Verbändestellungnahme zum Entwurf eines Schallschutzkonzepts bei der Gründung von Windenergieanlagen der Offshore Windparks
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- Rosa Falk
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1 Verbändestellungnahme zum Entwurf eines Schallschutzkonzepts bei der Gründung von Windenergieanlagen der Offshore Windparks Dezember 2012 Die unterzeichnenden Verbände begrüßen die notwendige und dringende Initiative der Bundesregierung, ein Schallschutzkonzept zu erarbeiten, welches die rechtliche Umsetzung europäischer Umwelt Richtlinien sichert und gleichzeitig den Vorhabensträgern das erforderliche Maß an Investitionssicherheit vermittelt. Wir sind für einen naturverträglichen Ausbau der Offshore Windenergie als Baustein in der Umsetzung der Energiewende unter Einhaltung der Anforderungen des Naturschutzes. Wir verweisen auf die 2011 gemeinsam veröffentlichte Verbändestellungnahme zum Lärmschutz bei der Errichtung von Offshore Windenergieanlagen und nehmen darauf inhaltlich Bezug. Während der Entwurf des Schallschutzkonzepts in seinem ersten Teil gut in den umweltrechtlichen Zusammenhang und die Biologie des Schweinswals auf der einen und die Ausbauziele und praxis der Offshore Windenergie auf der anderen Seite einführt, enthalten die anschließend formulierten Eckpunkte eine Reihe kritischer und unklarer Schlussfolgerungen, die die sinnvolle Zielsetzung des gesamten Konzepts in Frage stellen. Die unterzeichnenden Umweltverbände fordern die Bundesregierung auf, die nachfolgenden Punkte in das Schallschutzkonzept aufzunehmen, um dem Schallschutz beim Ausbau der Offshore Windenergie den notwendigen institutionellen Ordnungsrahmen zu geben sowie den naturschutzfachlichen und rechtlichen Verpflichtungen gerecht zu werden. Geltungsbereich Wenngleich wir anerkennen, dass der Nordsee bei den Ausbauplänen der Bundesregierung eine entscheidende Rolle zufällt, machen es der kritische Erhaltungszustand des Ostseeschweinswals in der zentralen Ostsee und der zu beobachtende Bestandsrückgang in der westlichen Ostsee, zusammen mit den biogeografischen und hydrografischen Besonderheiten der Ostsee erforderlich, eine umfassende Strategie unter Berücksichtigung aller Schalleinträge für die gesamten deutschen Meeresgebiete festzulegen. Dabei ist auch eine weitgehende Koordination mit den europäischen Nachbarstaaten sicherzustellen. Die Umweltverbände fordern daher im Rahmen der dynamischen Weiterentwicklung des Konzepts die spätere Ausweitung auch auf die Ostsee. Zu dem Eckpunkt 4.3 bzw sollte bereits in der jetzt zu beschließenden Fassung des Schallschutzkonzepts deutlich gemacht werden, dass der dort beschriebene Grenzwert vollständig auch in der Ostsee anzuwenden ist.
2 Anwendungsbereich auf andere Tiergruppen Andere marine Tiergruppen wie zum Beispiel Seehunde, Fische oder benthische Lebensgemeinschaften werden ebenfalls durch Unterwasserschall beeinträchtigt. Trotz großer Wissenslücken und eines hohen Forschungsbedarfs sollten diese Gruppen bei der späteren Weiterentwicklung des Konzepts berücksichtigt werden. Technische Weiterentwicklung und Innovation Es ist für ein strategisches Schallschutzkonzept unverzichtbar, in die Zukunft reichende Aussagen zur technischen Weiterentwicklung des Schallschutzes und der Gründungsverfahren zu machen, um so wichtige Impulse für die derzeit vorangetriebenen technischen Innovationen und die Motivation der Wissenschaft wie der Industrie zur Entwicklung alternativer naturverträglicher Verfahren zu geben. Nach Meinung der Umweltverbände stellt das Gründungsverfahren der Impulsrammung, auch in Begleitung technischer Schallschutzkonzepte, lediglich eine Übergangstechnologie dar, die möglichst schnell durch schallarme Gründungsvarianten ersetzt werden muss. Die nachfolgenden Erläuterungen und Änderungsvorschläge folgen der Gliederung des Entwurfs. 1. Gefährdung und Schutz Die Verbände empfehlen folgende Ergänzung: 1.5. Der Schweinswal steht auf den Listen bedrohter und zurückgehender Arten und Biotope des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR) und der Kommission des Übereinkommens zum Schutz der Ostsee (HELCOM). 2. Biologie Die Verbände fordern auf Grundlage des UBA Dokumentes Empfehlung von Lärmschutzwerten bei der Errichtung von Offshore Windenergieanlagen (OWEA) folgende Ergänzung: 2.8. Der gegenwärtige Forschungsstand und der resultierende Grenzwert von 160 db re 1 µpa basieren auf der Wirkung EINES akustischen Ereignisses. Eine zu erwartende kumulative Wirkung mehrerer Rammstöße bleibt unberücksichtigt. Modellierungen der kumulativen Schallbelastung lassen vermuten, dass erwachsene Schweinswale, die den Gefahrenbereich nicht sofort verlassen und Mutter Kalb Paare aufgrund ihrer stark reduzierten Schwimmgeschwindigkeit auch bei einer Einhaltung des Grenzwertes verletzt werden können, worin ein Verstoß gegen deutsches und europäisches Naturschutzrecht läge. 3. Schalleinträge Bei der kumulativen Betrachtung der Schalleinträge sollten außer dem impulshaften Rammschall auch alle anderen schallverursachenden menschlichen Aktivitäten wie Seismik, militärische Aktivitäten und die Schifffahrt beachtet und bei der späteren Weiterentwicklung in das
3 Schallschutzkonzept integriert werden. Dazu müssen Methoden zur Erfassung kumulativer Schalleffekte entwickelt und angewendet werden. Mögliche regulierende Maßnahmen zur Schallreduktion müssen sich entsprechend auf alle menschlichen Aktivitäten beziehen. Naturschutzfachlich kann die kumulierte Stördauer von 8 10 Jahren kein temporäres Ereignis darstellen. Wir empfehlen daher, den entsprechenden ersten Satz unter Punkt 3. zu streichen. 4. Eckpunkte 4.1. Allgemein Die Verbände fordern folgende Ergänzungen: Der Begriff Störung bedarf für die weitere rechtliche Einschätzung einer Operationalisierung. Diese muss transparent auf Basis verlässlicher wissenschaftlicher Messungen erfolgen. Solange wissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht vorliegen, hat dies unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips zu geschehen. Das beinhaltet u.a. den Einsatz bestmöglicher, schallarmer Gründungsverfahren und Schallschutztechnologien sowie temporäre Baustilllegungen zur räumlichzeitlichen Koordination entsprechend der BSH Nebenbestimmung 15. Nicht jede Störung Zu Die tatsächlich in das Wasser übertragene Schallenergie ist vom Baugrund abhängig. Auf Grund der unterschiedlichen Bodenbeschaffenheit, ist die willkürliche Festlegung von flächendeckend anwendbaren Störradien problematisch. Die Herleitung von Störradien sollte über entsprechende Schallausbreitungsmodelle und definierte Schallgrenzwerte dargestellt werden, analog dem Grenzwert für Verletzungen. Der Störungs Grenzwert sollte nach bisherigem Kenntnisstand zwischen 130 und 140 db re 1 µpa liegen. Eine weitere Differenzierung bezüglich der Funktionalität eines Gebiets (Fortpflanzungsgebiete) ist dringend erforderlich. Bezüglich der vorgesehenen Störradien (Tabelle 1) halten wir den 8 km Wert bei 160 db SEL in 750 m Entfernung angesichts der bekannten Radien der Vertreibung von Schweinswalen für zu niedrig angesetzt. Die Einhaltung des den Störradien zugrunde liegenden Grenzwertes muss über eine ausreichende Anzahl von Schallmessstationen überprüft und die Radien bei Bedarf entsprechend ausgeweitet werden. Zu Durch die Festlegung des Flächenmittelpunktes als Bezugsbasis für Schallmessungen kann es bei der Ermittlung der potentiellen Auswirkung zu falschen Ergebnissen kommen. Daher muss der geographisch nächste Punkt des Windparks zu einem Schutzgebiet für die Berechnungen der Störradien verwendet werden. Zudem sind die kumulativen Auswirkungen der Summe der Rammschläge zu berücksichtigen Das Schallschutzkonzept wird regelmäßig und spätestens nach zwei Jahren evaluiert und auf der Basis des jeweiligen Standes von Wissenschaft und Technik sowie entsprechend der schon jetzt absehbaren und in dieser Stellungnahme beschriebenen Defizite fortgeschrieben Gebietsschutz Zu verweisen wir auf die Erläuterungen unter Zu Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung von FFH Gebieten ist kein bestimmter Rechtsbegriff. Ihre Definition obliegt von Fall zu Fall der Expertenabschätzung, basierend auf projektbezogenen
4 Rechenmodellen und Beobachtungen von Ausweichbewegungen. Aufgrund des langen Störungszeitraumes müssen Anzeichen von chronischem Stress bei Schweinswalen untersucht werden. Die pauschale Festlegung der Erheblichkeitsschwelle bei Unterwasserschall von 10 Prozent der FFH Gebietsfläche muss wissenschaftlich begründet und ggf. verringert werden, sie kann auch nicht auf alle Gebiete unabhängig ihrer Größe und ihrer Funktionalität angewendet werden. In Anbetracht einer Sektor übergreifenden Betrachtung und entsprechend des Ökosystemansatzes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die restlichen 90 Prozent des Schutzgebiets eine freie Ausweichfläche für Schweinswale darstellen. Andere Nutzungsformen und Belastungen müssen kumulativ bewertet werden. Wir verweisen auf Punkt Zu Die 1 Prozent Regel steht im logischen Wiederspruch zu der Feststellung in und sollte daher auf 0 Prozent herabgesetzt werden. Wenn eine Störung in einem Schutzgebiet in einem sensiblen Zeitraum erheblich ist, dann ist auch eine 1 prozentige Störung schon erheblich. Anderenfalls wäre der Gedanke und Zweck eines Schutzgebietes ausgehebelt Artenschutz Verletzungs und Tötungsverbot Zu Um die Lärmschutzwerte einzuhalten und den bei der Impulsrammung entstehenden Schalleintrag zu reduzieren, sollten die besten technischen Schallminderungsverfahren angewendet werden. Die derzeitige schallintensive Rammtechnik ist mittelfristig durch schallarme Gründungsverfahren zu ersetzen Störungsverbot Zu Die Schwierigkeit, Störungen bzw. Änderungen des Erhaltenszustands auf Populationsebene nachzuweisen dürfte bekannt sein. Daher müssen bei einer regional so bedrohten Art wie dem Schweinswal auch individuelle Störungen entsprechend des Vorsorgeprinzips durch den verpflichtenden Einsatz innovativer Technik so weit wie möglich vermieden werden. Nach Aussage des National Research Council (NRC) 2005 Marine Mammals and Ocean Noise wirkt sich chronischer Stress auf den Erhaltungszustand von Populationen aus. Zu Die Schwelle für Verhaltensänderungen in Form von Ausweichreaktionen liegt laut Literatur zwischen 130 und 140 db re 1 µpa und muss im Schallkonzept hergeleitet und definiert werden. Zu Neben der Fortpflanzungszeit ist auch die Zeit der Jungenaufzucht dezidierter im Schallschutzkonzept zu berücksichtigen. Zu Die vorgeschlagene Erheblichkeitsschwelle von 10 Prozent muss wissenschaftlich begründet werden. Dabei muss beachtet werden: 1. Bei der Festsetzung der Erheblichkeitsschwelle müssen alle schallverursachenden menschlichen Aktivitäten inkludiert und kumuliert betrachtet werden. 2. Die Lage der einzelnen Schallquellen muss berücksichtigt werden. Über ein zeitliches und räumliches Management muss sichergestellt sein, dass es nicht zu Situationen kommt in denen die Tiere von einem Gebiet in ein anderes und wieder zurück getrieben werden. 3. Die Qualität und Funktionalität des Lebensraums spielt eine bedeutende Rolle. Zu Wir verweisen auf Punkt Neben dem Gebiet westlich von Sylt gibt es auch erhöhte Schweinswaldichten und Kälberbestände in Bereichen der Doggerbank, die entsprechend auch als
5 Hauptkonzentrationsgebiet dargestellt werden sollte. Bei dem Punkt handelt es sich offenkundig um einen kontrovers diskutierten Sachverhalt. Die missverständliche Formulierung macht eine grundsätzliche Überarbeitung unumgänglich. Der formulierte Vorschlag steht nach unserer Einschätzung im Konflikt mit geltendem europäischem Umweltrecht. Der Schweinswal ist nach FFH Richtlinie Anhang II und IV geschützt. Demnach müssen für ihn spezielle Schutzgebiete etabliert werden, er steht jedoch auch außerhalb der Schutzgebiete unter FFH Rechtsschutz. Diese Tatsache fehlt in dem bisherigen Schallschutzkonzept und spiegelt nicht die Bedürfnisse des Schweinswals und auch nicht die Verpflichtungen der FFH Richtlinie ausreichend wider. Unabhängig davon begrüßen wir die Festlegung einer Rammausschlusszeit in der besonders sensiblen jahreszeitlichen Phase. Zu 4.5. Der Absatz muss so formuliert werden, dass eindeutig klar ist, dass auch bei Alt Genehmigungen neue wissenschaftliche Erkenntnisse zwingend berücksichtigt werden müssen. Dem entsprechen unter anderem die geltenden Nebenbestimmungen 14 und 15 der Genehmigungstexte sowie das deutsche und europäische Naturschutzrecht. Wir weisen darauf hin, dass die Verpflichtungen der FFH Richtlinie bereits bei Genehmigung der ersten Windparks in den deutschen Meeresgewässern Gültigkeit hatten, schon deshalb also ein Bestandschutz gegen ihre Anwendung nicht konstruiert werden kann. Ein möglicher Bestandsschutz der Altgenehmigungen ohne verpflichtende Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Weiterentwicklungen ist naturschutzfachlich nicht haltbar Transparenz der Begleitforschung Der naturverträgliche Ausbau der Offshore Windkraft ist eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung. Die Umweltverbände fordern von Betreibern, Genehmigungsbehörden und der Wissenschaft, jüngste Forschungsergebnisse sowie Schallmessungen in laufenden Projekten noch während der jeweiligen Rammungen und transparent zugänglich zu machen. Abschlussbemerkung Die Ausbaupläne Deutschlands für die Offshore Windkraft und die Erfahrungen der aktuellen Genehmigungspraxis erfordern die schnellstmögliche Verabschiedung einer einheitlichen Schallschutzstrategie, welche dann Umsetzung über die Genehmigungsverfahren erfährt. Der nationale ordnungspolitische Rahmen hat sich dabei den Vorgaben der europäischen Umweltrichtlinien unterzuordnen. Das im Entwurf vorliegende Schallschutzkonzept kann und muss die Weichen für einen naturverträglichen Ausbau erneuerbarer Energien auf See stellen, und darf klima und energiepolitische Ziele nicht auf Kosten des Arten und Lebensraumschutzes verfolgen. Ein zukunftsfähiges Schallschutzkonzept der Bundesregierung muss auf technische Innovationskraft setzen und Anreizsysteme für umweltschonende Gründungsverfahren schaffen. Das Thema Lärm im Meer bedarf dabei einer unbedingten kumulativen Betrachtung entsprechend der Erfordernisse der Meeresstrategie Rahmenrichtlinie und muss einen sektoralen Ansatz der Risikobewertung vermeiden. Die Umweltverbände erkennen an, das ein zwischen den unterschiedlichen Interessengruppen abgestimmtes und die rechtlichen Anforderungen berücksichtigendes Schallschutzkonzept einen essentiellen Beitrag für den dringend benötigten ordnungspolitischen Rahmen beim Ausbau der Offshore Windkraft in der deutschen Nord und Ostsee leisten kann. Der vorliegende Entwurf zeigt hierzu Ansätze, bleibt aber hinter dem Bedarf weit zurück. Er enthält Aspekte, die
6 naturschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig sind und erfüllt noch nicht den Anspruch eine zwischen der Energiepolitik und denen des Naturschutzes ausgewogenen Position. Wir haben deshalb in unserer Stellungnahme den Nachbesserungsbedarf erläutert und bitten dringend um Berücksichtigung und eine zeitnahe Veröffentlichung und Anwendung des Konzeptes. Wir haben ferner auf jene Gesichtspunkte hingewiesen, bei denen aus nachvollziehbaren Gründen zwar erst eine Berücksichtigung bei der späteren Weiterentwicklung des Konzeptes realistisch ist, erwarten aber, dass die dafür erforderlichen Schritte rechtzeitig angegangen werden.
Die nachfolgenden Erläuterungen und Änderungsvorschläge folgen der Gliederung des Konzepts.
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