SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN GEMEINDLICHER FEUERWEHREN

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1 SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN Der erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren: 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. (2) Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 2. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt, 3. Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäss der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. - Seite 1 -

2 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Ipsheim für die Erhebung von Benutzungsgebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom außer Kraft. Ipsheim, 11. November 2003 gez. - Seite 2 -

3 Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren 1. Streckenkosten Verzeichnis der Pauschalsätze Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für 1.1. Löschgruppenfahrzeug, LF 8/6 3, Tragkraftspritzenfahrzeug; TSF 1, Mehrzweckfahrzeug, MZF 1, Tragkraftspritzenanhänger, TSA, mit Zugfahrzeug 5, Anhängeleiter, AL 12, mit Zugfahrzeug 2,20 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückstundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückstundenkosten erhoben. Die Ausrückstundenkosten betragen, berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens, je eine Stunde für 2.1. Löschgruppenfahrzeug, LF 8/6 63, Tragkraftspritzenfahrzeug; TSF 30, Mehrzweckfahrzeug, MZF 11, Tragkraftspritzenanhänger, TSA 30,00 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört und können demnach dafür keine Ausrückstundenkosten geltend gemacht werden, werden Arbeitsstundenkosten berechnet. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. - Seite 3 -

4 Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für 3.1. Tragkraftspritze, TS 8/8 48, Tauchpumpe mit Elektromotor 13, Stromerzeuger 24, Ausleuchtungssatz, (2 Strahler a 1000 W mit Stativ) 14,80 4. Gerätebenutzungs- bzw. Geräteüberlassungskosten und sonstige freiwillige Leistungen 4.1. Schläuche einbinden, pro Kupplung 6, Schläuche waschen, trocknen, prüfen und rollen, pro 3, Schlauch Leihgebühr A - Saugschlauch pro Tag inkl. Reinigung 4, Leihgebühr Druckschlauch pro Tag inkl. Reinigung 4, Löschpulver, Ölbindemittel und andere chem. Mittel nach Tagespreisen 5. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückstunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben jeden Feuerwehrdienstleistenden 18, freiwillige Leistungen des Gerätewartes 31, Sicherheitswachen gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 10,70 BayFwG. z.zt. Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet. Ipsheim, 02. März 2005 gez. - Seite 4 -

5 Bekanntmachungsvermerk: Die Anlage zur Satzung wurde am in der Gemeindeverwaltung des Marktes Ipsheim, Marktplatz 2, 1. Obergeschoss, Zimmer 1, Ipsheim, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag in allen Bekanntmachungskästen hingewiesen. Die Anschläge wurden am angeheftet und am wieder abgenommen. Ipsheim, 08. April 2005 gez. - Seite 5 -

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