Sanierung unter Insolvenzschutz ein Erfolgsmodell und seine Umsetzung in die Praxis. 2. Deutscher Gläubigerkongress Düsseldorf/Neuss, den

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1 Sanierung unter Insolvenzschutz ein Erfolgsmodell und seine Umsetzung in die Praxis 2. Deutscher Gläubigerkongress Düsseldorf/Neuss, den

2 Agenda I. Neue Sanierungskultur durch das ESUG II. III. IV. Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270a InsO Unterschiedliche Anwendung des neuen Rechts durch die Gerichte [ 2 ]

3 Die Anordnung der Eigenverwaltung war bisher erst im eröffneten Verfahren möglich Der Schuldner hatte keine Rechtssicherheit, ob die Eigenverwaltung überhaupt angeordnet wurde. Das Verhalten des Gerichtes im Hinblick auf die Anordnung war nicht vorhersehbar und nicht steuerbar. Durch die Bestellung eines vorläufig starken Insolvenzverwalters konnte das Gericht die Eigenverwaltung bereits im Keim ersticken. Risiken Auch der vorläufig schwache Insolvenzverwalter hatte die Möglichkeit, insbesondere durch entsprechend negative Stellungnahmen die Eigenverwaltung zu verhindern. Das Interesse an der Verhinderung war schon monetärer Natur, denn als Sachwalter im eröffneten Verfahren lag seine Vergütung i.d.r. bei 60% der Regelvergütung eines Verwalters. Neue Sanierungskultur durch das ESUG [ 3 ]

4 Im Rahmen einer Insolvenzplanlösung in Eigenverwaltung kann das Verfahren bereits innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein 2-6 Wochen 2-3 Monate 3-5 Monate Unmittelbar bis zu wenigen Monaten I. II. Antragstellung Beschluss über Eröffnung vorläufiges Insolvenzverfahren III. Beschluss Eröffnung Insolvenzverfahren Berichtstermin Abstimmungs- und Erörterungstermin IV. Bestätigung Insolvenzplan und Aufhebung Insolvenzverfahren Vorläufiges Insolvenzverfahren Eröffnetes Insolvenzverfahren Antragsvorbereitung Planerfüllung Die Antragsvorbereitung sollte einen Zeitraum von mind. 6 Wochen umfassen Vorl. Eigenverwaltung nach 270a InsO oder Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Das vorläufige Insolvenzverfahren umfasst i.d.r. einen Zeitraum von 2-3 Monaten (=max. Insolvenzgeldzeitraum) Eigenverwaltung nach 270 InsO Insolvenzplanerarbeitung Neue Sanierungskultur durch das ESUG [ 4 ]

5 Die Insolvenz bietet Handlungsoptionen für Unternehmen, Banken und Gesellschafter Chancen Befreiung von finanziellen Belastungen Generierung finanzieller Mittel ohne Bankkredite Verbesserung der Bilanzrelationen Veränderung von Unternehmensstrukturen Fresh-Start-Denken, konsequente Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen Möglichkeiten zur Disziplinierung der Gläubiger Vermeidung Verlust / Verwässerung von Gesellschaftsanteilen Makel der Insolvenz Risiken (zeitweiliger) Verlust der Verfügungsgewalt des Managements Schwer kalkulierbares Verhalten von Kunden und Lieferanten Unbekannte: Insolvenzverwalter Verhalten des Insolvenzgerichtes Verhalten der Banken und Warenkreditversicherer Unklare und widersprüchliche Rechtsprechung Erhöhung der Chancen durch: Check der insolvenzrechtlichen Handlungsoptionen vor Antragspflicht Qualifizierte Vorbereitung der Insolvenzeinleitung Einsatz eines CRO mit Erfahrung in Insolvenzverfahren Frühzeitige Einbindung von Banken und Warenkreditversicherern Bildung eines (präsumtiven) vorläufigen Gläubigerausschusses Vorbesprechung mit dem Gericht Neue Sanierungskultur durch das ESUG [ 5 ]

6 Agenda I. Neue Sanierungskultur durch das ESUG II. III. IV. Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270a InsO Unterschiedliche Anwendung des neuen Rechts durch die Gerichte [ 6 ]

7 Die erfolgreiche Durchführung einer Planinsolvenz in Eigenverwaltung, insbesondere unter einem Schutzschirm ( 270b InsO) oder nach 270a InsO, setzt viel Erfahrung, professionelle Vorbereitung und Durchführung voraus Absprache mit den wichtigsten Stakeholdern (Banken/Gesellschaftern) Vorbereitung der Bescheinigung nach 270b InsO Ansprache möglicher Sachwalter Erfolgsfaktoren Verständigung auf die Person des vorläufigen Sachwalters Bildung der vorläufigen Gläubigerausschusses Überzeugungsarbeit beim Insolvenzgericht Integrierte Planrechnung / Insolvenzplankonzept Kommunikationskonzept Kunden und Lieferanten Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor [ 7 ]

8 Nach der Erstellung des Konzeptes müssen schrittweise die Stakeholder und das Gericht überzeugt werden. Nach jedem Schritt kann das Verfahren abgebrochen werden Vorgehensweise Abstimmung mit Verfahrensbeteiligten Erstellung Konzept (Nachweis, dass Sanierung mit und ohne Insolvenz möglich ist) Klärung Kommunikation - WpHG- Abstimmung BaFin Beginn Vorbereitung Insolvenzantragstellung (u.a. örtl. Zuständigkeit) Abstimmung mit den Banken Abstimmung mit den Warenkreditversicherern (Warenverfügbarkeit) Vorgespräch mit potentiellen Sachwaltern Abstimmung mit dem Gericht (Zuständigkeit, Einzelermächtigungen, Eigenverwaltung) Zusammenstellung präsumtiver vorläufiger Gläubigerausschuss Vorbereitung Insolvenzgeldvorfinanzierung (Bundesagentur, Dienstleister, finanzierende Bank) Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor [ 8 ]

9 Agenda I. Neue Sanierungskultur durch das ESUG II. III. IV. Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270a InsO Unterschiedliche Anwendung des neuen Rechts durch die Gerichte [ 9 ]

10 Die Begründung von Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung oder im Schutzschirmverfahren ist für die Fortführung oft überlebenswichtig Masseverbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten sind vorrangig zu bedienen Lieferungen gegen Zahlungsziel und ohne Versicherungsschutz sind in der vorläufigen Eigenverwaltung oft nur gegen Einräumung von Masseverbindlichkeiten möglich Forderungen aus Lieferungen vor Eröffnung, die nach Eröffnung noch nicht bezahlt sind, sind reine Insolvenzforderungen Reine Vorkasselieferungen können die Liquiditätsspielräume derart verkürzen, dass eine Fortführung im vorläufigen Verfahren kaum möglich ist Kredite sind meist nur zu erhalten, wenn sie als Masseverbindlichkeiten anerkannt werden Begründung von Masseverbindlichkeiten [ 10 ]

11 Auch im Verfahren nach 270a InsO können Masseverbindlichkeiten begründet werden, die Rechtsprechung ist uneinheitlich und der BGH trägt mit seiner jüngsten Entscheidung zur Verunsicherung bei Es ist umstritten, ob der Schuldner außerhalb des Schutzschirmverfahrens die Möglichkeit hat, sich zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigen zu lassen. Sollten die Gerichte davon absehen, der Anregung des Schuldners auf Anordnung von Einzelermächtigung im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren zu folgen, wird das mit dem ESUG verfolgte Anliegen, die Eigenverwaltung zu stärken, ins Gegenteil verkehrt. Eine Betriebsfortführung im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung wird schwierig. Die Entscheidung des Gerichts, den Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen, ist nicht rechtsmittelfähig (BGH, Beschluss v IX ZB 43/12, NZI 2013, 324 mit Anmerk. von Vallender; zur Bewertung und Konsequenzen für die Praxis: Buchalik/Kraus, ZInsO 2013, 815ff.) Beispiele: Insolvenzgeldvorfinanzierung Massekredite Beraterkosten Lieferung und Leistung Begründung von Masseverbindlichkeiten [ 11 ]

12 Agenda I. Neue Sanierungskultur durch das ESUG II. III. IV. Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270a InsO Unterschiedliche Anwendung des neuen Rechts durch die Gerichte [ 12 ]

13 Manche Gerichte stehen dem neuen Recht noch skeptisch gegenüber Verweigerung von Eigenverwaltung trotz einstimmiger Beschlüsse des (allerdings noch präsumptiven) vorläufigen Gläubigerausschusses Verweigerung der Bestellung des vorgeschlagenen Insolvenzverwalters wegen angeblicher Nichtgeeignetheit Keine Einzelermächtigung im Verfahren nach 270 a InsO Unterschiedliche Anwendung des neuen Rechts durch die Gerichte [ 13 ]

14 Ein anderes Gericht verweigert die Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270 a InsO BGH vom Az: IX ZB 43/12 Leitsatz: Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen, kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Begründung: Ein Antrag auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ist in 270 a InsO ebenso wenig wie eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Ermächtigung vorgesehen. Amtsgericht Bonn vom Zurückweisung des Antrags der Schuldnerin auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zur Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes. Begründung: Nach der Rechtsprechung des BGH kann das Insolvenzgericht nach 21 Abs. 1 InsO einen vorläufigen Verwalter ermächtigen, einzelne konkrete Verbindlichkeiten zu Lasten der Masse zu begründen (BGH NZI 2002, 543/546). Diese Möglichkeit wird vom BGH (obiter dictum) jedoch für den eigenverwaltenden Schuldner verneint. In seiner Entscheidung vom weist der BGH vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass die Insolvenzordnung in den Fällen des 270 a InsO keine solche Antragsmöglichkeit des Schuldners vorsieht. Unterschiedliche Anwendung des neuen Rechts durch die Gerichte [ 14 ]

15 Das ESUG ist noch nicht bei allen Gerichten angekommen Eine faire Auseinandersetzung mit dem Insolvenzschuldner ist die oberste Prämisse Die Gläubigerinteressen sind auch vom Gericht zu respektieren Ein Vorgespräch mit dem Gericht liegt im Interesse aller Beteiligten Das Gericht sollte zumindest das Gesetz richtig anwenden Unterschiedliche Anwendung des neuen Rechts durch die Gerichte [ 15 ]

16 Ansprechpartner: Robert Buchalik Prinzenallee Düsseldorf T + 49 (0) Westendstraße Frankfurt T + 49 (0) Erfahren Sie mehr über uns auf

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