5 E 954/05 We Aktenzeichen VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit

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1 VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. der Frau O, 2. des Kindes E, zu 2: vertreten durch die Eltern E und O, zu 1 und 2 wohnhaft: A, W zu 2 Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Hansen und Partner, Esplanade 1, Eisenach, - Antragsteller - gegen den Wartburgkreis, vertreten durch den Landrat, Erzberger Allee 14, Bad Salzungen, - Antragsgegner - wegen Ausländer- und Auslieferungsrechts hier: Eilverfahren nach 123 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Lenhart, Richter am Verwaltungsgericht Groschek, Richter am Verwaltungsgericht Notzke, am beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu trage. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- festgesetzt.

2 Gründe I. Die Antragsteller sind geduldete ausreisepflichtige Asylbewerber armenischer Staatsangehörigkeit. Mit Schreiben vom 19. Juli bzw. 20. Juli 2005 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass nach der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge sie nunmehr zur Ausreise verpflichtet seien. Gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass wenn sie dieser nicht nachkämen er die Zwangsmittel ergreifen werde. Zudem wurden sie aufgefordert umgehend zwecks Klärung der Ausreisemodalitäten und Fragen der Pass bzw. Passersatzpapier Besorgung vorzusprechen. Am 21. Juli 2005 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Erteilung einer Duldung nach 60 a Abs. 2 AufenthG. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit ihrer gesundheitlichen Situation. Zudem beantragten sie am 21. Juli 2005 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festzustellen, dass hinsichtlich ihrer Personen die Voraussetzungen nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Dieser Antrag wurde gleichfalls mit dem Gesundheitszustand begründet. Die Antragsteller haben gleichzeitig mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Juli 2005, beim Verwaltungsgericht am selben Tag per Fax eingegangen, um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie führen an, dass sie unter schweren posttraumatischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden würden. Sie hätten daher einen Antrag auf Erteilung einer Duldung nach 60 a Abs. 2 AufenthG gestellt. Insbesondere bei der Antragstellerin zu 1 bestehe Suizidgefahr. Der Antragsteller habe die Abschiebung der Antragsteller mit den Schreiben vom 19. bzw. 20. Juli 2005 angekündigt. Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO zu verpflichten, bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Abschiebung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, 2

3 den Antrag abzulehnen. Er führt aus, dass die Antragsteller einen Anspruch auf eine Duldung allein aus dem Umstand der Passlosigkeit hätten. Die Antragsteller seien ausreisepflichtig und mithin wenn sie dieser nicht nachkommen nach 58 AufenthG abzuschieben. Zudem komme ihnen auch kein Anordnungsgrund zu. Den Antragstellern sei eine Abschiebung weder angekündigt worden noch bestehe hierfür bereits ein Termin. Sie seien mit dem Schreiben vom 19. bzw. 20. Juli 2005 lediglich an ihre Ausreisepflicht erinnert worden und als vorbereitende Maßnahme zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung aufgefordert worden. Ohne das Vorliegen solcher Papiere ist eine Abschiebung überhaupt nicht möglich. Hinzu komme, dass bei dem Gesundheitsbild der Antragsteller vor einer etwaigen Abschiebung amtsärztlich inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse überprüft werden müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners (zwei Hefter), die alle Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. II. Die Antragsteller haben keinen Anspruch gegen den Antragsgegner, diesem im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie zu unterlassen. Nach 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Der Grund für die Dringlichkeit der Eilmaßnahme (sog. Anordnungsgrund) und der Anspruch, um dessen Durchsetzung es dem jeweiligen Antragsteller geht (sog. Anordnungsanspruch) bzw. der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes, sind hierbei glaubhaft zu machen, 123 Abs. 3 VwGO i.v.m. 920 Abs. 2 ZPO entsprechend. 3

4 Mit der einstweiligen Anordnung darf dabei regelmäßig nur eine vorläufige Regelung getroffen und grundsätzlich die Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift nur dann ein, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und bei Nichterfüllen dieses Anspruchs mittels des Erlasses einer solchen Eilentscheidung dem jeweiligen Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, NJW 1989, 827; ThürOVG, Beschluss vom 10. Mai 1996, Az.: 2 EO 326/96). Die Antragsteller haben jedenfalls bereits einen Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit ihres Begehrens, nicht glaubhaft gemacht. Hierfür müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, dass es unzumutbar ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten, weil zumindest Umstände vorliegen, die es erwarten lassen, dass eine Abschiebung unmittelbar bevor steht. Solche Umstände haben die Antragsteller bereits in keiner Weise dargelegt. Die Antragsteller führten nur aus, dass sie einen Antrag auf Erteilung einer Duldung nach 60 a AufenthG wegen ihrer Erkrankungen gestellt hätten und sie für sich Passbilder dem Antragsgegner vorlegen sollten. Die Antragsteller sind spätestens seit der rechtskräftigen Ablehnung ihrer Asylanträge ausreisepflichtig im Sinne von 50 AufenthG. Vor dem Hintergrund der für den Ausländer bestehenden Pass- und Ausweispflicht (vgl. 3, 48 AufenthG) haben die Antragsteller auch dafür Sorge zu tragen, dass sie im Besitz zumindest eines Passersatzpapieres sind. Hält die Ausländerbehörde die Antragsteller an, sich solche Papiere zu besorgen, stellt dies noch keinen Grund zur Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung dar. Wie auch der Antragsgegner ausführte, dauert eine solche Passbeschaffung jedenfalls mehrere Monate, sodass von einer anstehenden Abschiebung ohne die Innehabung eines Passes bereits erst gar nicht ausgegangen werden kann (ständige Rechtssprechung der Kammer, vgl. nur Entscheidung vom 1. Dezember E 2288/03.We - ). Anhaltspunkte dafür, dass dem wissentlich zuwider gehandelt werden würde, liegen nicht vor. Auch der Ablauf der Duldung jeweils binnen Monatsfrist lässt dies nicht erwarten. Nach An- 4

5 gaben des Antragsgegners wird die Duldung bereits deswegen verlängert, weil das tatsächliche Hindernis Passlosigkeit hinsichtlich der Antragsteller vorliegt. Auf diese Sach- und Rechtslage sind die Antragsteller bereits mit der Verfügung vom 22. Juli 2005 hingewiesen worden. Nach alledem war der Antrag abzulehnen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG -. Dabei war, orientiert am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, von dem hälftigen Auffangstreitwert auszugehen, da sich der Antrag allein auf die Unterlassung einer Abschiebung richtet (vgl. Hartmann/Albers, Kostengesetze, 26. Aufl., Anhaltspunkt I zum alten 13 GKG Rdnr. 17). Der sich daraus ergebende Betrag war mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens um die Hälfte zu kürzen, was zu dem im Tenor genannten Streitwert in Höhe von 1.000,- führt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Rießnerstraße 12 b, Weimar, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist - wenn sie nicht bereits mit der Beschwerdeeinlegung erfolgt - beim Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, einzureichen. Gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wobei es insoweit einer Begründung nicht bedarf. Die Streitwertbeschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar einzulegen. Sie ist nur zulässig, wenn die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. 5

6 Hinweis: Für das Beschwerdeverfahren (mit Ausnahme der Streitwertbeschwerde) besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des 67 Abs. 1 VwGO. Groschek Groschek Notzke VRVG Lenhart ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert 6

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