Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 12

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1 Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 12 Prof. Dr. Florian Jacoby E betreibt auf seinem Grundstück, das mit einer Hypothek zugunsten der B-Bank belastet ist, eine Möbeltischlerei. Die Holzvorräte, die in seinem Betrieb verarbeitet werden, befinden sich in einem Lagerraum, der ausschließlich zur Aufbewahrung dieser Holzvorräte dient. Das dort aufbewahrte Holz steht immer im Volleigentum des E, da dieser Holz nur gegen sofortige Bezahlung und ohne Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes erwirbt. Am erwirbt E für die in seinem Unternehmen anfallenden Transporte einen LKW. Er bezahlt die Hälfte des Kaufpreises. Der Verkäufer V behält sich das Eigentum an dem LKW vor, das erst bei Zahlung des Restkaufpreises auf E übergehen soll. Standort des LKW's ist das Betriebsgrundstück des E. In der darauf folgenden Zeit gerät E in finanzielle Schwierigkeiten. Er nimmt deshalb einen Kredit bei der C-Bank auf. Am kommt zwischen E, der sich gegenüber der C-Bank als Eigentümer des LKW's ausgibt, und der C-Bank folgender Sicherungsübereignungsvertrag zustande: Der Sicherungsgeber E überträgt hiermit der C-Bank das Eigentum an dem LKW... (es folgt die genaue Bezeichnung des LKW's), sowie das Eigentum an den Holzvorräten, die sich in dem Lagerraum... (es folgt die genaue Bezeichnung des Lagerraums) befinden oder in Zukunft in diesen Lagerraum eingebracht werden. Die Übergabe wird sowohl bezüglich des LKW's als auch bezüglich des Holzvorräte dadurch ersetzt, dass der Sicherungsgeber E das Sicherungsgut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns von dem Augenblick dieses Vertragsschlusses an bzw. von dem Augenblick an, in dem später neue Holzvorräte eingelagert werden, unentgeltlich für die Bank verwahrt. Am zahlt E den Restkaufpreis für den LKW an V. Am lässt G - ein Gläubiger des E, der einen vollstreckbaren Titel gegen diesen besitzt - durch den Gerichtsvollzieher bei E pfänden. Der Gerichtsvollzieher pfändet durch Anlegen von Pfandsiegeln die Holzvorräte, die sich zu diesem Zeitpunkt in dem Lagerraum befinden. Am wird zu Recht zugunsten der B-Bank durch Anordnung der Zwangsversteigerung das Grundstück des E beschlagnahmt. 1. Die B-Bank ist der Ansicht, dass sie durch die Beschlagnahme des Grundstücks auch zur Zwangsversteigerung der Holzvorräte und des LKW berechtigt sei. Zu Recht? 2. Welche Rechtsbehelfe kann die C-Bank gegen die von der B-Bank betriebene Zwangsversteigerung geltend machen, wenn B-Bank und Rechtspfleger meinen, dass auch die Holzvorräte und der LKW mitversteigert werden sollten? 3. Welche Rechtsbehelfe kann die C-Bank gegen die Pfändung des G geltend machen?

2 Lösungshinweise: Übungsfall A. Berechtigung der B-Bank zur Zwangsversteigerung der Holzvorräte und des LKW Gem. 55 Abs. 1 ZVG erstreckt sich die Zwangsvollstreckung eines Grundstücks auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist. Die B-Bank ist dann zur Zwangsversteigerung der Holzvorräte und des LKW berechtigt, wenn sich die Beschlagnahme des Grundstücks auf diese erstreckt. Nach 20 Abs. 2 ZVG erfasst die Beschlagnahme eines Grundstücks auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei dem Grundstück die Hypothek erstreckt. Der Umfang des Haftungsverbandes einer Hypothek ergibt sich aus den 1120 ff. BGB. Gem BGB erstreckt sich die Hypothek auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit..., sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind." Unter Zubehör versteht man gem. 97 Abs. 1 S. 1 BGB bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. I. Holzvorräte Die Holzvorräte könnten als Zubehör zum Haftungsverband der Hypothek gehören und damit der Zwangsversteigerung unterliegen. Als Zubehör des Grundstücks müssten die Holzvorräte dazu bestimmt sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen, und somit als Hilfssache der Hauptsache untergeordnet sein (BGHZ 85, 234, 237). Dies ist bei verbrauchbaren Sachen ( 92 BGB), zu denen auch die Holzvorräte gehören, grundsätzlich denkbar. So werden etwa das auf einem Baugrundstück lagernde Baumaterial, das zu Einbau auf dem Baugrundstück bestimmt ist (BGHZ 58, 309, 311 f.), oder der Kohlevorrat einer Ziegelei (RGZ 77, 36, 38 f.) als Zubehör angesehen. Diese Materialien bilden schon vor ihrem Einbau bzw. Verbrauch einen einheitlichen wirtschaftlichen Wert mit dem Baugrundstück bzw. Betriebsgrundstück als Hauptsache. Anders ist die Situation bei Rohstoffen und Warenvorräten, die nach ihrer Be- oder Verarbeitung veräußert werden sollen. Die Zweckbestimmung dieser Rohstoffe ist es nicht, dem Betriebsgrundstück zu dienen. Vielmehr stehen sie als eigenständiger Wert neben dem Betriebsgrundstück und dem darauf befindlichen Betriebsgebäude (RGZ 86, 326, 328 ff). Dieser Wert wird durch die Be- und Verarbeitung noch erhöht. Das gilt auch für die Holzvorräte. Sie sind ebenso wichtig für das Unternehmen wie Betriebsgelände und -gebäude selbst. Die Holzvorräte

3 -3- bzw. die daraus gefertigten Möbel stehen dem Betriebsgelände als gleichwertige Sache gegenüber. Sie sind kein Zubehör des Betriebsgrundstücks. Die Holzvorräte sind kein Zubehör des Grundstücks und gehören damit nicht zum Haftungsverband der Hypothek. Sie werden nicht von der Beschlagnahme des Grundstücks erfasst und unterliegen nicht der Zwangsversteigerung. II. LKW Der LKW könnte als Zubehör des Grundstücks zum Haftungsverband der Hypothek gehören und damit von der Zwangsversteigerung erfasst werden. Der LKW dient der Möbeltischlerei für die Zu- und Ablieferung ihrer gefertigten Güter. Er ist damit Hilfsmittel der Hauptsache, nämlich Betriebsgrundstück und -gebäude, und dient dem Betriebsgrundstück als Zubehör (vgl. BGH WM 1980, 1383, 1384). Die vorübergehende Trennung des LKW vom Betriebsgrundstück für die Auslieferung der Waren hebt gem. 97 Abs. 2 S. 2 BGB die Zubehöreigenschaft nicht auf. Fraglich ist, ob der LKW i. S. v BGB vom Haftungsverband der Hypothek erfasst wird. Dafür müsste er zu einem Zeitpunkt in das Eigentum des E gelangt sein. E hat den LKW am unter Eigentumsvorbehalt von V erworben. 1. Direkterwerb der C-Bank Denkbar ist, dass das Eigentum an dem LKW von dem Vorbehaltsverkäufer V ohne Zwischenerwerb des Grundstückseigentümers E direkt auf die C-Bank als Sicherungsnehmerin übergegangen ist. Dann würde sich der Haftungsverband der Hypothek nicht auf den LKW erstrecken. a) Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung Der LKW stand zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung am noch im Eigentum des V. Der Sicherungsnehmer kann das Eigentum Dritter, hier des V, nur nach 932 ff. BGB erwerben. Bei der Vereinbarung eines Besitzkonstituts kommt nur ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten gem. 933 BGB in Betracht. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Sicherungsnehmers findet jedoch erst dann statt, wenn die veräußerte Sache dem Erwerber vom Veräußerer übergeben wird. Eine Übertragung des unmittelbaren Besitzes von E an die C-Bank hat nicht stattgefunden. Ein Direkterwerb des Eigentums am LKW durch die C- Bank ist nicht aufgrund der Sicherungsübereignung vom erfolgt.

4 -4- b) Eigentumserwerb über den Erwerb eines Anwartschaftsrechts Die C-Bank könnte jedoch ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums am LKW erlangt haben, dass mit der Zahlung des Restkaufpreises durch E am zum Vollrecht erstarkt ist. aa) Anwartschaftsrecht der C-Bank Eine Eigentumsübertragung des Vorbehaltskäufers, die z. B. wegen fehlender Besitzerlangung i. S. v. 933 BGB nicht zum Eigentumserwerb des Sicherungsnehmers führt, ist i. d. R. durch sach- und interessengerechte Auslegung der Einigungserklärung nach 133, 157 BGB als Übertragung des Anwartschaftsrechts zu sehen (BGHZ 50, 45, 48; BGHZ 20, 88, 96); eine Umdeutung gem. 140 BGB ist nicht unbedingt erforderlich (str.). Dem E stand am noch nicht das Eigentum am LKW zu, er besaß jedoch als Vorbehaltskäufer ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums. Misslingt die Eigentumsübertragung, weil der Veräußerer das Eigentum nicht verschaffen kann, so erhält der Erwerber zumindest die dem Veräußerer bereits zustehende Rechtsposition (BGH LM Nr. 11a zu 929). Als ein dem Eigentum wesensgleiches Minus konnte das Anwartschaftsrecht am gem. 930 BGB auf die C-Bank übertragen werden. bb) Direkterwerb des Vollrechts aufgrund der Restkaufpreiszahlung Tritt im Verhältnis von Vorbehaltsverkäufer und -käufer die für den Eigentumsübergang erforderliche Bedingung ein, so erlangt der Erwerber das Eigentum unmittelbar vom Verkäufer. Nach ganz h. M. erstarkt das Anwartschaftsrecht direkt beim Erwerber zum Vollrecht, ohne dass ein Durchgangserwerb beim Vorbehaltskäufer stattfindet (BGHZ 50, 45, 49; BGHZ 20, 88, 93 f.; BGH NJW 1984, 1184 f.). Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Im Augenblick der Übertragung des Anwartschaftsrechts auf den Erwerber geht das Anwartschaftsrecht aus dem Vermögen des Verkäufers in das des Erwerbers über. Der Erwerber hat dem Verkäufer dafür eine Leistung erbracht. Anders als beim Sicherungseigentum ist es nicht Ziel der Vereinbarung, das Anwartschaftsrecht oder später das Vollrecht wieder in das Vermögen des Verkäufers übergehen zu lassen. Der Verkäufer hat vielmehr den wirtschaftlichen Wert des Anwartschaftsrechts durch Übertragung in das Vermögen des Erwerbers realisiert. Die Rechtsposition soll im Vermögen des Anwartschaftserwerbers verbleiben. Dieser kann vor einer Beeinträchtigung seiner Rechtsposition nur konsequent durch den Direkterwerb des Vollrechts geschützt werden. Nur so ist sichergestellt, dass der einmal vom Verkäufer realisierte Wert nicht erneut in dessen Vermögen gelangt, wenn

5 -5- auch nur für eine logische Sekunde, und dadurch seinen Gläubigern als Haftungsgrundlage zur Verfügung steht. Mit der Zahlung des Restkaufpreises durch E an V erstarkte das bei der C-Bank bestehende Anwartschaftsrecht unmittelbar zum Vollrecht, ohne dass es zu einem Durchgangserwerb des Eigentumsvorbehaltskäufers E kam. Das Eigentum an dem LKW ist also am direkt von V auf die C-Bank übergegangen. c) Zwischenergebnis Der LKW befand sich somit zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des E. Folgt man dem Wortlaut des 1120 BGB, so erstreckt sich entsprechend der Haftungsverband der Hypothek nicht auf den LKW, da sich dieser zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Grundstückseigentümers befand. 2. Erwerb von Anwartschaftsrechten an Zubehörsachen Dieses Ergebnis erscheint jedoch nicht interessengerecht. Wie bereits oben erwähnt wurde ist das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers als ein dem Eigentum wesensgleiches Recht anzusehen. Es wird i. d. R. wie das Eigentum behandelt, z.b. bei seiner Übertragung (BGHZ 35, 85, 89). Das Anwartschaftsrecht an einer Zubehörsache ist eine Vorstufe des Eigentums an der Zubehörsache. Nach ganz h. M. erstreckt sich der Haftungsverband der Hypothek nach 1120 BGB entsprechend auch auf Anwartschaftsrechte an Zubehörsachen (BGHZ 35, 85, 88 ff.). Das von E am erworbene Anwartschaftsrecht bzgl. des Eigentums am LKW wurde somit vom Haftungsverband der Hypothek erfasst. Die C-Bank hat daher zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung am ein zum Haftungsverband der Hypothek gehörendes Anwartschaftsrecht erworben. Mit der Zahlung des Restkaufpreises von E an V am ist das Anwartschaftsrecht direkt bei der C zum Vollrecht erstarkt. Der Haftungsverband der Hypothek, der sich bis zum Bedingungseintritt auf das Anwartschaftsrecht erstreckt hat, setzt sich nun am Eigentum als Vollrecht fort (BGHZ 35, 85, 87, 93). 3. Enthaftung gem. 1121, 1122 BGB? Die Voraussetzungen für eine Enthaftung gem. 1121, 1122 BGB liegen nicht vor. 4. Ergebnis Der LKW unterliegt dem Haftungsverband der Hypothek und wird somit von der Zwangsversteigerung durch die B-Bank erfasst.

6 -6- B. Rechtsbehelfe gegen die Zwangsversteigerung Gem. 55 Abs. 2 ZVG erstreckt sich die Zwangsversteigerung auch auf Zubehörstücke, die sich nicht im Eigentum, sondern nur im Besitz des Vollstreckungsschuldners befinden. Entsprechend geht gem. 37 Nr. 5 ZVG bei der Terminbestimmung für die Versteigerung eine Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens vor Erteilung des Zuschlags herbeizuführen, da anderenfalls der Versteigerungserlös an die Stelle der zu versteigernden Sache tritt. I. Einstweilige Einstellung bzw. Aufhebung des Verfahrens durch Antrag der C-Bank? Die Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens richtet sich nach den 28 ff. ZVG. Gem. 29 ZVG wird das Verfahren aufgehoben, wenn der Gläubiger den Versteigerungsantrag zurücknimmt. Zu einer einstweiligen Einstellung der Verfahrens kann es auf Antrag des Schuldners ( 30a ZVG) oder des Insolvenzverwalters ( 30d ZVG) kommen bzw. dann wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Ein eigenes Antragsrecht Dritter, die entgegenstehende Rechte haben, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das Gericht ist gem. 28 ZVG nur dann zur Einstellung verpflichtet, wenn es sich um ihm bekannte, aus dem Grundbuch ersichtliche entgegenstehende Rechte handelt. Die C-Bank kann daher keinen eigenen Antrag auf Aufhebung oder einstweiliger Einstellung des Verfahrens i. S. v. 28 ff. ZVG stellen. II. Gerichtliche Herbeiführung der Einstellung Steht der C-Bank kein eigenes Antragsrecht zu, so muss sie versuchen, die einstweilige Einstellung durch das Prozessgericht und dann Vollstreckungsgericht herbeizuführen, um so ihre Rechte zu sichern. Das ZVG enthält keine eigene Regelung, die ein geeignetes Verfahren für die C-Bank vorsieht. Das ZVG wird jedoch über 869 ZPO als Teil der ZPO verstanden. Ein Rückgriff auf die Rechtsbehelfe der ZPO ist daher auch in Fällen der Zwangsversteigerung und -verwaltung von Grundstücken möglich. Als mögliche Klageart für die C-Bank kommt die Drittwiderspruchsklage gem. 771 ZPO in Betracht. Der Kläger der Drittwiderspruchsklage wendet sich gegen die Vollstreckung, weil diese in sein Vermögen erfolgt sei, das nicht dem Vollstreckungsgläubiger hafte.

7 1. LKW Übungsfall Die Drittwiderspruchsklage bzgl. des LKW's ist zulässig, aber unbegründet. Der LKW haftet gem BGB als Zubehör für die Hypothek und unterliegt gem. 20 Abs. 2, 55 Abs. 1 ZVG somit der Zwangsvollstreckung aus der Hypothek. 2. Holzvorräte Voraussetzung für die Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage ist, neben ordnungsgemäßem Antrag sowie örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Gerichts, das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers. Dies könnte dem Kläger bzgl. der Holzvorräte fehlen. Wie oben unter A. dargelegt handelt es sich bei den Holzvorräten nicht um Zubehör, sondern um selbständige Sachen, die im Eigentum der C-Bank stehen. Gem. 90 Abs. 2 ZVG erwirbt der Ersteher des Grundstücks mit dem Zuschlag neben dem Grundstück zugleich die Gegenstände auf die sich die Versteigerung erstreckt. Das sind gem. 55 Abs. 1 ZVG nur die Gegenstände, die noch wirksam beschlagnahmt sind. Die Beschlagnahme umfasst gem. 20 Abs. 2 ZVG i. V. m BGB die Holzvorräte nicht. Die 55 Abs. 2, 37 Nr. 5 ZVG beziehen sich auf (nicht beschlagnahmte) Zubehörstücke, die aufgrund ihrer Zubehöreigenschaft von der Versteigerung erfasst werden, jedoch nicht auf selbständige Sachen, die im Eigentum Dritter stehen. Die C-Bank bliebe danach selbst dann Eigentümer der Holzvorräte, wenn diese ausdrücklich mitversteigert würden und der Zuschlag rechtskräftig würde. Der Ersteher hätte die Holzvorräte an die C-Bank herauszugeben. Geschähe das nicht freiwillig, könnte die C-Bank mit Erfolg die Eigentumsklage erheben. Da der C-Bank rechtlich keine Gefährdung ihres Eigentums droht, könnte ihr das Rechtsschutzbedürfnis für die Drittwiderspruchsklage fehlen. B-Bank und Rechtspfleger sind der Meinung, dass die Holzvorräte zum Haftungsverband der Hypothek gehören. Bis zur Klärung der Frage besteht für die C-Bank zumindest eine tatsächliche Gefährdung ihres Eigentums. Es ist nicht ersichtlich, dass die B-Bank zur Freigabe der Holzvorräte bereit ist oder einer Einstellung des Verfahrens zustimmt. Die Holzvorräte könnten bei der Zwangsversteigerung mitversteigert werden und die C-Bank müsste einer evt. langwierigen Durchsetzung ihres Eigentums entgegensehen. Aufgrund dieser tatsächlichen Gefährdung ihres Eigentums ist ein Rechtsschutzbedürfnis der C-Bank dennoch zu bejahen ist.

8 -8- Die Drittwiderspruchsklage ist zulässig. Die Drittwiderspruchsklage ist auch begründet. Die C-Bank ist (Sicherungs-)Eigentümerin der Holzvorräte auf die sich die Hypothekenhaftung nicht erstreckt. Sie hat damit ein die "Veräußerung" hinderndes Recht i.s.v. 771 ZPO. 3. Ergebnis Das Prozessgericht wird die Drittwiderspruchsklage hinsichtlich des LKW als unbegründet zurückweisen. Die Zwangsvollstreckung bzgl. der Holzvorräte wird es für unzulässig erklären bzw. eine einstweilige Anordnung gem. 771 III, 769 ZPO treffen. Das Vollstreckungsgericht hat dann die (Aufhebung bzw.) die Einstellung des Versteigerungsverfahrens hinsichtlich der Holzvorräte zu beschließen. C. Rechtsbehelfe der C-Bank gegen die Pfändung des G Die C-Bank könnte gegen die Pfändung der Holzvorräte durch G Drittwiderspruchsklage gem. 771 ZPO erheben. Von den Zulässigkeitsvoraussetzungen ist allein problematisch, ob eine Drittwiderspruchsklage statthafte Klageart zur Geltendmachung des Sicherungseigentums ist. Das hängt davon ab, ob Sicherungseigentum der Art nach ein die Veräußerung hinderndes Recht ist. Überwiegend wird das Sicherungseigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht i.s.v. 771 ZPO angesehen. Der Sicherungsnehmer soll gem. 771 ZPO vorgehen können, wenn die Sache im unmittelbaren Besitz des Sicherungsgebers verblieben ist und von dessen Gläubiger gepfändet wird. Er könnte so die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären lassen und so eine Zwangsversteigerung der gepfändeten Sache verhindern. Nach anderer Ansicht muss der Sicherungsnehmer nach 805 ZPO vorgehen und auf vorzugsweise Befriedigung klagen. Das Sicherungseigentum stehe bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einem besitzlosen Pfandrecht gleich. Ihm werde in der Insolvenz durch 51 Nr. 1 InsO auch nur ein Absonderungsrecht gewährt. Bei der Einzelzwangsvollstreckung sei die Interessenlage ähnlich. Der Sicherungseigentümer dürfe auch dort nicht den Vollstreckungszugriff auf das im Wert häufig die gesicherte Forderung übersteigende Sicherungsgut blockieren. Der Sicherungsnehmer müsse die Zwangsversteigerung des Sicherungsgutes dulden, könne sich aber vorrangig vor anderen Gläubigern aus dem Verwertungserlös befriedigen. Sei die Forderung des Sicherungsnehmers noch nicht fällig, so werde der auf ihn entfallende Erlösanteil hinterlegt.

9 -9- Der überwiegenden Ansicht ist aus folgenden Gründen zuzustimmen: Durch die Sicherungsübereignung wird dem Sicherungsnehmer im Außenverhältnis, also im Verhältnis zu Dritten, volles bürgerlichrechtliches Eigentum verschafft. Die treuhänderischen Beschränkungen dieses Eigentums durch den Sicherungsvertrag betreffen das Innenverhältnis zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber. Im Außenverhältnis kann der Sicherungsnehmer als Berechtigter einem Dritten rechtsgeschäftlich das Eigentum übertragen. Der Sicherungsgeber kann dies nur als Nichtberechtigter tun, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vorliegen. Hat der Sicherungsnehmer im Außenverhältnis die Position eines vollwertigen Eigentümers, so ist nicht einzusehen, warum ihm diese Position beim vollstreckungsrechtlichen Zugriff durch Gläubiger des Sicherungsgebers nicht erhalten bleiben soll. Vor allem darf ihm nicht die Verwertung des Sicherungsgutes im Wege der Zwangsvollstreckung aufgedrängt werden. Wird dem Sicherungsnehmer die Zwangsvollstreckung aufgedrängt und nur ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung gem. 805 ZPO gewährt, so widerspricht dies auch der typischen Interessenlage beim Sicherungseigentum. Der unmittelbare Besitz der Sache bleibt dem Sicherungsgeber nur erhalten, damit er durch Einsatz des Sicherungsguts in seinem Betrieb die Mittel zur Rückzahlung der gesicherten Forderung erwirtschaften kann. Dieser Zweck wird vereitelt, wenn Gläubiger des Sicherungsgebers durch Zwangsvollstreckung die Verwertung der Sache erzwingen können. Die Verwertung wird dabei auch regelmäßig im Wege der öffentlichen Versteigerung gem. 814 ZPO erfolgen, also in einer nicht auf Art des Sicherungsgutes und geeignetem Zeitpunkt abgestimmten Weise. Erst in der Insolvenz des Schuldners ist eine andere Bewertung gerechtfertigt, weil dann der Sicherungsfall eingetreten ist und das Vermögen des Schuldners umfassend verwertet werden soll. Das Sicherungseigentum ist daher als ein die Veräußerung hinderndes Recht i.s.v. 771 ZPO anzusehen. Die Drittwiderspruchsklage ist daher statthaft und zulässig. Da die C-Bank Sicherungseigentümerin der Holzvorräte ist und diese Vorräte nicht vom Haftungsverband der Hypothek erfasst werden, ist die Drittwiderspruchsklage auch begründet. Die Pfändung ist gem. 776 i.v.m. 775 Nr. 1 ZPO aufzuheben.

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