FRIEDRICH - SCHILLER - UNIVERSITÄT J E N A. FAKULTÄT für MATHEMATIK und INFORMATIK

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1 FRIEDRICH - SCHILLER - UNIVERSITÄT J E N A FAKULTÄT für MATHEMATIK und INFORMATIK M O D U L K A T A L O G (im Sinne einer Studien- und Prüfungsordnung) f ü r d e n S T U D I E N G A N G I N F O R M A T I K mit dem Abschluss Diplom-Informatiker bzw. Diplom-Informatikerin Stand:

2 Präambel Gemäß 5 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 229) i. V. mit 1 Abs. 3 Satz 2 der Rahmenordnung für Prüfungen in einem modularisierten Studiengang an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 27. April 2005 (Verkündungsblatt Nr. 5/2005, S. 10) erlässt die Friedrich- Schiller-Universität Jena folgenden Modulkatalog für den Diplomstudiengang Informatik. Der Rat der Fakultät für Mathematik und Informatik hat am den Modulkatalog beschlossen. Der Rektor der Friedrich-Schiller- Universität Jena hat ihn am genehmigt und ab dem zur Verfahrensgrundlage für die Fakultät gemacht. Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 Ziel des Studium, Zweck der Diplomprüfung 3 Diplomgrad 4 Zulassung zum Studium, Studienvoraussetzungen 5 Regelstudienzeit 5a Aufbau des Studiums 5b Formen des Studiums 5c Studienfachberatung 6 Module 7 Leistungspunkte (LP) 8 Prüfungsausschuss 9 Modulprüfungen 9a Prüfungstermine 10 Zulassung zu Modulprüfungen 10a Bestehen von Modulprüfungen 11 Wiederholung von Modulprüfungen 12 Leistungsbewertung, Bildung der Noten 13 Prüfer und Beisitzer 14 Zusatzmodule 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung II. Diplomvorprüfung 17 Ziel und Art der Diplomvorprüfung 18 Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote 19 Bestehen der Diplomvorprüfung 20 Zeugnis III. Diplomprüfung 21 Art der Diplomprüfung 22 Diplomarbeit 23 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit 24 Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote 25 Bestehen der Diplomprüfung 26 Zeugnis, Transcript of Records, Diploma Supplement, Diplomurkunde IV. Schlussbestimmungen 27 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung oder der Diplomprüfung 28 Einsicht in die Prüfungsakten 29 Inkrafttreten und Übergangsregelung Vorbemerkungen zum Sprachgebrauch Nach Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt, alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Modulkatalog gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

3 Allgemeines 1 Geltungsbereich Dieser Modulkatalog regelt Ziel, Inhalt, Aufbau und Abschluss des Studiums für das Fach Informatik. Er ersetzt die bisher gültigen Studien- und Prüfungsordnungen für den Diplomstudiengang Informatik an der Fakultät für Mathematik und Informatik der Friedrich-Schiller-Universität Jena. 2 Ziel des Studiums, Zweck der Diplomprüfung (1) Das Studium der Informatik soll zur Ausübung des Berufs des Informatikers befähigen. Dazu werden die in der Praxis und wissenschaftlichen Forschung von Diplom-Informatikern erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt: Kenntnisse der Grundlagen und der wichtigen Anwendungsgebiete der praktischen, theoretischen und technischen Informatik Erfassen und Modellieren von komplexen, aus der Informatik und ihren Anwendungsgebieten stammenden Aufgaben und Problemstellungen Fähigkeiten, Informatiksysteme zu entwickeln und die dazu adäquaten Methoden und Hilfsmittel zu benutzen selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten Erfassen praktischer, theoretischer und technischer Zusammenhänge Verfolgen der Fachliteratur und Fähigkeit zu kreativer wissenschaftlicher Arbeit (2) Das Studium der Informatik ist auf anspruchsvolle Tätigkeitsbereiche u.a. in der Industrie, im Handel, in der öffentlichen Verwaltung, im Dienstleistungs- und Versicherungsbereich, bei Unternehmensberatungen und in der Forschung ausgerichtet. Objektorientierte Technologien, Internet-Fragestellungen, Mobile Systeme und Anwendungen sind hier nur einige Beispiele für Entwicklungen der jüngeren Zeit. Angesichts der Weiterentwicklung und Ausweitung der Kommunikationstechnologien und der daran geknüpften Erwartungen hinsichtlich Leistung, Flexibilität und Bedienungskomfort erweitern sich die in Frage kommenden Tätigkeitsfelder kontinuierlich und unterliegen einem ständigen Wandel. Hierdurch ergeben sich für den Diplom-Informatiker bzw. die Diplom-Informatikerin neue Berufsperspektiven. Aus dieser Sicht empfiehlt es sich dringend, im Studium das fächerübergreifende Angebot der Universität in den Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften, den Naturwissenschaften und der Medizin zu nutzen. (3) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudienganges Informatik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Informatik anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. 3 Diplomgrad Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Friedrich-Schiller-Universität Jena durch die Fakultät für Mathematik und Informatik den akademischen Grad Diplom-Informatiker bzw. Diplom-Informatikerin (abgekürzt: "Dipl.- Inf."). 4 Zulassung zum Studium, Studienvoraussetzungen (1) Zum Informatik-Diplomstudium kann nur zugelassen werden, wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt. (2) Es wird darauf hingewiesen, dass das Informatikstudium Kenntnisse der englischen Sprache erfordert und Interesse für technische und mathematische Zusammenhänge voraussetzt. Spezielle Programmierkenntnisse werden nicht vorausgesetzt. (1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. 5 Regelstudienzeit

4 (2) Empfehlungen für den Studienaufbau mit dem Ziel, das Studium in der Regelstudienzeit abzuschließen, sind im Modulverlaufsplan dieses Modulkatalogs zusammengestellt. (3) Folgende Zeiten werden auf begründeten Antrag nicht auf die Regelstudienzeit nach Abs. 1 angerechnet: Zeiten des Mutterschutzes und der Gewährung der Elternzeit, Zeiten des Wehr- und Ersatzdienstes, Zeiten, während derer der Student wegen längerer, durch ärztliches Attest nachgewiesener schwerer Krankheit am Studium gehindert oder beurlaubt war, Zeiten eines Fachpraktikums oder eines fachbezogenen Auslandsstudiums bis zu zwei Semestern, Zeiten, während derer der Student als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgeschriebenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Universität tätig war, bis zu zwei Semestern. 5a Aufbau des Studiums (1) Das Studium kann zum Wintersemester und zum Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester, für das Anfertigen der Diplomarbeit steht das neunte Semester zur Verfügung. (2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplomvorprüfung abschließt, sowie das Hauptstudium, das einschließlich der Fachprüfungen und der Anfertigung der Diplomarbeit fünf Semester umfasst und mit der Diplomprüfung abschließt. (3) Das Grundstudium dient der Vermittlung der Grundlagen der Informatik, relevanter Grundkenntnisse der Mathematik und einer Einführung in das gewählte Nebenfach und ist somit Grundlage für eine flexible Gestaltung des Hauptstudiums. Das Grundstudium ist abgeschlossen, wenn die gemäß Modulverlaufsplan notwendigen Prüfungsleistungen studienbegleitend erbracht sind und die geforderte Anzahl an Leistungspunkten erworben wurde. (4)Das Hauptstudium garantiert durch die Lehrveranstaltungen zur Informatik die notwendige Breite der Fachkenntnisse, vermittelt durch vertiefte Ausbildung in einem Spezialgebiet eigener Wahl fortgeschrittene Methoden, die an komplexe Fragestellungen aus Praxis und Forschung heranführen, unterstützt durch das gewählte Nebenfach die Anwendungsorientierung. (5) Das Hauptstudium ermöglicht eine individuelle Ausrichtung der Ausbildung im Fach Informatik. Ein breiter Fächerkatalog erlaubt es den Studenten, in eigener Verantwortung ihr Studium zusammenzustellen und auch fachgebietsergänzende Fächer zu hören. Die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums widerspiegeln sowohl die langfristig stabilen Grundlagen als auch den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Informatik. Das Hauptstudium und damit das gesamte Studium ist abgeschlossen, wenn die gemäß Modulverlaufsplan notwendigen Prüfungsleistungen einschließlich der Diplomarbeit erbracht sind und die geforderte Anzahl an Leistungspunkten erworben wurde. (6) Die Absolvierung von Modulen aus dem Hauptstudium ist bereits vor Abschluss des Grundstudiums möglich, sofern in den Modulbeschreibungen nichts Gegenteiliges festgelegt ist. Es wird empfohlen, bis zum Abschluss der Diplomvorprüfung vorrangig Module aus dem Grundstudium zu belegen. 5b Formen des Studiums (1) Die Hauptform der Wissensvermittlung sind die Vorlesungen. Diese werden zur Übung des dort vermittelten Stoffes, zur Erweiterung und praktischen Erprobung durch ein Angebot an Übungen, Praktika und Seminaren ergänzt. Übungen und Praktika sind organischer Bestandteil der Lehrveranstaltungen, auf deren erfolgreiche Teilnahme Wert zu legen ist. (2) Zur Ergänzung des Studiums ist ein fachlich einschlägiges Industriepraktikum oder ein fachbezogener Auslandsstudienaufenthalt sinnvoll. Studierende können für einen solchen Auslandsstudienaufenthalt oder zur Durchführung eines Fachpraktikums, das sie im In- oder Ausland absolvieren wollen, auf Antrag vom Studium für maximal zwei Semester befreit werden (Beurlaubung). 5c Studienfachberatung (1) Die allgemeine Studienberatung wird durch zentrale Stellen der Universität durchgeführt. Die Fakultät für Mathematik

5 und Informatik gibt einen Studienführer heraus. (2) Die Studienfachberatung wird in Verantwortung von Hochschullehrern des Instituts für Informatik der Fakultät für Mathematik und Informatik durchgeführt. (3) Zu Beginn jedes Semesters wird eine Einführungsveranstaltung für Studierende höherer Semester durchgeführt, die den Studierenden die Auswahl der Lehrveranstaltungen, soweit sie wahlweise angeboten werden, erleichtern soll. Die Veranstaltung kann auch durch entsprechende schriftliche Aushänge ergänzt oder ersetzt werden. Das Studien- und Prüfungsamt der Fakultät (im Folgenden kurz Prüfungsamt genannt) informiert über aktuelle Beschlüsse zum Studium (Aushang). 6 Module (1) Das Curriculum ist in Module untergliedert. Module sind ein lernzielorientierter Verbund von Lehrveranstaltungen, die sich einem bestimmten thematischen oder methodischen Schwerpunkt widmen. Module setzen sich aus verschiedenen Lehr- und Lerneinheiten zusammen und erstrecken sich in der Regel über ein Semester. (2) Module werden mit studienbegleitenden Prüfungen abgeschlossen. Leistungspunkte eines Moduls werden nur erteilt, wenn die Modulprüfung bestanden ist. (3) Es gibt Pflichtmodule, Wahlpflichtmodule und Wahlmodule. Der erfolgreiche Abschluss der Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule eines Faches ist Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Fachprüfung, der sie zugeordnet sind. Die Noten der Pflicht- und Wahlpflichtmodule gehen in die Note der jeweiligen Fachprüfung ein. Die Noten der Wahlmodule werden in den Fachprüfungen nicht berücksichtigt. Die Wahlmodule liefern zusammen mit den Pflichtmodulen und Wahlpflichtmodulen die Leistungspunkte, die für das Bestehen der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung erforderlich sind. Für die Diplomarbeit gelten sinngemäß die Bestimmungen für Pflichtmodule. (4) Für jedes Modul wird vom Prüfungsausschuss ein Modulverantwortlicher bestimmt. Der Fakultätsrat kann beschließen, dass Aufgaben der Vorbereitung und der Durchführung der Modulprüfungen den Modulverantwortlichen übertragen werden. Modulverantwortliche sollen in der Regel Lehrende des Moduls sein. Sie müssen Prüfer bzw. prüfungsbefugt gem. 21 Abs. 4 und 5 ThürHG sein. (5) Die Module sind im Anhang des Modulkatalogs beschrieben. Zu jedem Modul gehört eine Modulbeschreibung, die mindestens folgende Angaben enthält: Modultitel Art des Moduls Modulverantwortlicher Anzahl erwerbbarer Leistungspunkte Lehrformen Häufigkeit des Angebotes Voraussetzungen für die Zulassung zum Modul Verwendbarkeit Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls 7 Leistungspunkte (LP) (1) Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung der Studierenden. Sie umfassen Präsenz- und Selbststudienzeiten, die Prüfungsvorbereitung, den Prüfungsaufwand sowie Zeiten für schriftliche Arbeiten und Praktika. Für die Vergabe eines Leistungspunktes wird eine Arbeitsbelastung des Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von Stunden angenommen. (2) Die Anzahl der erwerbbaren Leistungspunkte eines Moduls ergibt sich aus der Modulbeschreibung. (3) Das Studium oder der Studienabschnitt ist dann abgeschlossen, wenn die gemäß Modulkatalog notwendigen Prüfungsleistungen erbracht sind sowie die notwendige Anzahl an Leistungspunkten erworben wurde.

6 8 Prüfungsausschuss (1) Die Organisation und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten obliegen dem Prüfungsausschuss für Mathematik und Informatik der Fakultät für Mathematik und Informatik (kurz Prüfungsausschuss). Die Amtsperiode des Prüfungsausschusses stimmt mit der Amtsperiode des Fakultätsrates überein; die Amtszeit des Studenten kann kürzer sein, muss aber mindestens ein Jahr betragen. (2) Der Prüfungsausschuss wird vom Fakultätsrat bestellt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Leistungen der Studenten in den Prüfungen und über die realen Studienzeiten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform des Studiums und des Modulkatalogs. (3) Der Prüfungsausschuss setzt sich folgendermaßen zusammen: Drei Professoren, ein akademischer Mitarbeiter, ein Student, ein Schriftführer (mit beratender Stimme). Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen Professoren sein. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses bei Bedarf weitere Professoren, Mitarbeiter oder Studenten einladen (mit beratender Stimme). Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle seinem Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche und den Bericht an den Fakultätsrat. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, davon mindestens zwei Professoren anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Der studentische Vertreter wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. Dem Prüfungsausschuss obliegt die Festlegung der Prüfungszeiträume in Absprache mit den Prüfern, die Zulassung zu den Prüfungen einschließlich der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen, die Bestellung der Prüfer und Beisitzer sowie die Festlegung der Gesamtnoten von Prüfungen. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieses Modulkatalogs eingehalten werden. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 9 Modulprüfungen (1) Alle Modulprüfungen erfolgen studienbegleitend und sind inhaltlich den einzelnen Modulen zugeordnet. Modulprüfungen können als schriftliche Klausurarbeiten, mündliche Prüfungen, das Lösen von Übungsaufgaben und Präsentation in den Übungen, Seminarbeiträge, Praktikumsprotokolle u. Ä. erbracht werden. Form und Inhalt einer Modulprüfung müssen der Bedeutung des zu prüfenden Gebiets für das Erreichen des Studienziels angemessen sein. Für die Diplomarbeit gilt 22. (2) Jedes Modul ist mit einer benoteten Modulprüfung abzuschließen. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilmodulprüfungen bestehen. Art und Umfang der geforderten Prüfungsleistungen in einem Modul werden durch den Modulverantwortlichen bestimmt und in der Modulbeschreibung angegeben. (3) Mündliche Prüfungen sollen höchstens 60 Minuten dauern, Klausuren höchstens vier Stunden. Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so gelten die genannten Zeiten für jede einzelne Prüfungsleistung. (4) Die Bewertung einer Modulprüfung wird von den Prüfern gemäß 12 vorgenommen. Sie muss schriftlich fixiert und nachvollziehbar dokumentiert werden. (5) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer mit einem sachkundigen Beisitzer oder mehreren Prüfern durchgeführt. Sie können als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen mit in der Regel höchstens drei Kandidaten durchgeführt werden. Die behandelten wesentlichen Fragen und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Kurzprotokoll festzuhalten, das von den Prüfern und dem Beisitzer zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung ist den Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben und mündlich zu begründen. (6) Prüfungsklausuren sind innerhalb einer Frist von einem Monat zu bewerten. Der Modus für die Zensurenvergabe bei Klausuren ist den Kandidaten rechtzeitig vor Klausurbeginn bekannt zu geben. (7) Vor einer Exmatrikulation auf Grund einer nicht bestandenen Prüfung in einem Pflicht- oder Wahlpflichtmodul ist sicherzustellen, dass die Prüfung von zwei Prüfern, von denen einer Professor sein soll, bewertet worden ist. (8) Modulprüfungen können bei Zustimmung des Prüfers auch in einer Fremdsprache abgelegt werden.

7 (9) Körperbehinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. (10) Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze und bei Einverständnis des Prüflings als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen (jedoch nicht an der Beratung und Bekanntgabe des Ergebnisses). (11) Für Prüfungsleistungen im Nebenfach gelten die Bestimmungen dieses Modulkatalogs sinngemäß. Details werden in Vereinbarungen zwischen den beteiligten Fakultäten geregelt und zu Semesterbeginn bekannt gegeben. 9a Prüfungstermine (1) Prüfungen sind in der Regel in folgenden Prüfungszeiträumen abzuhalten: Die einer Lehrveranstaltung zugeordneten Prüfungen spätestens drei Wochen nach Ende der Veranstaltung, Wiederholungsprüfungen für Pflicht- und Wahlpflichtmodule im nächsten, auf die nicht bestandene Prüfung folgenden allgemeinen Prüfungszeitraum (in der Regel in den letzten drei vorlesungsfreien Wochen), Wiederholungsprüfungen für ein Wahlmodul, sofern vorgesehen, im Prüfungszeitraum direkt im Anschluss an die nächste Durchführung des Moduls. (2) Der Prüfungsausschuss kann in Absprache mit den Prüfern von Abs. 1 abweichende Prüfungszeiträume festlegen, sofern diese mit der Regelung in 11 Abs. 3 vereinbar sind. (3) Die Prüfungszeiträume werden von der Fakultät jeweils zum Beginn des Semesters durch Aushang bekannt gemacht. Die konkreten Termine der Prüfungen geben die Lehrenden rechtzeitig in ihren Veranstaltungen bekannt. 10 Zulassung zu Modulprüfungen (1) Der Zulassung zu einer Modulprüfung hat eine verbindliche schriftliche Anmeldung vorauszugehen. Nach der Anmeldung zur Modulprüfung wird vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 zugelassen, wer 1. im Semester der Zulassung an der Friedrich-Schiller-Universität Jena immatrikuliert ist, 2. die Zulassungsvoraussetzungen zum Modul gemäß der Modulbeschreibung nachweisen kann, 3. die notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß beim Prüfungsamt abgeliefert hat, und 4. nicht die betreffende oder eine vergleichbare Prüfung in dem selben Studiengang endgültig nicht bestanden hat. (2) Die Zulassung zur Modulprüfung kann darüber hinaus von Modulleistungen oder anderen entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. In diesem Fall erfolgt eine Zulassung unter Vorbehalt. Der Vorbehalt ist dann aufgehoben, wenn der Kandidat die Zulassungsvoraussetzungen fristgemäß beim Prüfungsamt nachweist. Die Frist legt der Prüfungsausschuss fest. (3) Eine Zulassung zur Diplomarbeit kann erst erfolgen, wenn alle übrigen geforderten Studienleistungen erbracht sind. (4) Die verbindliche Anmeldung zur Modulprüfung für eine Lehrveranstaltung erfolgt durch schriftliche Anmeldung zum Modul. Die Anmeldung hat spätestens in der dritten Vorlesungswoche beim Prüfungsamt zu erfolgen. Die Lehrenden sollen die Studierenden in ihren Lehrveranstaltungen auf die Pflicht zur Anmeldung hinweisen. (5) Eine Rücknahme der Anmeldung ist nur vor dem Termin der ersten Prüfungsleistung der Modulprüfung möglich und hat spätestens in der sechsten Vorlesungswoche schriftlich zu erfolgen. Die fristgerechte Rücknahme stellt den Studenten so, als ob die Anmeldung nicht stattgefunden hätte. (6) Die Zulassung zu einer Modulprüfung erfolgt über das Prüfungsamt. Mit der Zulassung wird auch geprüft und bescheinigt, ob es sich um einen Pflicht-, Wahlpflicht-, Wahl- oder Zusatzmodul handelt und wie viele Leistungspunkte erworben werden können. (7) Ablehnende Entscheidungen im Zulassungsverfahren sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 10a Bestehen von Modulprüfungen (1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn alle zu ihr gehörenden Prüfungsleistungen gemäß 12 mindestens mit der

8 Note 4,0 bewertet wurden. (2) Eine Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, gilt als nicht bestanden, wenn nicht alle Prüfungsleistungen innerhalb der geforderten Frist erbracht wurden und die Gründe vom Kandidaten zu vertreten sind. (3) Wurde eine Modulprüfung, die gemäß 17 Abs. 2 Teil der Diplomvorprüfung oder gemäß 21 Abs. 1 Teil der Diplomprüfung ist, nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Modulprüfung wiederholt werden können. (4) Der Bescheid über die nicht bestandene Modulprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche sind innerhalb eines Monats beim Prüfungsausschuss geltend zu machen. 11 Wiederholung von Modulprüfungen (1) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nicht zulässig. (2) Prüfungen von Pflicht- oder Wahlpflichtmodulen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können in der Regel einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. (3) Die Wiederholung einer Prüfung zu einem Pflicht- oder Wahlpflichtmodul kann frühestens einen Monat nach dem Datum der nicht bestandenen Prüfung stattfinden. Der Anspruch auf die Wiederholungsprüfung erlischt sechs Monate nach der nicht bestandenen Prüfung. (4) Eine zweite Wiederholung derselben Prüfung zu einem Pflicht- oder Wahlpflichtmodul kann in besonders begründeten Fällen vom Prüfungsausschuss auf Antrag genehmigt werden. Ein solcher Antrag muss innerhalb von einem Monat nach der Wiederholungsprüfung gestellt werden. Der Termin für die zweite Wiederholungsprüfung soll in angemessener Frist und unter Berücksichtigung der Dauer des Moduls vom Modulverantwortlichen festgelegt werden. (5) Die Prüfung zu einem Wahlmodul kann nur wiederholt werden, wenn dies in der zugehörigen Modulbeschreibung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Anzahl möglicher Wiederholungsprüfungen des Moduls kann in der Modulbeschreibung eingeschränkt werden. (6) Prüfungen für Zusatzmodule können nicht wiederholt werden. (7) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen und ist sie nicht bestanden, so können und müssen nur die nicht bestandenen Prüfungsleistungen wiederholt werden. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Teilprüfungen. (9) Die Diplomarbeit kann bei nicht ausreichenden Leistungen nur einmal wiederholt werden. Fehlversuche in einem vergleichbaren Studiengang an einer anderen Universität oder Hochschule werden angerechnet. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit gemäß 22 Abs. 8 ist nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. 12 Leistungsbewertung, Bildung der Noten (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung von Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung, 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Leistungen liegt, 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, 5 = nicht bestanden = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt (2) Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können die Noten 1,3, 1,7, 2,3, 2,7, 3,3 und 3,7 vergeben werden. (3) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, müssen sich diese auf eine gemeinsame Note einigen. Für die Diplomarbeit gilt abweichend 23 Abs. 4.

9 (4) Besteht eine Modulprüfung aus Teilprüfungen, dann errechnet sich die Note aus dem gewichteten Mittel der Noten der Teilprüfungen. Die Gewichtung der Teilprüfungen wird in der Modulbeschreibung festgelegt. (5) Bei der Bildung der Modulnoten, der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma unter Vernachlässigung aller weiteren Stellen berücksichtigt. (6) Jeder Note wird ein Prädikat zugeordnet. Die Prädikate lauten: bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend. Note und Prädikat sind auf dem Prüfungsprotokoll zu bestätigen. (7) Entsprechend der ECTS-Bewertungsskala (Beschluss der KMK vom Februar 2004) sollen die erfolgreichen Studierenden zusätzlich folgende ECTS-Grade erhalten: ECTS-Grade A die besten 10 % B die nächsten 25 % C die nächsten 30 % D die nächsten 25 % E die nächsten 10 %. Erfolglose Studierende erhalten folgende ECTS-Grade: FX Nicht bestanden es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden können. F Nicht bestanden es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich. Dabei ist auch anzugeben, wieviele Studierende in dem entsprechenden Studienjahr die Prüfung abgelegt haben. 13 Prüfer und Beisitzer (1) Zu Prüfern sollen Professoren, Hochschuldozenten und in der Regel habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter mit eigenverantwortlicher Lehrtätigkeit auf dem Prüfungsgebiet bestellt werden. Für Prüfungsleistungen zur Diplomprüfung soll mindestens ein Professor als Prüfer berufen werden. Dies gilt auch für sämtliche Wiederholungsprüfungen. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die fachentsprechende Diplomprüfung oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat. (2) Modulprüfungen werden in der Regel von den prüfungsbefugten Lehrenden des Moduls abgenommen. (3) Der Kandidat kann für Prüfungen, bei denen mehrere Prüfer in Betracht kommen, sowie für die Diplomarbeit die Prüfer vorschlagen. Die Vorschläge begründen keinen Anspruch. (4) Die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 14 Zusatzmodule (1) Jeder Student kann in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen Prüfungen ablegen und die Ergebnisse auf Antrag in das Zeugnis und das Transcript of Records gemäß 26 aufnehmen lassen. (2) Für Zusatzmodule werden keine Leistungspunkte erteilt und die Noten werden bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. (3) Wahlpflicht- oder Wahlmodule nach diesem Modulkatalog, die vom Studierenden nicht bereits als reguläre Studienleistung gewählt wurden, können als Zusatzmodule absolviert werden.

10 15 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang (nur solche Studiengänge, die derselben Rahmenordnung unterliegen, gelten als dieselben Studiengänge) an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Friedrich-Schiller- Universität Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungen zu Pflicht- und Wahlpflichtmodulen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Friedrich-Schiller-Universität im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlichen und staatlich anerkannten Fernstudien und Berufsakademien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen, in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen und im Zeugnis und im Transcript of Records entsprechend gekennzeichnet aufzuführen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen trifft der Prüfungsausschuss eine Einzelfallentscheidung. Diese wird im Zeugnis und im Transcript of Records gekennzeichnet. Unbenotet eingebrachte Studien- und Prüfungsleistungen sind als solche zu kennzeichnen. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (6) Anträge auf Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind an den Prüfungsausschuss zu richten. Die Gleichwertigkeit wird im Benehmen mit den zuständigen Lehrenden festgestellt. 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung (1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden (Note 5), wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist auch ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe vom Prüfungsausschuss anerkannt, so sind die versäumten Prüfungen zum nächstmöglichen Termin nachzuholen. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die betreffende Prüfung als nicht bestanden (Note 5) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann vom Prüfer oder Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfung als nicht bestanden (Note 5) bewertet. (4) Der Kandidat kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung verlangen, dass diese vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. II. Diplomvorprüfung

11 17 Ziel und Art der Diplomvorprüfung (1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. (2) Die Diplomvorprüfung besteht aus sechs kumulativen Fachprüfungen. Prüfungsfächer sind: Praktische Informatik Theoretische Informatik Mathematische Grundlagen der Informatik Technische Informatik Mathematik Nebenfach (3) Die Fachprüfungen werden in Form von Modulprüfungen des Grundstudiums, die im Modulverlaufsplan festgelegt sind, studienbegleitend absolviert. (4) Es ist eines der folgenden Nebenfächer zu wählen: Mathematik Physik Ökologie Molekularbiologie Psychologie Wirtschaftswissenschaften Linguistik Medizin für Informatiker Biomedizin Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag jedes Fach als Nebenfach genehmigen, das in einem wissenschaftlichen Zusammenhang mit der Informatik steht. 18 Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote (1) Die Fachnoten ergeben sich aus dem mit den Leistungspunkten gewichteten Mittel der im Modulverlaufsplan angegebenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule des jeweiligen Fachs. (2) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung ergibt sich als arithmetisches Mittel der Fachnoten. 19 Bestehen der Diplomvorprüfung (1) Die Diplomvorprüfung wird in der Regel vor Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Fachsemesters abgeschlossen. Sie ist bestanden, wenn spätestens bis zum Ende des siebten Semesters die im Modulverlaufsplan geforderten Prüfungsleistungen erbracht sowie mindestens 120 Leistungspunkte aus dem Grundstudium nachgewiesen wurden. (2) Wurde eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomvorprüfung nicht bestanden, oder gilt sie als nicht bestanden, und ist eine weitere Wiederholung nicht zulässig, so ist die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden. (3) Wird die Frist aus Absatz 1 aus vom Kandidaten zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, gilt die Diplomvorprüfung ebenfalls als endgültig nicht bestanden. (4) Wird die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden, kann das Informatik-Diplomstudium an der Universität Jena nicht fortgesetzt werden. (5) Ist die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. (6) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche sind innerhalb eines Monats beim Prüfungsausschuss geltend zu machen.

12 20 Zeugnis (1) Über die bestandene Diplomvorprüfung wird nach Erbringen der letzten erforderlichen Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Das Zeugnis entsprechend Abs. 1 trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde und wird innerhalb eines Monats ab diesem Datum ausgestellt. (3) Das Zeugnis enthält die in den einzelnen Fachprüfungen erzielten Noten und Prädikate sowie das Gesamtprädikat. In einer Anlage werden die einzelnen Module und Modulnoten ausgewiesen. (4) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist. III. Diplomprüfung 21 Art der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung besteht aus vier kumulativen Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Prüfungsfächer sind: Praktische Informatik Theoretische Informatik Technische Informatik Nebenfach Diplomarbeit (2) Die Fachprüfungen werden in Form von Modulprüfungen des Hauptstudiums, die im Modulverlaufsplan festgelegt sind, studienbegleitend absolviert. (3) Das Nebenfach entspricht in der Regel dem Nebenfach der Diplomvorprüfung. Über Ausnahmen entscheidet in begründeten Fällen der Prüfungsausschuss. 22 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist eine schriftliche Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus seinem Fach innerhalb einer vorgegebenen Frist selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. (3) Die Diplomarbeit ist entsprechend den Gestaltungshinweisen der Fakultät abzufassen. Sie ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen. Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Themenstellers/Betreuers mit Einverständnis des Diplomanden oder auf Antrag des Diplomanden mit Befürwortung durch den Themensteller/Betreuer zulassen, dass die Arbeit in englischer Sprache eingereicht wird. (4) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem Professor oder habilitierten Mitarbeiter der Fakultät für Mathematik und Informatik ausgegeben und unter seiner Verantwortung betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Fakultät betreut werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Kandidat kann eigene Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit machen. Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. (5) Das Thema der Diplomarbeit darf erst nach erfolgter Zulassung ausgegeben werden. Die aktenkundige Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt unter Angabe des Ausgabezeitpunkts über den Vorsitzenden des

13 Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Betreuer. Dabei ist nach 23 Abs. 3 ein zweiter Prüfer (Gutachter) mit dessen Zustimmung zu benennen. (6) Die Diplomarbeit muss spätestens sechs Monate nach dem Ausgabetag eingereicht werden. Die Aufgabenstellung muss diesem Zeitrahmen Rechnung tragen. (7) Die Bearbeitungszeit kann nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Kandidaten vom Prüfungsausschuss um maximal drei Monate verlängert werden. Ein entsprechender Antrag ist unverzüglich zu stellen, sobald die Gründe dafür eingetreten sind. Die Frist der beantragten Verlängerung muss im Verhältnis zu den geltend gemachten Gründen stehen. (8) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (9) Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen geringfügige Änderungen des Themas, die sich im Laufe der Bearbeitungszeit in Absprache zwischen Kandidat und Betreuer ergeben, zulassen. 23 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist in dreifacher Ausfertigung fristgemäß beim Prüfungsamt der Fakultät einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (2) Wird die Diplomarbeit ohne triftige Gründe nicht fristgemäß eingereicht, wird sie mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Bei triftigen Gründen gilt 16 Abs. 2. (3) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der nach 22 Abs. 4 das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer ist der gemäß 22 Abs. 5 festgelegte. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (4) Die Diplomarbeit ist angenommen, wenn sie von beiden Prüfern mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet wurde. (5) Wurde die Diplomarbeit angenommen, ergibt sich die Gesamtnote aus dem Mittelwert der beiden Noten der Prüfer der Diplomarbeit unter Beachtung von 12 Abs. 5. Andernfalls wird die Diplomarbeit mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (6) Wird die Diplomarbeit mit der Note 5,0 (nicht ausreichend) bewertet, ist dies dem Kandidaten schriftlich zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. 24 Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote (1) Die Fachnoten ergeben sich aus dem mit den Leistungspunkten gewichteten Mittel der Noten der Modulprüfungen zu den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des Fachs. (2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittelwert der Noten der Fachprüfungen und der beiden Noten der Prüfer der Diplomarbeit. Abweichend von 12 Abs. 6 lautet im Falle des Mittelwertes 1,0 das Prädikat "Mit Auszeichnung". 25 Bestehen der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung wird in der Regel zum Ende des neunten Fachsemesters abgeschlossen. Sie ist bestanden, wenn spätestens bis zum Ende des dreizehnten Semesters die im Modulverlaufsplan geforderten Prüfungsleistungen erbracht sowie mindestens 150 Leistungspunkte (einschließlich Diplomarbeit) aus dem Hauptstudium nachgewiesen wurden. (2) Wurde eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung nicht bestanden, oder gilt sie als nicht bestanden, und ist eine weitere Wiederholung nicht zulässig, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.

14 (3) Wird die Frist aus Abs. 1 aus vom Kandidaten zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, gilt die Diplomprüfung ebenfalls als endgültig nicht bestanden. (4) Wird die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, kann das Informatik-Diplomstudium an der Universität Jena nicht fortgesetzt werden. (5) Ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. (6) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche sind innerhalb eines Monats beim Studiendekan der Fakultät geltend zu machen. 26 Zeugnis, Transcript of Records, Diploma Supplement, Diplomurkunde (1) Über die bestandene Diplomprüfung werden nach Erbringen der letzten erforderlichen Prüfungsleistung ein Zeugnis und (in englischer Sprache) ein Transcript of Records ausgestellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Außerdem wird dem Kandidaten ein Diploma Supplement entsprechend dem Diploma Supplement Modell von Europäischer Union/Europarat/UNESCO ausgestellt. Für die Darstellung des nationalen Bildungssystems ist der zwischen HRK und KMK abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. (3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis, dem Transcript of Records und dem Diploma Supplement wird dem Kandidaten die Urkunde über die Diplomprüfung ausgehändigt. Die Urkunde wird vom Dekan der Fakultät und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. Mit der Diplomurkunde wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. (4) Die Dokumente entsprechend Abs. 1 bis 3 tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde und werden innerhalb eines Monats ab diesem Datum ausgestellt. (5) In das Zeugnis und das Transcript of Records werden die Bezeichnungen der absolvierten Module einschließlich der Diplomarbeit, die entsprechenden Leistungspunkte, die Ergebnisse (Noten und Prädikate) der Modulprüfungen und Fachprüfungen sowie die Gesamtnote und das Gesamtprädikat aufgenommen. (6) Das Zeugnis weist zusätzlich die Fachstudiendauer, die Namen der Prüfer sowie das Thema der Diplomarbeit aus. (7) Das Transcript of Records enthält zusätzlich den ECTS-Grad gemäß 12 Abs.7. (8) Nur auf Antrag des Kandidaten werden die gewählte Vertiefungsrichtung in das Zeugnis sowie die Bezeichnungen und Ergebnisse erfolgreich absolvierter Zusatzmodule in Zeugnis und Transcript of Records mit aufgenommen. Ein entsprechender schriftlicher Antrag muss der Fakultät spätestens am Tag der letzten Prüfungsleistung zugehen. (9) Hat der Kandidat die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplomprüfung nicht bestanden ist. IV. Schlussbestimmungen 27 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung oder der Diplomprüfung (1) Hat der Kandidat bei der Erbringung von Studienleistungen getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studienleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Leistungen ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet

15 der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis und das unrichtige Transcript of Records sind einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses ausgeschlossen. (5) Ist die Diplomprüfung aufgrund einer Täuschung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist die Diplomurkunde einzuziehen. Die Entziehung des akademischen Grades "Diplom-Informatiker" bzw. "Diplom-Informatikerin" richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 28 Einsicht in die Prüfungsakten Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. 29 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Der Modulkatalog tritt nach Genehmigung durch den Rektor und Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Friedrich- Schiller-Universität in Kraft. (2) Studenten, die bis zum Tage des Inkrafttretens dieses Modulkatalogs die Diplomvorprüfung bestanden, ihr Studium aber noch nicht abgeschlossen haben, können für das Hauptstudium zwischen diesem Modulkatalog und der bisher für sie gültigen Studien- und Prüfungsordnung wählen. (3) Studenten, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Modulkatalogs begonnen, die Diplomvorprüfung aber noch nicht erfolgreich abgelegt haben, können für das Grundstudium zwischen diesem Modulkatalog und der bisher für sie gültigen Studien- und Prüfungsordnung wählen. Für das Hauptstudium gilt in jedem Fall der vorliegende Modulkatalog. (4) Das Wahlrecht nach Absatz 2 oder 3 ist vor Ablegung der ersten Prüfungsleistung ab Inkrafttreten dieses Modulkatalogs, spätestens aber bis zum 31. März 2006 schriftlich gegenüber der Fakultät für Mathematik und Informatik auszuüben. Fristversäumnis oder die Anmeldung zu einer Modulprüfung bewirken den sofortigen Übergang in die modularisierte Studien- und Prüfungsstruktur. Jena, den Jena, den Der Dekan der Fakultät für Mathematik und Informatik der Friedrich-Schiller-Universität Jena Der Rektor der Friedrich-Schiller-Universität Jena

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