Feststellungsentwurf

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1 Unterlage 11 Freistaat Bayern, Staatliches Bauamt Weilheim Straße: / Abschnitt 320, Station 1,835 bis Abschnitt 340, Station 0, bis zu g PROJIS-Nr.: ab Vo r - sverzeichnis - aufgestellt: Staatliches Bauamt Weilheim Fritsch, Ltd. Baudirektor Weilheim, den xx.xx.2018

2 - 0 - Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkungen V 1 - V 5 1. Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung Neubau Bauwerke und Anlagen 2.1 Gewässerdurchlässe Einfriedungen Bushaltestellen Entwässerung 3.1 Freie Strecke Durchlässe Regenrückhaltebecken Sickerflächen Entwässerungsgräben Leitungen (Anlagen Dritter) 4.1 Telekommunikationseinrichtungen Elektrizitätsanlagen Wasserversorgungsanlagen Kanäle Gewässerausbau Sonstige Maßnahmen 6.1 Geländeangleichungen

3 - V 1 - Vorbemerkungen zum sverzeichnis 0. Allgemeines Das sverzeichnis enthält die wesentlichen Angaben zur Straße, zu den Bauwerken und zu den betroffenen Anlagen, aber auch rechtliche en, die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbindlich gemacht werden sollen. Wenn nicht anders vermerkt beziehen sich die Angaben bzgl. der immer auf die Planfeststellungstrasse der. 1. Kostentragung Die Bundesrepublik Deutschland (Straßenbauverwaltung) führt die nachstehend aufgeführten Baumaßnahmen durch. Sie trägt die Kosten, soweit im sverzeichnis keine andere getroffen ist oder nicht Dritte aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher en zur Kostentragung verpflichtet sind. Grundsätzlich werden ersatzweise anzulegende bzw. den geänderten Verhältnissen anzugleichende Straßen und Wege seitens der Bundesrepublik Deutschland (Straßenbauverwaltung) nur in der bisher bestehenden Breite (vorhandener Ausbauquerschnitt) und nur mit dem bisher vorhandenen Deckenaufbau wiederhergestellt. Wird jedoch ein aufwendigerer Ausbau gewünscht, gehen die Mehrkosten zu Lasten des jeweiligen Straßenbaulastträgers. Die Herstellung oder Änderung von Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen richtet sich nach 12 FStrG bzw. Art. 32 BayStrWG, von Kreuzungen mit Gewässern nach 12 a FStrG bzw. Art. 32 a BayStrWG. Soweit bei Durchführung der Baumaßnahme Eisenbahnanlagen der Bahn AG zu ändern sind, werden das Eisenbahnkreuzungsgesetz und die 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung zugrunde gelegt. 2. Straßenbaulast und Unterhaltungspflicht Straßenbaulastträger für die Bundesstraßen einschl. aller Nebenanlagen ist die Bundesrepublik Deutschland (Straßenbauverwaltung) ( 5 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 1 FStrG). Straßenbaulastträger für die Staatsstraßen ist der Freistaat Bayern, für die Kreisstraßen der Landkreis Bad Tölz Wolfratshausen und für Gemeindestraßen die Gemeinden Bad Heilbrunn und Königsdorf. Im Übrigen richtet sich die Baulast an den neuen oder geänderten öffentlichen Straßen und Wegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Straßenbaulastträger sind demnach, soweit im sverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, für Staatsstraßen: der Freistaat Bayern (Art. 41 Abs. 1 BayStrWG), soweit nicht Art. 42 BayStrWG gilt, Kreisstraßen: die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 41 Abs. 2 BayStrWG), soweit nicht Art. 42 BayStrWG gilt, Gemeindestraßen: die Gemeinden (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG),

4 - V 2 - öffentliche Feld- und Waldwege (Art. 54 Abs. 1 BayStrWG), soweit ausgebaut: die Gemeinden, soweit nicht ausgebaut: die Beteiligten, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden, beschränkt öffentliche Wege: die Gemeinden (Art. 54 a Abs. 1 BayStrWG), Eigentümerwege: die Grundstückseigentümer (Art. 55 Abs. 1 BayStrWG). Die Unterhaltung von Kreuzungen der Bundesstraßen mit neuen oder geänderten öffentlichen Straßen, Wegen und Gewässern regelt sich nach 13, 13 a, 13 b FStrG i. V. m. der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung FStrKrV), den Straßenkreuzungsrichtlinien (StraKR) und den Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien (StraWAKR). Die Unterhaltung der Gewässer richtet sich grundsätzlich nach dem jeweils geltenden Wasserrecht ( 40 WHG/Art. 22 ff. BayWG). Für die Unterhaltung von Be- und Entwässerungsgräben mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung enthält das Wasserrecht keine (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayWG). Sie sind von den jeweiligen Eigentümern zu unterhalten. 3. Widmung, Umstufung, Einziehung Soweit es sich nicht um Bestandteile von Bundesfernstraßen handelt, werden die im sverzeichnis im Einzelnen dargestellten Widmungen, Umstufungen und Einziehungen mit folgender Maßgabe verfügt: 1. Die neu zu bauenden Straßen bzw. Straßenbestandteile werden entsprechend ihrer im sverzeichnis angegebenen Verkehrsbedeutung gewidmet, wobei die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen (Art. 6 Abs. 3 und 6 BayStrWG). 2. Soweit sich die Verkehrsbedeutung von Straßen bzw. Straßenteilen ändert, werden sie umgestuft, wobei die Umstufung jeweils mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird (Art. 7 Abs. 5 i. V. m. Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). 3. Soweit öffentliche Verkehrsflächen jegliche Verkehrsbedeutung verlieren, werden sie eingezogen mit der Maßgabe, dass die Einziehung jeweils mit der Sperrung für den öffentlichen Verkehr wirksam wird (Art. 8 Abs. 5 i. V. m. Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet. Wird in diesem Zusammenhang der Teil einer Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen ( 2 Abs. 6 a FStrG, Art. 6 Abs. 8, Art. 8 Abs. 6 BayStrWG). Wenn Teile einer Straße nach BayStrWG in eine andere, ebenfalls dem BayStrWG unterfallende Straße einbezogen werden, wird die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam (Art. 7 Abs. 6 BayStrWG). Ansonsten wird die Widmung neuer Bundesfernstraßen, die Aufstufung zu Bundesfernstraßen sowie die Abstufung oder Einziehung bestehender Bundesfernstraßen gem. 2 Abs. 6 FStrG in der Planfeststellung verfügt. Die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken sind kenntlich gemacht.

5 - V 3-4. Vorübergehende Inanspruchnahme von Geländeflächen für Baumaßnahmen Die Bundesrepublik Deutschland (Straßenbauverwaltung) sichert sich mit dieser Planfeststellung während der gesamten Bauzeit das Recht, zusätzliche Geländestreifen als Arbeitsstreifen nach Maßgabe der Grunderwerbspläne vorübergehend in Anspruch zu nehmen. 5. Straßensperrungen, Umleitungen, Zufahrten Soweit während der Bauzeit öffentliche Straßen und Wege gesperrt werden müssen oder Umleitungen notwendig werden, gelten hierfür die Bestimmungen des 14 FStrG bzw. Art. 15 und Art. 34 BayStrWG. Private Grundstückszufahrten werden im Zuge der Bauarbeiten nach Maßgabe der Planunterlagen bzw. im Einvernehmen mit den Eigentümern wiederhergestellt. 6. Wasserrechtliche Tatbestände Soweit nicht im Bauwerksverzeichnis anders vorgesehen, wird das anfallende Oberflächenwasser von Straßen und Wegen breitflächig über Bankette und Böschungen versickert. Die Einleitung von Oberflächenwasser der Straße in oberirdische Gewässer und in den Untergrund bedarf der Erlaubnis gemäß WHG und BayWG. Diese Erlaubnis wird mit dem Planfeststellungsbeschluss ausgesprochen. Der Ausbau von Gewässern im Sinne der 67 ff. WHG ist Gegenstand des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (Konzentrationswirkung). Dies gilt auch für Änderungen von Gewässern (Renaturierung), Anlage von Altwässern und Stillgewässern im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Zur Erstellung von Durchlässen werden vorhandene Gräben während der Bauzeit soweit erforderlich über Hilfsgerinne umgeleitet oder mittels Pumpbetrieb übergeleitet. 7. Ver- und Entsorgungsleitungen, Telekommunikationslinien Notwendige Änderungen und Schutzmaßnahmen an Ver- und Entsorgungsleitungen werden im Planfeststellungsverfahren nur dem Grunde nach geregelt (ob und wie). Die Kostentragung wird gemäß Rechtslage außerhalb des Planfeststellungsverfahrens unter Zugrundelegung der Nutzungsrichtlinien des Bundes (Verkehrsblatt 2013, 396 und 2014, 214) geregelt. Im Übrigen richtet sich die Kostentragung nach den zwischen Straßenbauverwaltung und Versorgungsunternehmen bereits abgeschlossenen Vereinbarungen. Die Kostentragung für Verlegungs- oder Anpassungsmaßnahmen an Telekommunikationslinien richtet sich nach den 68 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG), sofern bereits Straßenbenutzungen vorliegen. Etwaige Vorteile für Versorgungsunternehmen sind auszugleichen entsprechend den en in Teil D, Nr der Nutzungsrichtlinien. Soweit bei der Durchführung der Baumaßnahme Straßen und Wege in der Straßenbaulast Dritter mit Leitungen, die zur Straße gehören, gekreuzt werden müssen (Entwässerungsleitungen, Fernmeldekabel, Strom- und Steuerkabel), werden zwischen dem jeweiligen Straßenbaulastträger und der Straßenbauverwaltung außerhalb der Planfeststellung Straßenbenutzungsverträge abgeschlossen.

6 - V 4-8. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft Um bei Gestaltung und Pflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die naturschutzfachliche Zielsetzung auf Dauer zu gewährleisten, gilt für Eigentum und Unterhaltungslast, vorbehaltlich anderer en im Einzelfall, folgendes: Bei Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erwirbt die Bundesrepublik Deutschland (Straßenbauverwaltung) das Eigentum und übernimmt die Unterhaltungslast, die auch die dem Ausgleichs- und Ersatzziel entsprechende Pflege der Flächen umfasst. Die Vergabe der Unterhaltung an Dritte wird durch Vereinbarung geregelt. In besonders gelagerten Fällen gehen die Flächen nicht in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Straßenbauverwaltung) über. Die dauerhafte Funktionserfüllung wird hier durch Grundbucheintrag (z. B. Auflagen zur Bewirtschaftung) gesichert. Ersatzwege, -flächen und andere der Öffentlichkeit dienende Anlagen zur Erholungsnutzung werden durch die Bundesrepublik Deutschland (Straßenbauverwaltung) angelegt. Es wird angestrebt, die Unterhaltslast und die Verkehrssicherungspflicht in Verwaltungsvereinbarungen mit den Gebietskörperschaften an diese zu übertragen. Sinngemäß Gleiches gilt für Flächen, die als Uferrandstreifen an Gewässer im Eigentum öffentlichrechtlicher Träger angrenzen. Bei Schutzmaßnahmen für angeschnittene Waldflächen (im Regelfall Vor- und Unterpflanzung) übernimmt die Bundesrepublik Deutschland (Straßenbauverwaltung) im Einvernehmen mit dem Waldeigentümer die eventuell notwendigen Hiebsmaßnahmen, die Neupflanzung und eine dreijährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Die Neupflanzung geht in das Eigentum des Waldeigentümers über. Abkürzungen Anl. Art. AS AZ B BAB BayNatSchG BayStrWG BayWG BImSchG Br.Kl. BW db db (A) DIN DN EKrG FFH-RL FStrG FStrKrV Fl. Nr. Gde. gebr. Anlage Artikel Anschlussstelle Asbestzement Bundesstraße Bundesautobahn Bayer. Naturschutzgesetz Bayer. Straßen- und Wegegesetz Bayer. Wassergesetz Bundesimmissionsschutzgesetz Brückenklasse Bauwerk Dezibel Dezibel (A-bewertet) Deutsche Industrienorm Nenndurchmesser Eisenbahnkreuzungsgesetz Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Bundesfernstraßengesetz Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung Flurnummer Gemeinde gebrochen/es

7 - V 5 - Gem. Gemarkung Gew. % Gewichtsprozent GG Grundgesetz GVS Gemeindeverbindungsstraße GW Grundwasser i. d. F. in der Fassung HBS Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen HW Hochwasser kv Kilovolt Kr. Kreuzungswinkel Kr Kreisstraße LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan Lkr. Landkreis LH Lichte Höhe LW Lichte Weite MS ministerielles Schreiben MLC Militär-Last-Klassen ü. NN. über Normalnull NB Nettobreite NW Nennweite NutzungsRL Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes OD Ortsdurchfahrt ODR Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten öfw öffentliche/r Feld- und Waldweg/e OK Oberkante PLF Planfeststellung PlafeR Richtlinien für die Planfeststellung von Straßenbauvorhaben RAL Richtlinien für die Anlage von Landstraßen RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RiStWag Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten RLuS 2012 Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen RLW Richtlinien für den ländlichen Wegebau RV sverzeichnis St Staatsstraße Str. Straße StraKR Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen StraWaKR Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien TKG Telekommunikationsgesetz UNB Untere Naturschutzbehörde WWA Wasserwirtschaftsamt V-RL Vogelschutzrichtlinie Zufahrten - Richtlinien Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesfernstraßen ZTV-Lsw 06 Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzanlagen an Straßen

8 -1-1. Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (1 bis 4) bis a) und b) Bundesrepublik Deutschland Straßenbauverwaltung Von bis wird die bestehende Bundesstraße durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die technische Ausführung der Straßenbaumaßnahme einschl. der straßenbegleitenden Bepflanzung erfolgt gem. den festgestellten Unterlagen. Landschaftspflegerische Maßnahmen sind in Unterlage Nr. 9 dargestellt. Soweit nicht im sverzeichnis anders vorgesehen, wird das anfallende Oberflächenwasser über Bankette und Böschungen großflächig versickert. Die Widmung als Bundesstraße bleibt bestehen. Die entbehrlichen Teile der werden überbaut bzw. rückgebaut. Die Unterhaltung verbleibt bei der Bundesrepublik

9 -2-1. Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (4) (rechts) Kr TÖL 6 a) und b) Landkreis Bad Tölz Wolfratshausen Von in Richtung Nordosten wird die bestehende Kreisstraße TÖL 6 durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Kreisstraße wird abgekröpft und rund 15 m nördlich der bestehenden Anbindung an die auszubauende (lfd. Nr ) angebunden. Die Einmündung in die erhält einen Fahrbahnteiler. Der entbehrliche Teil der Kreisstraße wird rückgebaut. Die Widmung als Kreisstraße bleibt bestehen. Die Unterhaltung verbleibt beim Landkreis Bad Tölz Wolfratshausen.

10 -3-1. Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (1) (links) GVS a) und b) Gemeinde Bad Heilbrunn Bei wird die bestehende Anbindung der Gemeindeverbindungsstraße an die durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Nutzung der Anbindung wird auf Radfahrer und Fußgänger beschränkt. Die Widmung als Gemeindeverbindungsstraße bleibt bestehen. Die Unterhaltung verbleibt bei der Gemeinde Bad Heilbrunn.

11 -4-1. Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (1) (links) GVS nach Nantesbuch a) und b) Gemeinde Bad Heilbrunn Bei wird die bestehende Gemeindeverbindungsstraße nach Nantesbuch durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Gemeindeverbindungsstraße wird rund 15 m nordöstlich der bestehenden Anbindung an die auszubauende (lfd. Nr ) angebunden. Der entbehrliche Teil der Gemeindeverbindungsstraße wird rückgebaut. Die Widmung als Gemeindeverbindungsstraße bleibt bestehen. Die Unterhaltung verbleibt bei der Gemeinde Bad Heilbrunn.

12 -5-1. Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (3) (links) öfw a) und b) Gemeinde Königsdorf Bei wird der bestehende Weg von der Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Der Weg wird asphaltiert. Die Widmung als öfw bleibt bestehen. Die Unterhaltung verbleibt bei der Gemeinde Königsdorf.

13 -6-1. Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (4) (links) öfw a) und b) Gemeinde Königsdorf Bei wird der bestehende Weg von der Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Der Weg wird asphaltiert. Die Widmung als öfw bleibt bestehen. Die Unterhaltung verbleibt bei der Gemeinde Königsdorf.

14 -7-1. Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (1) (rechts) Privatweg a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 1221, Gem. Mürnsee Bei wird der bestehende Privatweg (Fl. Nr. 1221, Gemarkung Mürnsee) von der Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Der Privatweg wird an die auszubauende (lfd. Nr ) angebunden. Die Anbindung wird asphaltiert. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 1221, Gemarkung Mürnsee.

15 -8-1. Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (1) (rechts) Privatweg a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 1063, Gem. Mürnsee Bei wird der bestehende Privatweg (Fl. Nr. 1063, Gemarkung Mürnsee) von der Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Der Privatweg wird rund 90 m nördlich der bestehenden Anbindung an die auszubauende (lfd. Nr ) angebunden. Der Weg wird wassergebunden befestigt. Anschlussbereiche an befestigte Straßen und Wege werden in Asphaltbauweise hergestellt. Der entbehrliche Teil des Privatweges wird überbaut bzw. rückgebaut. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 1063, Gemarkung Mürnsee.

16 -9-1. Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (1) (links) Privatweg a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 1096, Gem. Mürnsee Bei wird der bestehende Privatweg (Fl. Nr. 1096, Gemarkung Mürnsee) von der Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Der Privatweg wird rund 50 m nordöstlich der bestehenden Anbindung an die auszubauende (lfd. Nr ) angebunden. Der Weg wird asphaltiert. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 1096, Gemarkung Mürnsee.

17 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (1) (rechts) Privatweg a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 1066, Gem. Mürnsee Bei wird der bestehende Privatweg (Fl. Nr. 1066, Gemarkung Mürnsee) von der Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Der Privatweg wird rund 150 m südlich der bestehenden Anbindung an den neu zu bauenden Privatweg (lfd. Nr ) angebunden. Der Weg wird wassergebunden befestigt. Der entbehrliche Teil des Privatweges wird überbaut bzw. rückgebaut. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 1066, Gemarkung Mürnsee.

18 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (1) (links) Privatweg a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 1040, Gem. Mürnsee Bei wird der bestehende Privatweg (Fl. Nr. 1040, Gemarkung Mürnsee) von der Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Der Privatweg wird an die auszubauende Gemeindeverbindungsstraße nach Nantesbuch (lfd. Nr ) angebunden. Die Anbindung wird asphaltiert. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 1040, Gemarkung Mürnsee.

19 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (2) (links) Privatweg a) Eigentümer Fl. Nr. 1063, Gem. Mürnsee b). Eigentümer Fl. Nr und Fl. Nr. 1063, Gem. Mürnsee Bei wird der bestehende Privatweg (Fl. Nr. 1063, Gemarkung Mürnsee) von der Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Der Privatweg wird an die auszubauende (lfd. Nr ) angebunden. Die Anbindung wird asphaltiert. Die Unterhaltung obliegt künftig dem Eigentümer Fl. Nr und Fl. Nr. 1063, Gemarkung Mürnsee.

20 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (3) (rechts) Privatweg a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 916, Gem. Mürnsee Bei wird der bestehende Privatweg (Fl. Nr. 916, Gemarkung Mürnsee) von der Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Der Privatweg wird an die auszubauende (lfd. Nr ) angebunden. Der Weg wird asphaltiert. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 916, Gemarkung Mürnsee.

21 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (4) (rechts) Privatweg a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 826 und Fl. Nr. 827, Gem. Schönrain Bei wird der bestehende Privatweg (Fl. Nr. 826 und Fl. Nr. 827, Gemarkung Schönrain) von der Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Der Privatweg wird an die auszubauende (lfd. Nr ) angebunden. Der Weg wird asphaltiert. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 826 und Fl. Nr. 827, Gemarkung Schönrain.

22 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (4) (rechts) Privatweg a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 820 und Fl. Nr. 860, Gem. Schönrain Bei wird der bestehende Privatweg (Fl. Nr. 820 und Fl. Nr. 860, Gemarkung Schönrain) von der Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Der Privatweg wird rund 110 m südwestlich der bestehenden Anbindung an den auszubauenden Privatweg (lfd. Nr ) angebunden. Der Weg wird asphaltiert. Der entbehrliche Teil des Privatweges wird rückgebaut. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 820 und Fl. Nr. 860, Gemarkung Schönrain.

23 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (4) (rechts) Privatweg a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 41 Gem. Schönrain Bei wird der bestehende Privatweg (Fl. Nr. 41, Gemarkung Schönrain) von der Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Der Privatweg wird rund 30 m nordöstlich der bestehenden Anbindung an die auszubauende (lfd. Nr ) angebunden. Der Weg wird mit Oberboden- / Kiesgemisch befestigt. Anschlussbereiche an befestigte Straßen und Wege werden in Asphaltbauweise hergestellt. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 41, Gemarkung Schönrain.

24 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (1) (links) Zufahrt a) Eigentümer Fl. Nr. 1220, Gem. Mürnsee Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 1060, Gemarkung Mürnsee durch die Baumaßnahme berührt und überbaut. b) - Das Grundstück Fl. Nr. 1060, Gemarkung Mürnsee wird künftig über die neu zu bauende Zufahrt (lfd. Nr ) erschlossen.

25 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (1) (links) Zufahrt a) Eigentümer Fl. Nr. 1059, Gem. Mürnsee Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 1059, Gemarkung Mürnsee durch die Baumaßnahme berührt und überbaut. b) - Das Grundstück Fl. Nr. 1059, Gemarkung Mürnsee wird künftig über die neu zu bauende Zufahrt (lfd. Nr ) erschlossen.

26 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (1) (links) Zufahrt a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 1030, Gem. Mürnsee Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 1030, Gemarkung Mürnsee durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Zufahrt erfolgt künftig über die bestehende Zufahrt (lfd. Nr ). Hierzu wird die bestehende Zufahrt von rund 30 m auf der Trasse der alt Richtung Nordosten geführt und dort an die Hoffläche Fl. Nr. 1030, Gemarkung Mürnsee angebunden. Die Zufahrt wird asphaltiert. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 1030, Gemarkung Mürnsee.

27 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (1) (links) Zufahrt a) und b) Eigentümer Fl. Nr und Fl. Nr. 1047, Gem. Mürnsee Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr und Fl. Nr. 1047, Gemarkung Mürnsee durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Zufahrt wird asphaltiert. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr und Fl. Nr. 1047, Gemarkung Mürnsee.

28 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (1) (links) Zufahrt a) und b) Eigentümer Fl. Nr und Fl. Nr. 1047, Gem. Mürnsee Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr und Fl. Nr. 1047, Gemarkung Mürnsee durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Zufahrt wird an die bestehende Zufahrt (lfd. Nr ) angebunden. Die Zufahrt wird asphaltiert. Der entbehrliche Teil der Zufahrt wird rückgebaut. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr und Fl. Nr. 1047, Gemarkung Mürnsee.

29 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (2) (links) Zufahrt a) Eigentümer Fl. Nr. 1040, Gem. Mürnsee Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 1040, Gemarkung Mürnsee durch die Baumaßnahme berührt und rückgebaut. b) - Das südöstlich der liegende Teilgrundstück Fl. Nr. 1040, Gemarkung Mürnsee wird künftig über den Privatweg (lfd. Nr ) erschlossen.

30 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (2) (rechts) Zufahrt a) Eigentümer Fl. Nr. 1063, Gem. Mürnsee Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 1063, Gemarkung Mürnsee durch die Baumaßnahme berührt und rückgebaut. b) - Das Grundstück Fl. Nr. 1063, Gemarkung Mürnsee wird künftig über den Privatweg (lfd. Nr ) erschlossen.

31 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (2) (links) Zufahrt a) Eigentümer Fl. Nr. 1025, Gem. Mürnsee Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 1025, Gemarkung Mürnsee durch die Baumaßnahme berührt und überbaut. b) - Das Grundstück Fl. Nr. 1025, Gemarkung Mürnsee wird künftig über die neu zu bauende Zufahrt (lfd. Nr ) erschlossen

32 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (2) (rechts) Zufahrt a) Eigentümer Fl. Nr. 922, Gem. Mürnsee Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 922, Gemarkung Mürnsee durch die Baumaßnahme berührt und überbaut. b) - Da die Zufahrt durch einen Wildschutzzaun entlang der (lfd. Nr ) von dieser abgezäunt ist, ist eine Anbindung an die auszubauende entbehrlich. Das Grundstück Fl. Nr. 922, Gemarkung Mürnsee wird künftig über die Zufahrt (lfd. Nr ) erschlossen.

33 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (2) (rechts) Zufahrt a) Eigentümer Fl. Nr. 1025, Gem. Mürnsee Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 1025, Gemarkung Mürnsee durch die Baumaßnahme berührt und überbaut. b) - Das Grundstück Fl. Nr. 1025, Gemarkung Mürnsee wird künftig über die neu zu bauende Zufahrt (lfd. Nr ) erschlossen

34 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (2) (links) Zufahrt a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 1021/2, Gem. Mürnsee Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 1021/2, Gemarkung Mürnsee durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Zufahrt wird asphaltiert. Der entbehrliche Teil der Zufahrt Richtung Südosten wird überbaut. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 1021/2, Gemarkung Mürnsee.

35 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (2) (rechts) Zufahrt a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 922, Gem. Mürnsee Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 922, Gemarkung Mürnsee durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Zufahrt zur (lfd. Nr ) erfolgt künftig rund 70 m südwestlich der bestehenden Zufahrt. Die Zufahrt wird wassergebunden befestigt. Anschlussbereiche an befestigte Straßen und Wege werden in Asphaltbauweise hergestellt.. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 922, Gemarkung Mürnsee.

36 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (3) (links) Zufahrt a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 1021, Gem. Mürnsee Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 1021, Gemarkung Mürnsee durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Zufahrt zur (lfd. Nr ) erfolgt künftig rund 10 m nordwestlich der bestehenden Zufahrt. Die Zufahrt wird asphaltiert. Der entbehrliche Teil der Zufahrt wird überbaut. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 1021, Gemarkung Mürnsee.

37 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (3) (rechts) Zufahrt a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 915, Gem. Mürnsee Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 915, Gemarkung Mürnsee durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Zufahrt zum Privatweg nach Podling (lfd. Nr ) erfolgt künftig rund 10 m östlich der bestehenden Zufahrt. Die Zufahrt wird asphaltiert. Der entbehrliche Teil der Zufahrt wird überbaut. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 915, Gemarkung Mürnsee.

38 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (3) (rechts) Zufahrt a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 915, Gem. Mürnsee Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 915, Gemarkung Mürnsee durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Zufahrt wird asphaltiert. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 915, Gemarkung Mürnsee.

39 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (3) (links) Zufahrt a) Eigentümer Fl. Nr. 1020, Gem. Schönrain Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 1020, Gemarkung Schönrain durch die Baumaßnahme berührt und überbaut. b) - Das Grundstück Fl. Nr. 1020, Gemarkung Schönrain wird künftig über die neu zu bauende Zufahrt (lfd. Nr ) erschlossen.

40 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (3) (rechts) Zufahrt a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 919, Gem. Mürnsee Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 919, Gemarkung Mürnsee durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Zufahrt wird asphaltiert. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 919, Gemarkung Mürnsee.

41 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (3) (rechts) Zufahrt a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 836, Gem. Schönrain Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 836, Gemarkung Schönrain durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Zufahrt wird asphaltiert. Der entbehrliche Teil der Zufahrt wird rückgebaut. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 836, Gemarkung Schönrain.

42 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (3) (rechts) Zufahrt a) Eigentümer Fl. Nr. 836, Gem. Schönrain Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 836, Gemarkung Schönrain durch die Baumaßnahme berührt und rückgebaut. b) - Das Grundstück Fl. Nr. 836, Gemarkung Schönrain wird künftig über die Zufahrt (lfd. Nr ) erschlossen.

43 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (4) (rechts) Zufahrt a) Eigentümer Fl. Nr. 867, Gem. Schönrain Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 867, Gemarkung Schönrain durch die Baumaßnahme berührt und überbaut. b) - Das Grundstück Fl. Nr. 867, Gemarkung Schönrain wird künftig über die neu zu bauende Zufahrt (lfd. Nr ) erschlossen.

44 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (4) (rechts) Zufahrt a) Eigentümer Fl. Nr. 863, Gem. Schönrain Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 863, Gemarkung Schönrain durch die Baumaßnahme berührt und überbaut. b) - Das Grundstück Fl. Nr. 863, Gemarkung Schönrain wird künftig über die neu zu bauende Zufahrt (lfd. Nr ) erschlossen.

45 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (4) (rechts) Zufahrt a) Eigentümer Fl. Nr. 860, Gem. Schönrain Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 860, Gemarkung Schönrain durch die Baumaßnahme berührt und überbaut. b) - Das Grundstück Fl. Nr. 860, Gemarkung Schönrain wird künftig über den neu zu bauenden Privatweg nach Brandl (lfd. Nr ) erschlossen.

46 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (4) (links) Zufahrt a) Eigentümer Fl. Nr. 43, Gem. Schönrain Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 43, Gemarkung Schönrain durch die Baumaßnahme berührt und rückgebaut. b) - Das Grundstück Fl. Nr. 43, Gemarkung Schönrain wird künftig über den öfw Fl. Nr. 45, Gemarkung Schönrain erschlossen.

47 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (4) (links) Zufahrt a) Eigentümer Fl. Nr. 46, Gem. Schönrain Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 46, Gemarkung Schönrain durch die Baumaßnahme berührt und rückgebaut. b) - Das Grundstück Fl. Nr. 46, Gemarkung Schönrain wird künftig über den öfw Fl. Nr. 45, Gemarkung Schönrain erschlossen.

48 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (4) (rechts) Zufahrt a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 38/2, Gem. Schönrain Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 38/2, Gemarkung Schönrain durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Zufahrt wird asphaltiert. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 38/2, Gemarkung Schönrain.

49 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (4) (links) Zufahrt a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 53/1, Gem. Schönrain Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 53/1, Gemarkung Schönrain durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Zufahrt wird asphaltiert. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 53/1, Gemarkung Schönrain.

50 Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Änderung (4) (rechts) Zufahrt a) und b) Eigentümer Fl. Nr. 13, Gem. Schönrain Bei wird die bestehende Zufahrt zu Fl. Nr. 13, Gemarkung Schönrain durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Zufahrt wird asphaltiert. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer Fl. Nr. 13, Gemarkung Schönrain.

51 Straßen, Wege und Zufahrten 1.2 Neubau (1) (links) Zufahrt a) - b) Eigentümer Fl. Nr. 1059, Gem. Mürnsee Bei wird eine Zufahrt zu Fl. Nr. 1059, Gemarkung Mürnsee erstellt. Die Zufahrt ersetzt die überbauten Zufahrten (lfd. Nr und ). Die Zufahrt wird asphaltiert. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer Fl. Nr. 1059, Gemarkung Mürnsee.

52 Straßen, Wege und Zufahrten 1.2 Neubau (2) (links) Zufahrt a) - b) Eigentümer Fl. Nr. 1025, Gem. Mürnsee Bei wird eine Zufahrt zu Fl. Nr. 1025, Gemarkung Mürnsee erstellt. Die Zufahrt ersetzt die überbauten Zufahrten (lfd. Nr und ). Die Zufahrt wird asphaltiert. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer Fl. Nr. 1025, Gemarkung Mürnsee.

53 Straßen, Wege und Zufahrten 1.2 Neubau (3) (links) Zufahrt a) - b) Eigentümer Fl. Nr. 1020, Gem. Schönrain Bei wird eine Zufahrt zu Fl. Nr. 1020, Gemarkung Schönrain erstellt. Die Zufahrt ersetzt die überbaute Zufahrt (lfd. Nr ). Die Zufahrt wird asphaltiert. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer Fl. Nr. 1020, Gemarkung Schönrain.

54 Straßen, Wege und Zufahrten 1.2 Neubau (3) (links) Zufahrt a) - b) Eigentümer Fl. Nr. 867, Gem. Schönrain Bei wird eine Zufahrt zu Fl. Nr. 867, Gemarkung Schönrain erstellt. Die Zufahrt ersetzt die überbaute Zufahrt (lfd. Nr ). Die Zufahrt wird asphaltiert. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer Fl. Nr. 867, Gemarkung Schönrain.

55 Straßen, Wege und Zufahrten 1.2 Neubau (2) (links) Zufahrt a) - b) Eigentümer Fl. Nr. 863, Gem. Schönrain Bei wird eine Zufahrt zu Fl. Nr. 863, Gemarkung Schönrain erstellt. Die Zufahrt ersetzt die überbaute Zufahrt (lfd. Nr ). Die Zufahrt wird asphaltiert. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer Fl. Nr. 863, Gemarkung Schönrain.

56 Bauwerke und Anlagen 2.1 Gewässerdurchlässe (2) Durchlass DN 1400 a) + b) Bundesrepublik Deutschland - Straßenbauverwaltung Bei kreuzt die Bundesstraße 11 (lfd. Nr ) den Auer Bach (lfd. Nr. 5.1). Der bestehende Durchlass DN 1400 wird durch die Baumaßnahme berührt und abgebrochen. Der Auer Bach wird mit einem neuen Durchlass DN 1400 unterführt. Die Unterhaltung obliegt weiterhin der Bundesrepublik

57 Bauwerke und Anlagen 2.2 Einfriedungen (1) bis (links) Zaunanlage a) und b) Eigentümer der Fl. Nr. 1220/3, Gem. Mürnsee Von bis wird die bestehende Zaunanlage durch die Baumaßnahme berührt und überbaut. Der Zaun wird soweit erforderlich den neuen Verhältnissen angeglichen. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer der Fl. Nr. 1220/3, Gemarkung Mürnsee.

58 Bauwerke und Anlagen 2.2 Einfriedungen (1) bis (links) Zaunanlage a) und b) Eigentümer der Fl. Nr. 1220, Gem. Mürnsee Von bis wird die bestehende Zaunanlage durch die Baumaßnahme berührt und überbaut. Der Zaun wird soweit erforderlich den neuen Verhältnissen angeglichen. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer der Fl. Nr. 1220, Gemarkung Mürnsee.

59 Bauwerke und Anlagen 2.2 Einfriedungen (1) (links) Maueranlage a) und b) Eigentümer der Fl. Nr. 1030, Gem. Mürnsee Bei wird die bestehende Maueranlage durch die Baumaßnahme berührt und überbaut. Die Mauer wird soweit erforderlich den neuen Verhältnissen angeglichen. Die Unterhaltung verbleibt beim Eigentümer der Fl. Nr. 1030, Gemarkung Mürnsee.

60 Bauwerke und Anlagen 2.3 Bushaltestellen (1) (rechts) Bushaltestelle a) + b) Bundesrepublik Deutschland - Straßenbauverwaltung Bei wird die bestehende Bushaltestelle an der durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Der Bus hält weiterhin auf der Fahrbahn. Die Bushaltestelle bleibt Bestandteil der (lfd. Nr ) und von der Widmung erfasst. Die Unterhaltung obliegt weiterhin der Bundesrepublik

61 Bauwerke und Anlagen 2.3 Bushaltestellen (1) (links) Bushaltestelle a) + b) Bundesrepublik Deutschland - Straßenbauverwaltung Bei wird die bestehende Bushaltestelle an der durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Der Bus hält weiterhin auf der Fahrbahn. Die Bushaltebucht wird Bestandteil der (lfd. Nr ) und von der Widmung erfasst. Die Unterhaltung obliegt weiterhin der Bundesrepublik

62 Bauwerke und Anlagen 2.3 Bushaltestellen (1) (GVS nach Nantesbuch - links) Bushaltestelle a) + b) Gemeinde Bad Heilbrunn Bei wird die bestehende Bushaltestelle an der Gemeindeverbindungsstraße nach Nantesbuch durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Der Bus hält weiterhin auf der Fahrbahn. Die Bushaltestelle bleibt Bestandteil der Gemeindeverbindungsstraße nach Nantesbuch (lfd. Nr ) und von der Widmung erfasst. Die Unterhaltung obliegt weiterhin der Gemeinde Bad Heilbrunn.

63 Bauwerke und Anlagen 2.3 Bushaltestellen (1) (GVS nach Nantesbuch - rechts) Bushaltestelle a) + b) Gemeinde Bad Heilbrunn Bei wird die bestehende Bushaltestelle an der Gemeindeverbindungsstraße nach Nantesbuch durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Der Bus hält weiterhin auf der Fahrbahn. Die Bushaltestelle bleibt Bestandteil der Gemeindeverbindungsstraße nach Nantesbuch (lfd. Nr ) und von der Widmung erfasst. Die Unterhaltung obliegt weiterhin der Gemeinde Bad Heilbrunn.

64 Bauwerke und Anlagen 2.3 Bushaltestellen (4) (rechts) Bushaltestelle a) + b) Bundesrepublik Deutschland - Straßenbauverwaltung Bei wird die bestehende Bushaltestelle an der durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Der Bus hält künftig rund 150 m weiter südwestlich auf der Fahrbahn. Die Bushaltebucht wird Bestandteil der (lfd. Nr ) und von der Widmung erfasst. Die Unterhaltung obliegt weiterhin der Bundesrepublik

65 Bauwerke und Anlagen 2.3 Bushaltestellen (4) (links) Bushaltestelle a) + b) Bundesrepublik Deutschland - Straßenbauverwaltung Bei wird die bestehende Bushaltestelle an der durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Der Bus hält künftig rund 150 m weiter südwestlich auf der Fahrbahn. Die Bushaltestelle bleibt Bestandteil der (lfd. Nr ) und von der Widmung erfasst. Die Unterhaltung obliegt weiterhin der Bundesrepublik

66 Bauwerke und Anlagen 2.3 Bushaltestellen (4) (links) Bushaltebucht a) + b) Bundesrepublik Deutschland - Straßenbauverwaltung Bei wird die bestehende Bushaltebucht an der durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Bushaltebucht bleibt Bestandteil der (lfd. Nr ) und von der Widmung erfasst. Die Unterhaltung obliegt weiterhin der Bundesrepublik

67 Bauwerke und Anlagen 2.3 Bushaltestellen (4) (rechts) Bushaltebucht a) + b) Bundesrepublik Deutschland - Straßenbauverwaltung Bei wird die bestehende Bushaltebucht an der durch die Baumaßnahme berührt und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Bushaltebucht bleibt Bestandteil der (lfd. Nr ) und von der Widmung erfasst. Die Unterhaltung obliegt weiterhin der Bundesrepublik

68 Entwässerung 3.1 Freie Strecke (1) bis (links) Entwässerung a) - b) Bundesrepublik Deutschland Straßenbauverwaltung Das anfallende Oberflächenwasser des westlichen Banketts der Fahrbahn wird im Einschnittsbereich breitflächig in eine Sickermulde geleitet und dort über die belebte Oberbodenschicht versickert. Bestehende Leitungen und Drainagen werden, soweit sie von der Maßnahme betroffen sind, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik

69 Entwässerung 3.1 Freie Strecke (1) bis (rechts) Entwässerung Außengebiet a) - b) Bundesrepublik Deutschland Straßenbauverwaltung Das anfallende Oberflächenwasser der Flächen östlich der Bundesstraße 11 wird über eine Dammfußmulde bei Baukm und ins freie Gelände geleitet. Bestehende Leitungen und Drainagen werden, soweit sie von der Maßnahme betroffen sind, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik

70 Entwässerung 3.1 Freie Strecke (1) bis (links) Entwässerung a) - b) Bundesrepublik Deutschland Straßenbauverwaltung Das anfallende Oberflächenwasser der Fahrbahn wird im Einschnittsbereich breitflächig in eine Sickermulde geleitet und dort über die belebte Oberbodenschicht versickert. Die Sickermulde erhält einen Notüberlauf in Form eines Sickerschachts mit hochgesetztem Einlauf, über den das Wasser bei Starkregenereignissen in den Untergrund eingeleitet wird. Bestehende Leitungen und Drainagen werden, soweit sie von der Maßnahme betroffen sind, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik

71 Entwässerung 3.1 Freie Strecke (1) bis (rechts) Entwässerung a) - b) Bundesrepublik Deutschland Straßenbauverwaltung Das anfallende Oberflächenwasser der Fahrbahn wird im Einschnittsbereich breitflächig in eine Sickermulde geleitet und dort über die belebte Oberbodenschicht versickert. Die Sickermulde erhält Notüberläufe in Form von Sickerschächten mit hochgesetztem Einlauf, über die das Wasser bei Starkregenereignissen in den Untergrund eingeleitet wird. Bestehende Leitungen und Drainagen werden, soweit sie von der Maßnahme betroffen sind, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik

72 Entwässerung 3.1 Freie Strecke (1 bis 2) bis Entwässerung a) - b) Bundesrepublik Deutschland Straßenbauverwaltung Das anfallende Oberflächenwasser der Fahrbahn wird in Einschnittsbereichen in Mulden und in Dammlagen soweit erforderlich in Dammfußmulden gesammelt. Über Einläufe und Verrohrungen gelangt das Wasser zur Sickerfläche 1 (lfd. Nr ). Innerhalb von Verkehrsflächen werden die Rohrleitungen entsprechend den statischen Erfordernissen ausgeführt. Bestehende Leitungen und Drainagen werden, soweit sie von der Maßnahme betroffen sind, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik

73 Entwässerung 3.1 Freie Strecke (2) bis (rechts) Entwässerung Außengebiet a) - b) Bundesrepublik Deutschland Straßenbauverwaltung Das anfallende Oberflächenwasser der Flächen südöstlich der Bundesstraße 11 wird über eine Dammfußmulde und einen Durchlass (lfd. Nr ) ins freie Gelände geleitet. Bestehende Leitungen und Drainagen werden, soweit sie von der Maßnahme betroffen sind, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik

74 Entwässerung 3.1 Freie Strecke (2) bis Entwässerung a) - b) Bundesrepublik Deutschland Straßenbauverwaltung Das anfallende Oberflächenwasser der Fahrbahn wird in Einschnittsbereichen in Mulden gesammelt. Über Einläufe und Verrohrungen gelangt das Wasser zur Regenrückhalteanlage 1 (lfd. Nr ). Innerhalb von Verkehrsflächen werden die Rohrleitungen entsprechend den statischen Erfordernissen ausgeführt. Bestehende Leitungen und Drainagen werden, soweit sie von der Maßnahme betroffen sind, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik

75 Entwässerung 3.1 Freie Strecke (2) bis (rechts) Entwässerung Außengebiet a) - b) Bundesrepublik Deutschland Straßenbauverwaltung Das anfallende Oberflächenwasser der Flächen südöstlich der Bundesstraße 11 wird über eine Dammfußmulde bei ins freie Gelände geleitet. Bestehende Leitungen und Drainagen werden, soweit sie von der Maßnahme betroffen sind, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik

76 Entwässerung 3.1 Freie Strecke (2 bis 3) bis Entwässerung und Außengebiet a) - b) Bundesrepublik Deutschland Straßenbauverwaltung Das anfallende Oberflächenwasser der Fahrbahn und der Flächen südöstlich der Bundesstraße 11 wird in einer Dammfußmulde gesammelt. Über Einläufe und Verrohrungen gelangt das Wasser zum Auer Bach (lfd. Nr. 5.1). Innerhalb von Verkehrsflächen werden die Rohrleitungen entsprechend den statischen Erfordernissen ausgeführt. Bestehende Leitungen und Drainagen werden, soweit sie von der Maßnahme betroffen sind, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik

77 Entwässerung 3.1 Freie Strecke (3) bis Entwässerung, Privatweg und Außengebiet a) - b) Bundesrepublik Deutschland Straßenbauverwaltung, Eigentümer Fl. Nr. 916, Gem. Mürnsee Das anfallende Oberflächenwasser der Fahrbahnen wird in Einschnittsbereichen in Mulden gesammelt. Über Einläufe und Verrohrungen gelangt das Wasser ins freie Gelände. Innerhalb von Verkehrsflächen werden die Rohrleitungen entsprechend den statischen Erfordernissen ausgeführt. Bestehende Leitungen und Drainagen werden, soweit sie von der Maßnahme betroffen sind, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt entlang der (lfd. Nr ) der Bundesrepublik Deutschland Straßenbauverwaltung und entlang des Privatwegs (lfd. Nr ) dem Eigentümer Fl. Nr. 916, Gemarkung Mürnsee.

78 Entwässerung 3.1 Freie Strecke (3) bis (links) Entwässerung a) - b) Bundesrepublik Deutschland Straßenbauverwaltung Das anfallende Oberflächenwasser der Fahrbahn sowie der südwestlichen Dammböschung wird breitflächig in eine Sickermulde am Dammfuß geleitet und dort über die belebte Oberbodenschicht versickert. Bestehende Leitungen und Drainagen werden, soweit sie von der Maßnahme betroffen sind, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik

79 Entwässerung 3.1 Freie Strecke (3) bis (links) Entwässerung öfw a) - b) Gemeinde Königsdorf Das anfallende Oberflächenwasser der Fahrbahn wird über eine Mulde ins freie Gelände geleitet. Die Unterhaltung obliegt der Gemeinde Königsdorf.

80 Entwässerung 3.1 Freie Strecke (3 bis 4) bis Entwässerung und Privatwege a) - b) Bundesrepublik Deutschland Straßenbauverwal tung, Eigentümer Fl. Nr. 826, Fl. Nr. 827, Fl. Nr. 820, Fl. Nr. 860 und Fl. Nr. 41, Gem. Schönrain Das anfallende Oberflächenwasser der Fahrbahn wird in Einschnittsbereichen in Mulden gesammelt. Über Einläufe und Verrohrungen gelangt das Wasser zur Regenrückhalteanlage 2 (lfd. Nr ). Innerhalb von Verkehrsflächen werden die Rohrleitungen entsprechend den statischen Erfordernissen ausgeführt. Bestehende Leitungen und Drainagen werden, soweit sie von der Maßnahme betroffen sind, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt entlang der (lfd. Nr ) der Bundesrepublik Deutschland Straßenbauverwaltung, entlang des Privatwegs (lfd. Nr ) dem Eigentümer Fl. Nr. 826 und Fl. Nr. 827, Gemarkung Schönrain, entlang des Privatwegs (lfd. Nr ) dem Eigentümer Fl. Nr. 820 und Fl. Nr. 860, Gemarkung Schönrain und entlang des Privatwegs (lfd. Nr ) dem Eigentümer Fl. Nr. 41, Gemarkung Schönrain.

81 Entwässerung 3.1 Freie Strecke (3) bis Entwässerung Außengebiet a) - b) Eigentümer Fl. Nr. 820, Fl. Nr. 823 und Fl. Nr. 861, Gem. Schönrain Das anfallende Oberflächenwasser aus Außengebieten südöstlich der Bundesstraße 11, das über die Gräben (lfd. Nr und 3.5.9) gesammelt wird, wird über Einläufe und Verrohrungen in den Graben (lfd. Nr ) eingeleitet. Innerhalb von Verkehrsflächen werden die Rohrleitungen entsprechend den statischen Erfordernissen ausgeführt. Bestehende Leitungen und Drainagen werden, soweit sie von der Maßnahme betroffen sind, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer Fl. Nr. 820, Fl. Nr. 823 und Fl. Nr. 861, Gemarkung Schönrain.

82 Entwässerung 3.1 Freie Strecke (3) bis Entwässerung Außengebiet a) - b) Bundesrepublik Deutschland Straßenbauverwaltung Das anfallende Oberflächenwasser aus Außengebieten südöstlich der Bundesstraße 11, das über den Graben (lfd. Nr ) gesammelt wird, wird über Einläufe und Verrohrungen in den Graben (lfd. Nr ) eingeleitet. Innerhalb von Verkehrsflächen werden die Rohrleitungen entsprechend den statischen Erfordernissen ausgeführt. Bestehende Leitungen und Drainagen werden, soweit sie von der Maßnahme betroffen sind, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik

83 Entwässerung 3.1 Freie Strecke (4) bis (rechts) Entwässerung Außengebiet a) - b) Bundesrepublik Deutschland Straßenbauverwaltung Das anfallende Oberflächenwasser der Flächen südöstlich der Bundesstraße 11 wird über eine Dammfußmulde und einen Durchlass (lfd. Nr ) in den bestehenden Bachlauf (lfd. Nr. 5.3) geleitet. Bestehende Leitungen und Drainagen werden, soweit sie von der Maßnahme betroffen sind, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik

84 Entwässerung 3.1 Freie Strecke (4) bis (Kr TÖL 6 rechts) Entwässerung Kr TÖL 6 a) - b) Landkreis Bad Tölz Wolfratshausen Das anfallende Oberflächenwasser des östlichen Banketts der Fahrbahn wird im Einschnittsbereich breitflächig in eine Sickermulde geleitet und dort über die belebte Oberbodenschicht versickert. Die Sickermulde erhält einen Notüberlauf in Form eines Sickerschachts mit hochgesetztem Einlauf, über den das Wasser bei Starkregenereignissen in den Untergrund eingeleitet wird. Bestehende Leitungen und Drainagen werden, soweit sie von der Maßnahme betroffen sind, den neuen Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt dem Landkreis Bad Tölz Wolfratshausen.

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