31 Betätigung der Sächsischen Aufbaubank

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1 Einzelplan 15: Allgemeine Finanzverwaltung 31 Betätigung der Sächsischen Aufbaubank Der Vertrag zur Fortführung des Staatsweingutes Schloß Wackerbarth war nicht geeignet, weitere Verluste in Millionenhöhe für den Freistaat zu vermeiden. Der Freistaat darf der SAB im Hinblick auf ihre Betätigung beim Staatsweingut Schloß Wackerbarth keinen Verlustausgleich mehr zusagen. 1 Prüfungsgegenstand Der SRH hat die Betätigung der SAB bei der Sächsischen Staatsweingut-Gruppe, bestehend aus der Sächsischen Staatsweingut GmbH (SSW), der Wein- und Sektkellerei Wackerbarth GmbH und der Wein- und Sektkontor Radebeul GmbH (SWR), geprüft. Ziel der Prüfung war festzustellen, inwieweit die Betätigung dem gesetzlich und satzungsmäßig vorgegebenen Unternehmensgegenstand der SAB entspricht und wie die Betätigung bei den Gesellschaften überwacht und die Interessen der SAB wahrgenommen wurden. Weiter war zu prüfen, wie die Wahrung der Interessen des Freistaates Sachsen erfolgt. 2 Prüfungsergebnisse 2.1 Der Freistaat Sachsen nahm das ehemalige Volkseigene Gut Weinbau Radebeul in seinen Besitz und führte es unter der Betriebsbezeichnung Sächsisches Staats-Weingut/Sektkellerei Schloß Wackerbarth Radebeul als Staatsbetrieb. Nach Verlusten in zweistelliger Millionenhöhe sollte es privatisiert werden. In diesem Zusammenhang zahlte der Freistaat Sachsen als Ausgleich für übernommene Flächen, Forderungen und Verbindlichkeiten noch 5,4 Mio. an die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH. Die Ausschreibung des Kernloses Schloss Wackerbarth (etwa 85 ha) und von neun Randlosen (etwa 27,3 ha) führte jedoch lediglich zum Verkauf der Randlose. Auf Wunsch der Staatsregierung übernahm 1999 die SAB das Kernlos. Zwischenzeitlich musste das Staatsweingut wieder Flächen pachten und erwerben. Die Verwaltung hat die wirtschaftlichen Folgen der Übernahme des Staatsweinguts nicht ausreichend geprüft. Die anschließende Privatisierung erfolgte ohne Klärung der Fragen, ob das Staatsweingut noch für die Erfüllung staatlicher Interessen gebraucht wird ( 63 Abs. 2 SäHO) und welche staatlichen Aufgaben und Aufwendungen bei einem Verkauf oder Teilverkauf zu berücksichtigen sind. Auch die Zweckmäßigkeit eines Teilverkaufs von Weinanbauflächen war nicht geprüft worden. Der SRH greift diese vor der Übernahme des Staatsweinguts durch die SAB liegenden Probleme bei der Privatisierung auf, weil bis heute keine Hinweise oder Anweisungen vorliegen, die ein Privatisierungsverfahren in seinen Mindestanforderungen für alle Ressorts verbindlich regeln. Das SMF hat bis jetzt nur allgemeine Hinweise angekündigt. 232

2 Der SRH fordert allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise bei Privatisierungsvorhaben, um Verstöße gegen die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vermeiden. 2.2 Das Betreiben eines Weinguts durch die SAB stellt weder eine in den Richtlinien geregelte Förderaufgabe dar noch besteht hierfür ein klar definiertes staatliches Interesse, bei dessen Durchführung die SAB den Freistaat Sachsen im Sinne einer sonstigen, nicht mit staatlichen Finanzhilfen verbundenen Maßnahme unterstützt. Der SRH hält das Betreiben eines Weinguts daher nicht für die Aufgabe einer Förderbank, auch wenn die Beteiligung an der SSW nicht gegen die gesetzliche Regelung des Förderbankgesetzes und im Hinblick auf die Verständigung II mit der EU-Kommission nicht gegen das Satzungsrecht der SAB verstößt. Das SMF sollte gemeinsam mit der SAB prüfen, wie lange die Gesellschaftsanteile an der SSW von der SAB gehalten werden sollen. 2.3 Die zwischen Freistaat Sachsen und SAB geschlossene Übertragungsvereinbarung begrenzte das unternehmerische Risiko der SAB im Falle der Kündigung durch den Freistaat Sachsen auf rd. 1,5 Mio.. Über diesen Betrag hinaus verpflichtete sich der Freistaat Sachsen, die Verbindlichkeiten und die Verluste der SSW zu übernehmen. Die Verpflichtung zur unbegrenzten Übernahme der Verbindlichkeiten und Verluste der GmbH (Patronatserklärung) verstößt gegen das Haushaltsrecht. Eine Kurzkonzeption zur künftigen Führung des Staatsweinguts durch die SAB sah aufgrund einer detaillierten Planung eine Investitionssumme von rd. 14 Mio. vor. Diese stieg während der Durchführung der Investitionen um mehr als 50 % auf rd. 21,5 Mio. an, da eine ausreichend strenge Kontrolle nicht stattgefunden hat. Die Patronatserklärung hat der SAB die Sicherheit gegeben, dass die höheren Kosten dem Freistaat in Rechnung gestellt werden konnten. Auch das SMF hat trotz der Patronatserklärung keine geeignete eigene Vorsorge getroffen, die wirtschaftliche Entwicklung und die Investitionen der SSW im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, um wirtschaftlichen Schaden für den Freistaat Sachsen verhindern zu können. Bei bestehenden Patronatserklärungen muss ein besonders hohes Maß an Kontrolle sicherstellen, dass die Gefahr finanzieller Schäden für den Freistaat Sachsen frühzeitig erkannt wird. Um dem Haushaltsrecht gerecht zu werden, muss künftig auf Patronatserklärungen in jedweder Form verzichtet werden. Bei einer Kündigung der Übertragungsvereinbarung durch die SAB sollte der Verlustausgleich durch den Freistaat Sachsen auf rd. 2 Mio. begrenzt sein. Da jedoch der Vertrag die SAB nicht verpflichtete, Verluste durch Kapitalzuführungen auszugleichen, hat sie notwendige Finanzmittel als stille Beteiligung eingebracht. Dadurch hat der Freistaat Sachsen auch in diesem Fall alle Verluste der SSW zu tragen, unabhängig von der Frage, wer den Übertragungsvertrag kündigt. Ende 2006 stellte der Freistaat Sachsen bereits 23,1 Mio. für bisher bei der SAB aufgelaufene Verbindlichkeiten und Verlustausgleiche der SSW zur Verfügung. Darüber hinaus soll das Kündigungsrecht der SAB gegen eine angemessene Ausgleichszahlung aufgehoben werden. Eine Einigung konnte bisher nicht erzielt werden. Der Freistaat Sachsen hat sein Ziel verfehlt, mit der Übertragung des Staatsweinguts auf die SAB das Risiko erheblicher finanzieller Belastungen zu verringern. 233

3 2.4 Der Freistaat Sachsen wie auch die SAB dürfen Beteiligungen nur eingehen, wenn ein wichtiges staatliches Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht in anderer Weise besser und wirtschaftlicher erreichen lässt. Das SMF hat bisher keine Unterlagen vorgelegt, die das wichtige Interesse des Freistaates Sachsen für diese Betätigung ausreichend genau definieren. So hat das SMF nicht dargelegt, welche Aufgaben im staatlichen Interesse liegen, sei es beispielsweise der Erhalt des Schlosses, der Parkanlage, der Museumsweinberge, einer ordnungsgemäßen weinbaulichen Nutzung der Terrassenlagen, der Marken Schloss Wackerbarth, etc. Infolgedessen hat es auch nicht geklärt, auf welche Weise diesem wichtigen staatlichen Interesse am besten Rechnung zu tragen ist. Es konnte nicht sachgerecht prüfen, ob die Ziele nur durch einen staatlichen Weinbaubetrieb, einen teilprivatisierten Betrieb oder auch durch Verpachtung der Flächen umgesetzt werden können. Die Förderung des Erhalts der speziellen Kulturlandschaft der Steil- und Terrassenlagen könnte beispielsweise auch durch Maßnahmen ähnlich der EU-Förderung für den Erhalt der Trockenmauern erfolgen und für alle Unternehmen gelten, die entsprechende Aufwendungen haben. Weiter muss bei der Prüfung berücksichtigt werden, dass der Freistaat Sachsen mit seiner mittelbaren Betätigung beim Staatsweingut hinsichtlich des Weinanbaus und des Handels mit den daraus gewonnenen Produkten in Wettbewerb mit privaten am Markt tätigen Unternehmen tritt und damit die Gefahr der unzulässigen Quersubventionierung besteht. Vor weiteren Entscheidungen zur SSW muss das SMF entsprechend 65 SäHO untersuchen, welche wichtigen staatlichen Interessen vorliegen und in welcher Form diese am besten und wirtschaftlichsten umgesetzt werden können. Bereits während seiner Prüfung wies der SRH darauf hin, dass Grundlage von Zahlungen des Freistaates Sachsen nur die Aufwendungen der SSW sein dürfen, die im Interesse des Freistaates Sachsen erfolgen. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte daraufhin die Aufwendungen der SSW. Sie definierte angelehnt an die Präambel der Übertragungsvereinbarung das staatliche Interesse sehr umfassend mit dem kulturellen Erhalt des Staatsweingutes (Erlebnisweingut). In der Folge ordnete sie einen erheblichen Teil der Aufwendungen der SSW diesem Bereich zu. Darauf basierend ermittelte die SAB einen weiteren zweistelligen Millionenbetrag als Ausgleich für den Verzicht auf das Kündigungsrecht. Die Ermittlung des Ausgleichsbetrages hält der SRH für nicht akzeptabel. Um einen marktneutralen Leistungsaustausch Freistaat Sachsen, SAB und SSW sicherzustellen, müssen zuerst die zu erbringenden Leistungen möglichst genau definiert werden. Dieses ist bisher nicht erfolgt. Der SRH sieht das Betreiben eines Erlebnisweinguts grundsätzlich nicht als eine staatliche Aufgabe an. Die Unterhaltung gastronomischer Einrichtungen und die Durchführung von Veranstaltungen sind Betätigungen im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft. Eine Förderung dürfte nach unserer Auffassung nur im Rahmen allgemeiner Förderrichtlinien erfolgen. Steuergelder dürfen nur zur Erfüllung staatlicher Aufgaben eingesetzt werden. Soweit der Markt Leistungen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt, verbietet sich eine staatliche Betätigung. Der Wettbewerb zwischen staatlichen und privaten Anbietern darf nicht durch den Einsatz von Steuergeldern beeinflusst werden. 234

4 Bezüglich der im staatlichen Interesse liegenden Aufgaben muss die SAB aufgefordert werden, detailliert die für den Erhalt der Kulturlandschaft, wie beispielsweise Schloss, Belvedere, Garten- und Terrassenanlagen, etc. notwendigen Maßnahmen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen darzulegen. Nach Auffassung des SRH sollten die Mittel jährlich bereitgestellt, die Mittelverwendung nachgewiesen und in Stichproben kontrolliert werden. So sollte das SMF fordern, dass jährlich der Wirtschaftsplan der SSW vorzulegen ist und die Aufwendungen, die vom Freistaat Sachsen zu erstatten sind, im Einzelnen aufgeführt werden. Dadurch wäre es möglich, diese Mittel jährlich im Haushalt zu veranschlagen und es wäre erkennbar, welche Mittel der Freistaat Sachsen für den Erhalt dieser Kulturlandschaft aufwendet. Nur die jährliche Veranschlagung der Haushaltsmittel verschafft dem Haushaltsgesetzgeber Transparenz über die Förderung des staatlichen Interesses und gibt ihm die Möglichkeit, die Notwendigkeit einer weiteren Förderung zu überprüfen. 3 Folgerungen 3.1 Das Betreiben eines Weinguts entspricht nicht den Förderaufgaben der SAB. Das SMF sollte gemeinsam mit der SAB eine andere Lösung anstreben. 3.2 Bei der Lösung sollte das Staatsweingut als Markenzeichen für den regionalen Markt erhalten bleiben. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass an das im Wettbewerb stehende Unternehmen Zahlungen nur für die im staatlichen Interesse erbrachten Leistungen erfolgen. Die im staatlichen Interesse liegenden Aufgaben sind deshalb genau zu definieren und die hierfür anfallenden Aufwendungen zu ermitteln. 3.3 Der Freistaat Sachsen darf keine Patronatserklärungen abgeben. Patronatserklärungen verstoßen gegen das Haushaltsrecht. Dies muss auch für die landesunmittelbaren Anstalten sichergestellt werden, da der Freistaat Sachsen als Gewährträger einer unbegrenzten Haftung unterliegt. 4 Stellungnahme des Ministeriums Das SMF hält grundsätzlich einen späteren Verkauf der SSW für nicht ausgeschlossen. Derzeit sei jedoch nicht prognostizierbar, ob und wann eine Privatisierung möglich sein werde. Es widerspricht der Auffassung des SRH, dass die in der Übertragungsvereinbarung enthaltene Verpflichtung des Freistaates Sachsen zur unbegrenzten Übernahme der Verbindlichkeiten und Verluste der Gesellschaft gegen das Haushaltsrecht verstößt. Auch die Qualifikation als Patronatserklärung erfasse den rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der Übertragungsvereinbarung nicht zutreffend. Es sei jedoch einzuräumen, dass die Übertragungsvereinbarung keine geeigneten Vorkehrungen getroffen habe, die es dem Freistaat Sachsen ermöglicht hätten, sich unmittelbar über den Gang der Geschäfte zu unterrichten und Einfluss auf deren Geschäftsführung zu nehmen. Gleichwohl habe eine Kontrolle der wirtschaftlichen Entwicklung stattgefunden. 235

5 Im Übrigen teile der Freistaat Sachsen die Auffassung, dass der Gesellschaft für die Zukunft nur die kulturellen Mehraufwendungen ausgeglichen werden dürften. Die Verhandlungen über Ablösung des Kündigungsrechts und die Ausgleichszahlungen für den kulturellen Mehraufwand seien noch nicht abgeschlossen. 5 Schlussbemerkung Der SRH begrüßt, dass auch die Verwaltung der Gesellschaft künftig nur noch die kulturellen, im Landesinteresse liegenden Tätigkeiten vergüten will. Im Übrigen bleibt er bei seiner Auffassung, dass die mit der Übertragungsvereinbarung eingegangene Verpflichtung gegen 39 SäHO verstößt. 236

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