1/8. Kürzere Arbeitszeiten: Beruflicher Status entscheidet 36,9 30,0 30,0 30,0 29,9 29,1 35,1 35,5 35,2 28,4 28,1 28,0

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1 1/8 Kürzere Arbeitszeiten: Beruflicher Status entscheidet Durchschnittliche Arbeitszeiten von Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern in Deutschland ( ), in Stunden pro Woche DEUTSCHLAND ,3 40,2 40,2 40,5 40,2 40,4 40,3 40,3 40,4 40,0 39,9 39,9 39,2 39,2 37,8 38,1 38,0 38,2 38,0 38,0 38,0 37,8 37,6 37,6 32,3 32,3 32,2 32,0 31,5 31,4 37,4 37,3 31,0 36,9 30,6 30,3 36,8 30,0 30,0 30,0 29,9 29,1 29,5 29,7 29,5 29,2 28,7 28,3 27,5 37,9 37,9 37,6 37,8 35,1 35,5 35,2 28,4 28,1 28,0 35,1 28,3 35,6 35,9 35,4 33,5 34,3 34,3 27,1 27,3 26,7 27,0 26,4 26,2 25,6 25,6 25,0 24,9 23,4 23,8 23,6 23,8 23,8 23,3 23,2 Frauen Angestellte Arbeiterin Männer Angestellte Arbeiter Durchschnittliche Arbeitszeiten von Beamtinnen und Beamten in Deutschland ( ), in Stunden pro Woche DEUTSCHLAND 40 39,3 38,6 38,5 39,2 38,6 39,8 39,9 40,0 40,3 39,8 40,0 40,6 39,8 39,8 38,4 38,8 38,0 37,9 37,2 37,3 36, ,6 31,1 31,0 31,8 31,1 32,5 32,6 32,0 32,7 32,1 31,5 32,9 32,2 32,2 30,8 30,5 30,9 30,9 30,1 30,1 29,9 20 Frauen Beamtin 10 0 Männer Beamter Durchschnittliche Arbeitszeiten von selbständigen Frauen und Männern sowie mithelfenden Familienangehörigen in Deutschland ( ), in Stunden pro Woche ,3 53,9 53,5 53,7 53,7 53,6 53,3 53,1 53,2 52,7 52,7 52,0 49,7 49,2 47,4 47,2 46,8 46,3 45,1 45,0 44,2 DEUTSCHLAND ,6 37,3 37,8 37,0 35,3 34,6 36,9 35,7 36,5 33,5 32,5 30,6 30,0 29,9 29,6 30,5 28,9 29,9 41,7 41,6 41,5 40,9 40,7 40,4 40,2 39,8 40,2 39,7 39,6 38,9 32,3 31,7 30,8 30,8 30,8 37,2 37,2 29,1 28,9 29,3 28,1 28,2 34,5 34,1 33,6 33,6 32,6 32,7 31,8 27,8 26,2 25,6 25,2 25,4 26,0 23,4 25,5 25,4 25,2 25,6 25,4 23,9 19,3 Frauen Selbständige Mithelfende Familienangehörige Männer Selbständiger Mithelfende Familienangehöriger Datenquelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus. Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 2013

2 2/8 Kurzanalyse Die durchschnittliche Arbeitszeit der Erwerbstätigen in Deutschland ist im Jahr 2011 deutlich kürzer als Dieser Rückgang fiel in den verschiedenen beruflichen Statusgruppen unterschiedlich stark aus: Am stärksten hat die durchschnittliche Arbeitszeit bei mithelfenden Familienangehörigen (Frauen: minus 14,2 Stunden; Männer: minus 18,5 Stunden) und Selbstständigen (Frauen: minus 9,9 Stunden; Männer: minus 10,1 Stunden) abgenommen. Am geringsten gingen die durchschnittlichen Arbeitszeiten zwischen 1991 und 2011 für die Beamten und Beamtinnen zurück (Frauen: minus 1,7 Stunden; Männer minus 2,6 Stunden). In den einzelnen beruflichen Statusgruppen unterscheidet sich der Rückgang der durchschnittlichen Arbeitszeiten stark zwischen den Geschlechtern: Für Selbstständige, mithelfende Familienangehörige und Beamt/e/innen hat die durchschnittlichen Arbeitszeit in den letzten 20 Jahren bei den Männer etwas stärker abgenommen als bei den Frauen. Bei den angestellten Frauen hat sich die durchschnittliche Arbeitszeit etwas stärker verringert, als bei ihren männlichen Kollegen (5,6 Stunden gegenüber 4,9 Stunden). Für die Arbeiterinnen ging die Arbeitszeit mit durchschnittlich 6,2 Stunden sogar deutlich stärker zurück als für Arbeiter. Die in allen Statusgruppen festzustellende geringere durchschnittlichen Arbeitszeit darf jedoch nicht als allgemeine Verkürzung gedeutet werden. Bei der Interpretation ist zu berücksichtigen, dass der Rückgang überwiegend durch die Zunahme der Erwerbstätigen insgesamt (vgl. Grafikblatt "Unterschiedliche Arbeitszeitdauer bei Frauen und Männern") und durch den starken Anstieg der Teilzeitquote (vgl. Grafikblatt "Die Hälfte der Frauen ab Mitte 30 arbeitet Teilzeit") zu erklären ist: Da immer mehr Personen arbeiten und ein anwachsender Anteil von ihnen nur in Teilzeit beschäftigt ist, sinkt die durchschnittliche Arbeitszeit aller Erwerbstätigen. Trotz der abnehmenden durchschnittlichen Arbeitszeit aller ist für viele Vollzeitbeschäftigte ihre durchschnittlichen Arbeitszeit gestiegen (vgl. Grafikblatt "Teilzeit in Europa: Deutschland mit sehr kurzen Arbeitszeiten"). Vergleicht man die beruflichen Statusgruppen haben im Jahr 2011 immer noch die Selbstständigen und die Beamt/en/innen die längsten durchschnittlichen Arbeitszeiten. Dies gilt für Frauen wie Männer. Die kürzesten Arbeitszeiten finden sich im Jahr 2011 bei den Arbeiter/innen und mithelfenden Familienangehörigen. Unter den Männern weisen Selbstständige die längsten wöchentlichen Arbeitszeiten auf (44,2 Stunden), gefolgt von Beamten (36,7 Stunden), Angestellten (35,4 Stunden), Arbeitern (34,3 Stunden) und mithelfenden Familienangehörigen (19,3 Stunden). Bei den Frauen arbeiten 2011 ebenfalls die Selbstständigen pro Woche am längsten (31,8 Stunden), gefolgt von Beamtinnen (29,9 Stunden), Angestellten (26,7 Stunden), mithelfenden Familienangehörigen (23,4 Stunden) sowie Arbeiterinnen (23,3 Stunden). Glossar Arbeitszeit (durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit): Im Mikrozensus wird die normalerweise geleistete Arbeitszeit je Woche und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in der Berichtswoche erhoben. ( ) Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in der Berichtswoche enthält z. B. auch unregelmäßig geleistete Überstunden. Die ( ) dargestellten Ergebnisse beziehen sich nur auf ( ) tatsächlich geleistete Arbeitszeiten aus der einzigen bzw. Haupterwerbstätigkeit. (1) Die durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit wird gebildet indem die Summe aller Arbeitszeiten einer Gruppe von Erwerbstätigen (z. B. Angestellten oder Selbständigen) dividiert wird durch die Summe aller Erwerbstätigen dieser Gruppe. Beamtin/Beamter: Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts (einschl. der Beamtenanwärter/-innen und der Beamte/-innen im Vorbereitungsdienst), Richter/-innen sowie Soldaten/- innen. Ferner zählen im Mikrozensus auch Wehrdienstleistende, Pfarrer, Priester, kirchliche Würdenträger, sowie Beamte/-innen in den Sicherheitsdiensten dazu. (2)

3 3/8 Angestellte/r: Zu den Angestellten zählen alle nicht beamteten Gehaltsempfänger/-innen. Für die Zuordnung ist grundsätzlich die Stellung im Betrieb bzw. die Vereinbarung im Arbeitsvertrag entscheidend. Leitende Angestellte gelten ebenfalls als Angestellte, sofern sie nicht Miteigentümer/-innen sind. Den Angestellten werden - sofern kein getrennter Ausweis erfolgt - auch die Zivildienstleistenden und Personen in Freiwilligendiensten zugeordnet. (3) Arbeiterin/Arbeiter: Alle Lohnempfänger/-innen, unabhängig von der Lohnzahlungs- und Lohnabrechnungsperiode und der Qualifikation, ferner Heimarbeiter/-innen sowie Hausgehilfe/- innen. (4) Selbständige/r Selbständige sind Personen, die ein Unternehmen, einen Betrieb oder eine Arbeitsstätte gewerblicher oder landwirtschaftlicher Art wirtschaftlich und organisatorisch als Eigentümer/-innen oder Pächter/-innen leiten (einschl. selbstständige Handwerker/-innen) sowie alle freiberuflich Tätigen, Hausgewerbetreibenden, Zwischenmeister/-innen. (5) Mithelfende/r Familienangehörige/r: Familienangehörige, die in einem landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen, das von einem Familienmitglied als Selbstständigem geleitet wird, mithelfen, ohne hierfür Lohn oder Gehalt zu erhalten und ohne dass für sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. (6) Erwerbstätige: Erwerbstätige sind Personen im Alter von 15 und mehr Jahren, die im Berichtszeitraum wenigstens 1 Stunde für Lohn oder sonstiges Entgelt irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen bzw. in einem Arbeitsverhältnis stehen (einschl. Soldaten und Soldatinnen sowie mithelfender Familienangehöriger), selbstständig ein Gewerbe oder eine Landwirtschaft betreiben oder einen Freien Beruf ausüben. Die ( ) dargestellten Ergebnisse beziehen sich bei Vorliegen einer oder mehrerer Tätigkeiten auf die Haupterwerbstätigkeit. Nach diesem Konzept gelten auch alle Personen mit einer geringfügigen Beschäftigung als erwerbstätig. Dieses Beschäftigungsverhältnis liegt nach 8 SGB IV vor, wenn die Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. (7) (1) Statistisches Bundesamt (2012): Mikrozensus. Bevölkerung 7. (2) Statistisches Bundesamt (2012): Mikrozensus. Bevölkerung (3) Statistisches Bundesamt (2012): Mikrozensus. Bevölkerung (4) Statistisches Bundesamt (2012): Mikrozensus. Bevölkerung 7. (5) Statistisches Bundesamt (2012): Mikrozensus. Bevölkerung (6) Statistisches Bundesamt (2012): Mikrozensus. Bevölkerung (7) Statistisches Bundesamt (2012): Mikrozensus. Bevölkerung

4 4/8 Datentabellen zu den Grafiken

5 5/8

6 6/8 Methodische Anmerkungen Grundlage der Berechnungen sind die Daten des Mikrozensus. Der Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes ist eine laufende, amtliche Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt in Deutschland. Die Mikrozensuserhebung wird auf der Basis einer 1-Prozent-Haushaltsstichprobe jährlich durchgeführt. Der Mikrozensus stellt u. a. Daten zur Bevölkerungsentwicklung, zu Haushalten und Familien, zur Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit sowie zu Beruf, Ausbildung und Arbeitsbedingungen der Erwerbstätigen zur Verfügung. Die Grundgesamtheit ist die Wohnbevölkerung in Deutschland, damit werden Personen ohne festen Wohnsitz nicht berücksichtigt. Ausgewählte Ergebnisse des Mikrozensus werden regelmäßig in den Fachserien des Statistischen Bundesamtes veröffentlicht. Auch die hier vorliegenden Ergebnisse basieren auf Daten, die jährlich in einer Fachserie (Fachserie 1 Reihe Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit in Deutschland ) veröffentlicht werden. (8) Seit 2005 werden Berlin (West) und Berlin (Ost) zusammen als ein Gebiet erfasst und - statt wie bis 2004 nur Berlin (Ost) - insgesamt den neuen Bundesländer zugerechnet. Durch diese Veränderung ist eine Vergleichbarkeit von nach Ost und West differenzierten Daten vor und nach dieser Umstellung nur bedingt gegeben. Die hier verglichenen Arbeitszeiten beziehen sich weder auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, noch auf normalerweise geleistete Arbeitszeit (also die über einen längeren Zeitraum durchschnittliche Arbeitszeit). Es geht vielmehr um die in der Berichtswoche geleistete tatsächliche Arbeitszeit inklusive Überstunden.

7 7/8 Bis einschließlich zur Erhebung 2004 bezogen sich die Angaben des Mikrozensus auf eine feste Berichtswoche für alle Befragten, die zumeist im April eines Jahres lag. Seit 2005 erfolgt die Erhebung des Mikrozensus nach dem Prinzip der Unterjährigkeit, d. h. die Befragung erfolgt über alle Wochen des Jahres verteilt. (9) Die veränderte Erhebung kann sich auf die erfasste tatsächliche Arbeitszeit auswirken, insbesondere bei Tätigkeiten, die deutliche Jahresschwankungen aufweisen (z. B. saisonale Beschäftigungen). Infolge der sogenannten unterjährigen Erfassung fließen nun auch Urlaubsphasen deutlich häufiger in die Erhebung ein. (8) Vgl. Statistisches Bundesamt (2012): Mikrozensus. Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit in Deutschland, Fachserie 1 Reihe (9) Vgl. Statistisches Bundesamt (2012): Mikrozensus. Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit in Deutschland, Fachserie 1 Reihe Recht Begriff der Teilzeit Was aus rechtlicher Sicht unter teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen zu verstehen ist, definiert 2 I 1 das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) (10). Danach ist keine bestimmte Stundenzahl entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, dass Teilzeitbeschäftigte eine geringere regelmäßige Arbeitswochenzeit haben, als ihre in Vollzeit arbeitenden Kollegen/innen im Unternehmen. Von der "normalen" Teilzeit nach dem TzBfG ist die Altersteilzeit zu unterscheiden. Letztere kommt für Beschäftigte ab dem 55. Lebensjahr in Frage, die ihre Arbeitszeit um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit verkürzen ( 2 I Altersteilzeitgesetz (11)). Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung Die geringfügige Beschäftigung (auch Minijob) ist in 8 Sozialgesetzbuch IV (12) geregelt. Hier wird zwischen geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung unterschieden. Kurzfristige Beschäftigung bedeutet in der Regel, dass ein/e Beschäftigte/r innerhalb eines Jahres nicht länger als zwei Monate oder 50 Tage arbeitet. Geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Entgelt regelmäßig 400 Euro nicht übersteigt. Dies soll auch dann gelten, wenn aufgrund einer Vertretung der Verdienst einen Monat lang über der 400-Euro- Grenze liegt. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind nicht sozialversicherungspflichtig, müssen aber der Sozialversicherung gemeldet werden. Der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit Nach 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (13) (TzBfG) können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit reduziert wird. Gründe, warum die Arbeitszeit verringert werden soll, müssen sie nicht angeben. Die Arbeitgeber/innen dürfen dem Gesuch der Beschäftigen nur widersprechen, wenn der Reduzierung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Es reichen grundsätzlich rationale und nachvollziehbare Gründe aus. (14) Eine Befristung der Arbeitszeitreduzierung ist nach TzBfG nicht möglich. Eine solch befristete Verringerung der Arbeitszeit kann aber nach 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (15) (BEEG) erfolgen. Danach können sich Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einvernehmlich auf eine Reduzierung von in der Regel bis zu 30 Wochenstunden einigen (Vereinbarungslösung). Kommt eine solche Einigung nicht zu Stande, können Beschäftigte den Anspruch geltend machen. Sie haben einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf zwischen 15 und 30 Stunden. Um den Antrag abzulehnen bedarf es dringender betrieblicher Gründe. Sie müssen "zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein." (16) Die Anforderungen sind also höher als beim TzBfG. Aufstockung der Arbeitszeit Einen Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit kennt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht. Nach 9 TzBfG (17) können Teilzeitbeschäftigte aber einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei Neubesetzung einer Vollzeitstelle haben. Voraussetzung ist also, dass die Arbeitgeber/innen überhaupt einen freien Arbeitsplatz zur Verfügung haben, den sie besetzen wollen. Um die bevorzugte Berücksichtigung abzulehnen, müssen dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Damit sind an die entgegenstehenden Gründe höhere Anforderungen gestellt, als an die zur Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit. Dem Bundesarbeitsgericht zufolge kommen als dringende betriebliche Gründe regelmäßig nur abweichende personelle Auswahlentscheidungen in Frage. (18) Problematisch an diesem Anspruch ist unter anderem, dass die Beschäftigten die volle Darlegungs- und Be-

8 8/8 weislast auch für das Vorliegen eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes haben (19), obwohl dies eher der Sphäre der Arbeitgeber/innen zuzurechnen wäre. (10) 2.html. (11) 2.html (12) 8.html (13) 8.html (14) Preis, in: ErfK, 8 TzBfG Rn. 24 (15) 15.html (16) BAG, Urt. v AZR 72/09 = NZA 2010, 447 (450) (17) 9.html (18) BAG, Urt. v AZR 874/06 = NZA 2007, 1349 (1352) (19) Düwell, in: jurispk-familie und Beruf, 9 TzBfG Rn. 71; Preis, in: ErfK, 9 TzBfG Rn.14 Bearbeitung: Dietmar Hobler, Svenja Pfahl, Sonja Weeber; Lena Oerder (Recht) Literatur Statistisches Bundesamt (2012): Mikrozensus. Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit in Deutschland, Fachserie 1 Reihe

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