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1 Verhaltenspflichten von Access Providern bei irechtsverletzungen t Christian Mommers Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forum Rechtsfragen 55. DFN Betriebstagung Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz

2 Überblick Verhaltenspflichten von Access Providern bei Rechtsverletzungen Datenspeicherung auf Zuruf Filtermaßnahmen a e und Sperrene

3 Teil 1 Datenspeicherung auf Zuruf 1

4 Datenspeicherung auf Zuruf Typischer Ablauf in einem Rechenzentrum Vergabe einer dynamischen IP-Adresse Bei Verbindungsende: sofortige Löschung (selten) Speicherung für einen begrenzten Zeitraum In der Regel: 3-7 Tage Zweck: Abrechnung Maßnahmen bei Störung/Fehler

5 Datenspeicherung auf Zuruf Vorgehen bei Rechtsverletzungen Rechtsverletzung durch Nutzer Rechteinhaber bemerkt die Rechtsverletzung Feststellung der IP-Adresse Gerichtliches Verfahren zur Sicherung der Nutzerdaten und Bekanntgabe der Nutzeridentität StPO UrhG Problem: Dauer des Verfahrens Folge: Daten oftmals bereits gelöscht

6 Datenspeicherung auf Zuruf Erfolgversprechende Alternative Versuch: Kontakt Rechteinhaber Provider Aufforderung: Daten weiter speichern Probleme: TKG beschränkt Speichermöglichkeiten Prüfung der Rechtsverletzung schwierig Kapazitäten Personal/Hardware Kosten Berechtigtes Interesse der Rechteinhaber? Auskunftsanspruch läuft regelmäßig ins Leere Lösung durch Gerichte? Gesetzesänderung?

7 Datenspeicherung auf Zuruf LG Hamburg, Urteil vom Fälle in 4 Werktagen Der Antragsgegnerin wird untersagt, die zur Erfüllung eines späteren Auskunftsbegehrens erforderlichen Verkehrsdaten zu löschen, wenn die Antragstellerin t während der üblichen Geschäftszeiten eine konkrete IP-Adresse übermittelt, über die im Rahmen einer laufenden Internet-Session das Computerspiel XY öffentlich zugänglich gemacht wird.

8 Datenspeicherung auf Zuruf Begründung g Gesetzliches Schuldverhältnis aus 101 UrhG

9 Datenspeicherung auf Zuruf 101 UrhG: (1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht ( ) verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. ( ) (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß ( ) 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden, ist eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich ( )

10 Datenspeicherung auf Zuruf Begründung g Gesetzliches Schuldverhältnis aus 101 UrhG Auskunftspflicht im späteren Verfahren Verpflichtung, alles zu tun oder zu unterlassen, was zur späteren Auskunftserteilung t zumutbar und erforderlich ist Nur Übermittlung der Daten unter Richtervorbehalt Provider hat Anspruch auf Kostenersatz

11 Datenspeicherung auf Zuruf Schwächen des Urteils Kein Recht des Providers zur Speicherung, dies soll aber bereits bei Behauptung einer Rechtsverletzung entstehen?! Urteil gilt für alle zukünftige Fälle: Verdachtsspeicherung ohne konkreten Anlass Praktisch unmögliche Prüfung der Rechtsverletzung Anspruch auf Kostenersatz für Personal/Hardware Wann und gegen g wen?!

12 Datenspeicherung auf Zuruf LG München, Urteil vom Zustimmung zu LG Hamburg Im konkreten Fall jedoch anders: DHCP (nicht PPP; kein DSL-Provider) Nur 90 Min. nach letzter Verlängerung zuverlässig, im konkreten Verfahren Feststellung daher unmöglich Kosten in sechsstelliger Höhe unzumutbar

13 Datenspeicherung auf Zuruf OLG Frankfurt, 2 Beschlüsse November 2009 Keine Pflicht zur Speicherung auf Zuruf Kein gesetzliches Schuldverhältnis Allein richterliche Anordnung begründet Verpflichtungen des Access Providers Prüfung im Einzelfall erforderlich, nicht für unbestimmte Fälle in der Zukunft

14 Datenspeicherung auf Zuruf LG Hamburg, Urteil vom Die Kammer hält an ihrer im Urteil vom vertretenen Auffassung, der zufolge sich das Löschungsverbot auch auf Daten noch bevorstehender Verletzungen erstrecken kann, nicht fest. Auf zukünftige Verletzungshandlungen, von denen nicht einmal sicher ist, ob und in welcher konkreten Form sie eintreten werden, kann sich dieses Schuldverhältnis nicht erstrecken und insoweit kann auch noch kein weiteres Schuldverhältnis entstanden sein.

15 Datenspeicherung auf Zuruf OLG Hamm, Urteil vom Keine Pflicht zur Speicherung Die Einführung eines solchen Anspruchs obliegt dem Gesetzgeber, nicht der Rechtsprechung. OLG Düsseldorf, Urteil vom Auskunftsanspruch nur über Vorliegendes Entstehung des Auskunftsanspruches lässt sich nicht für alle Zukunft dem Grunde nach feststellen; der Anspruch entsteht vielmehr immer neu.

16 Teil 2 Filtermaßnahmen und Sperren 1

17 Filtermaßnahmen/Sperren Ausgangslage g g Rechtsverletzungen durch Internetseiten/Dienste an der Tagesordnung Oftmals Hosting im außereuropäischen Ausland Kaum Zugriffsmöglichkeiten it z.b. bei Urheberrechtsverletzungen und Volksverhetzung, Chancen bei Kinderpornografie Praktisch relativ einfach durchführbar: Zugriffsbeschränkungen für deutsche Nutzer über die jeweiligen Access Provider

18 Filtermaßnahmen/Sperren Drei Ansatzpunkte: 1. IP-Adress-Blockade, keine Weiterleitung zu einer bestimmten t Adresse 2. URL-Blockade über Proxy-Server, bestimmte URLs sind nicht mehr aufrufbar 3. DNS-Blockade durch Löschung der Einträge in den DNS-Servern des Access Providers Erforderlich ist kein vollständiger Erfolg, maßgeblich ist ein Schritt in die richtige Richtung.

19 Filtermaßnahmen/Sperren Wie kommt es zur Sperrverfügung? Anordnung durch staatliche Stellen Anordnung durch Zivilgerichte auf Antrag der betroffenen Rechteinhaber

20 Filtermaßnahmen/Sperren Maßnahmen durch staatliche Stellen Rundfunkstaatsvertrag und Jugendmedienschutzstaatsvertrag Früher: Bezirksregierungen zuständig 3 abgeschlossene Verfahren in 2005 Heute: Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) zuständig Glücksspielstaatsvertrag Bezirksregierungen zuständig 2 ruhende Verfahren aus 2010

21 Filtermaßnahmen/Sperren 3 Verfahren in 2005 Zugriffserschwerung auf ausländische Websites mit rechtsverletzenden t Inhalten durch Löschung der Einträge im DNS-Server Bestätigung durch die zuständigen Gerichte Aber immer nur ultima ratio Access Provider erbringen neutrale Infrastrukturdienste: polizei- und ordnungsrechtlich damit Nichtstörer

22 Filtermaßnahmen/Sperren Anordnungen durch Zivilgerichte IP-Adress- und URL-Filter zulässig? Kurzfristiger Zugriff auf Informationen des Nutzers Eingriff in das Fernmeldegeheimnis? Art. 10 GG und 88 TKG Jur. Literatur zu Art 10 GG: eher (-) Jur. Literatur zu 88 TKG: (+) Rechtsprechung?

23 Filtermaßnahmen/Sperren LG Hamburg, Urteil vom Keine Pflicht zur Sperrung Access Provider: passives, automatisches Verfahren der Durchleitung fremder Informationen Keine Kenntnis hinsichtlich i htli h konkreter k Inhalte Ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, nur Störerhaftung möglich Handlung muss rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar sein

24 Filtermaßnahmen/Sperren Rechtlich und tatsächlich möglich? Filter tatsächlich möglich, rechtlich nicht Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, deshalb ohne gesetzliche Ermächtigung rechtlich unmöglich Unerheblich, h dass der Vorgang automatisiert ti i t abläuft und keine Kenntnis durch Mitarbeiter Nur sehr knapp zu DNS-Maßnahmen Im Ergebnis ebenso: LG Köln, Urteil vom

25 Filtermaßnahmen/Sperren Maßnahmen am DNS-Server OLG Hamburg, Urteil vom Vertiefte Betrachtung der Zumutbarkeit Keine weitere (inhaltliche) Rechtsbeziehung zu dem betroffenen Rechtsverletzer, t eher zufälliger Zugang; anders als Informationsmedien, Foren- Betreiber, Host-Provider, Content-Provider, t usw. Einschneidender Eingriff für den Betroffenen: Meinungsfreiheit, Berufsfreiheit, Eigentum

26 Filtermaßnahmen/Sperren Nur zulässig mit ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage, besteht aber nicht für DNS-Sperren Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung besteht nur in dem Rahmen, in dem der Gesetzgeber nicht gerade einen Regelungsbedarf verneint hat Zugangserschwerungsgesetz wurde erlassen Gleichartige Regelung auch denkbar zum Schutz des privaten geistigen Eigentums Keine Regelung durch Gesetzgeber erfolgt

27 Filtermaßnahmen/Sperren Im konkreten Fall: Geschäftsmodell des Verletzers nicht per se unzulässig, auch legale Inhalte auf der Homepage Zuletzt: Effektiver Schutz oder leicht zu umgehen? In beiden Fällen unzulässig! Wenn leicht zu umgehen: untaugliches Mittel Wenn zuverlässige Sperrung: Auch rechtlich zulässige Inhalte gesperrt, damit zu weitgehend Überzeugend?

28 Filtermaßnahmen/Sperren LG Hamburg, Beschluss vom wird verboten, die Webseite The Pirate Bay und deren Server an das Internet anzubinden Anderer Sachverhalt als zuvor Hier: Access Provider für den Rechtsverletzer t Kein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, da komplett vom Netz getrennt Kleine Anmerkung: Die Server-Anbindung erfolgte bereits kurz nach dem Beschluss über einen ukrainischen Provider.

29 Forschungsstelle Recht im DFN Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Forschungsstelle Recht im DFN 0251/

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