten werden nicht erstattet. Die Zahlung eines Sitzungsgeldes ist nicht vorgesehen. Mitglieder des Aufsichtsrates können auch Personen sein, die nicht Mitglied des Vereins sind. (8) Der Aufsichtsrat haftet aus seiner Tätigkeit gegenüber dem Verein nur für den Fall des Vorsatzes, nicht jedoch, falls ein Schaden des Vereins aufgrund fahrlässigen bzw. grobfahrlässigen Handelns entsteht. (9) Jegliche Haftung der Aufsichtsratsmitglieder aus ihrer Tätigkeit gegenüber dem Verein ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufsichtsratsmitglieder haben vorsätzlich gehandelt.

6 6 11 Wahl des Aufsichtsrates Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Mitgliederversammlung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen gewählt. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates können nur natürliche Personen gewählt werden, wobei diese jedoch nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates gelten dann als gewählt, wenn diese bei Anwesenheit in der Mitgliederversammlung die Wahl annehmen oder bei deren Abwesenheit schriftliche Bestätigungen der gewählten Person vorliegen, wonach diese im Falle ihrer Wahl diese annehmen. 12 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, - Entlastung des Vorstandes, - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, - Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers, - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates, - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 4 Monate des Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichungen in den Vereinsmitteilungen oder durch einen entsprechenden Aushang im Vereinskasten in der Geschäftsstelle des Vereins oder durch Rundschreiben an alle Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

7 7 (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt. (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag, soweit dieser stimmberechtigtes Mitglied des Vereins ist. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. (6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Minderjährige Vereinsmitglieder sind ab ihrem 16. Geburtstag berechtigt, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; ansonsten sind die gesetzlichen Vertreter berechtigt, dass Stimmrecht für minderjährige Vereinsmitglieder auszuüben. 12a Protokollierungspflicht Über jede Mitgliederversammlung, Sitzung des Vorstandes oder des Aufsichtsrates ist ein Protokoll anzufertigen, welches mindestens die Feststellung der Wahrung der Formen und Fristen der Einberufung, die Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse unter Angabe der an der Beschlussfassung teilnehmenden Personen und das Stimmenverhältnis anzugeben sind. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls der jeweiligen Organsitzung bzw. versammlung ist den Mitgliedern unverzüglich an die zuletzt bekannte gegebene Anschrift zu übersenden. Für die Veröffentlichung des Protokolls der Mitgliederversammlung gelten jedoch die in 12 getroffenen Regelungen über die Einladung zur Mitgliederversammlung entsprechend. 13 Geschäftsjahr / Kassenprüfer Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am eines Jahres und endet am des folgenden Jahres. Der Aufsichtsrat wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Kassenprüfer.

8 8 Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrats sein. Seine Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. 14 Haftpflicht Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sporteinrichtungen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitglieder gegenüber nicht, es sei denn, die Schäden sind durch Sportunfall oder Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. 15 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 16 Inkraftsetzung der Satzung Diese Satzung wird von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen ist.

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