Informationen für Erziehungsberechtigte und ArbeitgeberInnen

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1 Ländliche Entwicklung und Bildung Informationen für Erziehungsberechtigte und ArbeitgeberInnen zur Pflichtpraxis landwirtschaftlicher FachschülerInnen Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement in einem Gewerbebetrieb An den landwirtschaftlichen Fachschulen Salzburgs kommt neben der theoretischen Ausbildung dem Erlernen von praktischen Fertigkeiten ein besonderer Stellenwert zu. Die Umsetzung dieser Fähigkeiten erfolgt einerseits am elterlichen Betrieb, andererseits im Rahmen des Pflichtpraktikums. Ein solches Praktikum hat für den Praktikanten/die Praktikantin folgende positive Auswirkungen: Durch die Tätigkeit in einem anderen Betrieb lernt der Schüler/die Schülerin eine neue Arbeitswelt kennen. Die Einbindung in die Familie des Praktikumsbetriebes bringt eine persönliche Formung des Jugendlichen/der Jugendlichen mit sich. Der Praktikant/die Praktikantin soll die Arbeitsabläufe des Praktikumsbetriebes unterstützen. Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin haben ihrerseits die Verpflichtung den Praktikanten/der Praktikantin im Sinne eines Ausbildungsbetriebes zu beschäftigen. Durch die Dreierbeziehung Schule Praktikumsbetrieb Elternbetrieb besteht ein intensiver Kontakt, der das Verhältnis der Schule mit der (Land-)Wirtschaft verstärkt. 1. Allgemeines Praktikanten/Praktikantinnen sind Schüler/Schülerinnen, die eine im Rahmen des Lehrplanes der Landwirtschaftlichen Fachschule vorgeschriebene praktische Tätigkeit in einem Betrieb nachweisen müssen. Diese praktische Tätigkeit dient der Ergänzung der schulischen Ausbildung. Der überwiegende Zweck der Tätigkeit des Praktikanten/der Praktikantin ist daher die Erlernung praktischer Fähigkeiten. Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 4 Lebensgrundlagen und Energie Postfach Salzburg Österreich Telefon * post@salzburg.gv.at

2 2 2. Zeitpunkt und Dauer des Praktikums In der Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement ist das Praktikum in der dritten Klasse ab Beginn der Weihnachtsferien bis einschließlich der zweiten Märzwoche im Umfang von 10 Wochen abzuleisten. Der Praktikumsbetrieb muss außerhalb der Wohngemeinde des Praktikanten/der Praktikantin liegen. Dem Praktikanten/der Praktikantin kann auf Ansuchen bei der Schulbehörde, bis zur Hälfte der Dauer des Pflichtpraktikums, die Ableistung desselben im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gestattet werden. 3. Fernbleiben vom Praktikum Das Fernbleiben vom Praktikum ist der Schule umgehend durch die Erziehungsberechtigten oder den Schüler/die Schülerin mitzuteilen. Die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Praktikum kann bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Ansuchen der Erziehungsberechtigten eines Schülers/einer Schülerin (bei einem Eigenberechtigten durch diesen selbst) bis zu fünf Tage der Schulleitung und für eine längere Dauer die Schulbehörde erteilen. 4. Praktikumsbetrieb Wünschenswerte Voraussetzungen für den Praktikumsbetrieb Fachliche Befähigung und menschliche Eignung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin. Möglichkeit des Familienanschlusses für den Praktikanten/die Praktikantin. Die Unterbringung des Praktikanten/der Praktikantin am Praktikumsbetrieb ist anzustreben. Zeitgemäße Betriebseinrichtungen und Vorhandensein von entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen. Bereitschaft des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Zusammenarbeit mit der Schule im Sinne des Ausbildungszieles. 5. Aufgaben des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin Unterweisung des Praktikanten/der Praktikantin in den jeweiligen Arbeiten. Die unerlaubte Abwesenheit des Praktikanten/der Praktikantin ist der Schule mitzuteilen. Der Praktikant/die Praktikantin ist bei den Praktikumsaufzeichnungen zu unterstützen. Sollten Probleme im Zuge des Praktikums auftreten, so ist dies der Schule mitzuteilen. Unfälle und Schäden, die im Zusammenhang mit dem Praktikum stehen, sind unverzüglich der Schule zu melden. Der Praktikant/die Praktikantin ist bei der Gebietskrankenkasse anzumelden und nach Beendigung des Praktikums wieder abzumelden. An- und Abmeldungen sind über durchzuführen. Voraussetzung dafür ist eine Beitragskonto-Nummer. Infos unter Tipp: Für die korrekte Abwicklung wird empfohlen, eine Lohnverrechnung oder Steuerberatung zu Hilfe zu nehmen Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse (Abfertigung Neu): Ein Praktikant/eine Praktikantin, der/die Dienstnehmereigenschaft hat, ist bei einer Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse (Beilage) anzumelden, wenn das Praktikum länger als einen Monat dauert. Der Beitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse in Höhe von 1,53 % ist vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zu leisten.

3 3 Praktikumsbestätigung (Zeugnis): Nach Beendigung des Praktikums ist dem Praktikanten/der Praktikantin eine Bestätigung über die im Praktikumsbetrieb tatsächlich abgeleistete Praxis auszustellen und zu unterfertigen. Der Praktikant/die Praktikantin hat diese Bestätigung der Schule unmittelbar nach Beendigung der Praxis vorlegen. Zur Bestätigung des Pflichtpraktikums dient das beigefügte Musterformblatt. 6. Sicherheit im Betrieb Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet sich, den Praktikanten/die Praktikantin im Rahmen der für ihn/sie geltenden Arbeitsschutzbestimmungen mit Arbeiten, die den Ausbildungszwecken dienen, zu beschäftigen und ihn/sie systematisch auf praktische Weise in die Betriebsvorgänge einzuführen. Zur Vermeidung von Unfällen muss jeder Arbeitgeber/jede Arbeitgeberin die entsprechenden Bestimmungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz (zb ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Gewerbeordnung, etc) einhalten und den Praktikanten/die Praktikantin über mögliche Gefahren aufklären. Dies gilt besonders für alle die Sicherheit und Gesundheit des Praktikanten/der Praktikantin betreffenden Arbeiten. Im Falle gesundheitlicher Probleme sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, diese dem Praktikumsbetrieb bekanntzugeben (zb Allergien, Diabetes, Epilepsie ). 7. Beschäftigungszeit (siehe KJBG und KJBG-VO) Zur Erreichung des Ausbildungszweckes soll die Beschäftigungszeit im Rahmen des Praktikums im Regelfall 40 Stunden pro Woche betragen, pro Tag darf diese 8 Stunden nicht überschreiten (Ausnahme bei Spitzen). Die Beschäftigung Jugendlicher in Räumen von Gastronomiebetrieben, in denen das Rauchen gestattet ist und Jugendliche Einwirkungen von Tabakrauch unmittelbar ausgesetzt sind, ist höchstens bis zu einer Stunde täglich zulässig ( 7a Abs 1 KJBG-VO). Die für Jugendliche geltenden Ruhepausen, Nachtruhe, Sonn- und Feiertagsruhe entsprechend den Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes und der Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz-Verordnung sind einzuhalten. Ausnahmen von der Beschäftigungszeit sind nur in begründeten Fällen erlaubt. 8. Pflichten des Praktikanten/der Praktikantin Der Praktikant/die Praktikantin hat... sich gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Praktikumsbetriebes höflich und korrekt zu verhalten. die Ausbildungsanleitungen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zu erfüllen. die Hausordnung zu respektieren und die übertragenen Aufgaben sorgsam und gewissenhaft zu erfüllen. mit den Einrichtungen wie Maschinen und Geräten sorgsam umzugehen. 9. Praxisaufzeichnungen Von dem Praktikanten/der Praktikantin sind aufzuzeichnen: Betriebsbeschreibung (siehe Anhang) Erstellung eines Betriebsspiegels wöchentliche Arbeitsschwerpunkte eine detaillierte Beschreibung eines Betriebszweiges oder eines Produktionsverfahrens Praxiseindrücke

4 4 Abgabetermin der Aufzeichnungen: Drei Wochen nach Schulbeginn nach Abschluss der Pflichtpraxis. Diese Aufzeichnungen (Praxisbericht) sind in den facheinschlägigen Unterrichtsgegenständen des folgenden Unterrichtsjahres auszuwerten. Ein Antreten zur Abschlussprüfung ist erst nach dem nachweislich absolvierten Pflichtpraktikum möglich. 10. Praktikanten-Vereinbarung Der Praktikant/die Praktikantin erhält von der Schule eine Praktikanten-Vereinbarung in dreifacher Ausfertigung (für den Praxisbetrieb, für die Erziehungsberechtigten und für die Schule). Die Praktikanten-Vereinbarung ist vier Wochen vor Praktikumsbeginn unterschrieben an die Schule zur Unterfertigung durch die Schulleitung weiterzuleiten. 11. Praktikumsbetreuung und Praktikumsbesuch Während des Pflichtpraktikums wird der Praktikant/die Praktikantin durch eine Lehrperson der Schule betreut. Soweit dies zeitlich, organisatorisch und finanziell vertretbar ist, wird dem Praktikanten/der Praktikantin auch ein Besuch am Praktikumsbetrieb abgestattet ( 78 Abs 5 Landw Schulgesetz 2018). 12. Praktikanten-Entschädigung Das Pflichtpraktikum begründet in der Regel ein Dienstverhältnis. Der Praktikant/die Praktikantin hat Anspruch auf Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Der entsprechende Kollektivvertrag ist anzuwenden. 13. Unfallversicherung Bei einer Entschädigung bis zur Geringfügigkeitsgrenze hat der Praktikumsbetrieb den Unfallversicherungsbeitrag im Ausmaß von 1,2 % der Entlohnung an die jeweilige Gebietskrankenkasse zu entrichten. 14. Krankenversicherung Der Praktikant/die Praktikantin ist im Regelfall über seine Erziehungsberechtigten krankenversichert. Allfällige gesundheitliche Probleme sind von den Erziehungsberechtigten dem Praktikumsbetrieb bekanntzugeben (zb Allergien, Diabetes, Epilepsie ). 15. Haftpflichtversicherung Das Amt der Salzburger Landesregierung hat für seine Schüler und Schülerinnen eine subsidiäre Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch die Zeit der Pflichtpraxis einschließt Beilage Haftpflichtversicherung - Bedingungen

5 5 Hinweis: Vom Praktikanten/von der Praktikantin verursachte Schäden an Einrichtungen des Ausbildungsbetriebes können in dessen/deren Haftung fallen. Der Versicherer hat im Sinne seiner Aufgabe die Haftung zu prüfen und allenfalls auch eine Abwehr von Anspruchsstellungen zu übernehmen. Der anfallende Selbstbehalt ist in jedem Fall vom Ausbildungsbetrieb zu bezahlen. Auf die Verpflichtung seitens des Praktikumsbetriebes zur sorgfältigen Einschulung und Aufklärung über Gefahrenquellen, insbesondere beim Lenken von Fahrzeugen wird hingewiesen. Wesentliche Gesetze und Verordnungen Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJGB), 10 ff, BGBl 599/ Salzburger Landarbeitsordnung, insbesondere 87, 102e, 104b und 131 bis 133 (LArbO), LGBl 7/ Verordnung der Salzburger Landesregierung zum Schutz von jugendlichen Dienstnehmern in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl Nr 78/ ungvom= &artikel=&paragraf=1&anlage=&uebergangsrecht Verordnung über Beschäftigungsverbote und beschränkungen für Jugendliche (KJBG- VO), BGBl II Nr 436/ erstellt durch: Mag. Hermine Lettner und LSI Ing. Christoph Faistauer Stand:

6 6 PRAKTIKUMSBESTÄTIGUNG ARBEITGEBERIN/ARBEITGEBER Name: Telefon: PLZ: Wohnort: Straße: ES WIRD BESTÄTIGT, DASS DER SCHÜLER / DIE SCHÜLERIN Name: PLZ: Wohnort: Straße: Telefon Schüler/in: Telefon Eltern: DAS VON DER SCHULE VORGESCHRIEBENE PFLICHTPRAKTIKUM ordnungsgemäß absolviert hat. Besondere Bemerkungen der Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zum Praktikanten/ zur Praktikantin:..., am... Unterschrift Arbeitgeber/Arbeitgeberin

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