(Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI- ÄndG)

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1 Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. BKK Dachverband e.v. Zimmerstraße Berlin TEL (030) FAX (030) vom 22. September 2014 Entwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI- ÄndG) Drucksache 18/1798 Inhaltsverzeichnis I. Vorbemerkung (Seite 2) II. Detailkommentierung (Seite 4)

2 I. Vorbemerkung Mit dem Gesetzentwurf zum Fünften SGB XI-Änderungsgesetz wird die Pflegeversicherung vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung weiterentwickelt. In einem ersten Schritt sind Leistungsverbesserungen im Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie eine Dynamisierung und Flexibilisierung der Pflegeleistungen vorgesehen. Im Zentrum stehen die Flexibilisierung der Kurzzeit und Verhinderungspflege und die Einführung sogenannter zusätzlicher Entlastungsleistungen. Diese Leistungsverbesserungen stellen einen wichtigen Schritt zur kurzfristigen Verbesserung der sich verändernden Bedürfnisse und Bedarfe pflegebedürftiger Menschen, aber auch ihrer Angehörigen dar, dürfen aber nicht dazu führen, dass die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs verzögert und dessen Finanzierung gefährdet wird. Außerdem bedürfen die grundsätzlich zu begrüßenden Einzelmaßnahmen aus Sicht der Betriebskrankenkassen im Detail Korrekturen, damit sie die pflegerische Versorgung unbürokratisch und zielgenau verbessern. Darüber hinaus wird der Beitragssatz zum 1. Januar 2015 insgesamt um 0,3 Prozent angehoben, wovon 0,2 Beitragssatzpunkte zur Finanzierung der Leistungsverbesserungen und zur Dynamisierung der Leistungen herangezogen werden. Letztere wird allerdings die fehlende Anpassung an die Preisentwicklung der letzten Jahre nicht vollständig aufheben können. Mit Hilfe der restlichen 0,1 Prozent wird in der sozialen Pflegeversicherung ein Sondervermögen Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung errichtet, welcher dem Solidarprinzip der sozialen Pflegeversicherung folgt. Unabhängig davon, dass fraglich bleibt, ob das gesteckte Ziel einer langfristigen Beitragsstabilität in der angedachten Ausgestaltung zu erreichen ist, müssen die Mittel dieses Fonds sollte der Gesetzgeber an diesem Vorhaben festhalten aus Sicht der Betriebskrankenkassen zwingend vor Zweckentfremdung und Zugriff des Staates geschützt werden. Die Intention des Gesetzgebers zur Förderung neuer Wohnformen kann grundsätzlich begrüßt werden. Problematisch ist hingegen, dass diese Pflegeinfrastruktur ausschließlich über die Pflegekassen finanziert werden wird und somit Länder, Kommunen und Wohnungswirtschaft ihrer Verantwortung enthoben werden. Die Regelung führt zu einer einseitigen Verschiebung zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung. Das Fehlen einer Definition des Begriffs Wohngruppe erschwert den Leistungsbewilligungsprozess zusätzlich. Eine gesetzliche Klarstellung mit Blick auf das divergierende Landesrecht sowie auf eine rechtssichere Datenerhebung, die zur Leistungsgewährung erforderlich ist, ist dringend geboten. Für eine flexiblere Gestaltung und eine Ausweitung des Leistungsanspruchs für die Verhinderungspflege nach 39 SGB XI und der Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI wird anregt, dass mit Blick auf Leistungsverbesserungen für pflegende Angehörige das Pflegegeld nach 37 SGB XI in vollem Umfang während der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen fortgezahlt wird. Damit wird der Grundsatz der Pflegeversicherung ambulant vor stationär weiter gestärkt und im Sinne der Betroffenen weiterentwickelt. Die Seite 2

3 bisherige Regelung, nach der Pflegegeld nach 37 SGB XI bei Bezug von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege hälftig gewährt wird, sollte zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, im Sinne eines Abbaus an Bürokratie bei der Berechnung und Zahlung des hälftigen Pflegegeldes bei den Pflegekassen und zugunsten der Verständlichkeit der Leistungsgewährung entfallen. Zu begrüßen ist, dass sich der Gesetzgeber in dem vorliegenden Gesetzentwurf zu einem zweiten Reformschritt bekennt und mit diesem den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff noch in dieser Legislaturperiode nach vorheriger Erprobung einführen will. Zur Erprobung werden derzeit zwei Studien durchgeführt. Hierzu gibt der BKK Dachverband e.v. zu bedenken, dass neben der Evaluation des NBA Erfassung von Versorgungsaufwendungen in stationären Einrichtungen auch die Versorgungsaufwände in der ambulanten Pflege zu ermitteln sein werden. Nur mit einer gezielten ergänzenden Erhebung ambulanter Pflegesettings lassen sich die Besonderheiten der häuslichen Pflege berücksichtigen und erheben, damit bei der weiteren Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs adäquat und zielgenau die notwendigen ambulanten Leistungen Berücksichtigung finden. Zu folgenden Paragraphen des Gesetzentwurfs zum Fünften SGB XI-Änderungsgesetz nehmen die Betriebskrankenkassen detailliert Stellung. Seite 3

4 II. Detailkommentierung Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Nr. 7a) bis b) 37 Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe d angefügt: d) 244 Euro ab 1. Januar 2015, bb) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt: d) 458 Euro ab 1. Januar 2015, cc) In Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. bbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt: d) 728 Euro ab 1. Januar b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Angabe 21 durch die Angabe 22 und die Angabe 31 durch die Angabe 32 ersetzt. a) Gewünschte Änderung In Absatz 2 wird der Satz 2 Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach 42 und einer Verhinderungspflege nach 39 jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. ersetzt durch Das bisher bezogene Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach 42 und einer Verhinderungspflege nach 39 fortgewährt. b) Begründung Die Anhebung der Leistungsbeträge im Rahmen der vorgesehenen Leistungsdynamisierung mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wird begrüßt. Für eine flexiblere Gestaltung und eine Ausweitung des Leistungsanspruchs für die Verhinderungspflege nach 39 SGB XI und der Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI wird Seite 4

5 anregt, dass mit Blick auf Leistungsverbesserungen für pflegende Angehörige das Pflegegeld nach 37 SGB XI in vollem Umfang während der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen fortgezahlt wird. Die bisherige Regelung, nach der Pflegegeld nach 37 SGB XI bei Bezug von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege hälftig gewehrt wird, sollte im Sinne der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung und zum Abbau des bürokratischen Aufwandes zur Berechnung und Zahlung des hälftigen Pflegegeldes bei den Pflegekassen entfallen. Seite 5

6 Nr. 8 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen In 38a Absatz 1 wird die Angabe 200 durch die Angabe 205 ersetzt. a) Gewünschte Änderung 38a ist wie folgt zu fassen: (1) Pflegebedürftige und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 205 Euro monatlich, wenn 1. sie mit mindestens zwei und höchstens fünf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der 14, 15 sind oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach 45a festgestellt wurde, 2. sie Leistungen nach 36, 37, 38, 45b oder 123 beziehen, 3. eine Person der Wohngruppe zur Verfügung steht, die unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, pflegerische oder betreuende Tätigkeiten verrichtet und 4. die freie Wählbarkeit der Pflege- oder Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich nicht eingeschränkt ist. Eine Einschränkung liegt insbesondere dann vor, wenn Vermieter und Pflegedienstleister identisch sind oder rechtlich oder tatsächlich verbunden sind. Die von der Gemeinschaft unabhängig getroffenen Regelungen und Absprachen sind keine tatsächlichen Einschränkungen der freien Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen. (2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen folgende Daten bei dem Antragsteller abzufragen: 1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Pflegekasse der Mitglieder der Wohngruppe, die pflegebedürftig sind oder bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt, 2. Name und Vorname der weiteren Mitglieder der Wohngruppe, 3. Adresse und Gründungsdatum der Wohngruppe, 4. Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag, Seite 6

7 5. Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Abs. 1 Nr. 3 und 6. die Vereinbarten Aufgaben der Person nach Abs. 1 Nr. 3. Die Mitglieder der Wohngruppe sind sich gegenseitig zur Auskunft verpflichtet. b) Begründung Die Anhebung der Leistungsbeträge im Rahmen der vorgesehenen Leistungsdynamisierung mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wird begrüßt. Der Intention des Gesetzgebers zur Förderung von ambulanten betreuten Wohngruppen wird ebenfalls grundsätzlich gefolgt. In der Praxis zeigen sich jedoch seit der Einführung des Wohngruppenzuschlags durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) Probleme hinsichtlich der Leistungsfeststellung und -gewährung insbesondere bei der Verknüpfung an das Zusammenleben von mehreren pflegebedürftigen Bewohnern und das Leben in einer gemeinsamen Wohnung. Neben datenschutzrechtlichen Fragen sind dies heimrechtliche Fragen, die dem Zuständigkeitsbereich der Bundesländer obliegen und aufgrund der divergierenden Ausgestaltung eine Leistungsbewilligung nach bundesweit einheitlichen Maßstäben in Frage stellen. Das Fehlen einer Legaldefinition zur Wohngruppe erschwert den Leistungsbewilligungsprozess zusätzlich. Im Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften (vgl. Ziffer 2.1 zu 38a SGB XI) haben die Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband eine Begriffsbestimmung vorgenommen: Unter einer Wohngruppe i. S. d. 38a SGB XI ist das Zusammenleben von mindestens drei Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung zu verstehen. Von einer gemeinsamen Wohnung kann ausgegangen werden, wenn der Sanitärbereich, die Küche und, wenn vorhanden, der Aufenthaltsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnern jederzeit oder gemeinsam genutzt werden. Die Wohnung muss von einem eigenen, abschließbaren Zugang vom Freien, von einem Treppenhaus oder von einem Vorraum zugänglich sein. Es handelt sich nicht um eine gemeinsame Wohnung, wenn die Bewohner jeweils in einem Apartment einer Wohnanlage oder eines Wohnhauses leben. Bei einer Neuformulierung des 38a SGB XI müsste per Definition berücksichtigt werden, dass es sich auch bei einem Zusammenleben von mindestens drei Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz i. S. d. 45a SGB XI um eine Wohngruppe i. S. d. 38a SGB XI handelt. Verfügen die Privaträume der Bewohner über eine eigene Toilette oder ein Waschbecken, ist von einem gemeinsamen Wohnen auszugehen. Eine gesetzliche Klarstellung mit Blick auf das divergierende Landesrecht sowie auf eine rechtssichere Datenerhebung, die zur Leistungsgewährung erforderlich ist, ist dringend geboten. Seite 7

8 Nr Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson 39 wird wie folgt gefasst: 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (1) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu Euro ab 1. Januar 2010, auf bis zu Euro ab 1. Januar 2012 und auf bis zu Euro ab 1. Januar 2015 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. (2) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 1 und 2 dürfen zusammen den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen. (3) Bei einer Ersatzpflege nach Absatz 1 kann der Leistungsbetrag um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach 3 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet. a) Gewünschte Änderung Absatz 1 ist wie folgt zu fassen: (1) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Seite 8

9 Die Erstattungen der Pflegekassen für nachgewiesene Aufwendungen können sich im Kalenderjahr auf bis zu Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu Euro ab 1. Januar 2010, auf bis zu Euro ab 1. Januar 2012 und auf bis zu Euro ab 1. Januar 2015 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung. Abs. 3 ist wie folgt zu fassen: Bei einer Ersatzpflege nach Absatz 1 kann der Leistungsbetrag unter Anrechnung auf den für eine Kurzzeitpflege nach 42 zustehenden Leistungsbetrag um bis zu Euro erhöht werden, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege im Kalenderjahr in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall erhöht sich die Beschränkung des Anspruchs nach Absatz 1 Satz 1 auf bis zu acht Wochen. Folgeänderungen: 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach 42 und einer Verhinderungspflege nach 39 jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. wird ersetzt durch Das bisher bezogene Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach 42 und einer Verhinderungspflege nach 39 fortgewährt. 38 Satz 4 SGB XI Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach 42 und einer Verhinderungspflege nach 39 jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. wird ersetzt durch Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach 42 und einer Verhinderungspflege nach 39 in Höhe der vor Beginn der Kurzzeitpflege geleisteten Höhe fortgewährt. b) Begründung Die Anhebung der Leistungsbeträge im Rahmen der vorgesehenen Leistungsdynamisierung mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wird begrüßt. Die Praxis zeigt, dass Fälle auftreten, in denen die Aufwendungen i.s.d. Abs. 1 Satz 3 missbräuchlich geltend gemacht werden. Um Missbräuchen vorzubeugen, ist eine Präzisierung dahingehend vorzunehmen, dass die Geltendmachung von Aufwendungen nach Abs. 1 Satz 3 bei der Pflegekasse mit entsprechenden Nachweisen vorzunehmen ist. Seite 9

10 Als nicht sachgerecht wird bewertet, dass die Leistungen der Kurzzeitpflege nicht voll umfänglich für die Leistungen der Verhinderungspflege eingesetzt werden können. Umgekehrt ist dies der Fall. Denjenigen Anspruchsberechtigten, welche eine längere Verhinderungspflege ausschließlich in der häuslichen Umgebung und nicht in einer vollstationären Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen können oder wollen, steht ein geringerer Leistungsumfang zur Verfügung, als denjenigen, die über einen längeren Zeitraum in der Kurzzeitpflegeeinrichtung betreut werden. Eine flexible und bedarfsgerechte Leistungsgewährung kann deshalb nur bedingt angenommen werden. Außerdem ist die Neuregelung für Anspruchsberechtigte unübersichtlich und schwer nachvollziehbar. Für die Pflegekassen ist die Neuregelung in der jetzigen Ausgestaltung mit einem höheren bürokratischen Aufwand verbunden. Im Zusammenhang mit einer flexiblen und bedarfsgerechten Inanspruchnahme der Leistungen der Verhinderungspflege sollte deshalb das Pflegegeld i. S. d. 37 SGB XI bzw. 38 SGB XI nicht wie bisher zur Hälfte, sondern in vollem Umfang während der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege bis zu acht Wochen fortgezahlt werden (vgl. Stellungnahme zu 37 SGB XI). Die bislang vorgeschriebene Wartezeit von sechs Monaten, in denen die Pflegeperson den Anspruchsberechtigten in der häuslichen Umgebung gepflegt haben muss, stellt zudem ein weiteres Hindernis zur Inanspruchnahme der Leistungen dar und ist deshalb zu streichen. Es ist festzustellen, dass die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege mitunter bereits vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit notwendig sein kann und eine Kurzzeitpflege nicht in Betracht kommt. In diesen Fällen beispielsweise bei Krankheit der Pflegeperson sollte deshalb die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege grundsätzlich möglich sein. Zudem würde damit eine Ungleichbehandlung beseitigt, da bei der Kurzzeitpflege mit Inkrafttreten des 4. SGB XI-ÄndG zum 01. August 1999 die Wartezeit abgeschafft wurde, nicht jedoch bei der Verhinderungspflege. Seite 10

11 Nr Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 31 durch die Angabe 40 ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe durch die Angaben ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe durch die Angabe ersetzt. a) Gewünschte Änderung 40 Abs. 1 Satz 2 SGB XI ist wie folgt zu fassen: Die Pflegekassen überprüfen die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln. Der Medizinische Dienst kann im begründeten Einzelfall an der Überprüfung beteiligt werden. b) Begründung Die Leistungsbeträge der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel und die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind seit Einführung der Pflegeversicherung nicht erhöht worden. Deshalb kann die geplante Erhöhung begrüßt werden. Pflegebedürftige erhalten Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Nach geltendem Recht überprüfen die Pflegekassen die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Die Aufwendungen für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, können bis zu einem monatlich Betrag von 31 Euro (40,00 Euro) übernommen werden. Es handelt sich dabei beispielsweise um Inkontinenzeinlagen, Fingerlinge, Bettschutzeinlagen oder Einmalhandschuhe. Die Notwendigkeitsprüfung durch Pflegefachkräfte oder dem Medizinischen Dienst führt in den meisten Fällen zu einem nicht vertretbaren bürokratischen Aufwand gegenüber den Leistungsempfängern und den Pflegekassen. Eine Notwendigkeitsprüfung durch die Pflegekasse ist in den meisten Fällen ausreichend, um schnell und unbürokratisch die Leistung der Pflegehilfsmittel zur Verfügung stellen zu können. Dennoch kann es im Einzelfall notwendig sein, den Medizinischen Dienst zur Überprüfung hinzuzuziehen. Insofern ist Notwendigkeit zur Beteiligung einer Pflegefachkraft zu streichen und die Beteiligung des Medizinischen Dienstes mit einer Kann-Regelung zu versehen. Seite 11

12 Nr. 12a) 42 Kurzzeitpflege 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort und durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe 2012 die Wörter und Euro ab 1. Januar 2015 eingefügt. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Abweichend von Satz 1 ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege in diesem Fall auf längstens acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. a) Gewünschte Änderung 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach 42 und einer Verhinderungspflege nach 39 jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. wird ersetzt durch Das bisher bezogene Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach 42 und einer Verhinderungspflege nach 39 fortgewährt. 38 Satz 4 SGB XI Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach 42 und einer Verhinderungspflege nach 39 jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. wird ersetzt durch Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach 42 und einer Verhinderungspflege nach 39 in Höhe der vor Beginn der Kurzzeitpflege geleisteten Höhe fortgewährt. b) Begründung Die Anhebung der Leistungsbeträge im Rahmen der vorgesehenen Leistungsdynamisierung mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wird begrüßt. Die Erhöhung der Kurzzeitpflege um den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege i.s.d. 39 SGB XI ermöglicht eine flexiblere Gestaltung. In diesem Sinne wirkt auch eine Verlängerung der zeitlichen Befristung von vier auf acht Wochen. Die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege i.s.d. 39 SGB XI muss jedoch in gleichem Umfang flexibel gestaltet und ausgedehnt werden (vgl. Stellungnahme zu 39 SGB XI). Seite 12

13 Um eine flexible und bedarfsgerechte Inanspruchnahme der Verhinderungspflege sowie eine zielgerichtete Leistungsverbesserung für pflegende Angehörige zu ermöglichen, ist das Pflegegeld nach 37 SGB XI bzw. 38 SGB XI nicht wie bisher zur Hälfte, sondern in vollem Umfang während der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege bis zu acht Wochen fortzuzahlen (vgl. Stellungnahme zu 37 SGB XI). Seite 13

14 Nr b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen 45b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigung. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort Betreuungsleistungen durch die Wörter Betreuungs- und Entlastungsleistungen ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe 100 durch die Angabe 104 und die Angabe 200 durch die Angabe 208 ersetzt. cc) In Satz 4 wird das Wort Betreuungsbetrages durch die Wörter Betreuungs- und Entlastungsbetrages ersetzt. dd) In Satz 5 wird das Wort Betreuungsleistungen durch die Wörter Leistungen der Betreuung oder Entlastung ersetzt. ee) Satz 6 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort Betreuung die Wörter oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung eingefügt und werden die Wörter und hauswirtschaftlichen Versorgung gestrichen. bbb) In Nummer 4 wird das Wort Betreuungsangebote durch die Wörter Betreuungs- und Entlastungsangebote ersetzt. ff) Folgender Satz wird angefügt: Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 6 genannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß 39 eingesetzt werden. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a) Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des 45a erfüllen, können ebenfalls zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach Absatz 1 in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden bis zu einem Betrag in Höhe von 104 Euro monatlich ersetzt. d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort Pflegebedürftigen durch das Wort Anspruchsberechtigten und das Wort Betreuungsleistungen durch das Wort Leistungen ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe Absatz 1 durch die Wörter den Absätzen 1 und 1a ersetzt Seite 14

15 e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) Soweit für die entsprechenden Leistungsbeträge nach den 36 und 123 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden, können die nach Absatz 1 oder Absatz 1a anspruchsberechtigten Versicherten unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 1a genannten Beträgen in Anspruch nehmen. Der nach Satz 1 für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendete Betrag darf je Kalendermonat 50 vom Hundert des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstleistungsbetrags für ambulante Pflegesachleistungen nicht überschreiten. Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sind sicherzustellen. Die Aufwendungen, die den Anspruchsberechtigten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach Satz 1 entstehen, werden erstattet; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach 36 Absatz 3 und 4 sowie 123 zustehenden Sachleistung. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet 37 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 Anwendung; 37 Abs. 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 4 erfolgt. 13 Absatz 3a findet auf die Inanspruchnahme der Leistung nach Satz 1 keine Anwendung. f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote zu bestimmen. a) Gewünschte Änderung Die beabsichtigte Regelung ist im Sinne der folgenden Begründung anzupassen. b) Begründung Die Einführung von zusätzlichen Entlastungsleistungen bzw. die Einführung einer neuen Kombinationsleistung folgt einer Empfehlung des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und kann grundsätzlich allein deshalb unterstützt werden, weil sie gleichermaßen kognitiv als auch somatisch beeinträchtigten Pflegebedürftigen gewidmet ist und gleichzeitig eine Ausweitung der zusätzlichen Betreuungsleistungen auf alle Pflegebedürftige vorgesehen ist. Die zusätzlichen Entlastungsleistungen/Kombinationsleistungen sollen in erster Linie dazu dienen, die eigene hauswirtschaftliche Versorgung und die eigenverantwortliche Organisationindividueller Hilfestellungen sicherzustellen. Ziel ist die Entlastung der Pflegebedürftigen sowie der Angehörigen, welche die Pflege übernehmen. Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen unterliegen dem Kostenerstattungsprinzip. Über den eigentlichen Anspruch für die Betreuungs- und Entlastungsleistungen hinaus, kann fortan auch bis zur Hälfte der Sachleistungsbeträge nach 36 und 123 SGB XI eingesetzt werden. Bei anteiliger Nutzung der genannten Sachleistungsbeträge können mit der neuen Kombi- Seite 15

16 nationsregelung auch anteilig Pflegegeldleistungen i.s.d. 38 SGB XI bezogen werden. Die Pflegekassen sehen sich bereits heute mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Kostenerstattung der nach geltendem Recht zur Verfügung stehenden monatlich abzurechnenden Betreuungsleistungen konfrontiert. Hier ließe sich der bürokratische Aufwand durch Streichung der monatlichen Inanspruchnahme und durch Schaffung eines flexibel einsetzbaren Jahresbudgets für die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen minimieren. Zusätzlicher Verwaltungs- und Beratungsaufwand droht indes bei der nunmehr möglichen parallelen Inanspruchnahme von Sachleistungen i.s.d. 36 SGB XI und von Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Rahmen des Sachleistungsbudgets. Da die Kombination von Sachleistungen und die monatlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen in unterschiedlicher Kombinationsausgestaltung in Anspruch genommen werden können, werden die Pflegekassen in der Pflicht sein, monatlich zu berechnen, in welchem Umfang noch Mittel für die niedrigschwelligen Leistungen zur Verfügung stehen, wenn die Leistungen des Pflegedienstes aufgrund des Vorrangs abgerechnet sind. Zudem ist auch unabhängig von der Einführung der Kombinationsleistung eine Abgrenzung zusätzlicher Entlastungsleistungen von Leistungen der häuslichen Versorgung nach 36 SGB XI erforderlich. Zudem müssen die Inhalte der Entlastungsleistungen klar definiert sein, da es nicht Aufgabe der Pflegeversicherung sein kann, alle denkbaren Entlastungsleistungen zu finanzieren. Zu begrüßen ist, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich klarstellt, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der Nutzung der Leistungsbeträge nach 36 und 123 weiterhin sicherzustellen sind. Seite 16

17 Nr e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen 45e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: Dabei kann die Umgestaltungsmaßnahme auch vor der Gründung und dem Einzug erfolgen. bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe 3 durch die Angabe 4 ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ist das Komma und die Wörter spätestens aber am 31. Dezember 2015 gestrichen. a) Gewünschte Änderung Die Änderungen sind zu streichen. b) Begründung Die Intention des Gesetzgebers zur Förderung neuer Wohnformen ist nachvollziehbar, ihr kann daher grundsätzlich gefolgt werden. Festzustellen ist allerdings in diesem Zusammenhang, dass 2013 lediglich Fördermittel in Höhe von 187,9 Tsd. Euro abgerufen wurden. Das mit Umsetzung des PNG zur Verfügung gestellte Budget von 30 Mio. Euro konnte somit bisher nicht annähernd ausgeschöpft werden. Die zeitliche Befristung der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen bis zum 31. Dezember 2015 muss deshalb bestehen bleiben. Der Stellungnahme zu 38a SGB XI kann entnommen werden, dass der Begriff der Wohngemeinschaft nach wie vor nicht klar und abgrenzbar definiert ist. Die Neuregelung, dass die Umgestaltungsmaßnahmen vor Gründung und Einzug vorgenommen werden, ist nicht praktikabel. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf den Wohngruppenzuschlag nach 38a SGB XI bei den Anspruchsberechtigten vorliegen. Kritisch zu bewerten ist außerdem, dass diese Pflegeinfrastrukturmaßnahme ausschließlich und einseitig über die Pflegeversicherung finanziert werden soll und somit die Länder, die Kommunen und die Wohnungswirtschaft hier ihrer strukturellen Verantwortung und deren Aufgabe enthoben sind. Pflegebedürftige, die nicht in Wohngruppen i. S. d. 38a SGB XI, sondern in der eigenen Häuslichkeit oder im betreuten Wohnen leben, werden durch die Regelungen zudem benachteiligt, da diese lediglich den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maß- Seite 17

18 nahmen i. S. d. 40 SGB XI erhalten und nicht die hier implementierte zusätzliche Förderung. Die mit diesem Gesetz vorgenommene Erhöhung des Zuschusses für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, auch beim Zusammenleben mehrerer Anspruchsberechtigter in einer Wohnung, verbessert als Pflegversicherungsleistung das individuelle Wohnumfeld der Anspruchsberechtigten und ist deshalb zu begrüßen (vgl. Ausführungen zu Nr. 10: 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen). Seite 18

19 Nr. 29a) 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz 123 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe 120 durch die Angabe 123 ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe 225 durch die Angabe 231 ersetzt. cc) Im Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe 39 und 40 durch die Angabe 38a, 39, 40, 41, 42 und 45e ersetzt. dd) Folgender Satz wird angefügt: Der Anspruch auf teilstationäre Pflege für Versicherte ohne Pflegestufe umfasst einen Gesamtwert von bis zu 231 Euro je Kalendermonat. b) In Absatz 3 werden die Wörter 70 Euro auf 305 Euro durch die Wörter 72 Euro auf 316 Euro ersetzt, wird nach der Angabe 36 die Angabe sowie 41 eingefügt und werden die Wörter 215 Euro auf bis zu 665 Euro durch die Wörter 221 Euro auf bis zu 689 Euro ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter 85 Euro auf 525 Euro durch die Wörter 87 Euro auf 545 Euro ersetzt, wird nach der Angabe 36 die Angabe sowie 41 eingefügt und werden die Wörter 150 Euro auf bis zu Euro durch die Wörter 154 Euro auf bis zu Euro ersetzt. a) Gewünschte Änderung Die Ausführungen in 123 Abs. 2 39, 40 sind zu ersetzen durch 38a, 39, 40, 41, 42, 43 Abs. 4 und 45e. b) Begründung Die Anhebung der Leistungsbeträge im Rahmen der vorgesehenen Leistungsdynamisierung mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wird begrüßt. Die vorgenommenen Anspruchsausweitungen hinsichtlich der Leistungen der Tagesund Nachtpflege ( 41 SGB XI), der Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI), des Wohngruppenzuschlags ( 38a SGB XI) und der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen ( 45e SGB XI) für Versicherte ohne Pflegestufe mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz stellt sicher, dass die ambulanten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung allen Leistungsempfängern zur Verfügung stehen. Seite 19

20 Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen Ansprüche auf einen Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen i. S. d. 43 Abs. 4 SGB XI in Höhe des Pflegesachleistungsanspruchs i.s.d. 123 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI berücksichtigt werden und sind daher zu ergänzen, unabhängig davon, ob vollstationäre Pflege erforderlich ist oder nicht. Seite 20

21 Nr. 30 Vierzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds 134 Verwaltung und Anlage der Mittel (1) Die Verwaltung und die Anlage der Mittel des Sondervermögens werden der Deutschen Bundesbank übertragen. Für die Verwaltung des Sondervermögens und seiner Mittel werden der Bundesbank entsprechend 20 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank keine Kosten erstattet. (2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind unter sinngemäßer Anwendung der Anlagerichtlinien des Versorgungsfonds des Bundes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Dabei ist der in Aktien oder Aktienfonds angelegte Anteil des Sondervermögens ab dem Jahr 2035 über einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren abzubauen. Das Bundesministerium für Gesundheit ist im Anlageausschuss nach 4a der Anlagerichtlinien des Versorgungsfonds des Bundes vertreten. a) Gewünschte Änderung Die beabsichtigte Regelung ist im Sinne der folgenden Begründung anzupassen. b) Begründung Der Pflegevorsorgefonds erfüllt nicht die Anforderungen einer Mündelsicherheit im herkömmlichen zivilrechtlichen Sinn. Für die Verwaltung der Mittel des Pflegevorsorgefonds ist eine Anlageform vorgesehen, die über die nach 1807 BGB zugelassenen Regelanlageformen hinausgeht und derzeit ebenfalls nicht für die Verwaltung der Mittel von Versicherungsträgern nach 83 SGB IV zugelassen ist. Damit ist eine Anlage in Aktien möglich, die derzeit nicht zu den mündelsicheren Anlagen gehören. In diesem Zusammenhang ist ebenso kritisch zu bewerten, dass die Mittel des Pflegevorsorgefonds weiter in Aktien und Aktienfonds angelegt sein können, obwohl der Pflegevorsorgefonds bereits ausgezahlt wird. Das Kursrisiko der Aktien fällt damit genau in den Zeitpunkt, zu dem das Geld für die Beitragssatzstabilisierung benötigt wird. Die Regelung des Referentenentwurfs, wonach Anlagen in Aktien oder Aktienfonds spätestens zum 31. Dezember 2030 nicht mehr Bestandteil des Portfolios sein dürfen, wird dem Ziel einer Stabilisierung Seite 21

22 der Beitragsentwicklung eher gerecht und sollte in den Gesetzentwurf übernommen werden. 136 Verwendung des Sondervermögens Ab dem Jahr 2035 kann das Sondervermögen zur Sicherung der Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden, wenn ohne eine Zuführung von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht. Die Obergrenze der jährlich auf Anforderung des Bundesversicherungsamtes an den Ausgleichsfonds abführbaren Mittel ist der 20. Teil des Realwertes des zum 31. Dezember 2034 vorhandenen Mittelbestandes des Sondervermögens. Erfolgt in einem Jahr kein Abruf, so können die für dieses Jahr vorgesehenen Mittel in den Folgejahren mit abgerufen werden, wenn ohne eine entsprechende Zuführung von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht. a) Gewünschte Änderung Ab dem Jahr 2035 ist das Sondervermögen zur Sicherung der Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung zu verwenden, wenn ohne eine Zuführung von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht. [ ] b) Begründung Der Gesetzentwurf enthält lediglich eine Kann-Vorschrift, die keine ausdrückliche Verpflichtung zur Verwendung des Sondervermögens zur Sicherung der Beitragssatzstabilität enthält. Um sicherzustellen, dass die Mittel des Vorsorgefonds nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, ist die Kann- in eine Muss- Vorschrift zu ändern. Seite 22

Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4.

Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4. Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung in der häuslichen Pflege für Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz/ zum Pflegesachleistung

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