Pläne der Bundesregierung zur Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes unter besonderer Berücksichtigung des Bereiches der Call-Center

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Jutta Krellmann, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/10540 Pläne der Bundesregierung zur Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes unter besonderer Berücksichtigung des Bereiches der Call-Center Vorbemerkung der Fragesteller DerHangvonUnternehmen,BeschäftigteanihremArbeitsplatzzuüberwachen,zubespitzelnundmitdubiosenMittelnzukontrollieren,wirdimmer wiederöffentlich.soließdieeinzelhandelskettelidlihremitarbeiterinnen undmitarbeitermitverstecktenkamerasüberwachen,datenzuderenkrankheitensammelnunddiesefirmeninternaufzeichnen.diedeutschebahnag hatohnetatverdachtmitarbeiterinnenundmitarbeitersowiederenangehörigeüberprüfenlassen.erstjüngstbekameintiefkühlkostlieferantden Big BrotherAward2012 fürdierechtswidrigeausforschungvondatenaufeinem Betriebsratscomputer. DieBundesregierunghatangekündigt,denBeschäftigtendatenschutzneuzu regelnunddafüreinengesetzentwurfvorgelegt (EntwurfeinesGesetzeszur RegelungdesBeschäftigtendatenschutzes,Bundestagsdrucksache17/4230). DerGesetzgeberhatdenAuftrag,dierechtlichenRahmenbedingungenderart zugestalten,dassdasgrundrechtderbeschäftigtenaufdatenschutzam Arbeitsplatzgesichertist.DervorliegendeGesetzentwurfhatabereineandere Stoßrichtung.ErformuliertzuerstwirtschaftlicheInteressenderArbeitgeber undfragterstdanach,anwelchenstellendiesewegenderinteressender Beschäftigtenausnahmsweiseeingeschränktwerdenmüssen.Datenschützer, BetriebsräteundGewerkschaftenwarnendeshalb,mitdemEntwurfwürde sichderbeschäftigtendatenschutzmassivverschlechtern.dieinitiative Big BrotherAwards sprichtdavon,derneuegesetzentwurfschütze nichtdiebeschäftigten,wiedernamesuggeriert,sondernnurdieinteressenderunternehmen.dasbeschäftigtendatenschutzgesetzmüsstedeshalbeigentlich Beschäftigtenausspionierungserlaubnisgesetz heißen. BesondersgefährdetsindArbeitsbereiche,diestarkdurchmoderneKommunikationsmittelgestaltetwerdenwieetwaderBereichderCall-Center.OhneentsprechendeschützendeRegelungenergebensichdortausdemunmittelbaren ArbeitsprozessherausfürdieArbeitgeberunzähligepotentielleÜberwachungsmöglichkeiten.Mitdemgeplanten 32idesGesetzentwurfswilldie BundesregierunghiereinengesetzlichnormiertenSonderbereichschaffen,der denarbeitgebernweitgehendunbegrenztefreiheitenzurüberwachungund DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom10.September 2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode KontrollederohnehinschonschwierigenBeschäftigungsverhältnisseimCall- Center-Bereich ermöglicht. 1.WassindnachAnsichtderBundesregierung aussichtderbeschäftigten diedrängendstenproblemebeimbeschäftigtendatenschutz,undwaswill diebundesregierunghiertun? ZumBeschäftigtendatenschutzhatdieBundesregierungdenEntwurfeinesGesetzeszurRegelungdesBeschäftigtendatenschutzes (BDSG-E)eingebracht. ZieldesGesetzentwurfsistes,praxisgerechteRegelungenfürBeschäftigteim Sinnedes 3Absatz11desBundesdatenschutzgesetzes (BDSG)zuschaffen. EssollenfürZweckedesBeschäftigungsverhältnissesnursolcheDatenverarbeitetwerdendürfen,diefürdiesesVerhältniserforderlichsind.Datenverarbeitungen,diesichbeispielsweiseauffürdasBeschäftigungsverhältnisnichtrelevantesaußerdienstlichesVerhaltenoderaufnichtdienstrelevanteGesundheitszuständebeziehen,sollen (zukünftig)ausgeschlossensein.mitdenneuregelungen sollenmitarbeiteranihremarbeitsplatzzudemwirksamvorbespitzelungen geschütztundgleichzeitigdenarbeitgebernverlässlichegrundlagenfürdie DurchsetzungvonCompliance-AnforderungenunddenKampfgegenKorruption an die Hand gegeben werden. DerGesetzentwurfenthältdaherRegelungenfürdieErhebung,Verarbeitung undnutzungvonbeschäftigtendatenvorundnachbegründungeinesbeschäftigungsverhältnisses. 2.WarumwilldieBundesregierungmitdemvorliegendenGesetzentwurfgegenüberderbisherigenRechtslageundentgegendergültigenRechtsprechungdesBundesarbeitsgerichtsdieMöglichkeitzurVideoüberwachung amarbeitsplatznocheinmalausweiten,insbesonderedurchdieüberwachung zur Qualitätskontrolle? MitwelchenErkenntnissenundFaktenbegründetdieBundesregierung diese Ausweitung? DerGesetzentwurfderBundesregierungschließtandieseitdem1.September 2009geltendeVorschriftdes 32BDSGan. 32BDSGlegtdieGrenzenfür dieerhebung,verarbeitungundnutzungvonpersonenbezogenendatenimbeschäftigungsverhältnisfest.danachdürfenpersonenbezogenedateneinesbeschäftigtenfürzweckedesbeschäftigungsverhältnissesnurerhoben,verarbeitetodergenutztwerden,wenndiesfürdieentscheidungüberdiebegründung einesbeschäftigungsverhältnissesodernachbegründungdesbeschäftigungsverhältnissesfürdessendurchführungoderbeendigungerforderlichist. 32f Absatz1BDSG-EschafftfürdieVideoüberwachunginnichtöffentlichzugänglichenBetriebsstätteneinebesonderegesetzlicheGrundlage,diederWahrung desallgemeinenpersönlichkeitsrechtsderbeschäftigtenunddemrechtam eigenenbildimverhältniszumarbeitgeberinteresserechnungträgt.dementsprechendistauchdievideoüberwachungzurqualitätskontrollenurzulässig, soweitsiezurwahrungwichtigerbetrieblicherinteressenerforderlichistund wennnachartundausmaßkeineanhaltspunktedafürbestehen,dassschutzwürdigeinteressenderbeschäftigtenamausschlussderdatenerhebungüberwiegen.solchekriteriensindbereitsjetztbeiderprüfungderzulässigkeit einer Videoüberwachung zu berücksichtigen. 3.KannnachAnsichtderBundesregierungausgeschlossenwerden,dassnach demvorliegendengesetzentwurfarbeitgeberdruckaufdiebewerberinnen,bewerberundbeschäftigtenausüben,dieeinwilligungdazuzuge-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10666 ben,auchunzulässigedatenerhebungen,-speicherungenund-verarbeitungen durchzuführen? Wenn ja, warum? EineEinwilligungistimmerfreiwilligabzugeben.WennunzulässigerDruck aufdeneinwilligendenausgeübtwird,istdieeinwilligungnichtmehrfreiwilligunddamitunwirksam.einedatenverarbeitung,dieaufeinerunwirksameneinwilligungberuht,istrechtswidrig,sodassu.a.dierechtsfolgender 35 (Berichtigung,LöschungundSperrungvonDaten),43 (Bußgeldvorschriften), 44 (Strafvorschriften) BDSG greifen. 4.WarumsollesnachdemvorliegendenGesetzentwurfkünftigmöglichsein, Betriebs-oderDienstvereinbarungenabzuschließen,umvomgesetzlichen Standard zuungunsten der Beschäftigten abzuweichen? 32lAbsatz5BDSG-Elautet: VondenVorschriftendiesesUnterabschnitts darfnichtzuungunstenderbeschäftigtenabgewichenwerden. Diesbetrifft auchbetriebs-unddienstvereinbarungen.dieinderfrageunterstellteabweichungsmöglichkeit besteht also nicht. 5.WassinddieGründedafür,dassdieBundesregierungmitdembestehenden GesetzentwurfanlassloseScreenings,wiesiebeiderDeutschenBahnAG angewandtwordensind,künftignochoffenergestaltenwill,indemsiedies durch 32d Absatz 3 des Gesetzentwurfs ermöglicht? 32dAbsatz3BDSG-Eregelt,fürwelcheZweckeundinwelcherFormder ArbeitgebereinenautomatisiertenAbgleichvonfürandereZweckedesBeschäftigungsverhältnisseserhobenen,mithinbeiihmvorhandenenBeschäftigtendaten,mitvonihmgeführtenDateiendurchführendarf.DerAbgleichistnur zulässigzuraufdeckungvonstraftatenoderanderenschwerwiegendenpflichtverletzungendurchdenbeschäftigtenimbeschäftigungsverhältnis.dieregelbeispielemachendeutlich,dassabsatz3einegrundlagefürdiekorruptionsbekämpfungunddiedurchsetzungvoncompliance-anforderungendarstellt. CompliancebedeutetindiesemZusammenhangdieEinhaltungallerrelevanten Gesetze,Verordnungen,RichtlinienundSelbstverpflichtungendurcheinUnternehmenalsGanzes.EntsprechendeAnforderungenergebensichz.B.fürdie KreditwirtschaftunteranderemausdemKreditwesengesetzunddemGeldwäschegesetz.DerDatenabgleichistnichtzurAufdeckungjeder,sondernnur einerschwerwiegendenpflichtverletzung,dieinihrergewichtigkeitdenregelbeispielennahekommt,gerechtfertigt.diesermaßstabgiltauchfürdiestraftaten.diesemüssenzudem,wiediepflichtverletzung,imzusammenhangmit dembeschäftigungsverhältnisbegangenwordensein.imsinnedesin 3a BDSGnormiertenGrundsatzesderDatenvermeidungundDatensparsamkeit dürfendiebeschäftigtendatenzunächstnurinanonymisierteroderpseudonymisierterformfürdenabgleichgenutztwerden.erstwennsichausdemabgleicheinverdachtergibt,dürfendiehiervonbetroffenendatenpersonalisiert werden.demtransparenzgebotwirddurchdiedokumentations-undunterrichtungspflicht des Arbeitgebers Rechnung getragen. 6.WarumistesnachAnsichtderBundesregierungnotwendig,mitdemvorliegendenGesetzentwurf,dasFragerechtdesArbeitgebersbeiEinstellungen erheblich auszuweiten? DiemitderFrageunterstellteAusweitungdesFragerechtsdesArbeitgebersfindetsichimGesetzentwurfderBundesregierungnicht.DieZulässigkeitderEr-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode hebungvonbeschäftigtendatenimeinstellungsverfahrenwirdaufdieimgesetzentwurf genannten Fälle begrenzt. 7.WarumsollnachdemvorliegendenGesetzentwurfderArbeitgeberdie Befugniserhalten,vonBeschäftigten,dieTeilnahmeanärztlichenUntersuchungenzuverlangen,wennerZweifelanderweiterenEignungfürdie ausgeübte Tätigkeit hat? DerArbeitgeberdarfvoneinemBeschäftigtenbereitsnachgeltendemRecht einegesundheitlicheuntersuchungverlangen,soweitdiesezurfeststellungerforderlichist,dassderbeschäftigtefürdietätigkeit,dieerausübt,geeignetist, d.h.wennberechtigtezweifelbestehen,dassdiegesundheitlichenanforderungenandiekonkretetätigkeitaufdauervorliegen (z.b.wennderarbeitgeber begründetezweifelandersehkrafteinesfahrershat).dieerhebungdieser Daten muss nach Art und Ausmaß verhältnismäßig sein. 8.WelchenStellenwertmisstdieBundesregierungderInitiativevonmehr als3000betriebs-undpersonalratsgremiengegendievonihrgeplanten Änderungen im Beschäftigtendatenschutz zu? InwiefernwerdendiedortgeäußerteKritikbzw.dieeingefordertenÄnderungen im Gesetzgebungsverfahren ihren Niederschlag finden? ZumGesetzentwurfderBundesregierunghateszustimmendeundablehnende Stimmengegeben.DieBundesregierungnimmtjedeKritikernstundhatindiesemSinneauchdieo.g.Initiativeberücksichtigt.SiehältihrenGesetzentwurf indervorgelegtenfassungaberweiterhinfürausgewogenundindersache richtig.dergesetzentwurfliegtnunmehrdemdeutschenbundestagzurberatungvor.inwieweitdortänderungenerfolgenwerden,liegtinderentscheidungsbefugnis des Deutschen Bundestages. 9.AuswelchenGründengestehtdieBundesregierungmitihremGesetzentwurfdenBeschäftigtenwenigerRechtezualsBürgerinnenundBürgern nach 201desStrafgesetzbuchszustehen,wonachbei Verletzungder VertraulichkeitdesWortes einefreiheitsstrafebiszudreijahrenoder Geldstrafedroht,fürdenFall,dassunbefugtdasnichtöffentlichgesprocheneWorteinesanderenaufeinenTonträgeraufgenommenundgebrauchtwirdoderimWortlautoderseinemwesentlichenInhaltnach öffentlich mitgeteilt wird? WiebegegnetdieBundesregierungdembekanntenVorwurf,dassdie Demokratie immer noch an den Werkstoren ende? Nach 201Absatz1Nummer1desStrafgesetzbuchs (StGB)machtsichstrafbar,werunbefugtdasnichtöffentlichgesprocheneWorteinesanderenaufeinen Tonträgeraufnimmt,nach 201Absatz1Nummer2StGBmachtsichstrafbar, wereinesohergestellteaufnahmegebrauchtodereinemdrittenzugänglich macht.unbefugtwäredieaufnahmebzw.dasgebrauchenderaufnahmeaber nur,wenndafürkeinrechtfertigungsgrundbesteht.einsolcherergibtsichinsbesondereauseinergesetzlichenerlaubnis,wiesiehiervorliegt.insofernwerdenbeschäftigtenichtandersbehandeltalsbürgerinnenundbürger:inbeiden Fällenkommtesdaraufan,obdasHandelnbefugtoderunbefugtgeschieht.Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 10.WarumplantdieBundesregierungin 32iAbsatz2Satz2desGesetzentwurfs,einenSonderfallder Telekommunikationsdienste zudefinieren

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10666 (alseine ausschließlichzuberuflichenoderdienstlichenzweckenerbrachtetelefonischedienstleistung als wesentlicheninhaltdergeschuldetenarbeitsleistung ),fürdiederarbeitgeberohnekenntnisdesbeschäftigtenstichprobenartigeoderanlassbezogeneleistungs-oderverhaltenskontrollen erheben kann? 32iAbsatz2Satz2BDSG-EbetrifftdenSonderfall,dassdieNutzungvon TelefondienstenwesentlicherInhaltdergeschuldetenArbeitsleistungdesBeschäftigtenist (z.b.call-center).eserscheintsachgerecht,dassderarbeitgeber insolchenfällendiemöglichkeithat,diearbeitsleistungseinesbeschäftigten ohnedessenkonkreteswissenimeinzelfallstichprobenhaftoderanlassbezogenauthentischzurkenntnisnehmenzukönnen.dalediglicheinestichprobenartigeoderanlassbezogeneerhebung,verarbeitungundnutzungderinhaltsdatenzulässigist,isteinelückenlosekontrolledesbeschäftigtenausgeschlossen.derbeschäftigtemussnachsatz2zudemvorabüberdiemöglichkeitz.b. desmithörensdurchdenarbeitgeberineinemeingegrenztenzeitrauminformiertsein.gleichesgiltfürseinekommunikationspartner,diedarüberhinaus darin eingewilligt haben müssen. MachtderArbeitgebervonderBefugnisnachSatz2Gebrauch,haterdenBeschäftigtenunverzüglich,d.h.ohneschuldhaftesZögern,nachträglichdarüber zuunterrichten.einestichprobenartigeoderanlassbezogeneleistungs-oder VerhaltenskontrolleistnichtmöglichbeiGesprächenderBeschäftigtenmit ihreninteressenvertretungen.inhaltediesergesprächedürfenaufdergrundlage des Satzes 2 nicht erhoben werden. 11.WelcheanderenBereiche,alsderinderBegründungdesGesetzentwurfs vorgesehenebereichdercall-center,sindmöglicherweisealssolche Sonderfälle anzusehen,undwarumverzichtetdergesetzentwurfauf eine abschließende Aufzählung solcher Sonderbereiche? HiermitsindalleFälleerfasst,indeneneine ausschließlichzuberuflichenoder dienstlichenzweckenerbrachtetelefonischedienstleistung als wesentlicher InhaltdergeschuldetenArbeitsleistung anzusehenist,alsoanderearbeitsleistungennebendererbringungdertelefonischendienstleitungdesarbeitgebers nachrangigsind.dadasbdsgzukunftsoffenundtechnikneutralformuliertist, wurdeeinebeschreibendeformulierunggewählt,wobeicall-centerheute einen typischen Anwendungsbereich darstellen. 12.Warumsollnach 32iAbsatz1desGesetzentwurfsbeiderVerwendung vondatenfürleistungs-undverhaltenskontrolleneinenurnachträgliche Unterrichtung des Beschäftigten ausreichen? SofernDatenderNutzungvonTelekommunikationsdienstenzueinerstichprobenartigenoderanlassbezogenenLeistungs-oderVerhaltenskontrolleerhoben undeinembestimmtenbeschäftigtenzugeordnetwerden,istdieserdurchden ArbeitgeberüberdieVerarbeitungundNutzungderDatenzuunterrichten,sobalddieLeistungs-oderVerhaltenskontrolledadurchnichtmehrgefährdet wird. EsdientderTransparenz,denBeschäftigtenindengenanntenFällenvonder Datenverwendung zu unterrichten. 13.WarumsolleseineSonderregelungfürCall-Centergeben,wonachheimliches Mithören ohne Kenntnis im Einzelfall erlaubt ist? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 14.WiegestaltetsichdasderzeitigeRichterrechtzumoffenenMithörenund wiezumheimlichenmithören,bzw.welcheeinschlägigenurteilesind der Bundesregierung dazu bekannt? 15.AuswelchenGründenhältesdieBundesregierungfürerforderlich,das MithörenvonGesprächenüberdievomBundesarbeitsgerichtgezogenen Grenzen hinaus zu erweitern? SindderBundesregierungdiediesbezüglichenPositionenderSozialpartner bekannt, und welche hat sie bei ihrem Gesetzentwurf berücksichtigt? DerGesetzentwurfderBundesregierungschließtandenbereitsgeltenden 32 BDSGan (vgl.antwortzufrage2).erschaffteinebesonderegesetzliche GrundlagefürdiestichprobenartigeoderanlassbezogeneKontrollevonBeschäftigtendurchdenArbeitgeberinFällen,indenendieNutzungvonTelefondienstenwesentlicherInhaltdergeschuldetenArbeitsleistungist,z.B.inCall- Centern. Im Übrigen vgl. Antwort zu Frage 19. SoweitVerbändeundGewerkschaftenhierzuStellungnahmenimVorfeldabgegebenhaben,hatdieBundesregierungdiesebeiderErarbeitungdesEntwurfs berücksichtigt. 16.WasverstehtdieBundesregierungkonkretunterderin 32idesGesetzentwurfsvorgesehenen stichprobenartigenoderanlassbezogenenleistungs- oder Verhaltenskontrolle? a)washeißtstichprobenartig,d.h.wieoftdarfdiesmonatlichauftreten? b)was heißt anlassbezogen? c) Welche Bestandteile umfasst die Leistungskontrolle? d) Welche Bestandteile unfasst die Verhaltenskontrolle? e) Wer legt die entsprechenden Bestandteile fest? f)wasistderbewertungsmaßstabfürdieeinschätzungdersachgerechtigkeitderbefugnisdesarbeitgeberszumheimlichenmithören ( 32i Absatz 2 Satz 2 des Gesetzentwurfs)? DerGesetzgeberkannnureinenallgemeinenRahmenfürdieKontrollederBeschäftigtenbeiderNutzungvonTelekommunikationsdienstenschaffen.Die KonkretisierungallgemeinerRechtsbegriffeerfolgtdurchdieRechtspraxis,insbesondere die Gerichte. 17.WasverstehtdieBundesregierungdarunter,dass derbeschäftigteingeeigneterweisevorab übereinestichprobenartigeoderanlassbezogene Leistungs-oderVerhaltenskontrollezuinformierenist ( 32iAbsatz2des Gesetzentwurfs)? Wie definiert sie vorab zeitlich? 18.WasverstehtdieBundesregierungdarunter,dassderArbeitgeber den BeschäftigtenunverzüglichüberdieErhebung,VerarbeitungundNutzungderInhaltsdatennachSatz2zuunterrichten ( 32iAbsatz2desGesetzentwurfs) hat? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 19.WelchehöchstrichterlichenGrenzenbestehenbzw.welchehöchstrichterlichenUrteilesindderBundesregierunghinsichtlichderVerarbeitung

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/10666 personenbezogenerdaten,bezogenaufeinenmöglichenüberwachungsdruck und ein mögliches Abbild der Persönlichkeit bekannt? AufdieAntwortzuFrage2wirdverwiesen.EinschlägigeEntscheidungendes Bundesarbeitsgerichts zu 32 BDSG liegen noch nicht vor. 20.WorausleitetdieBundesregierungdieFallzahlvonjährlich100000Stichprobenab,dienach 32iAbsatz2Satz2desGesetzentwurfs (vgl.s.13im GesetzentwurfaufBundestagsdrucksache17/4230)vorgenommenwerden können? EswurdevomStatistischenBundesamtgeschätzt,dassesrund100000NeueinstellungeninderCall-Center-Branchejährlichgibt.DieseZahlwurdezu Grunde gelegt. 21.WilldieBundesregierungderBittedesBundesratesnachkommenundim weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen, a)unterwelchenvoraussetzungeneinestichprobenartigeoderanlassbezogene Leistungs- und Verhaltenskontrolle erfolgen darf und b)wiesichergestelltwird,dasseinedauerhaftekontrollenach 32iAbsatz2Satz2desGesetzentwurfsnurineinemeingegrenztenZeitraum erfolgt,ohnedenbeschäftigtendauerhaftunterdendruckeinerfür ihn nicht erkennbaren Kontrolle zu stellen? Wenn ja, welche Regelungen will sie aufnehmen? Wenn nein, warum nicht? ZurBeantwortungderFrageverweistdieBundesregierungaufdieentsprechendenAusführungeninihrerGegenäußerungzurStellungnahmedesBundesrates zumentwurfeinesgesetzeszurregelungdesbeschäftigtendatenschutzes, Bundestagsdrucksache 17/4230, Anlage WorausleitetdieBundesregierungdieFallzahlvonjährlichfünfMillionenStichprobenab,dienach32iAbsatz2Satz1desGesetzentwurfs (vgl.s.13imgesetzentwurfaufbundestagsdrucksache17/4230)vorgenommen werden können? EswurdevomStatistischenBundesamtgeschätzt,dasjedestausendsteGesprächmitgehört/-geschnittenwird,dasbedeutetbeihochgerechneten5Milliarden Call-Center-Gesprächen jährlich eine Fallzahl von 5 Millionen. 23.WiehochschätztdieBundesregierungdieGesamtzahlderFälle,indenen diearbeitgebergegenüberihrenbeschäftigtennachinkrafttretendesbeschäftigtendatenschutzesindervorliegendenfassungihrerinformationspflicht nachkommen müssen? a) Welche Gesamtkosten wären damit verbunden? b)welchebranchenundberufsgruppenwärendavonschwerpunktmäßig betroffen? HinsichtlichdergeschätztenFallzahlenundKostenverweistdieBundesregierungaufdieentsprechendenAusführungeninderBegründungihresEntwurfs. ZurFrage,welcheBranchenundBerufsgruppendavonschwerpunktmäßigbetroffenwären,liegenderBundesregierungkeinedifferenziertenErkenntnisse vor.diegeschätztenfallzahlenlassenschwerpunkteinbereichenerkennen,

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode woderarbeitgeberinhalteeinerausschließlichzuberuflichenoderdienstlichenzweckenerlaubtennutzungvontelefondienstenerhebt,verarbeitetoder nutzt oder wo es zum Einsatz von Ortungssystemen kommt. 24.WieoftwurdeindenvergangenenzehnJahrennachKenntnisder BundesregierunggegenbestehendeRegelungendesBeschäftigtendatenschutzes verstoßen, und welches waren die häufigsten Delikte? DerBundesregierungliegenkeinestatistischenDatenzuVerstößengegendas BDSG vor. 25.GibtesbereitsÄnderungsanträgeoder-formulierungenderBundesregierung für den bestehenden Gesetzentwurf, und wenn ja, welche sind dies? ZuimDeutschenBundestagbefindlichenGesetzentwürfenkanndieBundesregierung keine Änderungsanträge einbringen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 26.IstderBundesregierungdasGutachtenvonProf.Dr.MaritaKörner GutachtenzumRegierungsentwurfzurRegelungdesBeschäftigtendatenschutzes (imauftragdeshugosinzheimerinstitutsfürarbeitsrecht, FrankfurtamMainvom8.November2010)bekannt,undwennja,wie stehtsiezudemindenpunkten1bis5angeregtenänderungs-bzw.regelungsbedarf (S. 15 bis 16)? ImRahmenderErarbeitungdesGesetzentwurfshabendieBundesregierung einevielzahlvonstellungnahmen,bewertungenundgutachtenerreicht,diein denmeinungsbildungsprozesseingeflossensind.mitdemkabinettbeschluss vom25.august2010wurdendiearbeitenzumgesetzentwurfabgeschlossen. DasGutachtenerschiennachdiesemZeitpunkt.MitEingangdesGesetzentwurfsbeimDeutschenBundestaghatdiesernunimRahmendesGesetzgebungsverfahrens eventuellen Änderungs- oder Regelungsbedarf zu prüfen. 27.WelchenEinflusskönntedasderzeitinEntwurfsfassungvorliegendeneue EU-DatenschutzrechtaufdendeutschenBeschäftigtendatenschutzhaben? DerVorschlagderEuropäischenKommissionfüreineDatenschutz-Grundverordnung (KOM(2012)11endg.)wirdderzeitimEuropäischenParlamentund imratdereuropäischenunionberaten.artikel82siehtvor,dassdiemitgliedstaatenindengrenzenderverordnungpergesetzdieverarbeitungpersonenbezogenerarbeitnehmerdatenimbeschäftigungskontextregelnkönnen.der VorschlagdürfteimLaufdesRechtsetzungsverfahrensnochzahlreicheÄnderungenerfahren.DieBeratungensindnochnichtsoweitfortgeschritten,dass sichdieauswirkungenaufdenbeschäftigtendatenschutzindeutschlandabschließend bestimmen ließen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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