Neuerungen Hessische Bauordnung 2018
|
|
- Erika Schräder
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Neuerungen Hessische Bauordnung 2018 Dipl.-Ing.(FH) Thomas Rusnak
2 HBO 2018 Allgemeine Informationen Die HBO 2018 wurde am 6. Juni 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und ist am 7. Juli 2018 in Kraft getreten. Zeitgleich mit der neuen HBO sind auch der neue Bauvorlagenerlass sowie die neue Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) in Kraft getreten. In der Übergangsvorschrift des 87 Abs. 1 der HBO 2018 wird der Umgang mit Bauanträgen, welche vor dem Inkrafttreten eingereicht bzw. kurz vor der Bauantragseinreichung stehen erläutert. (1) 1 Für Vorhaben, zu denen Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, gilt das bisherige Recht. 3 Nach bisher geltendem Recht dürfen Bauvorhaben ausgeführt werden, für die Bauvorlagen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden oder nach 64 Abs. 3 Satz 1 bis zu drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden, sofern für deren Ausführung die formellen Voraussetzungen vorliegen. Information Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Die Handlungsempfehlungen zur HBO werden derzeit aktualisiert. Sie werden voraussichtlich nicht vor Beginn des Jahres 2019 zur Verfügung stehen. 2
3 HBO 2018 Schwerpunkte der HBO-Novelle Sie ebnet den Weg in die Digitalisierung im Baubereich durch Änderungen der Formvorschriften für das Baugenehmigungsverfahren. (HBO 62 Grundsatz) Sie verbessert die Rechtslage in Bezug auf das barrierefreie Bauen als wichtiges Kriterium für eine nachhaltige Wohnungsbaupolitik. (HBO 54 Barrierefreies Bauen) Sie begünstigt die Schaffung von Wohnraum u. a. durch die Änderung der Stellplatzregelung (HBO 52 Garagen, Stellplätze ) und Änderungen der Abstandsvorschriften bei Abriss bestehender Gebäude und Errichtung gleichartiger Gebäude an gleicher Stelle (HBO 6 Abstandsflächen ). Sie übernimmt die Brandschutzanforderungen der Musterbauordnung und erleichtert zukünftig das Bauen mit Holz, da die Holzbauweise für tragende und feuerhemmende Bauteile zulässig wird, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach 90 entsprechen, siehe HBO 29 Abs. 2 S. 5. Quelle: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Weiterhin übernimmt sie Regelungen aus der Musterbauordnung im Bereich der Regelung zu den Bauprodukten. (Bauproduktenverordnung, Einführung der Technischen Baubestimmungen H-VV TB, 90 HBO, EU Verordnung Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, usw.) 3
4 HBO Begriffe, GK 5 und Barrierefreiheit Erster Teil Allgemeine Vorschriften 2 Begriffe (4) 1 Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude bis zu 22 m Höhe. (7) Barrierefreiheit ist die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Erster Teil Allgemeine Vorschriften 2 Begriffe (4) 1 Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. (ab 22 m Hochhäuser, siehe 2 Abs. (9) 1.) (8) Barrierefrei sind Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. 4
5 HBO Allgemeine Anforderungen, 8 Kinderspielplätze Erster Teil Allgemeine Vorschriften / 3 Allgemeine Anforderungen (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Erster Teil Allgemeine Vorschriften / 3 Allgemeine Anforderungen 1 Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. 2 Dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. 3 Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung / 8 Grundstücksfreiflächen, Kinderspielplätze (2) 3 Der Spielplatz auf dem Baugrundstück muss vom Wohngebäudeeingang aus schwellenlos erreichbar sein, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand verbunden oder aus bautechnischen Gründen nicht möglich ist. 5
6 HBO Brandschutz, Rauchwarnmelder Dritter Teil Bauliche Anlagen / Erster Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung / 13 Brandschutz (5) 1 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2 Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 4 Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen. Dritter Teil Bauliche Anlagen / Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung / 14 Brandschutz (2) 1 Zum Schutz von schlafenden Personen müssen 1. in Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, 2. in sonstigen Nutzungseinheiten die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 3 Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt 1. in Wohnungen nach Satz 1 Nr. 1 den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, 2. in Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 den Betreiberinnen und Betreibern, Bestehende Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 sind bis zum 1. Januar 2020 entsprechend auszustatten. 6
7 HBO Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Anlage 1 zu HBO 2011 ( 13 Brandschutz) siehe Erläuterungen zu Anlage 1 HBO 2011 (Tabelle entfallen) Dritter Teil Bauliche Anlagen / Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer / 29 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (1) 1 Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in 1. nichtbrennbar, 2. schwerentflammbar, 3. Normalentflammbar 2 Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind. 7
8 HBO Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Anlage 1 zu HBO 2011 Dritter Teil Bauliche Anlagen / Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer / 29 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen siehe Erläuterungen zu Anlage 1 HBO 2011 (Tabelle entfallen) F90 / T90 = feuerbeständig F30 / W30 / F60 / T30 = feuerhemmend siehe Erläuterungen zu Anhang 1 HBO 2011: Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei trennenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch. (2) 1 Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in 1. feuerbeständig, (F90-A, F90-AB) 2. hochfeuerhemmend, (F60-A, F60-AB oder M-HFHHolzR, vgl. Anhang 4, H-VV TB) 3. feuerhemmend. (F30-B oder F30-A) 2 Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. 8
9 HBO Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen HBO 2018 Dritter Teil Bauliche Anlagen / Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer / 29 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (2) 3 Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in 1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben (F90-A), 3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben (F60-A, F60-AB oder Kapselung nach Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise, M-HFHHolzR), 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. 4 Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen 1. Bauteile, die feuerbeständig (F90-A) sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satz 3 Nr. 2, 2. Bauteile, die hochfeuerhemmend (F60-A, F60-AB, M-HFHHolzR) sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satz 3 Nr. 3 entsprechen. 9
10 HBO Tragende Wände, Stützen Anlange 1 zu HBO Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler, Stützen (1) Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 1 Dies gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge als notwendige Flure. F90-A F90-A Dritter Teil Bauliche Anlagen / Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer / 30 Tragende Wände, Stützen (1) 1 Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 2 Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein. 3 Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; 32 Abs. 4 bleibt unberührt, 2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. (2) Im KG müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend 10
11 HBO Brandwände Dritter Teil Bauliche Anlagen / Dritter Abschnitt Wände, Decken, Dächer / 27 Brandwände, Anhang 1 zu HBO 2011 (3) Anstelle von Brandwänden nach Abs. 2 sind Wände zulässig, die die Anforderungen der Nr. 4.2 und 4.3 der Anlage 1 erfüllen. F60-A Dritter Teil Bauliche Anlagen / Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer / 33 Brandwände 2 Anstelle von Brandwänden sind in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 zulässig: 1. für Gebäude der GK 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, 2. für Gebäude der GK 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände, 3. für Gebäude der GK 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, von innen nach außen mindestens feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen feuerbeständige Bauteile. 11
12 HBO Decken Dritter Teil Bauliche Anlagen / Dritter Abschnitt Wände, Decken, Dächer / 28 Decken, Anhang 1 zu HBO 2011 (1) Decken müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch sein. F90-A F90-A Dritter Teil Bauliche Anlagen / Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer / 34 Decken (1) 1 Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. 2 Sie müssen 1. in Gebäuden der GK 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der GK 4 hochfeuerhemmend, 3. in Gebäuden der GK 2 und 3 feuerhemmend sein. ³Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; 32 Abs. 4 bleibt unberührt, (2) 1 Im Kellergeschoss müssen Decken 1. in Gebäuden der GK 3 bis 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der GK 1 und 2 feuerhemmend sein. 12
13 HBO Dächer HBO 2018 Dritter Teil Bauliche Anlagen / Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer / 35 Dächer (5) 2 Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, mindestens 1,25 m entfernt sein müssen 1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind, 2. Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind. HBO Dächer (7) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen sind Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis anzubringen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. Abs. 7 HBO 2011 entfällt in neuer HBO, aber Achtung! Siehe 16 Verkehrssicherheit (1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein. 13
14 HBO Erster und zweiter Rettungsweg Dritter Teil Bauliche Anlagen Erster Abschnitt Allgemein Anforderungen an die Bauausführung 13 Brandschutz Abs. 3 (3) 1 Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Dritter Teil Bauliche Anlagen Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen 36 Erster und zweiter Rettungsweg (1) 1 Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 2 Ein zweiter Rettungsweg ist für Nutzungseinheiten, die zu ebener Erde liegen, nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist und wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. 14
15 HBO Treppen, 38 Notwendige Treppenräume HBO 2018 Dritter Teil Bauliche Anlagen Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen 37 Treppen (6) 1 Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 2 Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit oder Barrierefreiheit dies erfordert. Dritter Teil Bauliche Anlagen Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen 38 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (6) 2 Öffnungen zu Treppenräumen dürfen nicht breiter als 2,50 m sein. 3 Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist. Bisher 3,50 m, siehe Anlage 1 zu HBO 2011 (Fußnote Nr. 12 in Tabelle) 15
16 HBO Notwendige Flure, offene Gänge Dritter Teil Bauliche Anlagen Vierter Abschnitt - Verkehrs- und Rettungswege, Umwehrungen, Aufzüge 32 Notwendige Flure und Gänge 2 Als notwendige Flure gelten nicht 1. Flure in den Gebäudeklassen 1 und 2, A Dritter Teil Bauliche Anlagen Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen 39 Notwendige Flure, offene Gänge 2 Notwendige Flure sind nicht erforderlich 1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen1 und 2, 2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen, (6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Abs. 5 müssen 1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen 16
17 HBO Umwehrungen HBO 2018 Dritter Teil Bauliche Anlagen, Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen 41 Umwehrungen Quelle: DIN Bild A.9 und A.10 (5) 1 In, an und auf Gebäuden, bei denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen Öffnungen in Umwehrungen, Brüstungen und Geländern mindestens in einer Richtung nicht breiter als 0,12 m sein. 2 Ein seitlicher Zwischenraum zwischen dem Geländer oder der Brüstung und der zu sichernden Fläche darf nicht größer als 0,06 m sein. (HBO ,0 cm!) 3 Die Umwehrungen, Brüstungen und Geländer sind so auszubilden, dass Kindern das Überklettern nicht erleichtert wird. 17
18 HBO Wohnungen Dritter Teil Bauliche Anlagen Sechster Abschnitt - Aufenthaltsräume und Wohnungen 43 Wohnungen (4) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen. Dritter Teil Bauliche Anlagen Siebter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen 51 Wohnungen (3) 1 Für jede Wohnung ist ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen. 2 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind zusätzlich ausreichend große, leicht erreichbare Abstellräume insbesondere für Kinderwagen und Mobilitätshilfen herzustellen; die Herstellung als Gemeinschaftsräume ist zulässig. 3 Die Abstellräume nach Satz 2 müssen schwellenlos zugänglich sein, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand verbunden oder aus bautechnischen Gründen nicht möglich ist. 18
19 HBO Garagen, Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder HBO 2018 Dritter Teil Bauliche Anlagen, Achter Abschnitt Besondere Anlagen 52 Garagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrräder (2) 1 Die Gemeinden können insoweit durch Satzung regeln: 4. den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Herstellung von notwendigen Stellplätzen, soweit der Stellplatzbedarf insbesondere b) durch nachträglichen Ausbau von Dach- und Kellergeschossen oder Aufstockung entsteht, Gemäß 93 Inkrafttreten, tritt der Absatz 4 des 52 erst ein Jahr nach Verkündung am 7. Juli 2019 in Kraft. (4) 1 Bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge können durch die Schaffung von Abstellplätze für Fahrräder ersetzt werden. 2 Dabei sind für einen notwendigen Stellplatz vier Abstellplätze für Fahrräder herzustellen; diese werden zur Hälfte auf die Verpflichtung nach Abs. 5 angerechnet. 3 Die Gemeinden können durch Satzung die Anwendung von Satz 1 und 2 ausschließen oder modifizieren. (5) 1 Bei der Errichtung von Anlagen sind geeignete notwendige Abstellplätze für Fahrräder in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen ausreichen (notwendige Abstellplätze). 3 Die Abstellplätze für Fahrräder müssen schwellenlos erreichbar sein. 19
20 HBO Barrierefreies Bauen Dritter Teil Bauliche Anlagen, Siebter Abschnitt Besondere Anlagen 46 Barrierefreies Bauen (2) 1 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. 2 In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Dritter Teil Bauliche Anlagen, Achter Abschnitt Besondere Anlagen 54 Barrierefreies Bauen (1) 1 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen mindestens 20 Prozent der Wohnungen barrierefrei erreichbar und zugänglich sein, höchstens jedoch 20 Wohnungen. 2 In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei zugänglich sein. 3 Die Räume nach Satz 2 sind so herzustellen und vorzubereiten, dass sie für eine barrierefreie Nutzung leicht einzurichten und auszustatten sind. 20
21 HBO Barrierefreies Bauen HBO 2018 Dritter Teil Bauliche Anlagen, Achter Abschnitt Besondere Anlagen 54 Barrierefreies Bauen Der Entfall der R-Anforderung innerhalb von barrierefreien Wohnungen bedeutet, dass die Flurbreiten durchgängig mit einer nutzbaren Breite von 1,20 m, ohne die erforderlichen Bewegungsflächen vor den Türen (1,50 m x 1,50 m) hergestellt werden können, die Wohnungstüren mit einer lichten Durchgangsbreite von 80 cm und einer lichten Durchgangshöhe von 205 cm ausreichend bemessen sind und nicht mehr wie bisher mit einer Breite von 90 cm (R-Anforderung, gilt nicht für die Wohnungseingangstür), der seitliche Abstand von den Türdrückern zu den Bauteilen, Ausrüstungs- und Ausstattungselementen innerhalb der Wohnung nicht mehr 50 cm betragen muss (gilt nicht für die Wohnungseingangstür auf der Außenseite ) (vgl. DIN , 5.2 Flure innerhalb von Wohnungen, Türen und Tabelle 1 in Maßliche Anforderungen) 21
22 HBO Barrierefreies Bauen HBO 2018 Dritter Teil Bauliche Anlagen, Achter Abschnitt Besondere Anlagen 54 Barrierefreies Bauen (1) 4 Soweit die Wohnung über einen Freisitz verfügt, muss dieser von der Wohnung aus schwellenlos erreichbar sein Abs. 5 bleibt unberührt. (nach DIN , 5.6 Freisitz ist ein Freisitz eine Terrasse, Loggia oder Balkon) H-VV-TB, Anlage A 4.2/3, 3 Für die schwellenlose Erreichbarkeit der Freisitze müssen untere Türanschläge entsprechend Abschnitt Satz 2 und 3 der DIN ausgeführt sein. Quelle: DIN Barrierefreies Konzept innerhalb des Baugenehmigungsantrages Seit dem 7. Juli 2018 muss die Barrierefreiheit für Wohn- und Nichtwohngebäude im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Damit wird das Barrierefrei-Konzept in Hessen zur Pflicht. So steht es im neuen Hessischen Bauvorlagenerlass. In einem Planungskonzept Barrierefreies Bauen muss dargestellt werden, wie die Anforderungen der Hessischen Bauordnung für Wohngebäude bzw. für Nichtwohngebäude erfüllt werden sollen. Zusätzlich sind Vordrucke für Wohnungen (BAB 35) bzw. Öffentlich zugängliche Gebäude (BAB 34) auszufüllen. Quelle: bfb barrierefreies bauen 22
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Dipl.-Ing.(FH) Thomas Rusnak Telefon thomas.rusnak@tuev-sued.de
Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)
Anlage Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Vom 17. November 1995 (GBl. S. 836), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1996 (GBl. S. 419) und durch Artikel
MehrHerzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler
Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? 1 07.11.2016 Gibt es Bestandsschutz im Brandschutz? 2 Woher gründet der Begriff Bestandsschutz? Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
MehrLandratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008
Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Grundlagen Begriffe Anforderungen an Bauteile/Baustoffe Rettungswege Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensrecht Materielles Recht verfahrensfreie Bauvorhaben vereinfachtes
MehrIm Dialog zum Detail Praktische Hinweise für Architekten zur HBO 2018
Praktische Hinweise für Architekten zur HBO 2018 Neu-Isenburg 20. März 2018 Dipl.-Ing. (FH) Oliver Hilla Prof. Dr.-Ing. Ulrich Dietmann Inhalt Was ändert sich wirklich mit der neuen HBO und der VVTB? Ausgewählte
Mehr2.1 Tragende und aussteifende Bauteile
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung zu lfd. Nr. A 2.2.2.5 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche
MehrDie neue Landesbauordnung 2018
Die neue Landesbauordnung 2018 Wesentliche Änderungen für den baulichen Brandschutz 27. Bautechnisches Seminar Nordrhein-Westfalen 2 Begriffe: Höhe, Grundfläche Höhe: Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das
MehrAnhang zu lfd. Nr. A der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB)
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Anhang zu lfd. Nr. A 2.2.2.2 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Hessische Beherbergungsstättenrichtlinie
MehrAuszug. VVTB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen
Auszug VVTB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen VVTB Nordrhein-Westfalen vom 02. Januar 2019 gem. Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 614 408 v. 07.12.2018
MehrNiedersächsische Bauordnung: NBauO
Niedersächsische Bauordnung: NBauO Textausgabe von Ulrich Große-Suchsdorf, Hans Karsten Schmaltz, Dr. Arnd Stiel 6. Auflage Verlag C.H. Beck München 014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978
MehrAuszug. VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember Sächs. ABI S. 52 -
Auszug VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember 2017 - Sächs. ABI. 2018 S. 52 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7/1): Gebäudetreppen; Begriffe, Messregeln, Hauptmaße;
MehrVerwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen A 2 Brandschutz. Martin van Hazebrouck
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen A 2 Brandschutz Martin van Hazebrouck Bekanntmachung des Teils A 2 Brandschutz der MVV-TB in Bayern o o o o o Eine unveränderte Bekanntmachung ist nicht
MehrGebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m
BRANDENBURG Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände 24 24.1. 1.1.1. Tragende
MehrAllgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO)
Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 5. Februar 2010 (GBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November
MehrHerzlich Willkommen! Die Novelle der Bauordnung NRW 31. Seite März März 2017
Herzlich Willkommen! Die Novelle der Bauordnung NRW 31. Seite März 1 31. März 2017 Agenda Die Novelle der Bauordnung NRW 15:00 16:15 Uhr Inkrafttreten, Allgemeines zur Überleitung Neue Begriffe, neue Anforderungen
MehrAusführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOAVO)
Rechtswissenschaften und Verwaltung - Kommentare Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOAVO) Kommentar Bearbeitet von Angelika Vàmos 1. Auflage 2006. Buch. 128 S. Paperback ISBN
Mehr2. Bodensee Brandschutzfachtag. in der Inselhalle Lindau 12. November 2010
2. Bodensee Brandschutzfachtag in der Inselhalle Lindau 12. November 2010 Neuerung in der LBO Baden-Württemberg Auswirkungen und Systematik bezüglich des vorbeugenden Brandschutzes Ralf Kludt Dipl.-Ing.
MehrBrandschutzanforderungen. Gebäudeklassen. BauO GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5. Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes
BERLIN Gebäudeklassen Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes BauO GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände und Stützen 27 1.1.1. Tragende Wände allgemein ohne FW FH
MehrAllgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO)
A. Verordnungstext Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 5. Februar 2010 (GBl. S. 24), geändert durch Artikel 217 der Verordnung
MehrVorwort... Abkürzungsverzeichnis...
Vorwort................................................ Abkürzungsverzeichnis.................................... Seite V XIII A. Verordnungstext Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 28. Jahrgang Potsdam, den 14. November 2017 Nummer 59 Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten
MehrBrandschutzanforderungen
BADEN-WÜRTTEMBERG Gebäude LBO geringer Höhe bis zur BauO AVO 1 Geschoss od. sonstige Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes 1 Wohnung in höchst. 2 Gesch. 1. Wände 1.1 Tragende und
MehrMuster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO)
1 Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) - Fassung Dezember 2000 - (zuletzt
MehrÄnderung der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung
Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Sachgebiet B 1/Ha Änderung der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Im Gemeinsamen Amtsblatt von Baden Württemberg (GABl) vom 27. Juli 2005 wurden auf Seite
MehrAktuelles aus dem Hessischen Brandschutz und Baurecht. - HBO aktueller Stand - hessische Besonderheiten. Hessischer Brandschutztag
Aktuelles aus dem Hessischen Brandschutz und Baurecht - HBO 2018 - aktueller Stand - hessische Besonderheiten Erich Allgeier, MR a.d. http://starweb.hessen.de/cache/drs/19/9/05379.pdf Aktueller Stand des
MehrMuster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU
Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Fassung Dezember 2000 Aufgrund von 81 Abs. 1 Nr. 3 und 4 MBO b)c) wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich
MehrBPD BauO BTA GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Seite
HAMBURG Gebäudeklassen BPD BauO BTA GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Seite 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände und Stützen 25 8, Anh. A 1.1.1. Tragende Wände
MehrBrandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO
Brandschutz Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Versicherungskammer Bayern Dipl.Ing. Florian Ramsl Seite 1 Art. 2 (4) Sonderbauten 8. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr
MehrVerordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 14 geänd. ( 5 V v. 8.7.2009, 332) Auf
MehrBayerische Bauordnung
Bayerische Bauordnung Kommentar von Helmut König Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof a. D. 4., neubearbeitete Auflage des von Dr. Herbert Schwarzer begründeten Werkes K Verlag C.
Mehr(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten.
BStättV: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung BStättV) Vom 2. Juli 2007 (GVBl. S. 538) BayRS 2132-1-19-I ( 1 15) Verordnung über den Bau und Betrieb
MehrBrandschutz. 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen
Brandschutz 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen Ein hohes Schutzziel im Bauordnungsrecht wird mit dem baulichen Brandschutz verfolgt. Nach Musterbauordnung MBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu
MehrBrandschutz. 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen
Brandschutz 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen Ein hohes Schutzziel im Bauordnungsrecht wird mit dem baulichen Brandschutz verfolgt. Nach Musterbauordnung MBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu
MehrHoch hinaus - Mehrgeschossiger Holzbau
IZH Institut des Zimmerer- und Holzbaugewerbes 1. Hessischer Baugipfel Darmstadt 02.11.2006 Hoch hinaus - Mehrgeschossiger Holzbau Brandschutztechnische Aspekte und Konzepte für mehrgeschossige Holzhäuser
MehrInhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV)
Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) Drucken Erlass vom 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe und allgemeinen Anforderungen 3 Rettungswege
MehrBrandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) *
LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * Vom 15. Juni
MehrBauO geringer Höhe mittlerer Höhe Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes H 7m 7m < H < 22m
BREMEN Gebäude BauO geringer Höhe mittlerer Höhe Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes H 7m 7m < H < 22m 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände 29 1.1.1. Tragende Wände allgemein FH 1) FB
MehrBauO NRW Synopse 2018/ Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich. 3 Allgemeine Anforderungen 3 Allgemeine Anforderungen
BauO NRW 2018 BauO NRW 2014 B 5 BauO NRW Synopse 2018/2014 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung BauO NRW 2018) vom 21.7.2018 (GV. NRW. S. 421) 1) Erster Teil Allgemeine Vorschriften
MehrBrandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV)
Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 (GVBl.II/01 S.216) Auf Grund des 88 Abs. 1 Nr. 1 und
MehrVom 15. Juni Anwendungsbereich 1 unverändert. 2 Begriffe 2 unverändert. 3 Rettungswege 3 u n v e r ändert. 5 Trennwände 5 u n v e r ändert
Brandenburgische über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten *) ( BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 Brandenburgische über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten *) ( BbgBeBauV) Vom Auf Grund des
Mehrvdw Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Sitzung des Technischen Ausschusses des vdw in Hamburg
vdw Niedersachsen Bremen Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Sitzung des Technischen Ausschusses des vdw am 23. Februar 2011 in Hamburg Jörg Berens Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft
MehrElektrische Anlagen und Bauordnungsrecht
VDE-Schriftenreihe 131 Elektrische Anlagen und srecht Zusammenhänge, dargestellt am Beispiel der n BayBO unter Berücksichtigung und Gegenüberstellung der Musterbauordnung (MBO) Bearbeitet von Joachim Jackisch
MehrBarrierefreiheit im Wohnungsbau
Barrierefreiheit im Wohnungsbau Was ergibt sich aus verschiedenen Bauordnungen? Folie 1 Geltungsbereich / Betroffener Personenbereich DIN 18040-2 Dass Barrierefreiheit mehr als nur schwellenloses Bauen
MehrAnlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis
Aktenzeichen Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen (Datum des Antrages) 1. Baugrundstück Gemeinde / Ortsteil
MehrKleine Verkaufsstätten
Brandschutztechnische Anforderungen an Kleine Verkaufsstätten 14 14 Dieses gemeinsame Merkblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, der
Mehr- Elektronische Post -
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Postfach 31 29, 65021 Wiesbaden Geschäftszeichen
MehrMaterieller Brandschutz nach BauO NRW. von Dipl.-Ing. Thomas Kempen
nach BauO NRW von Dipl.-Ing. Thomas Kempen BauO NRW Novellierung 2016/2017 Referentenentwurf der Landesregierung NRW Themen: Neuordnung und Neufassung der Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Hessen. vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369)
Auszug LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen LTB-Hessen vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369) Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011 DIN 18040-1
MehrLandesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und LBOAVO
context Kommentar Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und LBOAVO Bearbeitet von Prof. Karlheinz Schlotterbeck, Manfred Busch, Dr. Gerd Hager 7., überarbeitete und erweiterte Auflage 2016. Buch.
MehrRettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten
Rettungswege Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten 1 2 Rettungswege Rettung für wen? wie? 3 Rettungswege Rettung für
MehrNEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN
NEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN Gesetzentwurf vom 10.09.2012 16/13683 Luy Herbert, BD a.d. GESETZLICHE HIERARCHIE Behindertenrechtskonvention
Mehr- 2 - LBOAVO. Anforderungen an. 1 Kinderspielplätze. Flächen für die Feuerwehr. Löschwasserversorgung. 3 Umwehrungen. Gebäudeklasse 1 bis 5*
- 1 - 2-1 Kinderspielplätze Kinderspielplätze müssen - in geeigneter Lage - für Kinder bis zu 6 Jahren gefahrlos zu erreichen sein. Die Nutzfläche (NF) der n. 9 (2) LBO erforderlichen Kinderspielplätze
MehrVerordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO)
BeVO Nichtamtliche Lesefassung Stand: 05.08.2005 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbungsstättenverordnung BeVO) Vom 5. August 2003 Auf Grund von 80 Absatz 1 Nummer 14 sowie
MehrFür die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich:
TECHNISCHE INFORMATION Brandlasten in Flucht- und Rettungswegen Über Flucht- und Rettungswege in Gebäuden müssen im Brandfall grundsätzlich die Eigen- und Fremdrettung von Menschen und Tieren ins Freie
MehrStreitfrage: Wie brennbar dürfen Fenster und Fassaden sein?
Seite 1 von 5 Schwer entflammbar oder nicht brennbar? Hinweise zu Anforderungen, Nachweisen und Baurechtsfragen Der bauliche Brandschutz ist eine der wichtigsten Anforderungen und steht in Deutschland
Mehr* ) Bekanntmachung der Muster-Schulbau- Richtlinie (MSchulbauR) - Fassung April
* ) Bekanntmachung der Muster-Schulbau- Richtlinie (MSchulbauR) - Fassung April 2009 - vom 27. Oktober 2009 (StAnz. S. 2717) *) Die in Hessen bauaufsichtlich bekanntgemachte MSchulbauR - Fassung April
MehrRechtliche Grundlagen für den baulichen Brandschutz in Deutschland
Fachartikel Schöck Bauteile GmbH Cornelia Kaltenbach Vimbucher Straße 2 76534 Baden-Baden Tel.: 0 72 23 967-612 E-Mail: presse@schoeck.de Brandschutz im Treppenraum Rechtliche Grundlagen für den baulichen
MehrDie neue Novelle der Landesbauordnung NRW Teile I-IV Dr. Claas Birkemeyer. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 1 September 2018
Die neue Novelle der Landesbauordnung NRW Teile I-IV Dr. Claas Birkemeyer Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 1 September 2018 Agenda I. Einleitung, Übergangsvorschriften, Neue Begriffe II. Gebäudeklassen,
MehrInhalt: Beherbergungsstättenverordnung (BstättV0 M-V)
Inhalt: Beherbergungsstättenverordnung (BstättV0 M-V) Drucken Erlass vom 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Rettungswege 4 Tragende Wände, Stützen, Decken 5 Trennwände 6 Notwendige Flure 7 Türen 8 Sicherheitsbeleuchtung,
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von
MehrÄnderungen und Neuerungen in der novellierten Landesbauordnung Dipl.-Ing. Axel Mothes. update 15 ifbau dipl.-ing.
Änderungen und Neuerungen in der novellierten Landesbauordnung 2015 Dipl.-Ing. Axel Mothes update 15 ifbau 21.07.2015 dipl.-ing. axel mothes 1 Ziele der Novellierung Das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung
MehrTitel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Normgeber: Niedersachsen Amtliche Abkürzung: NBauO Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz
Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Landesrecht Niedersachsen Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Normgeber: Niedersachsen Amtliche Abkürzung: NBauO Gliederungs-Nr.: 21072 Normtyp: Gesetz Niedersächsische
MehrB. II. 1. Menschen mit Behinderung
LBO 010 Änderungen LBO Novelle 015 B. II. 1. Menschen mit Behinderung a) Erweiterung des Anwendungsbereichs der Barrierefreiheit von Wohnungen 1 In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen
MehrKommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Herausgegeben von Dr. jur. Curt M. Jeromin, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bearbeitet von Dr. Curt M. Jeromin, Rechtsanwalt (Andernach) Georg Schmidt, Vizepräsident
Mehr38 & 39. Notwendige Flure und Gänge. Aufzüge
38 & 39 Notwendige Flure und Gänge & Aufzüge 38: Notwendige Flure und Gänge (1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen
MehrFachforum Schwellenfreies Bauen Bauzentrum München. Barrierefreies Wohnen Planungsgrundlagen DIN
Fachforum Schwellenfreies Bauen 17.07.2014 Bauzentrum München Barrierefreies Wohnen Planungsgrundlagen DIN 18040-2 Sachverständiger für Barrierefreies Bauen Art. 48 BayBO: In Gebäuden mit mehr als zwei
MehrForderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen
Forderungen der en an als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen Musterbauordnung September 2012 Definitionen: Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von
MehrAnforderungen an notwendige Treppen und Treppenräume
Anforderungen an notwendige Treppen und Treppenräume Ein eminent wichtiger Teil der Rettungswegführung in Gebäuden sind Treppen und Treppenräume, die in der Musterbauordnung (MBO) im fünften Abschnitt
MehrFachtagung g Aushöhlung der Barrierefreiheit durch den 50 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung
Fachtagung g 22.10.2007 Aushöhlung der Barrierefreiheit durch den 50 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung Umsetzung des 50 für öffentliche und private Objekte aus Sicht des Arbeitskreises Barrierefreies Planen
MehrFachstudium M.Sc. Brandschutz I Wintersemester 15/16 1 Allgemeine Hinweise zur Veranstaltung 2 Bauordnungsrechtliche Schutzziele
Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Wintersemester 15/16 1 Allgemeine Hinweise zur Veranstaltung 2 Bauordnungsrechtliche Schutzziele Allgemeine Hinweise Fachstudium konstruktiver Ingenieurbau M.Sc. Brandschutz
Mehr31 (1) BauO NRW Decken
31 (1) BauO NRW Decken Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Schutzziel
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni IV
Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni 2012 - IV 271-516.50 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni
MehrBrandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen
Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Eingangsvermerk Bauherrin/Bauherr Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße,
MehrFachplanerin / Fachplaner
Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen, insbesondere zur Brandschutzproblematik Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Bauherrin/Bauherr Antragstellerin/Antragsteller Fachplanerin / Fachplaner
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Landtags
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6097 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg Der Landtag hat am 5. November 2014 das
MehrBauherrin/Bauherr (Name, Anschrift)
63.059 100 09.14 Brandschutznachweis zum Bauantrag vom: ( 11 BauVorlVO) Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift) Eingang Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße, Haus-Nr.) Gemarkung, Flur, Flurstücke Vorhaben
MehrB A U L I C H E R B R A N D S C H U T Z Merkblatt 3 BayBO 2018 Stand 01/2019
Stand 01/2019 1. Einordnung Bauvorhaben in die Gebäudeklasse (GK) Art. 2, Kriterium Gebäudeklasse (GK) 1 2 3 4 5 Höhe 1 max. 7 m max. 7 m max. 7 m max. 13 m Anzahl der Nutzungseinheiten (NE) max. 2 NE
MehrBayerische Bauordnung: BayBO
Landesrecht Freistaat Bayern Bayerische Bauordnung: BayBO Kommentar von Dr. Herbert Schwarzer, Helmut König 4., überarbeitete Auflage Bayerische Bauordnung: BayBO Schwarzer / König schnell und portofrei
MehrGesetzentwurf zur LBO-Novelle Vorstellung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen
Gesetzentwurf zur LBO-Novelle 2017 Vorstellung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen Sitzung des Landesteilhabebeirates am 30. November 2016 Sachstand des Bremischen Aktionsplanes zur Umsetzung der
MehrMusterbauordnung und Landesbauordnungen Aktuelle Auslegungen Änderungen zu Brandschutz, Fluchtwegen und Barrierefreiheit
Dipl.-Ing. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Oberste Bauaufsicht, Berlin Musterbauordnung und Landesbauordnungen Aktuelle Auslegungen Änderungen zu Brandschutz, Fluchtwegen und Barrierefreiheit
MehrGesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und Änderungsgesetz
Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und Änderungsgesetz Vom 24. Juli 2007 (GVBl. 16/2007) Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht
MehrVerwendung von Bauweisen und Baukonstruktionen aus Holz unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit
Verwendung von Bauweisen und Baukonstruktionen aus Holz unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit Bauordnungsrechtliche Grundsätze Bewertung von üblichen Bauweisen und Baukonstruktionen aus Holz Holzbauweisen
MehrBrandschutz im Bestand
Brandschutz im Bestand zwischen Sanierungspflicht und Kompensationsmöglichkeiten Forum Arbeitssicherheit der HIS- Hochschul-Informations-System GmbH am 03.Dezember 2012 in der Johann- Wolfgang- von Goethe
MehrBarrierefreies Bauen Dipl.-Ing. André Hanzlik
Barrierefreies Bauen in Sachsen Pflicht oder Kür? Dipl.-Ing. André Hanzlik Fachgruppe Barrierefreies Bauen Folie 1 Barrierefreiheit in SACHSEN Selbstbestimmt wohnen. Sich selbstbestimmt in der Öffentlichkeit
MehrByAK. ByAK DEGENHART-ARCHITEKTUR.DE DEGENHART-ARCHITEKTUR.DE
1 Gesellschaftliche Entwicklungen Individualisierung Wechselnde Wohnmodelle im Lauf des Lebens Selbstbestimmtheit Notwendigkeit außerfamiliärer Unterstützung Wohnwünsche - Lebensmodelle so lange wie möglich
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Bremen Vom 21. August 2015
Auszug LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen LTB-Bremen Vom 21. August 2015 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011 DIN 18024-1 (Anlage 7.2/1):
MehrProjektgruppe Besondere Wohnformen für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf. Entwurf für eine
Projektgruppe Besondere Wohnformen für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf Entwurf für eine Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit
MehrAufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
Kommentar zur Musterbauordnung von Prof. Messer und Thorsten Häßler Definitionen: Nutzungseinheiten Unter einer Nutzungseinheit versteht man ein oder mehrere Aufenthaltsräume, die von einem Nutzer so genutzt
Mehrmax. insgesamt 400 m² (in Summe, ohne KG)
1. Einordnung Bauvorhaben in die Gebäudeklasse (GK) Art. 2, Kriterium Gebäudeklasse (GK) 1 2 3 4 5 Höhe 1 max. 7 m max. 7 m max. 7 m max. 13 m Anzahl der Nutzungseinheiten max 2 Nutzungseinheiten max 2
MehrAufzugsrelevante Forderungen
Aufzüge und Fahrtreppen Aufzugsrelevante Forderungen in Bauordnungen Sonderbauverordnungen Richtlinien Erlassen der Bundesländer und Stadtstaaten (aktualisiert Januar 2015) Verband Deutscher Maschinenund
MehrDie neue Landesbauordnung NRW
Die neue Landesbauordnung NRW pixabay.com (CC0 Public Domain) Dr. Johannes Osing Kommunenveranstaltung am 05.05.2017 in Hamm 1 Allgemeines Ist die neue Bauordnung schon in Kraft? 2 Allgemeines Die neue
MehrHandlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von m² in Schleswig-Holstein
Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von 800 2.000 m² in Schleswig-Holstein Stand: August 2010 Allgemeines Die in Deutschland verbreitete
Mehr- Elektronische Post -
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Postfach 31 29, 65021 Wiesbaden Geschäftszeichen
MehrTECHNISCHE INFORMATION
TECHNISCHE INFORMATION Brandschutz bei Hochhäusern gemäß der Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) A_Lesik / Shutterstock.com Die Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) enthält besondere Anforderungen und Lösungen
MehrAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 947 2018 Verkündet am 14. September 2018 Nr. 220 Bremische Klarstellungen und Abweichungen von der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen
Mehr17. Fachplanertag Brandschutz
17. Fachplanertag Brandschutz IngKH Thema Übersicht über die konstruktiven Brandschutz- Anforderungen an Bauteile nach der Hessischen Bauordnung 2018 Dozenten: Marc Drackert Prof. Dipl.-Ing. Helmut Zeitter
MehrAllgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)
Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Vom 5. Februar 2010 (GBl. I, Nr. 2, S. 24) zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 23. Februar 2017
Mehr