Einführung in das Kreditwesengesetz
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- Leon Hummel
- vor 8 Jahren
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1 Einführung in das Kreditwesengesetz Referent: Burkhard Gierse 1 Agenda 1. Institutionen der Bankenaufsicht 2. Rechtsquellen der Bankenaufsicht 3. Wichtige Begriffe des KWG 4. Eigenmittel und Liquidität 5. Kreditmeldewesen 6. Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach 18 KWG 7. Organisatorische Anforderungen an die Institute 2
2 Teil 1 Institutionen der Bankenaufsicht 3 Institutionen der Bankenaufsicht Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) Solvenzaufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) Marktaufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Deutsche Bundesbank bzw. Landeszentralbanken Einbindung in die Institutsaufsicht Bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland 4
3 Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) Organisation und Aufgaben ( 5 und 6 KWG) selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen errichtet am 1. Januar 1962 in Berlin Sitz: Bonn Aufsicht über Banken und Finanzdienstleistungsinstitute Entgegenwirken von Mißständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen umfangreiche Anordnungs-, Genehmigungs-, Auskunfts- und Prüfungsrechte 5 Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) Organisation und Aufgaben ( 3 und 4 WpHG) selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen Sitz: Frankfurt am Main Aufnahme der Tätigkeit am 1. Januar 1995 Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Märkte für Wertpapiere und Derivate Entgegenwirken von Mißständen im Wertpapierhandel Beeinträchtigung der ordnungsmäßigen Durchführung des Wertpapierhandels oder von Wertpapierdienstleistungen erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt 6
4 Deutsche Bundesbank Organisation und Aufgaben 1957 als Nachfolgerin der Bank deutscher Länder errichtete Zentralbank bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts Sitz: Frankfurt am Main Mitwirkung beim Erlaß allgemeiner Regelungen Auswertung von Meldungen, Jahresabschlüssen und Prüfungsberichten Durchführung von Sonderprüfungen 7 Teil 1 Teil 2 Quellen bankaufsichtsrechtlicher Anforderungen 8
5 Quellen bankaufsichtsrechtlicher Anforderungen Gesetzesebene KWG Verordnungsebene Grundsatz I Grundsatz II GroMiKV AnzV Ergänzende Schreiben 9 Spezialvorschriften 8 Geldwäschegesetz 8 Depotgesetz 8 Wertpapierhandelsgesetz 8 Hypothekenbankgesetz 8 Mindestreservevorschriften 8 Anlagevorschriften für Sparkassen 10
6 Gliederung KWG Gesetz über das Kreditwesen Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften ( 1-9) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften und Finanzunternehmen ( 1-4) Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ( 5-9) 11 Gliederung KWG Gesetz über das Kreditwesen Zweiter Abschnitt: Vorschriften für die Institute ( 10-31) Eigenmittel und Liquidität 10-12a Kreditgeschäft Werbung und Hinweispflichten der Institute 23-23a Besondere Pflichten der Institute 24-25a Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen 26 Prüfung und Prüferbestellung Befreiungen 31 12
7 Gliederung KWG Gesetz über das Kreditwesen Dritter Abschnitt: Vierter Abschnitt: Fünfter Abschnitt: Sechster Abschnitt: Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute ( 32-51) Sondervorschriften ( 52-53d) Straf- und Bußgeldvorschriften ( 54-60) Übergangs- und Schlußvorschriften ( 61-64e) 13 Teil 1 Teil 2 Teil 3 Wesentliche Begriffe des KWG 14
8 Grundlegende Begriffe Begriff Fundstelle im KWG Institut 1 Abs. 1b Kreditinstitut 1 Abs. 1 S. 1 Finanzdienstleistungsinstitut 1 Abs. 1a S. 1 Finanzunternehmen 1 Abs. 3 Institutsgruppe 10a Handels- und Anlagebuch 1 Abs. 12 Haftendes Eigenkapital 10 und 10a 15 Institute 1 Abs. 1b KWG Kreditinstitute Finanzdienstleistungsinstitute Institute gem. 1 Abs. 1b KWG 16
9 Kreditinstitute 1 Abs. 1 S. 1 KWG Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 17 Katalog der Bankgeschäfte (1) 1 Abs. 1 S. 2 KWG Dienstleistung Annahme fremder Gelder als Einlagen Gewährung von Darlehen und Akzeptkrediten Ankauf von Wechseln und Schecks Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen und für fremde Rechnung Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere Anlage von Geld der Anleger in eigenem Namen für gemeinschaftliche Rechnung in Form von Anteilscheinen Bezeichnung Einlagengeschäft Kreditgeschäft Diskontgeschäft Finanzkommissionsgeschäft Depotgeschäft Investmentgeschäft 18
10 Katalog der Bankgeschäfte (2) 1 Abs. 1 S. 2 KWG Dienstleistung Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben Übernahme von Bürgschaften und Garantien Durchführung des bargeldlosen Zahlungs- und des Abrechnungsverkehrs Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung Ausgabe vorausbezahlter Karten zu Zahlungszwecken im dreiseitigen System Schaffung und Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen Bezeichnung Garantiegeschäft Girogeschäft Emissionsgeschäft Geldkartengeschäft Netzgeldgeschäft 19 Finanzdienstleistungsinstitute 1 Abs. 1a KWG Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig erbringen oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. 20
11 Finanzdienstleistungen 1 Abs. 1a S. 2 KWG 1 Abs. 1a S. 2 KWG Dienstleistung Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Besorgung von Zahlungsaufträgen für Dritte Handel mit Sorten Bezeichnung Anlagevermittlung Abschlußvermittlung Finanzportfolioverwaltung Eigenhandel Drittstaateneinlagenvermittlung Finanztransfergeschäft Sortengeschäft 21 Finanzunternehmen nach 1 Abs. 3 KWG... Unternehmen, die keine Institute sind und deren Haupttätigkeit darin besteht: Beteiligungen zu erwerben Geldforderungen entgeltlich zu erwerben (Factoring) Leasingverträge abzuschließen Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten (Anlageberatung) Beratung bei Mergers & Acquisitions Darlehen zwischen Instituten zu vermitteln 22
12 Teil 1 Teil 2 Teil 3 Teil 4 Eigenmittel und Liquidität KWG Eigenmittelausstattung Die Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind;... 24
13 Eigenmittel-Begriffe 10 KWG Kernkapital Ergänzungskapital 1. Klasse = Vorzugsaktien, Reserven, Genußrechte, Klasse = langfristige nachrangige Verbindlichkeiten und Haftsummenzuschlag Drittrangmittel Ergänzungskapital 3. Klasse = kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten Ergänzungskapital 4. Klasse = Nettogewinne 25 Bilanzielles und haftendes Eigenkapital hkurzfristige Nachrangige Verbindlichkeiten hnettogewinne hnachrangige Verbindlichkeiten hhaftsummenzuschlag hstille Reserven hgenußrechtskapital hrücklagen nach 6b EStG hoffene Vorsorgereserven heinlagen stiller Gesellschafter hgezeichnetes Kapital hkapitalrücklage hgewinnrücklagen hbilanzgewinn/bilanzverlust Haftendes Eigenkapital Bilanzielles Eigenkapital 26
14 Anwendungsbereich des Grundsatzes I 1 Abs. 1 Grd I Der Grundsatz I beurteilt die Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts oder einer Gruppe i.s.d. KWG durch aufsichtsrechtliche Anforderungen (Eigenmittelunterlegung) an bestimmte Risiken (Adressenausfall-/Marktpreisrisiken) "Hält ein Institut oder eine Gruppe die... festgelegten Grenzen nicht nur geringfügig oder wiederholt nicht ein, so ist in der Regel die Vermutung begründet, daß das Institut nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt." 27 Status Quo nach Risikoarten Ausfallrisiken Marktpreisrisiken Sonst. Risiken Ausfall-/ Erf. risiko Vorl-/ Abwickl.- risiko Zinsrisiko Aktienrisiko FXrisiko Rohwarenrisiko Optionsrisiko Z.B. Betriebsrisiko Anlagebuch Handelsbuch 28
15 Angemessenheit des Eigenkapitals Ausfallrisiken des Anlagebuches Haftendes Eigenkapital = Kernkapital + Ergänzungskapital Angemessene EK-Ausstattung Haftendes Eigenkapital Risikogewichtete Aktiva > = 8 % 29 Risikogewichtete Aktiva Risikoaktiva Bilanzaktiva 7 Grd I Außerbilanzelle Geschäft 8 Grd I Swap- u. Termingesch., Optionsrechte 9 Grd I Risikogewichtungssatz (0%, 20%, 50%, 70%, 100%) Risikogewichtete Aktiva 30
16 Angemessenheit des Eigenkapitals Adressenausfallrisiken des Gesamtbuches + Marktpreisrisiken Haftende Eigenmittel = Kernkapital + Ergänzungskapital +Drittrangmittel Angemessene EM-Ausstattung Eigenmittel > = 8% der anrechnungspflichtigen Risikopositionen 31 Liquiditätsnormen 11 KWG S KWG Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität eines Instituts ausreicht;... 32
17 Ursachen für Liquiditätsrisiken - Begriffsabgrenzung Ursache Fristeninkongruenz Kontrahenten- und Kundenverhalten Refinanzierungsrisiko Ausprägung Fristentransformation der Institute Abrufrisiko Unerwartete Inanspruchnahme von Kreditlinien unerwartete Verfügung von Gläubigern über ihre Einlagen (Bodensatzschwankungen) Zahlungsverzug Terminrisiko Nicht fristgerechter Eingang von Zahlungen 33 Überblick Liquiditätsgrundsatz Begrenzung des Refinanzierungsrisikos und des Abrufrisikos Restlaufzeiten (bzw. Kündigungsfristen) Marktwerte Monatskennziffer Beobachtungskennzahlen für die nächsten zwölf Monate Ab 1. Juli 2000 anzuwenden! 34
18 Einteilung der Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen in Laufzeitbänder Zahlungsmittel Zahlungsverpflichtungen täglich fällig bis zu einem Monat über einem Monate bis zu drei Monaten über drei Monate bis zu sechs Monaten über sechs Monate bis zu zwölf Monaten Restlaufzeit gemäß 7 Grd II 35 Liquiditätsgrundsatz II - Kennzahlen Liquiditätskennzahl = liquide Aktiva Zahlungsmittel (erstes Fristenband) (erstes Laufzeitband) Zahlungsverpflichtungen = (erstes Zahlungsverpflichtungen Fristenband) (erstes Laufzeitband) 1 drei Beobachtungskennzahlen = Zahlungsmittel (maßgebliches Laufzeitband) Zahlungsverpflichtungen (maßgebliches Laufzeitband) monatliche Meldung der Kennziffern stichtagsbezogene Berechnung zum Ende des Kalendermonats 36
19 Abgrenzung der Zahlungsmittel Zahlungsmittel gemäß 3 Grd II Liquidität Absatz 1 I. Klasse II. Klasse Absatz 2 Erfassung unabhängig von der konkreten Laufzeit Erfassung abhängig von der Restlaufzeit ([ 1 Jahr) Laufzeitband I Laufzeitbänder I bis IV 37 Teil 1 Teil 2 Teil 3 Teil 4 Teil 5 Das Kreditmeldewesen 38
20 Zweck der Beaufsichtigung von Großkrediten Zweck: Begrenzung gefährlicher Risikokonzentrationen (Klumpenrisiko) des Instituts auf einzelne Kreditnehmer Bank vergibt ausschließlich Kredite an einen Kreditnehmer. Gefahr: Bank wird zahlungsunfähig, wenn Kreditnehmer ausfällt. 39 Zweigeteilter Kreditbegriff Kredit Kreditbegriff für 13 und 14 KWG (Groß- und Millionenkredit) Kreditbegriff für 15 KWG (Organkredit) und 18 KWG (laufende Offenlegung) Kreditbegriff nach 19 Abs. 1 KWG Kreditbegriff nach 21 Abs. 1 KWG 40
21 Kredit nach 19 Abs. 1 KWG Als Kredite für KWG gelten: 8 Bilanzaktiva 8 Außerbilanzielle Geschäfte 8 Derivate mit Ausnahme der Stillhalterposition von Optionsgeschäften 41 Großkreditvorschriften 13 13b KWG Kredit-/Finanzdienstleistungsinstitute Nicht-Handelsbuchinstitute 13 KWG Handelsbuchinstitute 13a KWG Gruppe 13b KWG 42
22 Großkreditvorschrift für Nichthandelsbuchinstitute Großkredit gem. 13 Abs. 1 S. 1 KWG Definition: Ein Großkredit besteht, wenn die Kredite an einen Kreditnehmer 10% des haftenden Eigenkapitals erreichen oder übersteigen. Konsequenzen: Einstimmiger Beschluß sämtlicher Geschäftsführer vor Kreditgewährung Anzeige an DBBk und BAK 43 Nichthandelsbuchinstitute Großkreditgrenzen 13 Abs. 3 KWG Einzelner Großkredit (Großkrediteinzelobergrenze) gegenüber Gruppenfremden gegenüber Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen sofern nicht Gruppe i.s.d. 13b KWG % des haftenden Eigenkapitals Alle Großkredite (Großkreditgesamtobergrenze)
23 Großkreditvorschrift für Handelsbuchinstitute 13a Abs. 4 S. 1 KWG Handelsbuch-Gesamtposition Anlagebuch-Gesamtposition Kreditnehmerbezogene Gesamtposition 45 Überschreitung der Einzel- und Gesamtobergrenze Eine Überschreitung der Einzel- bzw. Gesamtobergrenze ist möglich, aber: Unverzügliche Anzeige bei BAKred und DBBk, Zustimmung des BAKred, Unterlegung mit haftendem Eigenkapital (Überschreitung im Anlagebuch) bzw. mit Eigenmitteln, Wenn die Einzel- und die Gesamtobergrenze überschritten wird, ist der größere der beiden Überschreitungsbeträge zu unterlegen. 46
24 Millionenkredite 14 Abs. 1 KWG Millionenkredite: Anzeige der Kreditnehmer, deren Verschuldung zu einem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate DM 3,0 Mio oder mehr betragen hat. Meldetermine: 15. Januar, 15. April, 15. Juli, 15. Oktober Anzeigepflichtig: Kreditinstitute FDLI (Eigenhandel) Factoringunternehmen 47 Zweck der Millionenkreditvorschriften Bundesbank ist Evidenzzentrale Ergibt es sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren Instituten Kredite gewährt worden sind, hat die Bundesbank die beteiligten Institute zu benachrichtigen. Alle meldenden Institute erhalten Rückmeldung über die gesamte Verschuldung des Kreditnehmers. Das Institut kann mit Genehmigung des Kreditnehmers bei der Bundesbank die Verschuldung erfragen, auch wenn es keine Millionenkredite gemeldet hat. 48
25 Teil 1 Teil 2 Teil 3 Teil 4 Teil 5 Teil 6 Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach 18 KWG 49 Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach 18 KWG 18 S. 1 KWG Ein Kreditinstitut darf einen Kredit von insgesamt mehr als DM nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt 50
26 Ursprung und Zweck der Vorschrift 18 KWG Anerkannter bankkaufmännischer Grundsatz: 18 KWG Zweck: Gewährung von Krediten nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung Laufende Überwachung der Bonität des Kreditnehmers bei bestehenden Kreditverhältnissen Schutz des einzelnen Kreditinstituts und seiner Einleger risikobewusstes Kreditvergabeverhalten 51 Verfahren nach 18 S. 1 KWG 3. Schritt 2. Schritt Dokumentation 1. Schritt Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auswertung der Unterlagen 52
27 Ausnahmen von der Offenlegungspflicht Ausnahmen nach 18 S. 2-4 KWG Ausnahme nach Satz 2 Stellung geeigneter Sicherheiten Mitverpflichtete einwandfreier Bonität Ausnahme nach Satz 3 Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums Ausnahme nach Satz 4 Kredite an ausländische Staatsadressen 53 Teil 1 Teil 2 Teil 3 Teil 4 Teil 5 Teil 5 Teil 7 Organisatorische Anforderungen an die Institute 54
28 Organisatorische Pflichten A u s s t r a h l u n g s w i r k u n g 25a Abs. 1 KWG 91 Abs. 2 AktG Riskomanagement- und Risikocontrollingsystem O u t s o u r c i n g 25a Abs. 2 KWG ordnungsmäßige Geschäftsorganisation angemessene interne Kontrollverfahren Sicherheitsvorkehrungen der EDV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichtn 55 Abgrenzung bankbetrieblicher Risiken Kaum quantifizierbare Risiken Quantifizierbare Risiken Preisrisiken Ausfallrisiken Ausfallrisiken Betriebsrisiko Rechtsrisiko Handelsund steuerrechtliches Risiko Eindekkungsrisiko Liquiditäts-/ Marktliquiditätsrisiko Zinsänderungsrisiko Währungsrisiko Sonstiges Preisrisiko Kredit risiko 56
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