Der MVM Quartalsbrief

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1 Der MVM Quartalsbrief > Ausgabe 3. Quartal 2012 vom 31. Juli 2012 Unsere aktuellen Themen > Einstandspflicht des Arbeitgebers für die Leistungen einer Pensionskasse (BAG-Urteil vom 19. Juni 2012) > Betriebsrentenanpassung / Prüfungszeitraum (BAG-Urteil vom 19. Juni 2012) > Ablösung einer Versorgungsordnung (BAG-Urteil vom 15. Mai 2012) > Vorzeitige Auflösung einer Direktversicherung / Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung (BSG-Urteil vom 25. April 2012) > Betriebliche Altersversorgung nach Altersteilzeit (BAG-Urteil vom 17. April 2012) > Überversorgung bei dauerhafter Reduzierung der Aktivbezüge (BFH-Urteil vom 27. März 2012) Liebe Leserin, lieber Leser, die deutschen Gerichte haben sich in den letzten Monaten wieder in einer Vielzahl von Urteilen mit der betrieblichen Altersversorgung befasst. Von besonderer Bedeutung war dabei eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, mit der ein Arbeitgeber zum Ausgleich der zu geringen Leistungen einer Pensionskasse verurteilt wurde. Zu den weitreichenden Konsequenzen dieses Urteils kommen auf den folgenden Seiten auch unsere Kooperationsanwälte zu Wort. In dieser Ausgabe des MVM Quartalsbriefs gehen wir zudem wieder auf alle weiteren wichtigen Entscheidungen umfassend ein und erläutern die praktischen Folgen für Arbeitgeber. Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre und sind bei Fragen gerne für Sie da. Ihre MVM Micha Martin Lauterjung Geschäftsführer Markus Schreieder Geschäftsführer

2 Seite 2 > Einstandspflicht des Arbeitgebers für die Leistungen einer Pensionskasse (BAG-Urteil vom 19. Juni 2012) Einer der wichtigsten Grundsätze in der betrieblichen Altersversorgung lautet: Der Arbeitgeber steht für die zugesagten Leistungen immer ein und zwar unabhängig davon, ob er selbst oder ein externer Versorgungsträger die Durchführung übernimmt. Diese Einstandspflicht des Arbeitgebers ist bereits in 1 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) verankert. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch bei externer Durchführung der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich subsidiär für seine Zusage haftet, wann immer der externe Versorgungsträger die zugesagten Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang erbringt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diesen Grundsatz in seinem bislang nicht veröffentlichten Urteil vom 19. Juni 2012 (3 AZR 408/10) umfassend bestätigt. In diesem Fall ging es um einen Arbeitgeber, der die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchführte. Diese Pensionskasse hatte im Jahr 2003 ihre Leistungen aufgrund entstandener Fehlbeträge herabgesetzt, was nach der Satzung der Pensionskasse zulässig war. Der Kläger, ein Betriebsrentner, erhielt fortan nur noch eine verringerte Leistung aus der Pensionskasse und verlangte den Differenzbetrag zur ursprünglich zugesagten Leistung unmittelbar von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Zu Recht, wie das BAG in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschied. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrentner den Differenzbetrag, um den die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hatte, ersetzen. Zwar war bei der Vereinbarung der betrieblichen Altersversorgung die Satzung der Pensionskasse für maßgeblich erklärt worden, doch nach Ansicht des Gerichts erstreckt sich diese sogenannte dynamische Inbezugnahme nicht auf diejenige Satzungsbestimmung, die den Ausgleich von Fehlbeträgen durch eine Herabsetzung der Leistungen zulässt. Das Gericht stellte zudem klar, dass sich der Arbeitgeber von seiner Einstandspflicht nach 17 Abs. 3 BetrAVG nicht befreien kann. Die Hoffnung des beklagten Arbeitgebers, mit der Zahlung der vereinbarten Beiträge sei es bei einer beitragsorientierten Leistungszusage getan, wurde enttäuscht, kommentiert Rechtsanwalt Thomas Keller, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei Keller Menz aus München, das Urteil. Auch wenn die Satzung einer Pensionskasse eine Kürzungsmöglichkeit von Leistungen vorsieht, berührt diese Kürzungsmöglichkeit nicht das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Experte betont die Praxisfolgen der BAG-Entscheidung: Was dem Arbeitnehmer durch die Pensionskasse aus der linken Tasche genommen wurde, muss der Arbeitgeber durch Zahlung in die rechte Tasche des Arbeitnehmers ausgleichen. Die satzungsmäßige Herabsetzung von Leistungen führt so für den Arbeitgeber zur zusätzlichen finanziellen Belastung. Das Urteil überrascht in Expertenkreisen nicht, da lediglich ein gesetzlicher Grundsatz gerichtlich bestätigt wurde. Gleichwohl sind sich viele Arbeitgeber nach unserer Erfahrung nicht bewusst, welche Risiken bei der versicherungsförmigen Durchführung der betrieblichen Altersversorgung trotz

3 Seite 3 ordnungsgemäßer Beitragszahlung drohen. Denn letztlich sind auch die Möglichkeiten der Versicherungsaufsicht, nach 89 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) die Leistungen einer Versicherungsgesellschaft bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten herabzusetzen oder ganz zu untersagen, wenig bekannt. Bei einem solchen Eingriff käme ebenfalls die Einstandspflicht des Arbeitgebers zum Tragen. Eine unabhängige Beratung zur betrieblichen Altersversorgung ist daher gerade bei komplexeren Belegschaften und Versorgungsverhältnissen zu empfehlen, um unvorhersehbare Risiken zu vermeiden. > Betriebsrentenanpassung / Prüfungszeitraum (BAG-Urteil vom 19. Juni 2012) Arbeitgeber, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung laufende Rentenleistungen gewähren, sind aufgrund der sogenannten Anpassungsprüfungspflicht des 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist das Interesse der Betriebsrentner an einem umfassenden Inflationsausgleich ebenso zu berücksichtigen wie die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Das BAG hatte nun über die Frage zu entscheiden, welcher Prüfungszeitraum für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs, also des eingetretenen Kaufkraftverlustes, maßgeblich ist. Geklagt hatte ein Betriebsrentner des IT-Großunternehmens IBM. Mit seinem Urteil vom 19. Juni 2012 (3 AZR 464/11) stellte das BAG klar, dass für die Anpassungsprüfung die gesamte Zeit vom individuellen Renteneintritt bis zum Prüfungsstichtag zu berücksichtigen ist und nicht etwa nur der Dreijahreszeitraum, der der jeweiligen Prüfung vorausgeht. Anderenfalls wäre kein effektiver Inflationsschutz für die Betriebsrenten gewährleistet. Damit gab das Gericht dem klagenden Betriebsrentner Recht. Der so ermittelte Anpassungsbedarf wird durch die Lohnentwicklung vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer begrenzt (sogenannte reallohnbezogene Obergrenze). Auch für die Ermittlung dieser Obergrenze ist derselbe Zeitraum vom Renteneintritt bis zum Prüfungsstichtag zu betrachten, da diese ebenfalls die Belange der Versorgungsempfänger betrifft. In der Praxis ist mit der vom Gericht geforderten Prüfung anhand des individuellen Prüfungszeitraums für jeden einzelnen Betriebsrentner gerade für Großunternehmen ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden. IBM ist in der Vergangenheit schon mehrfach mit dem Versuch gescheitert, diesen Aufwand zu reduzieren.

4 Seite 4 > Ablösung einer Versorgungsordnung (BAG-Urteil vom 15. Mai 2012) In der Praxis werden betriebliche Versorgungsordnungen nach ihrer Einrichtung von Zeit zu Zeit verändert, allein schon um sie an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen anzupassen. Bei einer solchen nachträglichen Anpassung gelten stets die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Soweit es bei einer Änderung zu einem Eingriff in bestehende Versorgungsrechte, mithin zu einer Verschlechterung für die Begünstigten, kommt, müssen hierfür rechtfertigende Gründe vorliegen. Dafür hat das BAG in ständiger Rechtsprechung mit der sogenannten Drei-Stufen-Theorie ein Prüfungsschema entwickelt, das zwischen sachlichen, triftigen und zwingenden Gründen für Eingriffe auf den verschiedenen Besitzstandsstufen unterscheidet. (Einzelheiten zur Drei-Stufen-Theorie finden Sie im MVM Kompass Betriebliche Altersversorgung 2012 ab Seite 19.) In einem Urteil des BAG vom 15. Mai 2012 (3 AZR 11/10) ging es unter anderem um die Frage, wann ein solcher Eingriff in bestehende Versorgungsrechte vorliegt. Eine solche Feststellung ist nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall möglich. Im vorliegenden Fall wurden die bisherigen Leistungszusagen auf laufende Rentenzahlungen in eine beitragsorientierte Leistungszusage mit der Möglichkeit der Kapitalzahlung umgestellt. Eine solche Umstellung bedarf nach Ansicht des Gerichts einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Zudem musste das BAG darüber entscheiden, wie das in der Versorgungsordnung festgelegte Pensionsalter von 65 Jahren auszulegen sei. Die Versorgungsordnung stammte aus dem Jahr 1983 und damit aus einer Zeit, in der die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls bei 65 Jahren lag. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Formulierung des Pensionsalters daher um eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze, die bei einer Anhebung des gesetzlichen Rentenalters ebenfalls zu einer Erhöhung des Pensionsalters führt. Diese Auffassung ist unter Experten äußerst umstritten. So gibt es in der Fachliteratur zahlreiche Meinungen, die in der konkret benannten Altersgrenze gerade keine Bezugnahme auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sehen. Zur Vermeidung ungewollter Interpretationsspielräume sollte eine entsprechende Klarstellung in die betriebliche Versorgungsordnung aufgenommen werden. Eine Abweichung vom gesetzlichen Rentenalter ist dabei grundsätzlich zulässig; sie muss nur eindeutig formuliert sein.

5 Seite 5 > Vorzeitige Auflösung einer Direktversicherung / Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung (BSG-Urteil vom 25. April 2012) Das Bundessozialgericht (BSG) befasste sich in seinem Urteil vom 25. April 2012 (B 12 KR 26/10 R) mit dem Fall eines ehemaligen Mitarbeiters der US-Streitkräfte in Deutschland, der zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach seiner betriebsbedingten Entlassung die von seinem Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung aufgelöst und von der Versicherung den Rückkaufswert in einer Summe ausgezahlt bekommen hatte. Die gesetzliche Krankenversicherung, bei der der nunmehr Arbeitslose pflichtversichert war, verlangte daraufhin Beiträge für den ausgezahlten Versorgungsbezug. Diese Beiträge wurden nach den Vorschriften für einmalige Kapitalleistungen auf zehn Jahre verteilt. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass die Zahlung kein (beitragspflichtiger) Versorgungsbezug sei, sondern ausschließlich der Überbrückung der Arbeitslosigkeit bis zum Renteneintritt diene. Die Klage vor dem BSG blieb ohne Erfolg. Die vorzeitige Auszahlung des Rückkaufswertes ändere rückwirkend nichts an der Einordnung als Versorgungsbezug im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, so das Gericht. Damit wird im Ergebnis der Gesetzeszweck, alle Versorgungsbezüge beitragsrechtlich möglichst lückenlos zu erfassen, umgesetzt. Mit diesem Urteil wird letztlich auch verhindert, dass die Beitragspflicht der Altersleistungen durch eine vorzeitige Umwandlung in eine Abfindungsleistung umgangen wird. Unabhängig vom tatsächlichen Verwendungszweck der Leistung liegt damit grundsätzlich ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug vor. > > Betriebliche Altersversorgung nach Altersteilzeit (BAG-Urteil vom 17. April 2012) Das BAG entschied mit seinem Urteil vom 17. April 2012 (3 AZR 280/10) über die Klage eines Betriebsrentners, der in den letzten sechs Jahren seines aktiven Arbeitslebens von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch gemacht und seine Arbeitszeit auf 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert hatte. In der Versorgungsordnung in Gestalt einer Gesamtzusage wurde zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten unterschieden. Für diese beiden Gruppen galten unterschiedliche Regelungen zur Bemessung der Rentenhöhe. Der Kläger sah sich ungerechtfertigt benachteiligt, da er allein aufgrund der Inanspruchnahme der Altersteilzeit von seinem Arbeitgeber nach den schlechteren, für Teilzeitbeschäftigte geltenden Regelungen behandelt wurde. Die Klage hatte vor dem BAG, ebenso wie vor der Vorinstanz, Erfolg. Die für Teilzeitbeschäftigte getroffene Sonderregelung findet nach Ansicht des Gerichts auf Arbeitnehmer, die Altersteilzeit in Anspruch

6 Seite 6 nehmen, keine Anwendung. Diese Arbeitnehmer sind mit anderen Teilzeitbeschäftigten nicht gleich zu behandeln. Bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers muss vielmehr die für Vollzeitbeschäftigte getroffene Grundregelung berücksichtigt werden. > Überversorgung bei dauerhafter Reduzierung der Aktivbezüge (BFH-Urteil vom 27. März 2012) Im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen wird bei der betrieblichen Altersversorgung stets ein besonderes Augenmerk auf die sogenannte Überversorgung, also eine aus steuerrechtlicher Sicht zu hohe zugesagte Leistung, gelegt. Grundsätzlich gilt, dass die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit der zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr als 75 % der Aktivbezüge also des derzeitigen Einkommens betragen dürfen, wobei bei den Aktivbezügen auch variable Gehaltsbestandteile mit dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berücksichtigt werden. Anderenfalls liegt eine Überversorgung vor, die zu einer anteiligen Aberkennung der steuerlichen Betriebsausgaben bzw. zu einer anteiligen Auflösung der Pensionsrückstellungen führt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil vom 27. März 2012 (I R 56/11) über einen Fall zu entscheiden, in dem das laufende Gehalt eines Arbeitnehmers reduziert worden war, wodurch aufgrund der unverändert hohen unmittelbaren Pensionszusage eine Überversorgung eintrat. Der BFH entschied, dass eine Überversorgung grundsätzlich zu einer Kürzung der Pensionsrückstellungen führe und die konkrete Motivation für die Gehaltskürzung im Einzelfall unerheblich sei. Damit wurde die bisherige Rechtsprechung weitgehend bestätigt. Bis auf wenige steuerlich anerkannte Ausnahmen ist eine Beibehaltung der bisherigen Versorgungszusage bei gleichzeitiger Kürzung der Aktivbezüge damit je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls steuerlich nachteilig. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine konsequente Reduzierung der Versorgungszusage arbeitsrechtlich überhaupt möglich ist. >

7 Seite 7 > Kontakt MVM Münchner Versorgungsmanagement GmbH Südliche Münchner Straße 8a Grünwald bei München Tel. 089/ Fax 089/ info@mvmonline.de > Impressum Sitz der Gesellschaft: Grünwald bei München Geschäftsführer: Micha Martin Lauterjung, Markus Schreieder Handelsregister: Amtsgericht München, HRB Zulassung zur Rechtsdienstleistung im Bereich Rentenberatung nach 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG erteilt durch den Präsidenten des Amtsgerichts München, Aktenzeichen: 371 E - M Verantwortlich für den Inhalt: Dipl.-Kfm. Micha Martin Lauterjung Münchner Versorgungsmanagement GmbH (Anschrift wie oben) Die Inhalte des MVM Quartalsbriefs wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Dennoch sind Fehler unvermeidbar. Die MVM kann daher keine Haftung oder Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität der enthaltenen Informationen übernehmen. Nachdruck nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die MVM.

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