Einführung in die Falllösung im öffentlichen Recht (2. Teil)
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- Kajetan Schulz
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1 Einführung in die Falllösung im öffentlichen Recht (2. Teil) 20. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Richtiges Zitieren: Ein MUSS Merkblatt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 7. Februar 2007 zum richtigen Zitieren und zur Vermeidung von Plagiaten agiate.pdf: Punkt 2 Gedankliche Substanz, Strukturierung und Ausformulierung einer schriftlichen Arbeit müssen insgesamt und in allen Teilen selbständig erarbeitet sein. Dies bedeutet, dass die Übernahme von Elementen einer Leistung eines Dritten klar auszuweisen ist, wann immer eine Idee, eine Struktur oder eine Formulierung aus einer andern Quelle übernommen wird, und zwar unabhängig davon, ob diese gedruckt oder im Internet veröffentlicht ist und ob es sich um eine vollständige oder teilweise Übernahme handelt. Es genügt nicht, eine geringfügige Abwandlung eines Textes vorzunehmen. Zuwiderhandeln hat die Zurückweisung der Arbeit zur Folge und kann zu einem Disziplinarverfahren führen, bis hin zum Ausschluss vom Studium. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 2
2 Richtiges Zitieren: Für jedes fremde Element Sie müssen das Rad nicht (neu) erfinden. Sie dürfen aber auch nicht behaupten, Sie hätten es erfunden. Jede Idee, jeder Gedanke, jedes Argument, jede gelungene Formulierung, überhaupt jedes Element, das von einem Dritten kommt oder sonstwie aus einer fremden Quelle stammt, muss als fremder Input gekennzeichnet werden. Das gilt sowohl dann, wenn Sie eine Textpassage wörtlich übernehmen (dann arbeiten Sie mit und, kennzeichnen Auslassungen mit ( ) und bringen am Schluss des Zitates eine Fussnote an) als auch dann, wenn Sie eine fremde Idee in irgendeiner Form verwenden, z.b. mit eigenen Worten wiedergeben, übersetzen oder verschiedene fremde Ansichten in eigenen Worten zusammenfassen (dann bringen Sie am Ende des Satzes eine Fussnote an), und zwar unabhängig von der Art der Quelle (d.h. geschützt sind nicht nur wissenschaftliche Werke, sondern z.b. auch Texte im Internet, Zeitschriftenbeiträge, Liedtexte). Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 3 Richtiges Zitieren: Gewusst wie Wörtliche Zitate nur sehr sparsam verwenden. Geben Sie die herrschende Lehre, die Ansichten einer bestimmten Autorin oder die Argumente des Bundesgerichts lieber in eigenen Worten wieder. Unterstellen Sie niemandem eine Aussage, die er oder sie nicht so gemacht hat. Für Banalitäten, die Allgemeinwissen darstellen, muss keine Quellenangabe erfolgen. Für alles andere schon. Siehe Kapitel 4 im Leitfaden von Prof. Christine Kaufmann: en/leitfadenschriftlichearbeiten.pdf Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 4
3 Kriterien für die Beurteilung einer Fallbearbeitung: in materieller Hinsicht Die Probleme werden erkannt. Die Fragen, die sich stellen, werden vom Umfang und von der Tiefe her angemessen diskutiert und beantwortet. Berücksichtigung von Literatur und Judikatur Die massgebenden Entscheide und die einschlägige Literatur sind gefunden worden. Es erfolgt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihnen. Sie werden an der richtigen Stelle korrekt in den Text eingearbeitet. Es wird mit dem Gesetz gearbeitet. korrekte Subsumtion (Unterordnung der Sachverhaltselemente unter die verschiedenen Elementen der Rechtsnormen) überzeugende Argumentation Keine Widersprüche Roter Faden erkennbar eigene Stellungnahme, eigene Gedanken klar herausgearbeitet Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 5 Kriterien für die Beurteilung einer Fallbearbeitung in formeller Hinsicht Die formellen Vorgaben (bezüglich Frist, Seitenzahl, Schriftgrösse etc.) sind eingehalten. Korrektes Zitieren Verzeichnisse vollständig und korrekt Einheitlichkeit u.a. in der Darstellung bei der Verwendung von Abkürzungen bei der Verwendung von Gesetzesbestimmungen: Art. 36 Abs. 2 BV oder 36 II BV Überzeugende Sprache Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 6
4 Sprache und Schrift Korrekte, gepflegte Sprache Korrekte Verwendung der juristischen Terminologie Gute Lesbarkeit, u.a. durch Kurze, aussagekräftige Sätze Prägnante Titel Vorgaben bezüglich Schriftgrösse, Zeilenabstand, Seitenrand etc. genau beachtet Keine Hervorhebungen durch fett, kursiv, unterstrichen Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 7 Formelles für Fallbearbeitungen und andere schriftliche Arbeiten Allgemein für das Verfassen von schriftlichen Arbeiten: Leitfaden von Prof. Christine Kaufmann en/leitfadenschriftlichearbeiten.pdf Für die Fallbearbeitung im öffentlichen Recht Halten Sie sich bezüglich der Formalien strikt an die Vorgaben, die zusammen mit dem Fall veröffentlicht werden. Fallbearbeitungen, welche die Vorgaben bezüglich Umfang, Gestaltung etc. nicht respektieren, können unkorrigiert abgewiesen werden. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 8
5 Aufbau I Titelblatt Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Alles, was Sie im Text zitieren oder korrekterweise zitieren müssten, weil es nicht von Ihnen stammt Immer angeben Autor(en), Titel des Beitrags plus bei Zeitschriften: Fundstelle in Zeitschrift bei Buchbeiträgen: Titel und Herausgeber des Buches, Angaben zum Buch Siehe die Beispiele im Leitfaden von Prof. Christine Kaufmann Urteile kommen nicht ins Literaturverzeichnis. Ihre Fundstellen werden direkt im Text oder in einer Fussnote angegeben. Abkürzungsverzeichnis (wenn nötig) Text Eigenständigkeitserklärung Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 9 Aufbau II Fallbearbeitungen von ca Seiten brauchen keine Gliederung in Einleitung, Hauptteil und zusammenfassende Schlussbetrachtung. Fangen Sie direkt an, die gestellte Frage/die gestellten Fragen zu beantworten. Fassen Sie den Sachverhalt nicht zusammen. Beginnen Sie Ihren Text nicht mit allgemeinen Ausführungen zum angesprochenen Thema. Gehen Sie direkt auf die problematischen Punkte los. Wenn Sie für jeden Themenkomplex ein kurzes Fazit ziehen und die Frage bejahen oder verneinen, braucht es am Schluss der Fallbearbeitung weder eine Zusammenfassung noch ein Schlusswort. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 10
6 Schlussredaktion I Genügend Zeit für die Schlussredaktion einplanen. Text mit etwas (zeitlicher und emotionaler) Distanz lesen. Text zweimal am Stück durchlesen Korrekturlesen mit Blick auf den Inhalt Alle Fragen beantwortet? Die massgebende Literatur und Judikatur verarbeitet? verständliche und überzeugende Gedankenführung einleuchtende, in sich stimmige Argumentation Belegdichte überall etwa gleich (sofern es zum jeweiligen Diskussionspunkt Literatur und Judikatur gibt) Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 11 Schlussredaktion II Korrekturlesen mit Blick auf die Formalien und die Sprache Formelle Vorgaben respektiert? Jede zitierte Literaturstelle ins Literaturverzeichnis aufgenommen? Jede Abkürzung ins Abkürzungsverzeichnis aufgenommen? Einheitlichkeit (v.a. bezüglich Abkürzungen, Gesetzesnormen) Kurze, verständliche Sätze Treffende Titel Einheitliche und korrekte Terminologie Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 12
Einführung in die Falllösung im öffentlichen Recht (2. Teil) 20. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011
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