Kabotage des Straßengüterverkehrs in der Europäischen Union

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1 Kabotage des Straßengüterverkehrs in der Europäischen Union Im Zuge der europäischen Harmonisierungsbestrebungen der Wettbewerbsbedingungen durch die Römischen Verträge vom , bis hin zum Vertrag von Lissabon vom , eröffnen sich für das europäische Transportgewerbe neue Märkte als auch Möglichkeiten, die eigenen Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und Dienstleistungen über die eigenen Landesgrenzen hinweg anzubieten. Ein Teilinstrument zur Harmonisierung des Wettbewerbs ist die Freigabe der Kabotage innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Als Kabotage bezeichnet man die Erbringung von Transportdienstleistungen, wenn die Be- und Entladestelle im selben Staat liegen und die Transportdienstleistung von einem Unternehmer durchgeführt wird, der in diesem Staat nicht über Sitz oder Niederlassung verfügt. Dabei bezieht sich die Kabotage auf Personen- und Gütertransporte im Luftverkehr, Ladungsverkehr als auch Seeverkehr. Bereits mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) aus dem Jahre wurde bestimmt, dass der gemeinschaftliche Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Besonderheit des Verkehrs (Zitat aus Art. 75 EWGV) gemeinsame gesetzliche Regeln für den Zugang zum Markt im internationalen Verkehr aufstellt und die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedsstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Zitat aus Art. 75 I EWGV), festlegen sollte. Somit sollte die Umsetzung des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Verkehrs im Zuge der Liberalisierung der Märkte erfolgen. Kabotagefreiheit herrscht für den Gütertransport auf der Schiene seit dem und für den Personenverkehr seit dem Vgl. BGBl 1958, II. S. 1 ff. 2 Vgl.

2 Die Kabotage im Seeverkehr ist ab liberalisiert worden. Für Portugal, Spanien, Frankreich, Italien und Griechenland erfolgte die Liberalisierung der Festlandkabotage gestaffelt nach den einzelnen Verkehrsleistungen entsprechend einem festgelegten Zeitplan. Die Kabotage zwischen dem Festland und den Inseln sowie zwischen Inseln wurde für diese Länder erst im Jahren 1999 liberalisiert. Im Falle von Griechenland wurde diese Ausnahme für Linienpassagier- und fährdienste sowie für Beförderungsleisten durch Schiffe von wenigen als 650 BRT bis 2004 verlängert 3. Im Straßengüterkraftverkehr ist die Kabotage für die 15 alten EU-Mitgliedsstaaten sowie für die EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein seit dem freigegeben 4. Innerhalb der Europäischen Union unterscheidet man zurzeit zwischen kleiner und großer Kabotage: - Unter der kleinen Kabotage versteht man in güterkraftverkehrsrechtlichen Sinne die Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, wenn Be- und Entladestelle im selben Staat liegen und der die Beförderung durchführende Unternehmer in diesem Staat weder über Sitz noch Niederlassung verfügt 5. - Dagegen versteht sich die große Kabotage als erlaubte Beförderung von Gütern zwischen mindestens zwei EU- / EWR-Staaten durch in den Mit- 3 Vgl. 4 Vgl. 5 Vgl. Hartenstein, O. / Reuschle, F. (2010), Transport- und Speditionsrecht, Kap. 20, Randnotiz 52, S. 731

3 gliedsstaaten oder in Drittstaaten niedergelassenen Transportunternehmen 6. Nach Art. 1 I VO (EWG 3118/93) 7 war der Güterkraftverkehrsunternehmer prinzipiell zur zeitweiligen Kabotage zugelassen, sofern er über eine Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 VO (EWG 881/92) 8 verfügte. Ausgeschlossen von der kleinen Kabotage waren die EU-Beitrittsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Polen, Rumänien und Bulgarien gemäß den Übergangsbestimmungen des Beitrittsvertrages 9. Den Staaten Malta, Slowenien und Zypern wurde bereits bei Beitritt zur EU die Kabotage ab dem genehmigt. Für Estland, Lettland, Litauen, Slowakei und Tschechien galt jedoch die Formel , das heißt, dass die kleine Kabotage zunächst für zwei Jahre ausgesetzt wurde und diese Aussetzung ab dem um zwei Jahre verlängert wurde. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der im Beitrittsvertrag vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Kabotageverbot um ein weiteres Jahr bis zum zu verlängern. 6 Vgl. Bundesministerium für Finanzen (2008), Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung im Bereich des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes, S Vgl. Verordnung EWG Nr. 3118/93 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedsstaates, in dem sie nicht ansässig sind, ABl L279 vom , S. 3 8 Vgl. Verordnung EWG Nr. 881/92 des Rates über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft zur Beförderung aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten, ABl L95 vom , S. 4 9 Vgl. Vertrag über den Beitritt von Zypern, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei und Slowenien, ABl L236 vom , S. 1 ff 10 Vgl. Vertrag über den Beitritt von Zypern, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei und Slowenien, a.a.o., S. 447 ff

4 Für die Staaten Ungarn, Polen, Rumänien und Bulgarien galt dagegen die Formel , das heißt, dass hier die kleine Kabotage zunächst für drei Jahre ausgesetzt und die Aussetzung dann um zwei Jahre verlängert wurde. Somit fiel das Kabotageverbot für Estland, Lettland, Litauen, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Polen mit Wirkung vom Das Kabotageverbot für Rumänien und Bulgarien bleibt bis Ende 2011 bestehen 12. Dagegen waren die vorgenannten mittel- und osteuropäischen EU-Beitrittsstaaten vor dem zur großen Kabotage zugelassen, ähnlich Unternehmen aus Drittstaaten (nicht EU-/EWR-Staaten bzw. Schweiz), sofern sie über eine CEMT- Genehmigung oder eine für das jeweilige Land geltende Genehmigung aus den bilateralen Genehmigungskontingenten (Drittstaaten-Genehmigungen) verfügen 13. Diese Genehmigungen dienen jedoch nicht zur Durchführung der kleinen Kabotage. Die Befugnis zur Kabotage innerhalb Deutschlands ist seit dem in 17 a der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) vom , zuletzt geändert durch die Verordnung vom , geregelt. Somit ist die Kabotage nur aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts oder mit einer besonderen Genehmigung zulässig. 11 Vgl. Vertrag über den Beitritt von Zypern, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei und Slowenien, a.a.o., S. 447 ff und den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, ABl L157 vom , S. 111 und S Vgl Vgl. Hartenstein, O. / Reuschle, F., a.a.o., Randnotiz 53, S Vgl. Bundesgesetzblatt BGBl I, 3976 vom Vgl. Bundesgesetzblatt BGBl I, 794 vom

5 Hierzu im Einzelnen: - Ein Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Deutschland nach der ersten teilweisen oder vollständigen Güterentladung bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug durchführen und - die letzte Entladung, bevor Deutschland wieder verlassen wird, muss innerhalb von sieben Tagen nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung erfolgen. Die nationale Regelung sieht somit maximal drei Kabotagefahrten innerhalb von sieben Tagen vor. Ein Verstoß gegen die vorgenannte Verordnung wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld nach 25 in Verbindung mit 19 GüKGrKabotageV belegt 16. Nach 17 a Abs. 3 GüKGrKabotageV 17 hat der Güterkraftverkehrsunternehmer, der Kabotagebeförderung im Sinne von Abs. 1 der vorgenannten Vorschrift vornimmt, dafür Sorge zu tragen, dass nachfolgende Nachweise für die grenzüberschreitende Beförderung und jede durchgeführte Kabotagebeförderung, während der Dauer der Beförderung, mitgeführt werden. 16 Vgl. Bundesgesetzblatt BGBl I, 794 vom , S Vgl. Bundesgesetzblatt BGBl I, 794 a.a.o.

6 1. Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders, 2. Name, Anschrift und Unterschrift des Güterkraftverkehrsunternehmers, 3. Name, Anschrift des Empfängers, sowie nach erfolgter Entladung die Unterschrift des Empfängers mit Datum der Entladung, 4. Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Unterschrift der Entladestelle, 5. die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung, 6. das Bruttogewicht der Güter oder eine sonstige Mengenangabe, 7. amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs oder Aufliegers. Als Nachweise können Begleitpapier oder sonstige geeignete Beförderungsdokumente dienen. Die Vorschrift erlaubt sogar die moderne Art der elektronischen Speicherung. Die Rechtsakte der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 vom über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten 18, die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 vom zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedsstaates, in dem sie ansässig sind 19, und die Richtlinie 2006/94/EG vom über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr 20, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zusammengefasst 21. Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 trat nach Art. 19 der vorgenannten Verordnung 22 zum mit der Kabotageregelung der Art. 8 und 9 in Kraft und gilt in der Gesamtheit ab dem Vgl. ABl L95 vom , S Vgl. ABl L279 vom , S Vgl. ABl L374 vom , S Vgl. ABl L300 vom , Erwägungsgründe (1), S Vgl. ABl L300, a.a.o., S. 80

7 Mit Art. 8 VO (EG) Nr. 1072/2009 erfolgt eine Neudefinition der Kabotage. Hierbei wurde der Begriff der Zeitweiligkeit, wie sie noch in der Verordnung (EWG) Nr. 3118/1993 als Kriterium galt, ausgespart 23 und das zeitweilige Element der Kabotage durch die Begrenzung auf drei Fahrten innerhalb von sieben Tagen ersetzt 24. Darüberhinaus hat der Rat den Transportunternehmern jedoch die Möglichkeit eingeräumt, eine oder alle Kabotagefahrten bei der Rückfahrt im Transit durch andere Mitgliedsstaaten durchzuführen. Diese Beförderungen sind allerdings auf eine Kabotagebeförderung je Transit- Mitgliedsstaat 25 begrenzt und müssen innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt des beladenen LKW in das Territorium des betroffenen Mitgliedsstaates erfolgen. Die maximale Anzahl der erlaubten Kabotagen wurden auf drei Fahrten innerhalb von sieben Tagen begrenzt. Nach dem Bericht des Vorsitzenden an den Rat aus dem Jahr 2008 zu Dokument 10159/08 bietet diese Regelung mehr Flexibilität für die Verkehrsunternehmen und verringere die Leerfahrten auf den Gemeinschaftsstraßen. Gleichzeitig würde unkontrollierte Kabotagebeförderung dadurch eingeschränkt werden 26. Fallbeispiel von Eberhard Brandt zur Begrenzung der Kabotagebeförderung 27 : Ein deutscher LKW, der einen internationalen Gütertransport nach Spanien durchführt, könnte somit auf der Rückfahrt unter den weiteren Voraussetzungen der vorgenannten Verordnung, eine Kabotagetransport in Spanien und je einen 23 Vgl. Rat, Bericht des Vorsitzenden für den Rat, 2008 (Dokument 7852/08), S Vgl. Brandt, E. (2011) TransportR, Heft 1, S Vgl. Rat, 2008, Mitteilung an die Presse zu Dokument 10410/08 26 Vgl. Rat, Bericht des Vorsitzenden an den Rat (2008), Dokument 10159/08, S Vgl. Brandt, E., a.a.o., S. 6

8 Kabotagetransport in Frankreich und Belgien durchführen. Bei zwei Kabotagetransporten in Spanien wäre lediglich ein Kabotagetransport in Frankreich oder in Belgien möglich. Nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 müssen jedoch die Verkehrsunternehmen Belege für die grenzüberschreitenden Beförderungen in den betreffenden Mitgliedssaaten sowie jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen vorweisen können. Es bleibt abzuwarten, wie diese Regelungen und insbesondere die Begrenzung auf drei Kabotagefahrten insgesamt und einer pro Transit-Mitgliedsstaat in der Praxis kontrolliert werden können. Vermutlich könnte hier 17 a Abs. 3 GüKGrKabotageV mit den geforderten Angaben, die bereits vorgenannt wurden, Hilfestellungen geben. Nach Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr.1072/ ist die Europäische Kommission verpflichtet, über den Stand des Kraftverkehrsmarktes bis 2013 zu berichten. In den Fokus des Interesses dürften dann die Wettbewerbsbedingungen geraten und die damit verbundene Frage, ob eben diese bereits soweit fortgeschritten sind, dass eine weitere Öffnung der nationalen Märkte einschließlich der Kabotage in Betracht gezogen werden könnte. Der Hintergrund hierzu ist die kontroverse Diskussion innerhalb des Rates und des Europäischen Parlaments, ob eine Liberalisierung des Marktes ohne Angleichung der Wettbewerbsbedingungen durchgeführt werden sollte, oder eine strikte Koppelung zwischen Liberalisierung und Harmonisierung vorgenommen werden muss. In diesem Zusammenhang kann sich die Verordnung Nr. 1072/2009 lediglich als Kompromisslö- 28 Vgl. ABl L300, a.a.o., S. 80

9 sung verstehen, die ihrerseits wiederum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch eine weitere Verordnung ergänzt oder ersetzt werden wird, getreu dem Motto Politik der kleinen Schritte. Im Rahmen des Kabotageverkehrs gelten innerhalb der Europäischen Union gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 1072/2009 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Aufnahmestaates. Somit haben die einzelnen EU-Staaten noch bis zum die Möglichkeit, die Kabotagefahrten mittels innerstaatlicher Vorschriften einzuschränken, sofern durch die Kabotagefahrten schwere Marktstörungen auftreten. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die EU-Kommission nebst Rat und dem Europäischen Parlament aus dem EWG-Vertrag eine Aufhebung aller Kabotagebeschränkungen vornehmen möchte, damit ein aus ökonomischer und ökologischer Sicht reibungsloser und optimierter Einsatz des Dienstleistungsverkehrs sichergestellt werden kann. Damit dies auch in einen fairen Wettbewerb mündet, sind natürlich auch andere Vorschriften harmonisierungsbedürftig, wie z. B. Sozialvorschriften für Personal, bzw. Besteuerungen auf Leistungen und Kraftstoffe. Jörg Mühlum

10 Literaturverzeichnis Amtsblatt ABl L95 vom Amtsblatt ABl L279 vom Amtsblatt ABl L374 vom Amtsblatt ABl L300 vom , Erwägungsgründe (1), S. 1 Brandt, E. (2011) TransportR, Heft 1, S. 6 Hrsg. Carl Heymanns Verlag, Neuwied Bundesgesetzblatt (BGBl) BGBl 1958, II S. 1 ff Bundesgesetzblatt BGBl I, 3976 vom Bundesgesetzblatt BGBl I, 794 vom Bundesministerium für Finanzen (2008), Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung im Bereich des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung / BMVBS Europäischer Rat Bericht des Vorsitzenden für den Rat, 2008 (Dokument 7852/08), S. 5 Europa, Zusammenfassung der europäischen Gesetze internal_market_services/124065_de.htm

11 Europäischer Rat 2008, Mitteilung an die Presse zu Dokument 10410/08 Europäischer Rat Bericht des Vorsitzenden an den Rat (2008), Dokument 10159/08, S. 5 Hartenstein, O. / Reuschle, F. Verordnung Deutschland Verordnung EG Verordnung EWG Verordnung EWG Vertrag über den Beitritt (2010) Transport- und Speditionsrecht, Verlag Wolters Kluwer Deutschland, Köln Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) Nr. 3118/93 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedsstaates, in dem sie nicht ansässig sind, ABl L279 vom Nr. 881/92 des Rates über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft zur Beförderung aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten, ABl L95 vom von Zypern, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei und Slowenien, ABl L236 vom Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, ABl L157 vom Verkehrsrundschau Wikipedia siehe auch Verkehrsrundschau

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