Neuerungen Hessische Bauordnung 2018

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1 Neuerungen Hessische Bauordnung 2018 Dipl.-Ing.(FH) Thomas Rusnak

2 HBO 2018 Allgemeine Informationen Die HBO 2018 wurde am 6. Juni 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und ist am 7. Juli 2018 in Kraft getreten. Zeitgleich mit der neuen HBO sind auch der neue Bauvorlagenerlass sowie die neue Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) in Kraft getreten. In der Übergangsvorschrift des 87 Abs. 1 der HBO 2018 wird der Umgang mit Bauanträgen, welche vor dem Inkrafttreten eingereicht bzw. kurz vor der Bauantragseinreichung stehen erläutert. (1) 1 Für Vorhaben, zu denen Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, gilt das bisherige Recht. 3 Nach bisher geltendem Recht dürfen Bauvorhaben ausgeführt werden, für die Bauvorlagen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden oder nach 64 Abs. 3 Satz 1 bis zu drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden, sofern für deren Ausführung die formellen Voraussetzungen vorliegen. Information Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Die Handlungsempfehlungen zur HBO werden derzeit aktualisiert. Sie werden voraussichtlich nicht vor Beginn des Jahres 2019 zur Verfügung stehen. 2

3 HBO 2018 Schwerpunkte der HBO-Novelle Sie ebnet den Weg in die Digitalisierung im Baubereich durch Änderungen der Formvorschriften für das Baugenehmigungsverfahren. (HBO 62 Grundsatz) Sie verbessert die Rechtslage in Bezug auf das barrierefreie Bauen als wichtiges Kriterium für eine nachhaltige Wohnungsbaupolitik. (HBO 54 Barrierefreies Bauen) Sie begünstigt die Schaffung von Wohnraum u. a. durch die Änderung der Stellplatzregelung (HBO 52 Garagen, Stellplätze ) und Änderungen der Abstandsvorschriften bei Abriss bestehender Gebäude und Errichtung gleichartiger Gebäude an gleicher Stelle (HBO 6 Abstandsflächen ). Sie übernimmt die Brandschutzanforderungen der Musterbauordnung und erleichtert zukünftig das Bauen mit Holz, da die Holzbauweise für tragende und feuerhemmende Bauteile zulässig wird, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach 90 entsprechen, siehe HBO 29 Abs. 2 S. 5. Quelle: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Weiterhin übernimmt sie Regelungen aus der Musterbauordnung im Bereich der Regelung zu den Bauprodukten. (Bauproduktenverordnung, Einführung der Technischen Baubestimmungen H-VV TB, 90 HBO, EU Verordnung Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, usw.) 3

4 HBO Begriffe, GK 5 und Barrierefreiheit Erster Teil Allgemeine Vorschriften 2 Begriffe (4) 1 Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude bis zu 22 m Höhe. (7) Barrierefreiheit ist die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Erster Teil Allgemeine Vorschriften 2 Begriffe (4) 1 Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. (ab 22 m Hochhäuser, siehe 2 Abs. (9) 1.) (8) Barrierefrei sind Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. 4

5 HBO Allgemeine Anforderungen, 8 Kinderspielplätze Erster Teil Allgemeine Vorschriften / 3 Allgemeine Anforderungen (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Erster Teil Allgemeine Vorschriften / 3 Allgemeine Anforderungen 1 Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. 2 Dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. 3 Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung / 8 Grundstücksfreiflächen, Kinderspielplätze (2) 3 Der Spielplatz auf dem Baugrundstück muss vom Wohngebäudeeingang aus schwellenlos erreichbar sein, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand verbunden oder aus bautechnischen Gründen nicht möglich ist. 5

6 HBO Brandschutz, Rauchwarnmelder Dritter Teil Bauliche Anlagen / Erster Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung / 13 Brandschutz (5) 1 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2 Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 4 Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen. Dritter Teil Bauliche Anlagen / Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung / 14 Brandschutz (2) 1 Zum Schutz von schlafenden Personen müssen 1. in Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, 2. in sonstigen Nutzungseinheiten die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 3 Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt 1. in Wohnungen nach Satz 1 Nr. 1 den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, 2. in Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 den Betreiberinnen und Betreibern, Bestehende Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 sind bis zum 1. Januar 2020 entsprechend auszustatten. 6

7 HBO Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Anlage 1 zu HBO 2011 ( 13 Brandschutz) siehe Erläuterungen zu Anlage 1 HBO 2011 (Tabelle entfallen) Dritter Teil Bauliche Anlagen / Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer / 29 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (1) 1 Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in 1. nichtbrennbar, 2. schwerentflammbar, 3. Normalentflammbar 2 Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind. 7

8 HBO Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Anlage 1 zu HBO 2011 Dritter Teil Bauliche Anlagen / Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer / 29 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen siehe Erläuterungen zu Anlage 1 HBO 2011 (Tabelle entfallen) F90 / T90 = feuerbeständig F30 / W30 / F60 / T30 = feuerhemmend siehe Erläuterungen zu Anhang 1 HBO 2011: Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei trennenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch. (2) 1 Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in 1. feuerbeständig, (F90-A, F90-AB) 2. hochfeuerhemmend, (F60-A, F60-AB oder M-HFHHolzR, vgl. Anhang 4, H-VV TB) 3. feuerhemmend. (F30-B oder F30-A) 2 Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. 8

9 HBO Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen HBO 2018 Dritter Teil Bauliche Anlagen / Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer / 29 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (2) 3 Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in 1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben (F90-A), 3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben (F60-A, F60-AB oder Kapselung nach Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise, M-HFHHolzR), 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. 4 Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen 1. Bauteile, die feuerbeständig (F90-A) sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satz 3 Nr. 2, 2. Bauteile, die hochfeuerhemmend (F60-A, F60-AB, M-HFHHolzR) sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satz 3 Nr. 3 entsprechen. 9

10 HBO Tragende Wände, Stützen Anlange 1 zu HBO Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler, Stützen (1) Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 1 Dies gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge als notwendige Flure. F90-A F90-A Dritter Teil Bauliche Anlagen / Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer / 30 Tragende Wände, Stützen (1) 1 Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 2 Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein. 3 Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; 32 Abs. 4 bleibt unberührt, 2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. (2) Im KG müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend 10

11 HBO Brandwände Dritter Teil Bauliche Anlagen / Dritter Abschnitt Wände, Decken, Dächer / 27 Brandwände, Anhang 1 zu HBO 2011 (3) Anstelle von Brandwänden nach Abs. 2 sind Wände zulässig, die die Anforderungen der Nr. 4.2 und 4.3 der Anlage 1 erfüllen. F60-A Dritter Teil Bauliche Anlagen / Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer / 33 Brandwände 2 Anstelle von Brandwänden sind in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 zulässig: 1. für Gebäude der GK 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, 2. für Gebäude der GK 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände, 3. für Gebäude der GK 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, von innen nach außen mindestens feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen feuerbeständige Bauteile. 11

12 HBO Decken Dritter Teil Bauliche Anlagen / Dritter Abschnitt Wände, Decken, Dächer / 28 Decken, Anhang 1 zu HBO 2011 (1) Decken müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch sein. F90-A F90-A Dritter Teil Bauliche Anlagen / Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer / 34 Decken (1) 1 Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. 2 Sie müssen 1. in Gebäuden der GK 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der GK 4 hochfeuerhemmend, 3. in Gebäuden der GK 2 und 3 feuerhemmend sein. ³Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; 32 Abs. 4 bleibt unberührt, (2) 1 Im Kellergeschoss müssen Decken 1. in Gebäuden der GK 3 bis 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der GK 1 und 2 feuerhemmend sein. 12

13 HBO Dächer HBO 2018 Dritter Teil Bauliche Anlagen / Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer / 35 Dächer (5) 2 Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, mindestens 1,25 m entfernt sein müssen 1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind, 2. Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind. HBO Dächer (7) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen sind Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis anzubringen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. Abs. 7 HBO 2011 entfällt in neuer HBO, aber Achtung! Siehe 16 Verkehrssicherheit (1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein. 13

14 HBO Erster und zweiter Rettungsweg Dritter Teil Bauliche Anlagen Erster Abschnitt Allgemein Anforderungen an die Bauausführung 13 Brandschutz Abs. 3 (3) 1 Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Dritter Teil Bauliche Anlagen Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen 36 Erster und zweiter Rettungsweg (1) 1 Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 2 Ein zweiter Rettungsweg ist für Nutzungseinheiten, die zu ebener Erde liegen, nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist und wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. 14

15 HBO Treppen, 38 Notwendige Treppenräume HBO 2018 Dritter Teil Bauliche Anlagen Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen 37 Treppen (6) 1 Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 2 Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit oder Barrierefreiheit dies erfordert. Dritter Teil Bauliche Anlagen Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen 38 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (6) 2 Öffnungen zu Treppenräumen dürfen nicht breiter als 2,50 m sein. 3 Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist. Bisher 3,50 m, siehe Anlage 1 zu HBO 2011 (Fußnote Nr. 12 in Tabelle) 15

16 HBO Notwendige Flure, offene Gänge Dritter Teil Bauliche Anlagen Vierter Abschnitt - Verkehrs- und Rettungswege, Umwehrungen, Aufzüge 32 Notwendige Flure und Gänge 2 Als notwendige Flure gelten nicht 1. Flure in den Gebäudeklassen 1 und 2, A Dritter Teil Bauliche Anlagen Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen 39 Notwendige Flure, offene Gänge 2 Notwendige Flure sind nicht erforderlich 1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen1 und 2, 2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen, (6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Abs. 5 müssen 1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen 16

17 HBO Umwehrungen HBO 2018 Dritter Teil Bauliche Anlagen, Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen 41 Umwehrungen Quelle: DIN Bild A.9 und A.10 (5) 1 In, an und auf Gebäuden, bei denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen Öffnungen in Umwehrungen, Brüstungen und Geländern mindestens in einer Richtung nicht breiter als 0,12 m sein. 2 Ein seitlicher Zwischenraum zwischen dem Geländer oder der Brüstung und der zu sichernden Fläche darf nicht größer als 0,06 m sein. (HBO ,0 cm!) 3 Die Umwehrungen, Brüstungen und Geländer sind so auszubilden, dass Kindern das Überklettern nicht erleichtert wird. 17

18 HBO Wohnungen Dritter Teil Bauliche Anlagen Sechster Abschnitt - Aufenthaltsräume und Wohnungen 43 Wohnungen (4) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen. Dritter Teil Bauliche Anlagen Siebter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen 51 Wohnungen (3) 1 Für jede Wohnung ist ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen. 2 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind zusätzlich ausreichend große, leicht erreichbare Abstellräume insbesondere für Kinderwagen und Mobilitätshilfen herzustellen; die Herstellung als Gemeinschaftsräume ist zulässig. 3 Die Abstellräume nach Satz 2 müssen schwellenlos zugänglich sein, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand verbunden oder aus bautechnischen Gründen nicht möglich ist. 18

19 HBO Garagen, Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder HBO 2018 Dritter Teil Bauliche Anlagen, Achter Abschnitt Besondere Anlagen 52 Garagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrräder (2) 1 Die Gemeinden können insoweit durch Satzung regeln: 4. den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Herstellung von notwendigen Stellplätzen, soweit der Stellplatzbedarf insbesondere b) durch nachträglichen Ausbau von Dach- und Kellergeschossen oder Aufstockung entsteht, Gemäß 93 Inkrafttreten, tritt der Absatz 4 des 52 erst ein Jahr nach Verkündung am 7. Juli 2019 in Kraft. (4) 1 Bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge können durch die Schaffung von Abstellplätze für Fahrräder ersetzt werden. 2 Dabei sind für einen notwendigen Stellplatz vier Abstellplätze für Fahrräder herzustellen; diese werden zur Hälfte auf die Verpflichtung nach Abs. 5 angerechnet. 3 Die Gemeinden können durch Satzung die Anwendung von Satz 1 und 2 ausschließen oder modifizieren. (5) 1 Bei der Errichtung von Anlagen sind geeignete notwendige Abstellplätze für Fahrräder in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen ausreichen (notwendige Abstellplätze). 3 Die Abstellplätze für Fahrräder müssen schwellenlos erreichbar sein. 19

20 HBO Barrierefreies Bauen Dritter Teil Bauliche Anlagen, Siebter Abschnitt Besondere Anlagen 46 Barrierefreies Bauen (2) 1 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. 2 In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Dritter Teil Bauliche Anlagen, Achter Abschnitt Besondere Anlagen 54 Barrierefreies Bauen (1) 1 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen mindestens 20 Prozent der Wohnungen barrierefrei erreichbar und zugänglich sein, höchstens jedoch 20 Wohnungen. 2 In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei zugänglich sein. 3 Die Räume nach Satz 2 sind so herzustellen und vorzubereiten, dass sie für eine barrierefreie Nutzung leicht einzurichten und auszustatten sind. 20

21 HBO Barrierefreies Bauen HBO 2018 Dritter Teil Bauliche Anlagen, Achter Abschnitt Besondere Anlagen 54 Barrierefreies Bauen Der Entfall der R-Anforderung innerhalb von barrierefreien Wohnungen bedeutet, dass die Flurbreiten durchgängig mit einer nutzbaren Breite von 1,20 m, ohne die erforderlichen Bewegungsflächen vor den Türen (1,50 m x 1,50 m) hergestellt werden können, die Wohnungstüren mit einer lichten Durchgangsbreite von 80 cm und einer lichten Durchgangshöhe von 205 cm ausreichend bemessen sind und nicht mehr wie bisher mit einer Breite von 90 cm (R-Anforderung, gilt nicht für die Wohnungseingangstür), der seitliche Abstand von den Türdrückern zu den Bauteilen, Ausrüstungs- und Ausstattungselementen innerhalb der Wohnung nicht mehr 50 cm betragen muss (gilt nicht für die Wohnungseingangstür auf der Außenseite ) (vgl. DIN , 5.2 Flure innerhalb von Wohnungen, Türen und Tabelle 1 in Maßliche Anforderungen) 21

22 HBO Barrierefreies Bauen HBO 2018 Dritter Teil Bauliche Anlagen, Achter Abschnitt Besondere Anlagen 54 Barrierefreies Bauen (1) 4 Soweit die Wohnung über einen Freisitz verfügt, muss dieser von der Wohnung aus schwellenlos erreichbar sein Abs. 5 bleibt unberührt. (nach DIN , 5.6 Freisitz ist ein Freisitz eine Terrasse, Loggia oder Balkon) H-VV-TB, Anlage A 4.2/3, 3 Für die schwellenlose Erreichbarkeit der Freisitze müssen untere Türanschläge entsprechend Abschnitt Satz 2 und 3 der DIN ausgeführt sein. Quelle: DIN Barrierefreies Konzept innerhalb des Baugenehmigungsantrages Seit dem 7. Juli 2018 muss die Barrierefreiheit für Wohn- und Nichtwohngebäude im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Damit wird das Barrierefrei-Konzept in Hessen zur Pflicht. So steht es im neuen Hessischen Bauvorlagenerlass. In einem Planungskonzept Barrierefreies Bauen muss dargestellt werden, wie die Anforderungen der Hessischen Bauordnung für Wohngebäude bzw. für Nichtwohngebäude erfüllt werden sollen. Zusätzlich sind Vordrucke für Wohnungen (BAB 35) bzw. Öffentlich zugängliche Gebäude (BAB 34) auszufüllen. Quelle: bfb barrierefreies bauen 22

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Dipl.-Ing.(FH) Thomas Rusnak Telefon thomas.rusnak@tuev-sued.de

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