IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 17/13w

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 17/13w"

Transkript

1 IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 17/13w

2 2 7 Ob 17/13w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** I*****, vertreten durch Dr. Clemens Völkl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2012, GZ 1 R 44/12k-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 17. August 2011, GZ 2 C 1024/10t-18, bestätigt wurde, zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 447,98 EUR (darin enthalten 74,66 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Deckungspflicht für die Erfüllungsübernahme nach dem Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz und die Frage der Vorvertraglichkeit. Zwischen dem Ehemann der Klägerin und der beklagten Rechtsschutzversicherung bestand seit ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, der mehrfach modifiziert wurde. Jedenfalls seit umfasste der Rechtsschutzversicherungsvertrag auch den Allgemeinen

3 3 7 Ob 17/13w Vertrags-Rechtsschutz. Die Klägerin lebt mit dem Versicherungsnehmer - ihrem Ehemann - im gemeinsamen Haushalt und macht als Mitversicherte den Deckungsanspruch mit dessen Zustimmung geltend. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen zuletzt die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2006 (ARB 2006) zugrunde. Diese lauten auszugsweise: Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? In den übrigen Fällen - insbesondere auch für die Geltendmachung eines bloßen Vermögensschadens (Artikel , Artikel und Artikel ) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen bloßer Vermögensschäden (Artikel Absatz 2) - gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquate ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben.... Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) 1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. 2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß Artikel 2.3. aus, besteht kein Versicherungsschutz. Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht....

4 4 7 Ob 17/13w Artikel 23 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz Was ist versichert? 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.... Die Klägerin ist die Mutter eines unehelichen Sohnes. Obsorgeberechtigt ist dessen Vater. Am einigte sich die Klägerin mit dem Vater darüber, dass dieser die alleinige Obsorge erhalten sollte, und der Vater erklärte im Gegenzug gegenüber der Klägerin vor dem Pflegschaftsgericht, allein für den Unterhalt des minderjährigen Kindes aufkommen zu wollen und verzichtete daher auf die Zahlung von Unterhalt durch die Klägerin. Tatsächlich zahlte die Klägerin in weiterer Folge keinen Unterhalt. Am beantragte der Minderjährige, vertreten durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger und dem ausdrücklichen Wunsch des Kindesvaters entsprechend, einen monatlichen Unterhalt von der Klägerin ab bis von 252 EUR und ab von 280 EUR. Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts wurde dem Minderjährigen gegenüber der Klägerin ein einstweiliger Unterhalt ab von monatlich 130,90 EUR bewilligt. Die Klägerin erklärte sich im Hinblick auf die mit dem Vater getroffene Vereinbarung mit einer

5 5 7 Ob 17/13w Unterhaltsfestsetzung nicht einverstanden. Sie beabsichtigt, den Vater auf Zahlung bereits geleisteter Unterhaltsbeträge von 785,40 EUR sa und auf Feststellung zu klagen, dass ihr der Vater für alle Beträge hafte, die sie an ihren Sohn an Unterhalt zahlen müsse. Sie stützt sich auf die von ihr mit dem Vater getroffene Vereinbarung, wonach sie keine Alimente zahlen müsse. Die Beklagte lehnte die Deckung für diese Klage ab. Die Klägerin beantragte die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für die Klage gegen den Vater und brachte dazu zusammengefasst vor, zwischen ihrem Ehemann, mit dem sie in Lebensgemeinschaft lebe, und der Beklagten bestehe ein Rechtsschutzversicherungsvertrag insbesondere für den Allgemeinen Vertrags -Rechtsschutz. Im Dezember 2009 habe ihr unehelicher Sohn rückwirkend Unterhalt für drei Jahre von ihr begehrt. Ihr drohten damit Unterhaltsnachzahlungen von mindestens EUR. Ihr sei vom Vater des Kindes anlässlich eines Obsorgeverfahrens zugesichert worden, keinen Unterhalt für das Kind zahlen zu müssen; der Vater habe ihr zugesagt, selbst für den Unterhalt des Kindes aufkommen zu wollen. Er sei daher zum Ersatz desjenigen Betrags verpflichtet, den ihr Sohn im Unterhaltsverfahren einbringlich machen werde. Bei der Vereinbarung mit dem Vater handle es sich um eine rein vertragliche Angelegenheit, für die Rechtsschutz bestehe. Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die von der Klägerin angestrebte rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vater sei als vorvertraglich zu beurteilen. Es liege entweder seit 2001 ein Dauerverstoß vor oder ein Folgeereignis, das bereits im Jahr 2001 wurzle. Die rechtliche Auseinandersetzung sei auch unter keinen der versicherten

6 6 7 Ob 17/13w Rechtsschutzbausteine zu subsumieren. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der geltend gemachte Deckungsanspruch bestehe zu Recht, weil die Klägerin gegen den Vater, gestützt auf die Verletzung einer privatrechtlichen Vereinbarung, einen Schadenersatzanspruch geltend mache. Der Versicherungsfall sei nicht schon in der Vereinbarung aus dem Jahr 2001 zu sehen, sondern erst im Verstoß gegen diese Vereinbarung durch Heranziehung der Klägerin zu Unterhaltszahlungen durch den Minderjährigen im Jahr Der Versicherungsfall sei eindeutig innerhalb des aufrechten Versicherungsvertrags erfolgt. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Rechtlich führte es aus, das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin (als Mutter) und dem Vater aus der Vereinbarung vom sei als Erfüllungsübernahme im Sinn von 1404 ABGB zu qualifizieren. Die Klägerin habe als Unterhaltsschuldnerin gegen den Vater aus dieser Vereinbarung primär einen Befreiungs- oder Freistellungsanspruch, der sich erst im Fall der Nichterfüllung dieser Freistellung durch den Erfüllungsübernehmer (Vater) und einer Unterhaltszahlung durch die Klägerin selbst zu einem (auf Geldleistung lautenden) Schadenersatzanspruch wandle. Da weder behauptet noch festgestellt worden sei, dass die Klägerin bereits selbst Unterhaltszahlungen geleistet habe, könne sie noch keinen Schadenersatzanspruch gegen den Vater geltend machen, sondern nur den Befreiungsanspruch. Auch dieser stelle jedoch eine (wenn auch nicht auf Geldleistung lautende) Forderung dar, die gemäß 298 ABGB als bewegliche Sache anzusehen sei. Zu den schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen (Art 23.[2.1.] ARB 2006) zählten gemäß

7 7 7 Ob 17/13w 298 ABGB auch Rechte. Das ABGB gehe in der Regel von einem weiten Sachbegriff aus, der neben den körperlichen auch die unkörperlichen Sachen umfasse, wobei Letztere entweder Rechte oder Dienstleistungen seien. Der Begriff Rechte umfasse insbesondere Forderungsrechte. Der Anspruch auf Befreiung oder Freistellung nach 1404 ABGB stelle ein Recht und damit eine bewegliche Sache in diesem Sinn dar. Die Einhaltung der Vereinbarung vom sei als versichertes Risiko anzusehen. Der Einwand der Vorvertraglichkeit sei nicht berechtigt. Der relevante Verstoß liege nicht darin, dass die Klägerin seit 2001 keinen Unterhalt bezahlt habe. Dies habe ja gerade der Vereinbarung mit dem Vater entsprochen und kein konfliktauslösendes Potenzial beinhaltet. Maßgeblich sei vielmehr der Verstoß gegen die vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Vater, wonach sie dieser von ihren Unterhaltsansprüchen freihalten werde. Der relevante Verstoß, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trage, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen könne, liege in der ausdrücklichen Veranlassung des Jugendwohlfahrtsträgers durch den Vater, von der Klägerin Unterhalt für den Minderjährigen zu begehren. Damit habe der Vater nicht nur seine vertragliche Pflicht aus der Erfüllungsübernahme nicht eingehalten, sondern ihr diametral entgegengesetzt gehandelt und damit den Anlass für den beabsichtigten Rechtsstreit gesetzt. Dieser Vorfall habe sich erst während des aufrechten Versicherungsverhältnisses ereignet, sodass Vorvertraglichkeit nicht bestehe. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR, nicht jedoch EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Ob auch die Geltendmachung von Ansprüchen

8 8 7 Ob 17/13w aus Verträgen gemäß 1404 ABGB vom Vertragsrechtsschutz nach Art 23 ARB 2006 umfasst sei, sei eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des 502 Abs 1 ZPO. Die von der Klägerin beantwortete ordentliche Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt. 1. Die positive Deckungsbeschreibung des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes in Art ARB 2006 ( Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen... ) umfasst die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate aus schuldrechtlichen Verträgen. Diesem Basistatbestand werden im weiteren Absatz zwei Ergänzungstatbestände angefügt, die gegenüber dem Basistatbestand konstitutive Bedeutung haben, also Deckung gewähren, die sich aus dem Grundtatbestand nicht ergeben würde. Zum einen wird ausdrücklich auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden gedeckt, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen. Zum anderen wird auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen, zum Gegenstand der Deckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz erklärt (7 Ob 140/12g mwn [ARB 2005]). 2. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz sind - soweit hier von Interesse - Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten

9 9 7 Ob 17/13w Sinn eine bewegliche Sache betrifft (vgl 7 Ob 66/83 [Punkt V Art 1 SBR] = VersR 1985, 1000 = RIS-Justiz RS ). Bewegliche Sachen sind Gegenstände, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können ( 293 erster Halbsatz ABGB). Dazu zählen in der Regel auch Rechte ( 298 ABGB). Rechte (zb Forderungsrechte, Immaterialgüterrechte) gelten grundsätzlich als beweglich, selbst dann, wenn sie verbüchert sind (zb ein Wiederkaufsrecht oder Vorkaufsrecht). Unbeweglich sind sie dann, wenn sie mit dem Besitz einer unbeweglichen Sache verbunden sind oder vom Gesetz für unbeweglich erklärt werden (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht 13 I [2006] 92 f, 242 f, 244 f; vgl Waldeck in Kronsteiner/Lafenthaler, Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung [ARB 1994], 208 f [zu Art ]). In diesem Sinn liegt zb bei Bürgschaftsverträgen zwischen Gläubiger und Bürgen eine - im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz - grundsätzlich deckungspflichtige Rechtsbeziehung vor ( Waldeck aao 207 f). 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Vereinbarung zwischen der Klägerin als Mutter und dem Vater vom , wonach dieser die von ihr geschuldete Unterhaltsleistung für das zukünftig bei ihm in Obsorge befindliche Kind allein erbringt, als Erfüllungsübernahme im Sinn des 1404 ABGB qualifiziert (vgl 3 Ob 43/91 = SZ 64/52; 6 Ob 9/97k). Von dieser Beurteilung gehen auch die Parteien aus. Den Einwand, die Verfolgung der Ansprüche der Klägerin sei im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Entlastungsvereinbarung, wenn dadurch die Unterhaltslast völlig einseitig einem Elternteil auferlegt wird (RIS -Justiz

10 10 7 Ob 17/13w RS [T2]), aussichtslos und Rechtsschutzdeckung deshalb nicht gegeben, hat die Beklagte nicht erhoben (siehe nunmehr den mit in Kraft getretenen 231 Abs 4 ABGB idf KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15). Darauf ist daher nicht näher einzugehen. Die Erfüllungsübernahme (interne Schuldübernahme, Belastungsübernahme) ist ein nicht formbedürftiger Vertrag zwischen dem Schuldner (hier: Klägerin) und einem Dritten (hier: Vater), in dem sich dieser gegenüber dem Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers (hier: Kind) hinsichtlich einer bestehenden oder künftigen, zumindest bestimmbaren Schuld verpflichtet (1 Ob 55/06d; Neumayr in KBB 3, 1404 ABGB Rz 2 mwn). Sie ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten, wonach sich letzterer ohne Rechtswirkung für den Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner die wirtschaftliche Last abzunehmen, welche die Schuld in dessen Vermögen bildet. Der Zweck der Schulderfüllungsübernahme ist nur die Sicherung des Schuldners gegen die Inanspruchnahme durch seinen Gläubiger (RIS-Justiz RS [T2]). Erfüllt der Übernehmer (Vater) seine Verpflichtung zur Leistung an den Gläubiger nicht, muss der Schuldner nicht unbedingt selbst leisten, sondern kann seinen Befreiungsanspruch durch eine auf Leistung unmittelbar an den Gläubiger gerichtete Klage gegen den Übernehmer geltend machen. Wird der Schuldner vom Gläubiger in Anspruch genommen, steht ihm ein Ersatzanspruch gegen den Übernehmer zu ( Neumayr aao 1404 ABGB Rz 3; Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang ABGB Rz 17 f, jeweils mwn). Die zwischen der Klägerin und dem Vater am vereinbarte Erfüllungsübernahme ist ein schuldrechtlicher Vertrag über bewegliche Sachen im Sinn

11 11 7 Ob 17/13w des Art ARB Gegenstand der Vereinbarung ist die (Geld-)Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihrem minderjährigen Sohn, über die sie mit dem Vater die Vereinbarung traf, dass dieser die Unterhaltslast im Innenverhältnis zu tragen hat. Aus dem Erfüllungsübernahmevertrag hat die Klägerin primär den Anspruch auf Befreiung von der (Geld-)Unterhaltsverbindlichkeit und dann, wenn sie vom Sohn erfolgreich auf Geldunterhalt in Anspruch genommen wird, einen Geldersatzanspruch gegen den Vater. Sowohl beim Befreiungs- als auch beim Ersatz-/Erstattungsanspruch handelt es sich um Rechte, die gemäß 298 ABGB grundsätzlich - wie hier - zu den beweglichen Sachen zählen (vgl auch 299 ABGB). Die zu beurteilende Erfüllungsübernahme über die Lasttragung der Unterhaltsverpflichtung ist demnach als schuldrechtlicher Vertrag über bewegliche Sachen im Sinn des Art ARB 2006 zu qualifizieren, sodass für die von der Klägerin begehrte Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vater des gemeinsamen Sohnes Deckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz besteht. 4. Der von der Beklagten erhobene Einwand der Vorvertraglichkeit ist nicht berechtigt. Die Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Vater fallen - wie dargelegt - unter den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz; daher ist für den Eintritt des Versicherungsfalls Art 2.3. ARB 2006 maßgeblich. Nach dieser Bestimmung liegt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen

12 12 7 Ob 17/13w Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war, es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann auf Grund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden (RIS-Justiz RS ; 7 Ob 242/11f [ARB 2003] = ecolex 2012/318, 780 [Ertl]). Bei mehreren (gleichartigen) Verstößen ist auf den ersten abzustellen (RIS-Justiz RS ). Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. Die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls im versicherten Zeitraum in einem solchen Fall trifft den Versicherungsnehmer. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern es liegt ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen der Wille des Handelnden von vornherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen

13 13 7 Ob 17/13w stoßweise Verwirklichung durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden (RIS-Justiz RS ; 7 Ob 242/11f [ARB 2003]). Im Hinblick auf die beabsichtigte Geltendmachung von Ansprüchen aus der Erfüllungsübernahme liegt der relevante Verstoß - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte und entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht darin, dass die Klägerin seit 2001 keinen Unterhalt mehr an ihren Sohn zahlt. Dies entsprach ja der mit dem Vater vereinbarten Erfüllungsübernahme und ist kein Verstoß gegen daraus resultierende Rechtspflichten. Als tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten im Sinn der Art 2.3. ARB 2006 kommt im vorliegenden Fall nur das Verhalten des Vaters in Betracht, der sich der Klägerin gegenüber verpflichtete, für den Unterhalt des Sohnes allein aufzukommen und für sie die geschuldete Unterhaltsleistung zu erbringen. Der Versicherungsfall ist in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Vater begonnen hat, gegen Rechtspflichten aus der Erfüllungsübernahme zum Nachteil der Klägerin zu verstoßen. Nach den Feststellungen begehrte der minderjährige Sohn (erstmals) am rückwirkend ab monatlichen Unterhalt von der Klägerin. Daraus ist ersichtlich, dass der Vater seit August 2006 gegen seine Verpflichtung aus dem Erfüllungsübernahmevertrag verstoßen hat. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber bereits der Deckungsanspruch der Klägerin aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Der Versicherungsfall trat während der Laufzeit des Versicherungsvertrags ein (Art 3.1. ARB 2006). Die von der

14 14 7 Ob 17/13w Beklagten in der Revision aufgestellte Behauptung, dass der Vater seit 2001 die geschuldete Unterhaltsleistung für die Klägerin gegenüber dem Sohn nicht erbracht habe, ist weder unstrittig, noch konnte sie die Beklagte unter Beweis stellen. Das Erstgericht traf demnach auch keine solche Feststellung. und 50 Abs 1 ZPO. 5. Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf 41 Abs 1 Oberster Gerichtshof, Wien, am 18. Februar 2013 Dr. H u b e r Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) an

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) an 1 Ob 61/15z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

7 Ob 15/15d. gefasst:

7 Ob 15/15d. gefasst: 7 Ob 15/15d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 96/13p

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 96/13p IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 96/13p 2 7 Ob 96/13p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin

Mehr

9 ObA 147/12a. gefasst:

9 ObA 147/12a. gefasst: 9 ObA 147/12a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 6 Ob 118/03a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr.

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 106/15h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr und die

Mehr

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach 4 Ob 8/13z Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 37/15m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr.

Mehr

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2. 8 Ob 96/15y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr.

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 9 ObA 117/12i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 4 Ob 94/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 59/15x

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 59/15x IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 59/15x 2 10 ObS 59/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

4 Ob 107/14k. gefasst:

4 Ob 107/14k. gefasst: 4 Ob 107/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere

Mehr

2 2 Ob 259/02f. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerber haben die Rekurskosten selbst. zu tragen.

2 2 Ob 259/02f. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerber haben die Rekurskosten selbst. zu tragen. 2 Ob 259/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr.

Mehr

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG).

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG). 6 Ob 160/14v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 3 Ob 177/12v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 140/12g

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 140/12g IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 140/12g 2 7 Ob 140/12g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

[Bereitgestellt: 16.06.2015 10:19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien. 30 R 23/14v

[Bereitgestellt: 16.06.2015 10:19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien. 30 R 23/14v [Bereitgestellt: 16.06.2015 10:19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Fink-Hopf als Vorsitzende

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

7 Ob 158/12d. gefasst:

7 Ob 158/12d. gefasst: 7 Ob 158/12d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag.

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

1 4 Ob 13/04x. gefasst:

1 4 Ob 13/04x. gefasst: 1 4 Ob 13/04x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 30/10z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 30/10z IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 30/10z 2 10 ObS 30/10z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte

Mehr

Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles Nr. ''''''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles Nr. ''''''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen. R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 255/08p 2 7 Ob 255/08p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 7 Ob 98/05w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 2 Ob 259/08i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 128/14w

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 128/14w IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 128/14w 2 7 Ob 128/14w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,

Mehr

gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. 4 Ob 60/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 4 Ob 196/09s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 92/04v

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 92/04v IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 92/04v 2 8 ObA 92/04v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

5 Ob 114/14x. gefasst:

5 Ob 114/14x. gefasst: 5 Ob 114/14x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

R S S RSS-0011-14-9 = RSS-E 16/14

R S S RSS-0011-14-9 = RSS-E 16/14 R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 208/13h

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 208/13h IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 208/13h 2 7 Ob 208/13h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5736 Entscheid Nr. 137/2014 vom 25. September 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 43 des Gesetzes vom 11. Juni

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Im Namen der Republik!

Im Namen der Republik! Republik Österreich Landesgericht Korneuburg l y =' 2 2. JAK 7,909...UrIT,,,Afii 21 R 457/08s 1125 Im Namen der Republik! Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch seine Richter HR Dr.

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 1 Ob 415/97d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

2 Ob 34/14k. gefasst:

2 Ob 34/14k. gefasst: 2 Ob 34/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als

Mehr

gefasst: Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

gefasst: Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 164/03w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Teilurteil wird aufgehoben, und die Rechtssache wird auch insofern zur neuerlichen

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Teilurteil wird aufgehoben, und die Rechtssache wird auch insofern zur neuerlichen 17 Ob 15/11x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die

Mehr

R S S RSS-0013-15-10 =RSS-E 14/15

R S S RSS-0013-15-10 =RSS-E 14/15 R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 7 Ob 101/04k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 27/03y

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 27/03y IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 27/03y 2 10 ObS 27/03y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Schutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das.

Schutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das. Schutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das. Mag. Elisabeth Brückler 1 Die Gesetzeslage in Österreich 1295 ABGB Auszug: Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

Vermögensschaden-Haftpflicht

Vermögensschaden-Haftpflicht Risiko- und Beitragsinformationen für die Stichwort Seite Überblick 2 3 Schadenbeispiele 4 Versicherungsbedingungen 5 Seite 1 von 6 Ärzteregress-Versicherung Überblick Zielgruppen - Humanmediziner Erläuterungen

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr