Angebote für Ältere (u.a.sturzprävention) - neues Präventionsgesetz - aktueller GKV Leitfaden Prävention. Uwe Dresel / DAK-Gesundheit Team Prävention

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1 Angebote für Ältere (u.a.sturzprävention) - neues Präventionsgesetz - aktueller GKV Leitfaden Prävention Uwe Dresel / DAK-Gesundheit Team Prävention

2 Förderung durch Krankenkassen Die Förderung von Maßnahmen zur Sturzprävention durch die gesetzlichen Krankenkassen erfolgt auf der Basis von uns 20a Sozialgesetzbuch fünf (SGB V) 2. Leitfaden Prävention der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) Bei beiden Dokumenten hat es im Laufe des letzten Jahres Änderungen zu Gunsten der älteren Menschen und des Thema Sturzprävention gegeben. 2

3 3 Umfang: 110 Seiten

4 Struktur und Inhalte des GKV-Leitfadens Prävention Präventions- und Gesundheitsziele des Spitzenverbands der Krankenkassen Quelle: GKV-Leitfaden Prävention,

5 Änderungen im GKV-Leitfaden Prävention Es erfolgte eine grundlegende Überarbeitung folgender Abschnitte: Setting-Ansatz - Zur Erreichung sozial benachteiligter Zielgruppen geeignete Settings sind insbesondere: - - Einrichtungen der (pflegerischen) Langzeitversorgung - Kommunen z.b. Kommunen im ländlichen Raum (insbesondere Gebiete mit schlechter Infrastruktur und einem hohen Anteil älterer Menschen). Betriebliche Gesundheitsförderung 5

6 Individuelle Maßnahmen (z.b. Kurse Sturzprävention) im Setting Förderung durch Krankenkassen Es können gefördert werden: Fortbildung von Multiplikatorinnen/Multiplikatoren in Prävention und Gesundheitsförderung Planung und Umsetzung verhaltenspräventiver Maßnahmen. Er können nicht gefördert werden: isolierte, d. h. nicht in ein Gesamtkonzept eingebundene Maßnahmen externer Anbieterinnen/Anbieter, individuumsbezogene Abrechnung von Maßnahmen, Förderanträge, die nicht von der Einrichtung /dem Einrichtungsträger selbst gestellt werden Quelle: GKV-Leitfaden Prävention,

7 Änderungen im Abschnitt individueller Ansatz Änderungen in den grundlegenden Kriterien: Intervention müssen mindestens 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten Dauer mit thematisch aufeinander aufbauenden Einheiten umfassen (keine Schnupperangebote) in der Regel im wöchentlichen Rhythmus, maximal 12 Einheiten von 90 Minuten Dauer Der Ausschluss der Förderung einer gleichen Maßnahme im Folgejahr entfällt 7

8 Änderungen im Abschnitt individueller Ansatz Bewegungsgewohnheiten Eine Anbieterqualifikation im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten (Kapitel 5.6.1) wurde ergänzt: Lizenzierte Übungsleiter der Turn-und Sportverbände mit der Ausbildung Sport in der Prävention kommen auch für Maßnahmen zursturzpräventionaus dem Präventionsprinzip Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens-und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme im Rahmen von Vereinsangeboten mit dem Qualitätssiegel SPORT PRO GESUNDHEIT in Betracht (Fußnote 87, S. 54). 8

9 Anbieterqualifikation Fachkräfte mit einem staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss im Bereich Bewegung, insbesondere: Sportwissenschaftler/in (Abschlüsse: Diplom, Staatsexamen, Master, Bachelor), Krankengymnast/in, Physiotherapeut/in, Sport- und Gymnastiklehrer/in, etc. + Fortbildung bzw. Einweisung in das Programm Perspektive: Die AG Anbieterqualifikation beim GKV-Spitzenverband soll Kriterien für verschiedene Anforderungen an Kursleiter entwickeln 9

10 Informationen zum GKV-Leitfaden Prävention Link zum GKV Spitzenverband Internetseite zum Leitfaden Prävention spitzenverband.de/media/dokumente/presse/publikationen/leitfaden_praevention- 2014_barrierefrei.pdf 10

11 Präventionsgesetz 2015 Das Präventionsgesetz 2015 ist eine Bundesgesetz und regelt neue Aufgaben und Ausgabevolumen für die Sozialversicherungsträger, insbesondere für die gesetzlichen Krankenkassen (z.b. im Sozialgesetzbuch fünf, sechs und elf). Das Gesetz ist im Juli 2015 vom Bundestag verabschiedet worden. Es tritt in zwei Stufen in Kraft: 1. Stufe Juli 2015 inhaltliche und strukturelle Änderungen 2. Stufe Januar 2016 Änderung der finanziellen Ausstattung 11

12 Änderungen 20 Abs. 3 SGB V Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt einheitliche Handlungsfelder und Kriterien fest. Er berücksichtigt auch die folgenden Gesundheitszieleim Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention:. 7. Gesund älter werden (entsprechend der Ziele von gesundheitsziele.de) 12

13 Finanzierung Erhöhung des finanziellen Volumens für die Krankenkassen Der Richtwert für Präventionsausgaben sowie die Mindestwerte für BGF und Prävention in nichtbetrieblichen Settings werden erhöht. 3 Euro/Vers. für Präventionsleistungen (Richtwert) 2 Euro/Vers. für Betriebliche Gesundheitsförderung (Mindestwert) nicht verausgabte Mittel fließen in einen Überlauftopf beim GKV-Spitzenverband 2 Euro/Vers. für nichtbetriebliche Lebenswelten (Schulen, KiTas, Kommunen usw.) davon 0,45 Euro/Vers. für die BZgA 0,30 Euro/Vers. für Setting Pflegeheim (aus Mitteln der Pflegeversicherung) jährliche Steigerung der Finanzierung nach 18 Abs. 1 SGB IV (ca. 1-2%) 13

14 Präventionsberatung und Empfehlung durch Ärzte (nach 25 SGB V ) Nach ärztliche Gesundheitsuntersuchungen (in Zukunft auch ab 18. J.) erfolgt eine präventionsorientierte Beratung. Wenn medizinisch angezeigt, erfolgt eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Sie informiert über Möglichkeiten und Hilfen zur Veränderung gesundheitsbezogener Verhaltensweisen und kann auch auf andere Angebote zur verhaltensbezogenen Prävention hinweisen wie beispielsweise auf die vom Deutschen Olympischen Sportbund und der Bundesärztekammer empfohlenen Bewegungsangebote in Sportvereinen sowie auf Angebote zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung. 14

15 Prävention in Pflegeheimen (nach 5 SGB XI -Pflegversicherung) Die Pflegekassen sollen Leistungen zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen erbringen (Setting in Lebenswelten). Unter Beteiligung der versicherten Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtung werden Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwickelt und die Umsetzung unterstützt. Ab 2016 steht ein Betrag von 0,30 Euro/Vers. zur Verfügung (Mittel der Pflegeversicherung). Die Zusammenarbeit mit Krankenkasse wird gefordert. (Es erfolgt Übertragung der Aufgaben an die Krankenkassen.) Ziel ist es, frühzeitig alle geeigneten Leistungen zur Prävention, zur Krankenbehandlung und zur medizinischen Rehabilitation einzuleiten, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. 15

16 Modellvorhaben nach 20 g SGB V Die Leistungsträger können zur Erreichung der gemeinsamen Ziele einzeln oder in Kooperation mit Dritten Modellvorhaben durchführen. Anhand der Modellvorhaben soll die Qualität und Effizienz der Versorgung mit Leistungen zur Prävention in Lebenswelten verbessert werden. Die Modellvorhaben können auch der wissenschaftlich fundierten Auswahl geeigneter Maßnahmen der Zusammenarbeit dienen. Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf fünf Jahre zu befristen und nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards wissenschaftlich zu begleiten. 16

17 weitere Informationen Der vollständige Textentwurf des Präventionsgesetzes ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit einzusehen Link: 17

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? Anmerkungen? Uwe Dresel DAK-Gesundheit Gesundheits-und Versorgungsmanagement Team Prävention 18

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