Neues Erwachsenenschutzrecht ein Überblick. Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen

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1 Neues ein Überblick Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen

2 Inhalt Ziel der Gesetzesrevision Stärkung Schutz Urteilsunfähiger / Zusammenarbeit Wichtigste Änderungen im Überblick, ausser Entscheidberechtigte Angehörige (detailliert später in Teil 3) Freiheitsbeschränkungen als ultima ratio (detalliert in Teil 5/6) Neue Instrumente Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung (detailliert später) Behördliche Massnahmen: Beistandschaft / FU Beschwerderecht

3 Ziel der Gesetzesrevision Förderung Selbstbestimmung unter höchstmöglicher Fürsorge (ethischer Konflikt) Stärkung Familiensolidarität (Vertretung) Schutz der Urteilsunfähigen bzw. Schutz der Persönlichkeit Freiheitsbeschränkungen als ultima ratio

4 Änderungen Entscheidberechtigte Angehörige (Massnahmen von Gesetzes wegen) Vgl. Teil 3 Vertretungsverhältnisse Verfahren für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit Teil 5 und 6 BeM Fürsorgerische Unterbringung neu geregelt Teil 6 BeM (teilweise) Vermehrte Zusammenarbeit Teil 7

5 Änderungen II Dokumentation: Schriftlicher Betreuungsvertrag Medizinischer Behandlungsplan Einschränkung Bewegungsfreiheit (vgl. Teil 5 und 6) Gesetzlich statuierter Schutz der Persönlichkeit (Kontaktförderung, Zusammenarbeit mit KESB, freie Arztwahl) Eigene Vorsorge (Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung) massgeschneiderte Beistandschaften (Behördliche Massnahme der KESB) Beschwerderecht

6 Dokumentationspflichten Schriftlicher Betreuungsvertrag (382) Bei Betreuung von Urteilsunfähigen für längere Zeit in einer Einrichtung Festlegen Leistungen und Entgelt Vertretung durch Angehörige gemäss Kaskade (378) Schriftlicher Behandlungsplan (377) Bei Urteilsunfähigkeit ohne Pat.verfügung Planung durch Arzt unter Einbezug Vertreter Einbezug Urteilsunfähige in Planung

7 Schutz der Persönlichkeit Punktuell in Art. 386 aufgelistet: Pflicht zur Förderung von Kontakten gegen aussen Benachrichtigung der KESB, wenn sich niemand um urteilsunfähige Person kümmert Freie Arztwahl

8 Eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag Vorsorgeauftrag (360 ff.) Solange handlungsfähig (also auch urteilsfähig) Regelung sämtlicher Lebensbereiche (Aufgaben) Auftrag an natürliche/juristische Person Hinterlegung / Widerruf möglich Erstellung und Gültigkeit Eigenhändig (handschriftlich, datiert, unterschrieben) Öffentliche Beurkundung KESB überprüft den Vorsorgeauftrag und erstellt Urkunde mit Befugnissen für Beauftragte

9 Eigene Vorsorge Patientenverfügung Patientenverfügung (370 ff.) Solange urteilsfähig Regelung Aspekte der Gesundheitsversorgung Direkt (Regelung diagnostische, therapeutische, pflegerische Massnahmen, auch palliative Methoden, auch Seelsorge) Bezeichnung entscheidberechtigter Vertreter (natürl. Person) Hinterlegung / Widerruf möglich Erstellung und Gültigkeit schriftlich, datiert, unterschrieben Meldung an KESB bei Unstimmigkeiten

10 Behördliche Massnahmen Beistandschaft (388 ff.) Voraussetzung: Wenn keine eigene Vorsorge getroffen wurde oder diese als ungenügend erscheint zum Schutz der urteilsunfähigen Person und die gesetzlichen Vorschriften (Massnahmen von Gesetzes wegen) bei Urteilsunfähigen ungenügend sind Errichtung einer Beistandschaft: KESB

11 Beistandschaft Massgeschneidert für alle Bereiche des Lebens (vgl. Vorsorgeauftrag) Personensorge Vermögenssorge Vertretung im Rechtsverkehr Begleitung / Vertretung / Mitwirkung Mit oder ohne Einschränkung Handlungsfähigkeit

12 Behördliche Massnahmen - Fürsorgerische Unterbringung Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person bei Geistiger Behinderung Psychischer Störung Schwerer Verwahrlosung Zum Schutz der Person (pers. Fürsorge) Ultima ratio (wenn Betreuung anders nicht möglich)

13 Beschwerderecht Vorsorgeauftrag (Auslegung, Interessengefährdung) Patientenverfügung (Auslegung bzw. Nichtentsprechen, Interessengefährdung, Zweifel an Gültigkeit freier Wille) Gesetzliche Vertretung (Voraussetzungen erfüllt, Interessengefährdung) Vertretung bei med. Massnahmen (wer, bei mehreren Vertretern bei unterschiedlicher Auffassung, Interessengefährdung) Einschränkung Bewegungsfreiheit

14 Beschwerderecht Beschwerde bei KESB am Wohnsitz (BeM: Sitz der Einrichtung), schriftlich durch: Betroffene Person oder Vertreter Nahe stehende Person KESB beurteilt Sachverhalt und entscheidet verbindlich bzw. ordnet eine behördliche Massnahme an Weiterleitungspflicht Beschwerde (Heim)

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