Mitteilung zur Kenntnisnahme
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- Victoria Morgenstern
- vor 8 Jahren
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1 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Mitteilung zur Kenntnisnahme Elektronischer Zahlungsverkehr Drucksache 17/1400 (II.A.14.3 f) Schlussbericht
2 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2037
3 Senatsverwaltung für Finanzen II B - H /2014 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - M i t t e i l u n g - zur Kenntnisnahme - über Elektronischer Zahlungsverkehr - Drucksache Nr. 17/1400 (II.A.14.3 f) - Schlussbericht Die Senatsverwaltung für Finanzen legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am Folgendes beschlossen: II.A Bürger- und wirtschaftsfreundliche Leistungserbringung Gegenüber Bürgern und Wirtschaft sind die Möglichkeiten der Steigerung von Effektivität und Effizienz der Leistungserbringung durch eine umfassende Nutzung von Informationstechnik auszuschöpfen. Dazu gehören u. a. - die Einführung der elektronischen Rechnungslegung und des elektronischen Zahlungsverkehrs Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. Januar 2015 über das Ergebnis des Prüfauftrages zu berichten. Hierzu wird berichtet: Elektronische Rechnungslegung Der Kontext der Frage legt nahe, dass nach der elektronischen Rechnungsstellung gefragt wurde, also nach der Ablösung der Papierrechnung durch elektronische Dokumente. Nach derzeitigem Haushaltsrecht (Nr. 11 AV 70 und Nr. 1.3 AV 75 LHO mit jeweiligem Verweis auf 14 UStG) können Rechnungen in elektronischer Form angenommen und als Beleg akzeptiert werden, wenn sie den Sicherheitsanforderungen des Seite 1
4 Umsatzsteuergesetzes genügen. Dies ist bislang bei Rechnungen gewährleistet, wenn entweder eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz vorliegt oder ein elektronischer Datenaustausch (EDI) vorgenommen wurde. Ein Ausdruck von elektronischen Unterlagen ist dann nicht notwendig, wenn an das IT- Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen ein elektronisches Dokumenten-Management-System gekoppelt ist (papierlose Verwaltung). In der Praxis haben sich diese Verfahren im Land Berlin allerdings nicht durchgesetzt. Durch eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes ist es seit November unabhängig von den bestehenden Verfahren - möglich, auch solche Rechnungen zu akzeptieren, die durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung gewährleisten. Im aktuellen Entwurf der geplanten Änderung der Ausführungsvorschriften zur LHO wurde dies berücksichtigt. Darüber hinaus gibt es einen neuen Aspekt die EU-Richtlinie zur elektronischen Rechnung (erechnung). Seit einigen Jahren wird in Deutschland und anderen EU- Ländern daran gearbeitet, Standards für die elektronische Übertragung von Rechnungen zu definieren und Software-Lösungen dafür zu etablieren. So hat zum Beispiel das Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) ein gemeinsames übergreifendes Format für elektronische Rechnungen erarbeitet, das für den Rechnungsaustausch zwischen Unternehmen, Behörden und Verbrauchern genutzt werden kann und den Austausch strukturierter Daten zwischen Rechnungssteller und Rechnungsempfänger ermöglicht ( ZUGFeRD Format). Diese und ähnliche Entwicklungen in EU-Ländern haben die EU-Kommission dazu bewogen, auf eine Vereinheitlichung zu drängen. Am (Beschluss des Rates vom ) wurde vom Europäischen Parlament die Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen beschlossen, welche nach der Veröffentlichung am in Kraft trat. Sie sieht zunächst die Erarbeitung einer europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung vor, welche bis zum veröffentlicht werden soll. Die Mitgliedstaaten sorgen für den rechtlichen Rahmen, um bis spätestens der Richtlinie nachzukommen. Falls die Norm früher veröffentlicht wird, sind die Vorschriften spätestens 18 Monate danach anzuwenden. Für das Land Berlin besteht nun die Aufgabe, der Richtlinie unmittelbar nach Fertigstellung der Norm nachzukommen. Allerdings wird der Einführungsprozess der e- Rechnung im Land Berlin durch zwei weitere Prozesse überlagert. Zum einen fällt er mit der Einführung einer neuen Software für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR) im Land Berlin zusammen. Die Funktionalität der erechnung wird deshalb ein Bestandteil des Lastenheftes sein. Bis zum Einsatz einer neuen Software muss ggf. auch die derzeitige HKR-Software (ProFiskal) nachgerüstet werden, um den Austausch der erechnung zu ermöglichen. Zum anderen muss ein Weg gefunden werden, die begründenden Unterlagen revisionssicher mit der erechnung zu verknüpfen. Dies ist sowohl in geeigneten HKR-Verfahren als auch in Dokumenten- Management-Systemen / Vorgangs-Bearbeitungs-Systemen (DMS/VBS) denkbar. Die Entscheidung wird sich sowohl nach der neuen HKR-Software als auch nach dem Verlauf des Projektes eakte richten. Seite 2
5 Elektronischer Zahlungsverkehr Der elektronische Zahlungsverkehr funktioniert beleglos und sorgt für die Erfassung und Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. In Bezug auf das Land Berlin sind zwei Situationen zu unterscheiden: a) Ausgaben: Das Land Berlin zahlt an Bürgerinnen oder Bürger oder Unternehmen. b) Einnahmen: Bürgerinnen oder Bürger oder Unternehmen zahlen an das Land Berlin. Für den Fall a) wird der elektronische Zahlungsverkehr bereits seit längerer Zeit angewendet. Die Auszahlungsanordnungen der Hauptverwaltung und Bezirke werden von der Landeshauptkasse als Datei an die Deutsche Bundesbank übermittelt, wo sie elektronisch weiterverarbeitet werden. Barzahlung oder das Einreichen von Belegen sind die Ausnahme. Für den Fall b) ist zu unterscheiden, auf welche Art Bürgerinnen, Bürger oder Unternehmen zahlen: SEPA-Lastschrift: Wenn der Dienststelle ein SEPA-Mandat vorliegt, kann dieses in der Software des HKR-Verfahrens des Landes Berlin erfasst werden, was wiederum zur elektronischen Abwicklung der Abbuchung (SEPA-Lastschrift) über Landeshauptkasse, Bundesbank und Bank des Schuldners führt. Überweisung: Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen können mit entsprechender Software über das Internet Überweisungsaufträge an das Land Berlin auslösen, welche dann von deren Bank an Banken des Landes Berlin weitergeleitet werden. Die Buchungsinformationen werden von der Landeshauptkasse und den Kassen der Bezirke in elektronischer Form (Dateien) in das HKR-Verfahren eingelesen und dort ausgewertet. Kartenzahlung: Kartenzahlungen vor Ort in Behörden, zum Beispiel in Bürgerämtern, sind in der Praxis bereits weitgehend durchgesetzt. Die eigentliche Abwicklung der Kartenzahlungen erfolgt durch spezielle Dienstleister (Provider), welche die Zahlungen summarisch auf Konten der Bezirke bzw. der LHK überweisen. Behörden können auf diese Weise Zug-um-Zug-Geschäfte realisieren: Eine Dienstleistung wird erst nach erfolgreicher Kartenzahlung erbracht. Je nach Buchungsaufkommen werden die Einnahmen (ggf. summarisch) manuell bzw. über die Kassenschnittstelle im HKR-Verfahren (ProFiskal) verbucht. Online-Bezahlverfahren: Online-Zahlungen stellen eine Herausforderung dar, weil nicht jedes Online-Bezahlverfahren die notwendige Sicherheit der Gebührenvereinnahmung für ein Zug-um-Zug-Geschäft mitbringt. So ist die SEPA- Lastschrift i.d.r. nicht geeignet, da sie eine umfangreiche Zahlungskontrolle erfordert (Rücklastschriften möglich!). Allerdings betreibt die Berlin Online Stadtportal GmbH & Co. KG im Auftrag des Landes Berlin, vertreten durch die Skzl, im Rahmen des Stadtportals berlin.de ein internetbasiertes Bestell- und Zahlungsverfahren ( mit dem z.b. Feinstaubplaketten online bezahlt werden können. Dieser Service soll schrittweise erweitert werden. Ab 2015 wird außerdem die internetbasierte Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen mit einem elektronisches Bezahlsystem von Bund und Ländern (epaybl) auf der Plattform des Kraftfahrt-Bundesamtes angeboten werden. Ausgewählte elektronische Bezahlverfahren (z.b. Kreditkarte, Geldkarte, Debitkarte) sind seit 2004 von der Senatsverwaltung für Finanzen zugelassen und Seite 3
6 haben sich bewährt. Dies gilt auch für das bisherige Angebot der Online- Bezahlverfahren. Da die Zahlungsdaten bei Online-Zahlungen naturgemäß elektronisch vorliegen, ist die summarische Übermittlung an das HKR-Verfahren via Kassenschnittstelle möglich. Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen. Berlin, den Dr. Matthias Kollatz-Ahnen Senator für Finanzen Seite 4
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