Akustiklabor Berlin. Nova Bodengesellschaft GmbH & Co. KG Culemeyerstr Berlin JO/MJ
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1 Akustiklabor Berlin Bau- und Raumakustik Immissionsprognosen für Lärm und Luftschadstoffe Schalltechnische Messungen ALB Akustiklabor Berlin Holbeinstraße Berlin Nova Bodengesellschaft GmbH & Co. KG Culemeyerstr Berlin JO/MJ Bebauungsplan XV-71 im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Ergänzung zur Schalltechnischen Untersuchung Stellungnahme WEG P Version 3 Diese Stellungnahme ersetzt die Version 2 der Stellungnahme WEG P vom Anlass und Aufgabenstellung Im Rahmen einer Rechtsprüfung vom und einer erneuten Rechtsprüfung vom durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Abteilung II C 18 zum Bebauungsplan XV-71 wurde darauf hingewiesen, dass die textlichen Festsetzungen Nr. 5 und Nr. 6 zum Bebauungsplan XV-71 zum Teil nicht eindeutig bzw. unbestimmt seien. Aus diesem Grunde wird die schalltechnische Untersuchung WEG P vom /1/ mit dieser Stellungnahme ergänzt. In dem Plangebiet des Bebauungsplans XV-71, in dem die drei allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 2 und WA 3 festgesetzt werden sollen, werden in weiten Bereichen die schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärm für allgemeine Wohngebiete von 45 db(a) nachts überschritten. Aufgrund dieser Überschreitungen werden an allen Straßen, die das Plangebiet begrenzen, Festsetzungen zur lärmbedingten Grundrissorientierung von Aufenthaltsräumen in Wohnungen in diesen Bereichen getroffen. An der Wegedornstraße betragen die Beurteilungspegel an der Baugrenze maximal 53 db(a) nachts. Dies ist im Schallimmissionsplan in 5 m Höhe in Abbildung 2 ersichtlich. Zudem geht dies aus den Einzelpunktberechnungen zum Szenario 1 ("offene Bebauung" mit Tempo 50) und Szenario 2 ("geschlossene Bebauung" mit Tempo 50 tags/nachts und Busverkehr auf der ALB Akustiklabor Berlin Albrecht Geuer Jobstvogt Partnerschaft von Ingenieuren mit beschränkter Berufshaftung AG Charlottenburg PR 1148 B Holbeinstraße Berlin (030) alb@akustiklabor-berlin.de VMPA-Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 Notifizierte Messstelle nach 29b BImSchG für Geräuschemissionen und -immissionen Akkreditiertes Prüflaboratorium Ermittlung von Geräuschen
2 Seite 2 von 7 Stellungnahme WEG P vom ALB Wegedornstraße) gemäß Tabelle 20 in der schalltechnischen Untersuchung vom hervor. Gemäß dem Berliner Leitfaden "Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung 2017" Kapitel VI.8 /5/ wird empfohlen bei Beurteilungspegeln ab 53 db(a) und höher Maßnahmen zum baulichen Lärmschutz festzusetzen. Darüber hinaus ist die Norm DIN 4109: /1/ zu beachten, die als Technische Baubestimmung im Land Berlin bauaufsichtlich eingeführt ist. Sie regelt u. a. die Anforderungen an den baulichen Schallschutz der Außenbauteile. Die Außenbauteile schutzbedürftiger Räume sind so auszuführen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung gemäß DIN 4109: erfüllt sind. Im Januar 2018 sind Teile der Norm DIN 4109 neu erschienen, u. a.: DIN : , Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen /3/ DIN : , Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen /4/ Diese Normen sind bauaufsichtlich im Land Berlin noch nicht eingeführt. Sofern sie jedoch bei der Bauabnahme ihre Gültigkeit erlangt haben, d. h. bauaufsichtlich eingeführt sind, müssen sie berücksichtigt werden. Baurechtlich ergibt sich somit die Notwendigkeit des Nachweises ausreichenden Schallschutzes von planungsrechtlich innerhalb des Plangebiets möglichen im Sinne der DIN : schutzbedürftigen Räumen gegenüber Verkehrsschallimmissionen. In der vorliegenden Untersuchung wäre demnach die Gleichung (6) der Nummer 7.1 der DIN : heranzuziehen, mit der sich über den Außenlärmpegel unter Berücksichtigung der Raumart das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß bestimmen lässt. Im vorliegenden Fall ergäbe sich für die Außenbauteile der Fassaden entlang der Wegedornstraße bis zu einem Abstand von 6 m von der Straßenbegrenzungslinie ein erforderliches bewertetes Bau-Schalldämm-Maß R' w,ges = 36 db. Für die Gebäude entlang der anderen Straßen wären keine Festsetzungen zum baulichen Schallschutz zu treffen, weil sich dort Werte für R' w,ges unter 35 db ergäben. Darüber hinaus ist der Berliner Leitfaden "Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung 2017" /5/ zu berücksichtigen. Dort wird im Kapitel VI.8 eine Musterfestsetzung zum baulichen Schallschutz bei geschlossenen Außenbauteilen in Anlehnung an das Berechnungsverfahren der 24. BImSchV zur Anwendung empfohlen. Empfehlungen zu den Festsetzungen zum Lärmschutz Es werden Festsetzungen zur Grundrissorientierung und zum baulichen Schallschutz vorgeschlagen (s.u.). Die Schallimmissionspläne in den Abbildungen 1 und 2 veranschaulichen die Situation bei freier Schallausbreitung ohne die geplante Bebauung für den Prognoseplanfall in 2 m und in 5 m Höhe. Zur Bestimmung der "Abstandslinien" von den relevanten Straßen für die Festsetzung der Grundrissorientierung wird der Schallimmissionsplan nachts in 5 m Höhe herangezogen. Der Schallimmissionsplan mit den Beurteilungspegeln nachts bei freier Schallausbreitung und den Abstandslinien ist jeweils in Abbildung 3 oben für die Festsetzung zur Grundrissorientierung und in Abbildung 3 unten für die Festsetzung zum baulichen Schallschutz dargestellt. Zur Vergleichbarkeit mit den Abbildungen 7 und 8 in der schalltechnischen Untersuchung
3 ALB Stellungnahme WEG P vom Seite 3 von 7 vom wurden hier auch die Schallimmissionspläne tags in 2 m Höhe über Grund (s. Abbildung 1 oben) und in 5 m Höhe über Grund (s. Abbildung 2 oben) dargestellt. Zu beachten ist, dass in den Abbildungen 7 und 8 der schalltechnischen Untersuchung der maßgebliche Außenlärmpegel tags (Beurteilungspegel plus 3 db(a)) aufgeführt ist. Die textliche Festsetzung sollte lauten: 1. Grundrissorientierung bzw. alternative Maßnahmen zum Schutz vor Lärm Zum Schutz vor Verkehrslärm muss in Gebäuden entlang - der Wegedornstraße im WA 1, WA 2 und WA 3 bis zu einer Tiefe von 65 m ab der Straßenbegrenzungslinie, - des Bohnsdorfer Wegs im WA 2 bis zu einer Tiefe von 20 m ab der Straßenbegrenzungslinie, - des Bohnsdorfer Wegs im WA 3 bis zu einer Tiefe von 30 m ab der Straßenbegrenzungslinie, - des Mittelwegs im WA 2 bis zu einer Tiefe von 20 m ab der Straßenbegrenzungslinie - des Mittelwegs im WA 3 bis zu einer Tiefe von 27 m ab der Straßenbegrenzungslinie und - der Salierstraße bis zu einer Tiefe von 18 m ab der Straßenbegrenzungslinie mindestens ein Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume mit jeweils mindestens einem Fenster von der Straße abgewandt sein. Hiervon ausgenommen sind Wohnungen, bei denen mindestens zwei Außenwände nicht zu einer lärmabgewandten Seite ausgerichtet sind. In Wohnungen, bei denen mindestens zwei Außenwände nicht zu einer lärmabgewandten Seite ausgerichtet sind (in den Eckbereichen der Baugebiete), müssen in mindestens einem Aufenthaltsraum (bei Wohnungen mit bis zu zwei Aufenthaltsräumen) bzw. in mindestens der Hälfte der Aufenthaltsräume (bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen) durch besondere Fensterkonstruktionen unter Wahrung einer ausreichenden Belüftung oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 30 db(a) während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird. 2. Anforderungen an die Außenbauteile zum Schutz vor Außenlärm Wegen der oben beschriebenen Unsicherheiten bei der Anwendung der baurechtlich eingeführten DIN 4109: bzw. der noch nicht baurechtlich eingeführten DIN 4109: wird die Musterfestsetzung aus dem Berliner Lärmleitfaden Kapitel VI.8 berücksichtigt. Zur Bestimmung der Abstandslinie zur Festsetzung baulichen Schallschutzes wurde gemäß Leitfaden die 53 db(a)-isophone nachts für den Prognoseplanfall herangezogen. Anforderungen an die Außenbauteile zum Schutz vor Außenlärm (baulicher Schallschutz) wären nur entlang der Wegedornstraße bis zu einer Tiefe von 6 m von der Straßenbegrenzungslinie zu treffen. Die Baugrenzen entlang der Wegedornstraße beginnen ab einer Tiefe von 5 m, so dass die folgende Festsetzung nur bis zu 1 m Abstand von der straßenseitigen Baugrenze gilt. Eine Alternative zur Festsetzung wäre das Zurücksetzen der Baugrenze auf 6 m von der Straßenbegrenzungslinie. Unter dieser Bedingung müsste keine Festsetzung zum baulichen Schallschutz im Rahmen des Bebauungsplans XV-71 getroffen werden.
4 Seite 4 von 7 Stellungnahme WEG P vom ALB Sollte kein Zurücksetzen der Baugrenze auf 6 m von der Straßenbegrenzungslinie erfolgen, müsste die Festsetzung wie folgt lauten: Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die Außenbauteile, die entlang der Wegedornstraße bis zu einer Tiefe von 6 m von der Straßenbegrenzungslinie orientiert sind, resultierende bewertete Schalldämm- Maße (erf. R' w,res ) aufweisen, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 35 db(a) tags und von 30 db(a) nachts in Aufenthaltsräumen von Wohnungen und Übernachtungsräumen von Beherbergungsstätten, 35 db(a) tags in Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen, 40 db(a) tags in Büroräumen und ähnlichen Räumen nicht überschritten wird. Die Bestimmung der erf. R' w,res erfolgt für jeden Aufenthaltsraum gemäß der Anlage der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 24. Februar 1997 (24. BImSchV). Für den Korrektursummanden D ist abweichend von der Tabelle 1 der Anlage zur 24. BImSchV für Räume der Zeilen 2, 3 und 4 jeweils ein um 5 db geringerer Wert einzusetzen. Die Beurteilungspegel außen für den Tag L r,t und für die Nacht L r,n sind für Straßen gemäß 3 und für Schienenwege gemäß 4 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, geändert am 18. Dezember 2014 zu berechnen. bearbeitet: geprüft: Dipl.-Met. Jana Odebrecht Dr.-Ing. Manfred Jobstvogt Quellenverzeichnis /1/ ALB Akustiklabor Berlin: Bericht WEG P vom /2/ DIN 4109: , Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise /3/ DIN : , Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen /4/ DIN : , Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen /5/ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz und Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen [Hrsg.]: Berliner Leitfaden Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung (2017)
5 ALB Stellungnahme WEG P vom Seite 5 von 7 Abbildung 1: Schallimmissionsplan für den Verkehrslärm im Prognoseplanfall bei freier Schallausbreitung für das gesamte Untersuchungsgebiet in 2 m Höhe über Grund tags (oben) und nachts (unten)
6 Seite 6 von 7 Stellungnahme WEG P vom Abbildung 2: Schallimmissionsplan für den Verkehrslärm im Prognoseplanfall bei freier Schallausbreitung für das gesamte Untersuchungsgebiet in 5 m Höhe über Grund tags (oben) und nachts (unten) ALB
7 ALB Stellungnahme WEG P vom Seite 7 von 7 Abbildung 3: Schallimmissionsplan für den Verkehrslärm im Prognoseplanfall bei freier Schallausbreitung für das gesamte Untersuchungsgebiet in 5 m Höhe über Grund nachts mit den Kennzeichnungen der Maßnahmen zum Schallschutz
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