Gemeinde Kirchheim a.n.
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- Edmund Diefenbach
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1 Gemeinde Kirchheim a.n. Niederschrift über die Verhandlungen des Verwaltungs- und Bauausschusses Sitzung am 18. Februar 2013 Anwesend: Entschuldigt: Außerdem anwesend: Bürgermeister Seibold und 7 Gemeinderäte Gemeinderat Hubert Deisinger, Gemeinderätin Birgit Riecker Andreas Bezner, Sylvia Hitzbleck, Holger Schön, Monika Schweizer Schriftführer: Andrea Fritz Öffentlich Beginn: 19:00 Uhr Ende: 19:45 Uhr Als Tagesordnung sind folgende Punkte vorgesehen: 4. Baugesuche 4.1. Neubau eines Doppelhauses (Haushälfte 1 mit 2 WE, Haushälfte 2 mit 1 WE) sowie 3 Garagen und 3 Stellplätzen auf Flst. Nr. 3021, Friedhofstraße Ecke Fronbergstraße 4.2. Errichtung eines Gartenschuppens und Versetzen des Stellplatzes auf Flst. Nr. 2057/7, Lissenstr Nutzungsänderung: Einbau eines Bistros in den bestehenden Saal, Personalraum und WC-Anlage mit separatem Eingang im Gebäude Hauptstr Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Nagelstudio auf Flst. Nr. 5585, Bertha-von-Suttner-Str Erweiterung eines Anbaus mit Balkon und Terrasse sowie Doppelcarport, Rosenweg Nachtrag - Voranfrage Baugesuch "Grillo" Bertha-von-Suttner-Straße 5. Informationen der Verwaltung und Anfragen aus dem Verwaltungs- und Bauausschuss 1
2 TOP 4 Baugesuche TOP 4.1 Neubau eines Doppelhauses (Haushälfte 1 mit 2 WE, Haushälfte 2 mit 1 WE) sowie 3 Garagen und 3 Stellplätzen auf Flst. Nr. 3021, Friedhofstraße Ecke Fronbergstraße Herr Bezner erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Brunnen-, Au-, Ludwig-Jahn-Straße, südlich der Friedhofstraße, westlich der Fronbergstraße und nördlich der Hohensteiner Straße 1. Änderung. Der Bauantrag wurde kurzfristig am eingereicht. Für das Grundstück ist Einzel- oder Doppelhausbebauung, 2-geschossig mit Satteldach festgelegt. Gemäß Bebauungsplan 9 Abs. 1 BauGB sind in den bezeichneten Teilen des Gebiets nur Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen je Einzel-, Doppel- oder Reihenhaus zulässig. Die Dachneigung ist nicht vorgeschrieben. Auf den benachbarten Grundstücken sind Satteldächer mit Neigungen zwischen 30 und 45 Grad vorhanden. Es ist vorgesehen, das 660 m² große Grundstück zu teilen. So entsteht nach der Rechtsprechung eine Doppelhaushälfte mit 2 WE und eine Doppelhaushälfte mit 1 WE. Pro Wohneinheit steht eine Garage mit jeweils 1 Stellplatz davor zur Verfügung. Gebäude und Garagen liegen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Das Satteldach erhält eine Dachneigung von 35 Grad. Die in Anspruch genommene Grundfläche laut Vermesser entspricht GRZ = 0,26. Die Nachbaranhörung wird unverzüglich durchgeführt. Nach vorläufiger Prüfung durch die Baurechtsbehörde ist das Vorhaben mit der dargestellten Grundstücksteilung genehmigungsfähig, wobei Teilungen von Grundstücken generell nach dem Baugesetzbuch sowie der Landesbauordnung zwischenzeitlich nicht mehr genehmigungsbedürftig sind. Gemeinderat Schromm weist auf den Bebauungsplan von 1989 und dem damaligen Bericht aus dem Gemeinderat aus dem Jahr 1981 hin. Damals durfte innerhalb des Bebauungsplans ein Grundstück grundsätzlich nicht geteilt werden. Bürgermeister Seibold weist darauf hin, dass aus heutiger Sicht nichts gegen das Bauvorhaben spricht. Die LBO wurde in den letzten Jahren mehrmals geändert. Gemeinderat Högner weist darauf hin, den Bauherren die Anregung mit auf den Weg zu geben, die Flucht an der Friedhofstraße mit aufzunehmen und dafür die Garage zu versetzen. 2
3 Nach intensiver Diskussion ergeht bei einer Gegenstimme (Gemeinderat Schromm) der Dem Bauvorhaben wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass es sich hier um keine Einzelfallentscheidung für das Grundstück handelt. 3
4 TOP 4.2 Errichtung eines Gartenschuppens und Versetzen des Stellplatzes auf Flst. Nr. 2057/7, Lissenstr. 54 Herr Bezner erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Lissen 2. Änderung wurde auf dem ehemaligen Grundstück Lissenstraße 48 das Wohnhaus abgebrochen, das Flurstück geteilt und 2 Doppelhäuser errichtet. Für das Eckgrundstück Lissenstraße 54 / Friedrichstraße wurde ein Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung für die Errichtung eines Gartenschuppens und das Verlegen des geplanten Stellplatzes eingereicht. Begründet wird der Antrag damit, dass die Süd- und Westseite am Haus als Sitz- und Spielfläche genutzt werden soll. Bei der Neubebauung des Grundstücks war von Seiten der Gemeinde das Planungsbüro Zoll hinzugezogen. In den Vorschlägen des Städteplaners ist der entsprechende Bereich Ecke Lissenstraße/Friedrichstraße frei gelassen, wobei neben stadtplanerischen Aspekten auch die stark frequentierten Schulwege Friedrich- bzw. Lissenstraße dabei Berücksichtigung fanden. Die Verwaltung sieht die Lage des Geräteschuppens in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche aus städtebaulicher Sicht eher kritisch. An der Westseite des Gebäudes ist das Baufenster noch nicht ausgenutzt. In diesem Bereich wäre das Vorhaben verfahrensfrei. Gegen die Verlegung des Stellplatzes bestehen grundsätzlich auch von Seiten der Baurechtsbehörde jedoch keine Bedenken, wobei auch hier die uneingeschränkte Anfahrbarkeit im Kreuzungsbereich zu gewährleisten ist. Die Eigentümer des direkt angrenzenden Grundstücks Lissenstraße 52 haben dem Vorhaben schriftlich zugestimmt. Nach intensiver Diskussion ergeht bei einer Gegenstimme (Gemeinderat Högner) der a) Der beantragte Stellplatz soll parallel nach Westen verschoben werden, damit die Befahrbarkeit gegeben ist. b) Der beantragte Gartenschuppen soll mit einer Hecke begrünt werden, damit der Geräteschuppen an der Stelle nicht ins Blickfeld rückt. 4
5 TOP 4.3 Nutzungsänderung: Einbau eines Bistros in den bestehenden Saal, Personalraum und WC-Anlage mit separatem Eingang im Gebäude Hauptstr. 86 Herr Bezner erläutert den Sachverhalt: Es wird verwiesen auf TOP 1.7 der öffentlichen Sitzung des Verwaltungs- und Bauausschusses am Aus den Reihen des Verwaltungs- und Bauausschusses kam der Hinweis, dass die Planunterlagen nicht mit der Realität übereinstimmen. Daraufhin wurde das Vorhaben vertagt. Nach Rücksprache mit der Baurechtsbehörde auch bezüglich zusätzlich notwendiger WC s und Lagerräume sind für das Einvernehmen der Gemeinde nur die umbaurelevanten Änderungen zu beurteilen. Die eingereichten Pläne sind somit nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde nicht zu beanstanden. Nach kurzer Diskussion ergeht bei zwei Gegenstimmen (Gemeinderat Högner und Gemeinderat Schromm) und einer Enthaltung (Gemeinderätin Schemminger) der Dem Vorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, mit dem ausdrücklichen sanierungsrechtlichen Hinweis, dass im Sanierungsgebiet Ortskern II keine Vergnügungsstätten zugelassen werden. Außerdem sollen die etwaig notwendigen Stellplätze nicht abgelöst werden. Diese (sanierungsrechtlichen) Belange der Gemeinde sind im Baugenehmigungsverfahren entsprechend zu würdigen. 5
6 TOP 4.4 Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Nagelstudio auf Flst. Nr. 5585, Bertha-von-Suttner-Str. 56 Herr Bezner erläutert den Sachverhalt: Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Bachrain II Abschnitt westlich des Talhofes 1. Änderung, der noch nicht rechtskräftig ist. Der Bauantrag wurde gemäß 52 LBO im vereinfachten Verfahren eingereicht. In vereinfachten Verfahren wird insbesondere geprüft, ob das Vorhaben mit den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist und ob die Abstandsvorschriften eingehalten werden. Im UG des Einfamilienhauses ist ein Raum zur gewerblichen Nutzung als Nagelstudio geplant. Der Zugang erfolgt direkt über eine Außentreppe. Für die gewerbliche Nutzungseinheit ist ein Stellplatz vor der Doppelgarage vorgesehen. Gemäß 4 Abs. 3 Ziffer 2 BauNVO können in allgemeinen Wohngebieten (WA) ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Ansonsten kann nach vorläufiger Prüfung davon ausgegangen werden, dass der künftige Bebauungsplan eingehalten wird. Nach kurzer Diskussion ergeht der einstimmige Dem Vorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 6
7 TOP 4.5 Erweiterung eines Anbaus mit Balkon und Terrasse sowie Doppelcarport, Rosenweg 3 Das Vorhaben liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch im Sanierungsgebiet Ortskern III. Die Zulässigkeit beurteilt sich daher gem. 34 BauGB nach der Umgebungsbebauung. Die Bauvorlagen wurden kurzfristig am eigereicht. Im EG ist der Anbau einer Terrasse und im OG eines Balkons geplant. Der 1-geschossige Anbau von 1967 soll aufgestockt und dadurch die Wohnung im OG vergrößert werden. Der Anbau erhält ein Flachdach. Zur Beurteilung des Vorhabens wurde vom Planverfasser der amtliche Lageplan, schriftlicher und zeichnerischer Teil (u.a. Darstellung der Baulinie, Bauverbotsfläche im rückwärtigen Bereich und Umgebungsbebauung) für die Sitzung am nachgefordert. Die Nachbaranhörung kann erst bei Vorliegen der fehlenden Planvorlagen durchgeführt werden. Nach kurzer Aussprache ergeht der einstimmige Dem Vorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 7
8 TOP 4.6 Nachtrag - Voranfrage Baugesuch "Grillo" Bertha-von-Suttner-Straße Herr Bezner teilt dem Gremium mit, die Garage soll verbreitert werden. Der Grenzabstand ist eingehalten. Außerdem hat der Bauherr vor, eine Betonstützwand anzubringen um das Gelände aufzufangen. Laut Bebauungsplan ist nur eine Natursteinquadermauer möglich. Das Gremium ist mit einem Nachtrag einverstanden, wenn sich der Bauherr an die Vorgaben des Bebauungsplanes hält. 8
9 TOP 5 Informationen der Verwaltung und Anfragen aus dem Verwaltungs- und Bauausschuss a) Bauleitplanung Fortschreibung Flächennutzungsplan Brackenheim Herr Bezner teilt dem Gremium mit, dass die Fortschreibung des Flächennutzungsplans Brackenheim ansteht und zeigt die einzelnen Bebauungspläne. Zur Beurkundung: Verwaltungs- und Bauausschuss: Vorsitzender: Schriftführer: 9
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