Die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und nimmt dazu wie folgt Stellung:

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1 13/SN-230/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Bundesministerium für Finanzen z.h. Frau Mag. Jutta Raunig Himmelpfortgasse Wien Wiedner Hauptstraße Wien T DW F DW W Datum Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, die Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen und das Bankwesengesetz geändert werden Die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und nimmt dazu wie folgt Stellung: Der vorliegende Novellierungsentwurf wird begrüßt, da damit die zeitgerechte Bedienung von Pfandbriefen im Insolvenzfall sichergestellt sowie das österreichische Pfandbriefrecht in weiteren Punkten modernisiert wird. Voraussetzung für ein Top-Pfandbriefrating ist die Sicherheit der Pfandbriefgläubiger sowie deren zeitgerechte Bedienung im Insolvenzfall. Beides wird durch den vorliegenden Entwurf teilweise zumindest verbessert bzw. sichergestellt. Vorab ersuchen wir jedoch um Berücksichtigung folgender grundsätzlicher Anliegen: 1) Treuhandlösung Eine weitere Voraussetzung für die Belebung des österreichischen Pfandbriefmarktes ist die Möglichkeit der Begebung von großvolumigen Emissionen, die dadurch erleichtert werden könnte, dass Hypothekenbanken gestattet wird, von anderen Kreditinstituten treuhändig gehaltene Hypotheken in die Deckungsmasse einzubeziehen. Mit diesem Schritt könnten die Refinanzierungsmöglichkeiten für alle beteiligten Institute wesentlich verbessert werden. Wir ersuchen daher, gesetzlich die Möglichkeit der Erweiterung der Deckungsmasse durch von anderen Kreditinstituten gehaltene Hypotheken vorzusehen. Folgende Argumente dürfen wir zur Untermauerung dieses Anliegens vorbringen: Im Begutachtungsentwurf ist als Zweck der Gesetzesänderung angeführt, die Attraktivität des österreichischen Pfandbriefs durch eine Änderung der Rahmenbedingungen zu erhöhen und seine

2 2 von 5 13/SN-230/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Umfeld zu stärken. Die Aufnahme der Treuhandkonstruktion ist eine unverzichtbare Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels. Grandfathering- Klausel Zu den Bedenken des BMF im Zusammenhang mit der dadurch bewirkten Ausweitung der Grandfathering Klausel können wir nachstehende Argumente anführen: Mangels einer Spezialbank gem. HypBG gibt es in Österreich keine Bank, der gegenüber die Grandfathering Klausel ausgeweitet würde. Für Emittenten nach dem Pfandbriefgesetz gilt ohnehin grundsätzlich kein Spezialbankprinzip. Darüber hinaus steht es jeder Bank offen, das Wertpapieremissionsgeschäft nach dem Gesetz über fundierte Bankschuldverschreibungen zu betreiben. Aus diesen Gründen sehen wir auch keine strukturkonservativen Wirkungen. Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit Hintergrund der gesetzlich zulässigen Treuhandlösung ist die Möglichkeit der Vergrößerung der Deckungsmasse und folglich des Emissionsvolumens. Die Schaffung einer solchen Möglichkeit ist notwendig, damit österreichische Kreditinstitute als Teilnehmer eines kleinen Marktes Pfandbriefe international platzieren können und in der Folge mit europäischen Banken wettbewerbsfähig werden. Internationale Investoren treffen ihre Anlageentscheidungen auf der Grundlage von Ratings internationaler Ratingagenturen, die ein Mindestemissionsvolumen erfordern. Wettbewerbsgleichheit Deutschen Hypothekenbanken steht die Möglichkeit offen, Grundpfandrechte treuhändig in Deckung zu nehmen. Danach können auch österreichische Kreditinstitute Treuhänder für eine deutsche Hypothekenbank sein. Schon um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und österreichische Pfandbriefemittenten gegenüber deutschen Hypothekenbanken nicht zu benachteiligen, sollte den österreichischen Banken die Möglichkeit einer analogen Vergrößerung des Deckungsstocks ermöglicht werden. Vergleich mit Deutschland In Deutschland ist die Indeckungnahme von - von Kreditinstituten treuhänderisch zugunsten der Hypothekenbank verwalteten - Grundpfandrechten möglich, soweit die Hypothekenbank eine insolvenzfeste Rechtstellung erhält. Die Hypothekenbanken können somit auf sie übertragene Realkredite in ihr Hypothekenregister einstellen und als Deckungsmasse für großvolumige und liquide Pfandbriefemissionen verwenden. Das die Hypotheken übertragende und treuhänderisch verwaltende Kreditinstitut muss gemäß dhgb geeignet sein, jedoch weder in einem Naheverhältnis zur Hypothekenbank stehen, noch ein deutsches Kreditinstitut sein.

3 13/SN-230/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 3 von Rechtliche Beurteilung der Treuhand Im Falle der vorgeschlagenen Treuhandlösung verwaltet die das Pfandrecht und die Kreditforderung übertragende Bank das Pfandrecht treuhändig zugunsten der Hypothekenbank. Die erwerbende Hypothekenbank kann die Hypothek als zusätzlichen Deckungswert in den Deckungsstock aufnehmen. Die Hypothekenbank ist wirtschaftlicher Eigentümer und das Treugut bleibt ihr haftungsmäßig zugeordnet, sodass die Hypothekenbank im Konkurs des als Treuhänder fungierenden Kreditinstituts ein Aussonderungsrecht gemäß 44 KO hat (Insolvenzfestigkeit der Treuhand nach österreichischem Recht). 2) Umfang des Einsatzes von Derivativverträgen Angestrebt wird weiters die Ausdehnung des Einsatzbereiches von Derivativverträgen auf jene Bereiche, die zur Absicherung von Schuldnerrisiken dienen, da dies unter anderem auch eine zusätzliche Verbesserung des Gläubigerschutzes darstellen würde. Durch die geplante Modernisierung ist grundsätzlich ein Fälligstellen der Schuldverschreibungen im Falle des Konkurses nicht mehr vorgesehen. Nach dem Eintritt des Konkurses des Emittenten ist es nicht mehr möglich, Forderungen auszutauschen, die ein höheres Ausfallrisiko aufweisen. Daher kann der Einsatz von Derivativverträgen zur Absicherung des Ausfallrisikos dieses Risiko vermindern. Es sollte daher in Zukunft die Möglichkeit eingeräumt werden, auch solche Risiken ( Schuldnerrisiken ) durch Derivativverträge abzusichern und 6 Abs. 5 HypBG bzw. die korrespondierende Bestimmungen um das Schuldnerrisiko erweitert werden. Durch die Umsetzung dieser Erweiterung der gesetzlich erlaubten Absicherungsmaßnahmen könnte der Gläubigerschutz von besicherten Schuldverschreibungen deutlich verbessert werden. In 1 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 213/1905 sowie entsprechend auch 6 Abs. 5 HypoBG sowie 2 Abs. 5 PfandbriefG müsste folgende Ergänzung vorgenommen werden:..., die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken.... Durch die Erweiterung der absicherungsfähigen Risiken könnten auch Wettbewerbsnachteile für österreichische Kreditinstitute verhindert werden, da die einem Deckungsstock inhärenten Risiken effizienter abgesichert werden können. Ohne die gesetzliche Einräumung der Absicherung von Schuldnerrisiken müssten diese Risiken durch Widmung zusätzlicher Vermögenswerte im Deckungsstock abgesichert werden, was wirtschaftlich betrachtet wesentlich teurer wäre, als die Absicherung mittels Derivativverträgen. Zu den Bestimmungen im Einzelnen Zu 6 Abs. 4 HypBG bzw. 2 Abs. 3 PfandbriefG (Ersatzdeckung) Nach der vorgeschlagenen Bestimmung darf die Ersatzdeckung 15 % des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe insgesamt (öffentliche Pfandbriefe und Hypothekenpfandbriefe) nicht übersteigen. Dabei darf der Anteil der Guthaben nicht höher als 15% des Hypothekenpfandbriefumlaufs sein.

4 4 von 5 13/SN-230/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Die Bestimmung in 6 Abs. 4 letzter Satz führt dazu, dass die Höhe der ersatzdeckungsfähigen Guthaben (auch für öffentliche Pfandbriefe) von der Höhe des Umlaufs an Hypothekenpfandbriefen abhängt. Ein Institut, das überwiegend öffentliche Pfandbriefe begeben hat, wäre daher hinsichtlich der Verwendung von Guthaben als Ersatzdeckung eingeschränkt und dürfte nicht einmal eingehende Tilgungen kurzfristig als Ersatzdeckung verwenden. Der letzte Satz sollte daher gestrichen werden. Zu 6 Abs. 5 HypBG bzw. 2 Abs. 5 PfandbriefG (Sicherungsgeschäfte) Die Worte Zins- oder Währungsrisiken sollten durch die Worte Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken ersetzt werden, um auch die Einstellung von Sicherungsgeschäften, mit denen im Deckungsstock belegene Schuldnerrisiken abgesichert werden, zu ermöglichen. Zu 9 HypBG bzw. 9 PfandbriefG Diese von Deutschland übernommene, dort allerdings nur als Soll-Bestimmung formulierte Regelung könnte zu unpraktikablen Einschränkungen des Emissionsgeschäftes führen. Ziel der Bestimmung ist eine gewisse Ausgewogenheit zwischen den Laufzeiten der Pfandbriefe und der hypothekarisch besicherten Darlehen/Kredite herzustellen. Es sollte daher in den Erläuterungen klargestellt werden, dass sich die vorzunehmende Gegenüberstellung der Laufzeiten nur auf den Zeitpunkt der Emission bezieht. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Konkretisierungsgrad der Bestimmung in Deutschland sollte auch der Bezug auf den Kommentar zum deutschen Hypothekenbankgesetz im letzten Absatz der Erläuterungen gestrichen werden. Durch die Definition von "nicht wesentlich" in den EB mit 10 bis 20 % würde dadurch bei Einzelfällen, bei welchen die Marktgegebenheiten eine längere Laufzeit verlangen, jegliche Flexibilität in der Emissionstätigkeit verloren gehen. Da in dieser Bestimmung lediglich die Laufzeitkongruenz und nicht die Barwertkongruenz geregelt wird, dürfte die Unterscheidung zwischen festverzinslichen und variabel-verzinslichen Deckungswerten keine Rolle spielen. Wir ersuchen daher im 3. Satz das Wort "festverzinslichen" zu streichen, dies auch deshalb, da auch die Begebung von variabel verzinsten Pfandbriefen möglich ist und in diesem Fall bei der nach 9 erforderlichen Berechnung die Heranziehung lediglich der festverzinslichen Deckungswerte zu sinnwidrigen Ergebnissen führt. Ziel der Bestimmung ist die Minderung des sich durch lange Laufzeiten ergebenden Bindungsrisikos. Um Unklarheiten in der Praxis zu vermeiden, sollte in den Erläuterungen klargestellt werden, dass bei Pfandbriefen eine Bindung des Emittenten nur bis zu dem für die Bank frühestmöglichen Kündigungstermin gegeben ist und sohin diese Zeitspanne für den erforderlichen Vergleich der Laufzeiten heranzuziehen ist. Bei der Laufzeit der Darlehen wird dagegen die gesamte vereinbarte Laufzeit zu berücksichtigen sein. Zu 22 HypBG (Eintragung in das Hypothekenregister) Die derzeit in den Erläuternden Bemerkungen enthaltene Feststellung, Die Zustimmung des Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Hypothekenbank und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag von der Hypothekenbank zum Zweck der Verminderung der Gefahr künftiger, in den Währungs- und Zinsrisiken des Hypothekenbankgeschäfts begründeter Verluste oder Ungleichgewichte der

5 13/SN-230/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 5 von Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge abgeschlossen wurde., sollte wegen ihres normativen Charakters, und zur Vermeidung von Unsicherheiten beim Abschluss von deckungszugehörigen Derivativverträgen am Ende von 22 Abs. 1 in den Gesetzestext eingefügt werden. Zu 29 HypBG (Treuhänderbestimmungen) Der Treuhänder bzw. sein Stellvertreter sollte seine Aufgaben am Sitz der Hypothekenbank jederzeit rasch erfüllen können. Wir regen daher an, in 29 HypBG oder allenfalls in den Erläuterungen zu ergänzen, dass bei der Bestellung von Treuhändern möglichst eine Person mit Wohnsitz am Sitz der Bank zu bestellen ist. Falls kein Treuhänder bestellt ist, sollte die Funktion vorübergehend ohne zusätzliche Vergütung auf den Staatskommissär übergehen. Übernahme der insolvenzrechtlichen Bestimmungen in das Bankschuldverschreibungen und das Pfandbriefgesetz Gesetz über fundierte Die Übernahme der insolvenzrechtlichen Bestimmungen ausschließlich durch Verweis auf den 35 HypG ist aus Sicht der Investoren, der Emittenten, der Ratingagenturen und der Analysten aus folgenden Gründen nicht zielführend und sollte daher explizit im Gesetz für fundierte Bankschuldverschreibungen und das Pfandbriefgesetz verankert werden. Insolvenzrechtliche Bestimmungen sind der Kern dieser Novelle und sollten daher im Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen (BSchG) und dem Pfandbriefgesetz normiert werden. Es ist zweckmäßiger, dass alle relevanten Bestimmungen in diesen Gesetzen verankert werden. Ein Ziel der Gesetzesinitiative ist es die Transparenz zu erhöhen, indem alle relevanten Bestimmungen in einem Gesetz geregelt und Verweise auf andere Gesetze möglichst vermieden werden. Durch den Verweis auf das HyBG in Verbindung mit dem Austauschen von Gesetzesbegriffen würde die Transparenz vor allem im internationalen Umfeld beeinträchtigt. Der dynamische Verweis auf die derzeit geltende Fassung des HypBG kann auch zu Unsicherheiten bezüglich der Rechtsfortbildung führen. Wir ersuchen um Berücksichtigung dieser Anliegen und stehen für weitere Gespräche zur Verfügung. Wunschgemäß wird diese Stellungnahme auf elektronischem Weg an das Parlament übermittelt. Freundliche Grüße Dr. Christoph Leitl Präsident Dr. Reinhold Mitterlehner Generalsekretär-Stv.

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