Urheberrechtlich relevante Regelungen im Bildungsbereich

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1 Urheberrechtlich relevante Regelungen im Bildungsbereich 1. Rechtliche Grundlagen Die rechtliche Basis zur Beantwortung von urheberrechtlich relevanten Regelungen bildet das Urheberrechtsgesetz (UrhG) in seiner zuletzt durch Gesetz vom geänderten Fassung. Die dort normierten Regelungen sind für jeden Pädagogen von nicht zu unterschätzender Wichtigkeit im Bezug auf den Einsatz von urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Pädagogen der vermehrte Einsatz audio-visueller Medien, digitaler Medien und dem Internet verlangt wird. a. Grundsatz Grundsätzlich genießen gem. 1 UrhG die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urhebergesetzes. Dies verdeutlicht, dass im Rahmen des Urhebergesetzes die Person des Urhebers im Vordergrund steht. Den Schutz des Urheberrechts genossen in der ursprünglichen Ausrichtung in erster Linie nicht die Werke, sondern die Urheber. Ausgangspunkt dieser Ausrichtung ist die Herrschaft des Urhebers über sein Werk als seinem geistigen Eigentum. Hieraus folgt der Grundsatz, dass der Urheber an allen Früchten, die aus der Nutzung des Werkes gezogen werden, wirtschaftlich angemessen zu beteiligen ist. Bestes Beispiel hierfür ist die in 31 Abs. 5 UrhG verankerte Zweckübertragungslehre, die sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages einem anderen übertragen wurden, tendenziell dem Urheber zuschreibt. Im Zweifelsfall ist somit immer zugunsten des Urhebers zu entscheiden. Ein weiteres exemplarisches Beispiel wäre der Alimentationsgedanke (Bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers sind dessen Rechtsnachfolger für die Nutzung zu entschädigen). Diese ursprüngliche Ausrichtung entspricht in vielerlei Hinsicht nicht mehr der Realität, weshalb davon auszugehen ist, dass das Urheberrecht in Zukunft weiterhin Modifikationen erfahren wird. Zum Beispiel wird durch die schon umgesetzten Änderungen nicht nur die Stellung der Urheber, sondern auch die Stellung der Inhaber verwandter Schutzrechte (aus rein kommerziellen Erwägungen) gestärkt, insbesondere im Bereich der nachschöpferischen Leistung. Auch wurde die Aufnahme von weniger formschöpferischen als vielmehr technisch-funktionalen Computerspielen in das Urhebergesetz als wahrer Paradigmenwandel und sogar als Sündenfall empfunden. Grundsätzlich kann man die Entwicklung des Urheberrechts von einem ursprünglichen Schutz des kreativen Prozesses zu einem Investitionsschutz zusammenfassen, in welcher zwar der Urheber Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelungen bleibt, die Regelungen im Kern allerdings die Verwerter betreffen. Dies sind in der Regel Verlage, Medienproduzenten, Bildagenturen oder Verwertungsgesellschaften. Auf dieser Basis ist im Urheberrecht immer zwischen dem immateriellen Schutzgegenstand (der geistigen Schöpfung) und dessen materieller Verkörperung (z.b. den Datenträgern wie Bücher, DVDs, CDs, CD-Roms, etc.) zu unterscheiden. Das Urheberrecht schützt immer nur den immateriellen Teil der Schöpfung, wobei die materielle Verkörperung unter die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze fällt. Wer ein Buch erwirbt, erwirbt Eigentum am Papier, Einband, Druckerschwärze, Leim und den sonstigen körperlichen Bestandteilen. Ein Recht an dem Inhalt des Buches, also der schöpferischen Leistung erwirbt der Käufer dagegen in der Regel nicht. Autor: MedienLB /11

2 b. Geschützte Werke und deren Umfang 2 UrhG enthält eine nicht abschließende Aufzählung der durch das UrhG geschützten Werke, die wie folgt lautet: 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, um auch neuere, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entwickelte Werkarten unter den Schutz des Urheberschutzes stellen zu können. Grundsätzlicher Anknüpfungspunkt des Schutzes ist gem. Absatz 2 die persönliche, geistige Schöpfung des Urhebers. Nur wenn diese zu bejahen ist, entfaltet das Urhebergesetz Schutzwirkung zugunsten des Urhebers. Einzige Ausnahme bilden Computerspiele ( 69a III UrhG, bei welchen nur die Form als konkreter Ausdruck eines Werkes, nicht hingegen der Werkinhalt geschützt sind). Ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes liegt nur dann vor, wenn es sich um eine persönliche, geistige Schöpfung handelt. In diesem Zusammenhang meint persönlich nur das vom Menschen (nicht das von Maschinen geschaffene oder bloße Naturprodukte) geschaffene. Hierbei ist der Zustand des Urhebers (volljährig, minderjährig, geistig behindert, unter Trance) unerheblich. Geistig ist ein Werk, wenn es eine sinnlich wahrnehmbare, eigenschöpferische Formgestaltung erfahren hat, die eine geistig-anregende Wirkung (z.b. unterhaltend, belehrend, mahnend, etc.) entfaltet. Es muss sich um ein wahrnehmbares Werk handelt. D.h. die geistig-anregende Wirkung muss in irgendeiner Weise manifestiert sein, die wahrnehmbar ist. Dies können physisch verkörperte Werke sein (Aufzeichnungen, Niederschriften, Kunstgegenstände, etc.), aber auch Vorträge, Darbietungen und dergleichen, die vom Betrachter wahrgenommen werden können. Vorstellungen eines Werkes, die im Kopf des Urhebers entstehen/entstanden sind, sind in dieser Form nicht schutzfähig. Das Werk bedarf einer gewissen Schöpfungshöhe. Dies meint eine schöpferische Eigentümlichkeit, Originalität oder Individualität. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die allgemeinen Regelungen unter vielen Aspekten von der Rechtssprechung konkretisiert wurden, insbesondere dass unterschiedliche Grade Autor: MedienLB /11

3 der Schöpfungshöhe als Maßstab zur Beurteilung verschiedener Werkarten angewendet werden. So sind zum Beispiel die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit bei Musikwerken gering im Gegensatz zu z.b. Werken der angewandten Kunst. Entsteht ein geschütztes Werk, so entfaltet das Urhebergesetz unmittelbar und automatisch seinen Schutz. D.h. Vermerke wie Trademark- oder Copyright-Verweise sind innerhalb des deutschen Rechtsraumes nicht erforderlich. Auch eine Veröffentlichung des Werkes spielt insoweit keine Rolle, ebenso wenig wie eine Registrierung, die z.b. im Rahmen von Patenten erforderlich ist. Die Schutzdauer ist gem. 64 UrhG auf 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers beschränkt, wobei die Frist mit dem 1. Januar des auf den Todestag folgenden Jahre zu laufen beginnt. Ebenso stehen ausschließlich dem Urheber die Verwertungsrechte an seinem Werk zu. Diese Rechte umfassen: - das Veröffentlichungsrecht, - das Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG), - das Verbreitungsrecht ( 17 UrhG), - das Ausstellungsrecht ( 18 UrhG), - das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ( 19 UrhG), - das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a UrhG), - das Senderecht ( 20 UrhG), - das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und Tonträger ( 21 UrhG) und - das Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht. Wer sich ohne ausdrückliche Berechtigung außerhalb einer gesetzlichen Ausnahme eines der vorgenannten Rechte anmaßt, begeht eine Urheberrechtsverletzung, die erhebliche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. 2. Wirkungsbereiche des Urhebergesetzes, Sonderregelungen für den schulischen Bildungsbereich (keine abschließende Aufzählung!) a. Klassischer Schulunterricht Im Rahmen des klassischen Schulunterrichtes gibt es eine Reihe von Sonderbestimmungen zugunsten der schulischen Einrichtungen. Grundgedanke dieser Regelungen ist neben anderen Erwägungen zum einen die Sozialpflichtigkeit des Eigenturms im Interesse der Allgemeinheit sowie die Sicherung des kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritts. aa. Vervielfältigungen von Online-Werken für Unterrichtszwecke ( 52a UrhG) Die einschlägige Norm lautet wie folgt: Autor: MedienLB /11

4 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Ausund Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (2) 1Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. 2Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen. (4) 1Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Zweck dieses Paragraphen ist die Nutzung moderner Kommunikationsformen im schulischen Unterricht, insbesondere der Onlinenutzung. Diese Nutzung soll nicht im Ermessen des Urhebers im Rahmen seines Ausschließlichkeitsrechtes liegen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich um kleine Teile eines Werkes (i.d.r. unter 10% bis max. 20 % des Werkes), Werke geringen Umfangs (z.b. Gedichte), oder einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften handelt, die entsprechenden Werke veröffentlicht sind, diese der Veranschaulichung im Unterricht dienen,.d.h. das die Veranschaulichung geboten ist, und die Zugänglichmachung nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern erfolgt. Daraus folgert, dass folgende Vorgehensweisen nicht erlaubt sind: Die Speicherung von unterschiedlichen Materialien auf Vorrat ist nicht erlaubt, sprich die Sammlung von Werken, deren Verwendung vielleicht in Zukunft in Betracht kommt, aber nicht konkret bei der Einspeisung geplant ist. Es dürfen keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Durch die Formulierung Veranschaulichung im Unterricht ist derzeit eine Nutzung außerhalb des Schulunterrichts z.b. von zu Hause aus nicht erlaubt. Die Nutzung der Materialien über den konkreten Kreis der Unterrichtsteilnehmer, z.b. durch Parallelklassen ist nicht gestattet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Materialien, die für den Unterrichtsgebrauch konzipiert worden sind, denn hier bedarf es immer der konkreten Einwilligung des Urhebers. Ebenso ist die Sonderregelung für Filmwerke gem. 52 a II 2 UrhG zu beachten. Autor: MedienLB /11

5 bb. Vervielfältigung für schulischen Gebrauch ( 53 III UrhG) Die Norm lautet wie folgt:. 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch 1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder 2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. (4) Die Vervielfältigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, i st, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt... Zweck dieses Paragraphen ist einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit, nicht zu sehr mit der Einholung von Erlaubnissen belastet zu werden und dem Interesse des Urhebers, weiterhin die Kontrolle über sein Werk zu erhalten. Dieser Zustimmungsfreiheit ist jedoch verbunden mit einer gesonderten Vergütung der Urheber beim Verkauf von Kopiergeräten und Leerträgern, die erkennbar zur Vervielfältigung von geschützten Werken dienen. Dieser Anspruch besteht gegen die Geräthersteller und nicht gegen die Nutzer wie z.b. Pädagogen. Zu beachten ist bei Vervielfältigungen für den schulischen Unterricht (Abs. 3 Nr.1), dass es sich um kleine Teile eines Werkes (i.d.r. unter 10% bis max. 20 % des Werkes), Werke geringen Umfangs (z.b. Gedichte), oder einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften handelt, die Vervielfältigung geboten ist und die Herstellung von Vervielfältigungsstücken in der erforderlichen Anzahl erlaubt ist. Daraus folgert, dass folgende Vorgehensweisen nicht erlaubt sind: Die Herstellung von Vervielfältigungsstücken auf Vorrat. Graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik sowie im wesentlichen vollständige Vervielfältigung (zwischen 75% bis 90 %) eines Buches oder einer Zeitschrift dürfen nur im Wege des Abschreibens zustimmungsfrei vervielfältigt werden (Abs.4). Die Nutzung der Vervielfältigungsstücke für gewerbliche Zwecke. Autor: MedienLB /11

6 Zu beachten ist bei Vervielfältigungen für Prüfungen (Abs. 3 Nr.2), dass Prüfungen i.s.d. Gesetzes sind Leistungsnachweise, die einen Lehr- oder Studienabschnitt beenden. Nicht umfasst von diesem Absatz sind Haus- oder Seminararbeiten, es sich um kleine Teile eines Werkes (i.d.r. unter 10% bis max. 20 % des Werkes), Werke geringen Umfangs (z.b. Gedichte), oder einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften handelt, die Herstellung von Vervielfältigungsstücken in der erforderlichen Anzahl erlaubt ist, und die Vervielfältigung geboten ist. Daraus folgert, dass folgende Vorgehensweisen nicht erlaubt sind: Graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik sowie im wesentlichen vollständige Vervielfältigung (zwischen 75% bis 90 %) eines Buches oder einer Zeitschrift dürfen nur im Wege des Abschreibens zustimmungsfrei vervielfältigt werden (Abs.4). Die Nutzung der Vervielfältigungsstücke für gewerbliche Zwecke. b. Öffentliche Wiedergabe im Rahmen einer Schulveranstaltung ( 52 UrhG) Die einschlägige Norm lautet: 52 Öffentliche Wiedergabe (1) 1Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler ( 73) eine besondere Vergütung erhält. 2Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. 3Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. 4Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. (2) 1Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. 2Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. (3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Sinn und Zweck der Norm ist das Interesse der Allgemeinheit, bestimmte öffentliche Wiedergaben, die keinem Erwerbszweck des Veranstalters dienen, von der Zustimmung und unter gewissen Umständen auch von der Vergütungspflicht zu befreien. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür gegeben sein: Das Werk, das wiedergegeben wird, muss veröffentlicht sein. Die Veranstaltung darf keinem Erwerbszweck des Veranstalters dienen, d.h. sie darf weder unmittelbar noch mittelbar den Erwerb des Veranstalters fördern. Auch hier ist, wie grundsätzlich bei Ausnahmeregelungen, diese eng auszulegen. Die Teilnehmer müssen ohne Entgelt zugelassen werden, wobei Entgelt nicht nur Eintrittsgelder darstellen, sondern auch Unkostenbeiträge. Autor: MedienLB /11

7 Die ausübenden Künstler dürfen keine besondere Vergütung erhalten, wobei in diesem Zusammenhang jeder geldwerte Vorteil eine Vergütung darstellt. Im Rahmen von vergütungsfreien schulischen Veranstaltungen muss abschließend darauf geachtet werden, dass der Veranstaltung ein erzieherischer Zweck zu Grunde liegt und gemäß diesem erzieherischen Zweck die Anzahl der zutrittsberechtigte Personenanzahl begrenzt ist. Sofern der Zugang tatsächlich begrenzt bleibt, ist die Anwesenheit von Eltern oder Angehörigen unschädlich. c. Werksammlungen für den Erziehungsbereich ( 46 UrhG) Die Norm lautet wie folgt: 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist. (2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist. (3) Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden. (4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. (5) Der Urheber kann die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat ( 42). Die Bestimmungen in 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Dieser Paragraph privilegiert Verleger von Sammlungen zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch, nicht um ihnen einen Gefallen zu tun, sondern vielmehr im Interesse der Allgemeinheit an der Erziehung. Hierbei steht das Interesse der Allgemeinheit höher als das Interesse des Urhebers. Nichtsdestotrotz besteht eine Anzeige- und Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber des Werkes, eine Zustimmung besteht jedoch nicht. Normadressat sind hier in erster Linie die Verleger, daher ist auch dieser Paragraph nur der Vollständigkeit halber erwähnt. d. Aufzeichnung von Schulfunksendungen ( 47 UrhG) Die Norm lautet wie folgt: 47 Schulfunksendungen (1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft. Autor: MedienLB /11

8 (2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Dieser Paragraph privilegiert den Einsatz von Kopien von Schulfunksendungen, allerdings zeitlich beschränkt auf bis zu einem Jahr nach Aussendung. Sofern die Überprüfung der Sendetermine und das Auslaufen der gesetzlichen Frist allerdings nicht beachtet wird, so wird das Urheberrecht verletzt, was zu den oben aufgezeigten zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen kann. Diese Regelung hat auch Vorrang vor dem Verbot der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen. Allerdings dürfen nur Schulfunksendungen aufgenommen werden, die im Bereich der jeweiligen Schule empfangbar sind (z.b. Schulfernsehen des bayerischen Rundfunks). Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nur die Schule, nicht der Lehrer berechtigt ist, derartige Sendungen aufzunehmen. 3. Allgemeine Regelungen, die Wirkung im schulischen Bereich entfalten, und Brennpunkte a. Zitatrecht ( 51 UrhG) Die Norm lautet wie folgt: 51 Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang 1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. Sinn und Zweck der Norm ist Ermöglichung, Gewährung und Erhaltung der wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Im Rahmen des Zitatrechtes sind das wissenschaftliche Groß-(Nr.1), das Klein(Nr.2)- und das Musikzitat(Nr.3) zu unterscheiden. Bei allen Zitaten gilt grundsätzlich, dass die ursprüngliche Quelle des Zitats angegeben werden muss. aa. Das wissenschaftliche Großzitat (Nr.1) Das wissenschaftliche Großzitat ist hier der Vollständigkeit halber aufgeführt und spielt im normalen Schulbetrieb eine untergeordnete Rolle. Hierbei handelt es sich um die Aufnahme einzelner, ganzer Werke in ein selbständiges, wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Werk erschienen und nicht nur veröffentlicht wurde. bb. Das Kleinzitat (Nr.2) Das Zitat von Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung ist im Rahmen des Kleinzitates erlaubt. Voraussetzungen hierfür sind die folgenden: Es muss ein Zitatzweck vorliegen. Im Gegensatz zum Großzitat kann sich der Zweck über die bloße Erläuterung hinaus erstrecken. D.h. z.b. um Mottos oder Devisen abzubilden, etc.. Die Übernahme darf nur in ein anderes Sprachwerk erfolgen. Das zitierte Werk dagegen muss nicht zwingend ein Sprachwerk sein. Das zitierte Werk muss veröffentlicht sein. Autor: MedienLB /11

9 Es darf nicht das ganze Werk, sondern nur Stellen zitiert werden. cc. Das Musikzitat (Nr.3) Bezogen auf Musikstücke dürfen einzelne Stellen eines erschienen Werkes der Musik in einem anderen Musikwerk zitiert werden. Auch dieses Zitatrecht ist nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. b. Internet und Intranet: Datenbanken, Homepage, Photos Im Bezug auf das Internet gelten grundsätzlich die allgmeinen, urheberrechtlichen Regelungen. D.h. bei der Nutzung von Texten z.b. aus dem Internet gelten die gleichen Bestimmungen und Ausnahmen wie z.b. das Zitatrecht ebenso wie ggf. die Erforderlichkeit der Einholung einer Zustimmung des Urhebers. Gleiches gilt für die Verwendung fremder Bilder oder sonstiger Elemente einer fremden Homepage. aa. Datenbanken In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die immer häufiger (nur) online-verfügbaren Datenbanken einzugehen: 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig 1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, 2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt, 3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben. (2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit. Zu unterscheiden sind Datenbanken und Datenbankwerke. Bei Datenbankwerken handelt es sich um die Verknüpfung unterschiedlicher, einzelner Werke, wobei eine persönliche, geistige Schöpfung hinsichtlich der Auswahl und Anordnung der einzelnen Werke vorliegen muss. Diese Datenbankwerke genießen Schutz gem. 4 Abs. 2 UrhG. Datenbanken dagegen liegen vor, wenn die einzelnen Elemente keine Werkqualität besitzen und keine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Bei Datenbankwerken wird auch die Struktur des Datenbankwerkes geschützt, unabhängig vom Inhalt der Werke. Im Bezug auf Datenbankwerke gelten die oben genannten Ausnahmen. Zu beachten ist: 87c UrhG bezieht sich ausschließlich auf die Vervielfältigung, nicht auf die Verbreitung, die öffentliche Zugänglichmachung, etc.. Die Datenbank darf nie als Ganzes, sondern immer (nur) ein wesentlicher Teil erlaubnis- und vergütungsfrei benutzt werden. Die unwesentliche Nutzung, soweit sie nicht wiederholt und systematisch geschieht, unterliegt ohnehin keiner Beschränkung. Bei der Veranschaulichung des Unterrichts ist die Quellenangabe erforderlich. Nicht erlaubt ist: Autor: MedienLB /11

10 Die Verwendung darf nur zur Veranschaulichung des Unterrichts erfolgen. Prüfungen sind von dieser Vorschrift nicht erfasst. Die Inhalte dürfen nur vervielfältigt, nicht aber verbreitet (z.b. in unterrichtsbegleitenden Materialien) oder öffentlich zugänglich (z.b. in einem Onlinemedium) gemacht werden. Die gewerbliche Verwendung dieser Datenbanken ist nicht erlaubt. Sofern die Datenbank Schutz als Datenbank und als Datenbankwerk genießt, ist darüber hinaus darauf zu achten, dass auch keine Kopie der Struktur des Datenbankwerkes erfolgt. bb. Homepage Bei der Erstellung von Homepages ist insbesondere auf die Pflichtangaben des 5 TMG (früher : 6 TDG) einzugehen. Dort ist die sog. Impressumspflicht postuliert, die den Inhalt eines Impressums sehr detailliert vorgeben. Da in diesem Bereich immer häufiger Abmahnungen erfolgen, ist eine genaue Erfüllung dieser Voraussetzungen sehr angeraten. Darüber hinaus darf das Impressum nicht versteckt, sondern muss vielmehr innerhalb der Seite prominent, sprich leicht auffindbar, platziert sein. Daneben gelten die übrigen allgemeinen Bestimmungen, wie z.b. im Rahmen des Verkaufes von Produkten über die Homepage online die Regelungen des Fernabsatzgesetzes oder bei journalistischredaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden ist 10 Abs.3 MDStV zu beachten. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Erstellung einer Homepage, an der auch Schüler maßgeblich beteiligt sind, die Rechte zur dauerhaften Nutzung von den Schülern oder ggf. den Eltern einzuholen ist, da sonst spätestens bei Verlassen der Schule durch den jeweiligen Schüler leicht rechtliche Probleme auftreten können. cc. Photos Dadurch, dass immer verstärkter die Nutzung des Internets im schulischen Unterricht und die Erstellung von Präsentationen im Unterricht verlangt wird, tritt immer häufiger die Nutzung von Photos im Rahmen von z.b. Power-Point-Präsentationen auf. Die Veröffentlichung von Photos im Internet bedeutet nicht, dass diese Photos von jedermann benutzt werden dürfen! Vielmehr ist auch hier die Einwilligung des Nutzers erforderlich, sofern kein Ausnahmetatbestand des Urheberrechts vorliegt. Bei der Erstellung eigener Photos gelten darüber hinaus die allgemeinen Regelungen zu Lichtbildwerken und Lichtbildern. Lichtbildwerke sind Photos, die Werkqualität besitzen, sonstige Photografien sind Lichtbilder. Bei Lichtbildern erstreckt sich der Schutz auf die technische Leistung, bei Lichtbildwerken besteht darüber hinaus auch noch der Schutz an der eigenen geistigen Schöpfung. Dies spielt insbesondere bei der Schutzdauer eine Rolle, da Lichtbildwerke 70 Jahre nach Tod des Urhebers, Lichtbilder dagegen nun nur 25 Jahre (früher 50 Jahre) ab Herstellung bzw. Veröffentlichung des Lichtbildes besteht. Bei der Abbildung von Personen ist immer auch das Persönlichkeitsrecht des Abgelichteten zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist die Einwilligung des Abgebildeten von Nöten, wenn eine Verbreitung oder eine Veröffentlichung geplant ist. Ausnahmen bestehen insoweit bei absoluten Personen der Zeitgeschichte, sofern die Privat- und Intimsphäre des Abgebildeten gewahrt bleibt. Relative Personen der Zeitgeschichte, also Personen die nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend in der Öffentlichkeit stehen, dürfen nur im Zusammenhang mit dem öffentlichkeitsauslösenden Ereignis zustimmungsfrei abgebildet werden. Sofern der Fokus des Lichtbildes nicht auf den Menschen, sondern z.b. auf der Autor: MedienLB /11

11 Umgebung oder der Dokumentation einer Veranstaltung liegt, so sind die Personen nur als Beiwerk zu klassifizieren, so dass auch in diesem Fall keine Einwilligung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist auch immer die Nennung des Photografen als Urheber zu beachten. c. Musik im schulische Bereich aa. Unterricht In diesem Bereich ist immer zwischen dem Urheber des Musikwerkes, also dem Komponisten, und weiteren Leistungsschutzberechtigen, also z.b. den ausführenden Künstlern zu unterscheiden. Ein Werk eines klassischen Komponisten kann z.b. durch ein Schulorchester aufgeführt werden, das Abspielen einer Aufnahme Dritter dagegen kann ungeachtet dessen die Rechte der ausübenden Künstler beeinträchtigen. Die Wahrung dieser Rechte erfolgt durch die GEMA. Sofern keine Rahmenvereinbarung mit dieser besteht, muss die Nutzung von Musikwerken bei der GEMA angemeldet werden. bb. Sonderveranstaltungen Sofern nicht die Ausnahmeregelung des 52 UrhG vorliegt (siehe auch 2b), so sind diese Veranstaltungen nicht privilegiert und bedürfen der Rechteablösung durch die GEMA, nach den jeweils einschlägigen Bedingungen. Autor: MedienLB /11

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