Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz: Das ist neu in zivilrechtlichen Verfahren.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz: Das ist neu in zivilrechtlichen Verfahren."

Transkript

1 Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz: Das ist neu in zivilrechtlichen Verfahren. von Dipl. Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig/München Zwischenzeitlich liegt der Referentenentwurf zum lang erwarteten zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vor. Der folgende Beitrag stellt die maßgeblichen Neuerungen im zivilrechtlichen Bereich vor. Das Gesetz soll zum 1. Juli 2013 in Kraft treten. 1. Neue Gebührentabellen und neue Mindestgebühr Der Mindestbetrag einer Gebühr soll von 10 EUR auf 15 EUR erhöht werden. Neu gefasst wird auch die Gebührentabelle des Wahlanwalts ( 13 RVG). Dies ist besonders interessant für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Wert bis 300 EUR. Die Gebühr steigert sich damit um 50 Prozent, unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale ergibt sich eine Steigerung von 12 EUR auf 18 EUR. Positiv werden sich vor allem die größeren Abstände zwischen den einzelnen Streitwertstufen auswirken. Unter Berücksichtigung der Erhöhung der Gegenstandswerte seit 2004 und einer hierdurch bereits vorweggenommenen Gebührenerhöhung von ca. 10 Prozent wird eine lineare Erhöhung der Wertgebühren um weitere rund 9 Prozent vorgeschlagen. Vorgesehen ist folgende Tabelle: Gegenstandswert bis... EUR Gebühr... EUR Gegenstandswert bis... EUR Gebühr... EUR / 10

2 Der Gegenstandswert, ab dem nur noch PKH-Gebühren erstattet werden, wird von mehr als EUR auf mehr als EUR erhöht. Für die PKH-Gebühren wird eine Erhöhung um knapp 15 Prozent vorgeschlagen: Gegenstandswert bis... EUR Gebühr... EUR Gegenstandswert bis... EUR Gebühr... EUR / 10

3 über Unter Berücksichtigung des Entfalls einiger Zwischenwerte aus der Gebührentabelle und der Tatsache dass die PKH-Gebührentabelle erst ab einem Wert von EUR greift ergeben sich doch recht unterschiedliche Ergebnisse: Für die Gebühren eines Scheidungsverfahrens aus den Mindestwerten (Scheidung EUR, VA EUR) ergibt sich folgende Berechnung: 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 245, VVRVG EUR aus EUR 1,2 Terminsgebühr Nr ,80 VVRVG EUR aus EUR Postentgeltpauschale, Nr...20, VV EUR RVG Gesamtgebühren netto aktuell 492,50 EUR 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 254, VVRVG EUR aus EUR 1,2 Terminsgebühr Nr ,20 VVRVG EUR aus EUR Postentgeltpauschale, Nr...20, VV EUR RVG Gesamtgebühren netto ab dem (entspricht einer Gebührensteigerung von ) rund 4 Prozent 510,00 EUR 3 / 10

4 Für die Gebühren aus dem ersten Wert der neuen PKH-Tabelle (Scheidung Wert EUR, VA EUR) ergibt sich folgende Berechnung: 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 284, VVRVG EUR aus EUR 1,2 Terminsgebühr Nr ,80 VVRVG EUR aus EUR Postentgeltpauschale, Nr...20, VV EUR RVG Gesamtgebühren netto aktuell 567,50 EUR 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 334, VVRVG EUR aus EUR 1,2 Terminsgebühr Nr ,40 VVRVG EUR aus EUR Postentgeltpauschale, Nr...20, VV EUR RVG Gesamtgebühren netto ab dem (entspricht einer Gebührensteigerung von ) rund 16 Prozent 662,50 EUR 2. Die weiteren Änderungen im Einzelnen Die wichtigsten Änderungen betreffen die Umsetzung von gefestigter Rechtsprechung in den Gesetzestext. Streitfragen werden nun geklärt. Änderungen in 14 RVG 14 Abs. 1 S. 1 bis 3 RVG-E sieht folgende Neuformulierung vor: Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Daneben können im Einzelfall besondere Umstände sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers angemessen berücksichtigt werden. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, sind die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. 4 / 10

5 Dadurch sollen die leistungsbezogen Argumente Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zur Bestimmung der Höhe der Geschäftsgebühr stärker betont werden. Als weitere Kriterien können das Haftungsrisiko und die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber als besondere Umstände hinzukommen. Bei den Wertgebühren schlagen sich die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und das ganz allgemeine Haftungsrisiko bereits über den (dann höheren Gegenstandswert) nieder. Änderungen in 16 RVG: Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Die Frage, ob die Bestimmung des zuständigen Gerichts zum Rechtszug gehört und damit nicht extra abgerechnet werden kann, wenn das Verfahren nicht zur Bestimmung des Gerichtsstands führt ist umstritten. Jetzt soll das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren mit dem betroffenen Verfahren immer dieselbe Angelegenheit bilden. Für den Aufwand des Rechtsanwalts wird es in der Regel keinen Unterschied machen, ob das Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstands vor oder nach Klageerhebung oder Antragstellung durchgeführt wird. Änderungen in 17 RVG: Fragen der Angelegenheit Durch die Ergänzung um eine neue Nr. 1 soll im Gesetz verankert werden, dass mehrere Rechtszüge verschiedene Angelegenheiten bilden (so auch h.m.). Betroffen sind sämtliche Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Der bisherige Wortlaut geht von Antragsverfahren aus. Nach dem FamFG und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt es aber auch Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz, die von Amts wegen ergehen (z.b. 156 Abs. 3 FamFG). Dem trägt die neue Formulierung Rechnung. 5 / 10

6 Änderungen in 19 RVG: Sicherheitsleistung Die Frage, ob die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung zum Rechtszug oder zur Vollstreckung gehört, ist umstritten. Auch wird die Meinung vertreten, die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung sei immer eine besondere Angelegenheit. Diese Streitfrage soll nunmehr dahingehend beantwortet werden, dass die Erbringung der Sicherheitsleistung immer zum Rechtszug des Streitverfahrens gehört. Änderungen in 23 RVG: Steigerung des Auffangwerts auf EUR Der seit 1994 unveränderte allgemeine Auffangwert, der lediglich gerundet auf Euro umgestellt worden ist, soll von EUR auf EUR erhöht werden. Dies entspricht den Auffangwerten in den übrigen Kostengesetzen. Ergänzung 23a RVG neu: Gegenstandswert des PKH-Verfahrens Die derzeit in der Anmerkung zu Nr VV RVG enthaltene Wertvorschrift über den Gegenstandswert im PKH-Verfahren soll entsprechend der allgemeinen Systematik des RVG im Gesetzesteil des RVG in den Abschnitt 4 Gegenstandswert eingestellt werden. Damit soll erreicht werden, dass diese Wertvorschrift auch für die Terminsgebühr gilt. Hinsichtlich der Terminsgebühr wird eine ausdrückliche Regelung in der Vorbem vorgeschlagen (Art. 8 Abs. 2 Nr. 47). Der derzeitige 23a RVG soll 23b RVG werden. 6 / 10

7 Änderung in 25 RVG Die wichtigste Änderung ist die Anhebung des Höchstwerts für die Vertretung in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der die Erteilung der Vermögensauskunft nach 802c ZPO von derzeit EUR auf EUR. Der geltende Betrag ist seit 1994 unverändert geblieben. 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 31, EUR VVRVG aus EUR Postentgeltpauschale, Nr...6, EUR VV RVG Gesamtgebühren netto aktuell 37,80 EUR 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 43, EUR VVRVG aus EUR Postentgeltpauschale, Nr...8, EUR VV RVG Gesamtgebühren netto ab 52,20 dem EUR Änderung in 30 RVG Die Vorschrift zur Regelung des Gegenstandswerts in Asylverfahren sollen deutlich vereinfacht und die Werte, die bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfs im Jahr 2013 seit rund 20 Jahren unverändert gebliebenen sind, angehoben werden Änderung in 36 RVG Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass im schiedsrichterlichen Verfahren nach dem Buch 10 der ZPO und in Verfahren vor dem Schiedsgericht ( 104 des ArbGG) auch Abschnitt 7 / 10

8 4, der die Gebühren für Einzeltätigkeiten enthält, anzuwenden ist. Änderung in 37 RVG Der Mindestwert in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes ist seit 1994 nicht mehr angepasst worden. Eine Anhebung von EUR auf EUR erscheint angemessen. Neuer 38a RVG für Verfahren vor dem EuGH für Menschenrechte Mit der vorgeschlagenen Regelung soll eine Lücke geschlossen werden. Die vorgeschlagene Regelung entspricht der Regelung für Verfahren vor dem BVerfG, die für Verfassungsbeschwerden anzuwenden ist ( 37 Abs. 2 RVG). Änderung in 42, 51 RVG: Erweiterungen im Rahmen der Pauschgebühr Auch im Rahmen des RVG sollte die Regelung des 112 Abs. 4 und 5 BRAGO, nach der die Vorschrift über die Festsetzung einer Pauschgebühr für den Verteidiger im Strafverfahren auch in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen entsprechend anzuwenden war, nicht übernommen worden. Erläuterungen hierfür enthält die Begründung zum RVG nicht, vielmehr sollte die Regelung des 112 BRAGO im Wesentlichen unverändert übernommen werden. Die offenbar unbeabsichtigt entfallene Pauschgebührenregelung für diese Verfahren soll nun in 8 / 10

9 51 Abs. 1 RVG eingestellt werden. Wegen des Gleichlaufs mit dem für Wahlanwälte geltenden 42 RVG soll die entsprechende Ergänzung auch für diese Vorschrift vorgeschlagen werden. Es sollen nunmehr alle Verfahren erfasst werden, für die sich die Gebühren nach Teil 6 Abschnitt 3 richten, also auch für die Kindschaftssachen nach 151 Nr. 6 und 7 FamFG. Änderung in 48 RVG: Umfang der Beiordnung im Rahmen der PKH Die Änderung bringt die Gleichstellung der Vergütung der im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren in Verfahren nach dem FamFG beigeordneten Anwälte mit der Vergütung eines im Wege der VKH beigeordneten Anwalts der Berufung und Revision. Diese Anpassung ist im FGG-Reformgesetz offensichtlich übersehen worden. Nach 48 Abs. 3 RVG erstreckt sich die Beiordnung in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vertrags i.s. der Nr VV RVG, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, die Regelung des Umgangs mit einem Kind, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen und die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob diese Regelung dazu führt, dass nur die Einigungsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten ist, oder ob alle durch die Einigung und den Abschluss des Vertrags entstehenden Gebühren, also auch die Differenzverfahrens- und die Differenzterminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten sind. Mit der nun vorgeschlagenen Neufassung des Abs. 3 S. 1 soll klargestellt werden, dass im Fall eines Vertragsabschlusses alle in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren zu erstatten sind. Nur auf diese Weise erhalten Parteien mit geringem Einkommen die gleiche Möglichkeit, ihre Streitigkeiten möglichst umfangreich beizulegen, wie Parteien mit ausreichend hohem Einkommen. Änderung in 50 RVG 9 / 10

10 Mit der vorgeschlagenen Änderung/Ergänzung soll klargestellt werden, dass die Staatskasse nach Befriedigung ihrer Ansprüche nicht nur die Gebührendifferenz, sondern auch zusätzliche Auslagen wie z. B. eine höhere Auslagenpauschale nach Nr VV RVG oder Auslagen, die nicht aus der Staatskasse zu erstatten sind, einzuziehen hat. Quelle: RVG professionell 10 / 10

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG)

Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG) Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG) Stand: Juli 2013 Drucksache 17/11471 Deutscher Bundestag (Gesetzesentwurf der Bundesregierung) Drucksache

Mehr

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

AnNoText EuroStar XP AnNoText Business Solution Build 4.10.0.100 PatchLevel 39

AnNoText EuroStar XP AnNoText Business Solution Build 4.10.0.100 PatchLevel 39 Copyright Wolters Kluwer Deutschland GmbH AnNoText EuroStar XP AnNoText Business Solution Build 4.10.0.100 PatchLevel 39 Arbeitsunterlage 03/2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH Robert-Bosch-Straße 6 D-50354

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Rechtsanwaltsgebühren was Sie darüber wissen sollten

Rechtsanwaltsgebühren was Sie darüber wissen sollten Welche Vorteile bringt die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für mich? 1 Auch wenn die Kosten auf den ersten Blick vielleicht hoch erscheinen mögen, können im Endergebnis in den meisten Fällen Kosten

Mehr

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten Info Kosten In der Bundesrepublik sind die Anwaltskosten gesetzlich seit dem 01.07.2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vorher in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelt. Je nach Tätigkeitsbereich,

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung

26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung 26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 17) Die sich dem Erkenntnisverfahren anschließende Zwangsvollstreckung gehört gebührenrechtlich zum selben Rechtszug. Dennoch erhält

Mehr

Das Rechtsanwaltshonorar im Arbeitsrecht

Das Rechtsanwaltshonorar im Arbeitsrecht Das Rechtsanwaltshonorar im Uwe Jahn Rechtsanwalt für für Medizinrecht Vortrag im Rahmen einer Dienstbesprechung der Arbeitsrichter in MV, Rostock-Warnemünde April 2009 1. Rechtsgrundlage Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Mehr

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Berlin, Dezember 2012 I. Einführung Nach der Zustimmung durch den Bundesrat am 23. November

Mehr

Anwendungsbeschreibung. Honorarabrechnung RVG - Adhäsionsverfahren 403 StPO

Anwendungsbeschreibung. Honorarabrechnung RVG - Adhäsionsverfahren 403 StPO Anwendungsbeschreibung Honorarabrechnung RVG - Inhalt 1 Adhäsionsverfahren... 3 1.1 Juristische Regel... 3 1.2 Praktische Anwendung... 6 1.3 Fallbeispiel (aus Sicht des Anwalts des Opfers/Verletzten) ohne

Mehr

Gebühren des Rechtsanwalts

Gebühren des Rechtsanwalts G Gebühren des Rechtsanwalts Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich auch in Familiensachen nach einem Streit- bzw. Gegenstandswert, welcher auch für die Gerichtskosten maßgeblich ist. Für dieselbe

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 23 F 14/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

R E C H T S A N W Ä L T E P I T Z E L L I N G E R KATSCHKE

R E C H T S A N W Ä L T E P I T Z E L L I N G E R KATSCHKE R E C H T S A N W Ä L T E P I T Z E L L I N G E R KATSCHKE Merkblatt Gebühren im Sozialrecht, Strafrecht und Bußgeldsachen Inhalt 1 Vorbemerkung 2 Gebühren im Sozialrecht 2.1 Was ist meine Ausgangssituation?

Mehr

Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten

Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011 11 WF 1590/10 Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten Normenketten: RVG 13 II 1, 15 I, II, 16 Nr.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Merkblatt Gebühren im Sozialrecht, Strafrecht und Bußgeldsachen

Merkblatt Gebühren im Sozialrecht, Strafrecht und Bußgeldsachen Merkblatt Gebühren im Sozialrecht, Strafrecht und Bußgeldsachen Inhalt 1 Vorbemerkung 2 Gebühren im Sozialrecht 2.1 Was ist meine Ausgangssituation? 2.2 Welche Gebühren fallen bei außergerichtlichen Tätigkeiten

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt G I (Gebührenrecht) Grundfall I

Lösungshinweise Abschnitt G I (Gebührenrecht) Grundfall I G/I Lösungshinweise Abschnitt G I (Gebührenrecht) Grundfall I Beratungsgebühr gem. 34 Abs. I Nein, es bleibt bei der Beratungsgebühr, weil es dieselbe Angelegenheit ist. c) Es fällt eine erneute Beratungsgebühr

Mehr

AnNoText EuroStar Build 3.0.11.320 PatchLevel 62

AnNoText EuroStar Build 3.0.11.320 PatchLevel 62 Copyright Wolters Kluwer Deutschland GmbH AnNoText EuroStar Build 3.0.11.320 PatchLevel 62 Arbeitsunterlage Wolters Kluwer Deutschland GmbH Robert-Bosch-Straße 6 D-50354 Hürth Telefon (02 21) 9 43 73-6000

Mehr

Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen

Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Antwerpen, den 8. Mai 2004 Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Kurzreferat von radca prawny Marek Kacprzak I. Beratung Grundsatz: Honorarvereinbarungen Die Honorare sind am häufigsten auf Grund

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 06.11.2008, Az.: 2 Ws 103/08

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 06.11.2008, Az.: 2 Ws 103/08 Leitsatz: Der als Beistand gemäß 68 b StPO bestellte Rechtsanwalt kann grundsätzlich die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und - bei Teilnahme an der Hauptverhandlung - auch die Terminsgebühr nach Teil

Mehr

Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats

Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats Datum: 21. Oktober 1944 Fundstelle: RGBl I 1944, 256 Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Die Vergütung und ihre Geltendmachung 1 RA Christian Rohn, Bad Krozingen. a) Auftrag

Die Vergütung und ihre Geltendmachung 1 RA Christian Rohn, Bad Krozingen. a) Auftrag Die Vergütung und ihre Geltendmachung 1 RA Christian Rohn, Bad Krozingen a) Auftrag Die Erteilung des Auftrags entscheidet, welche Gebühren anfallen, insbesondere ob Gebühren für außergerichtliche oder

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen 7. Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Dr. Achim Neumeister Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator (IHK) 58 Diese

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG. geändert wird

ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG. geändert wird Beilage Nr. 1/2005 LG 00204-2005/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

Abschnitt D Die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern

Abschnitt D Die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zum Inhaltsverzeichnis Abschnitt D Die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines...3 2 Nennung der weiblichen und männlichen Form...3 2.1 Konjunktionen und oder

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat

Mehr

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Dr. Hans Jochem Mayer / Dr. Ludwig Kroiß (Hrsg.) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Handkommentar Uwe Dinkat, Rechtsanwalt, Lörrach Dr. Johannes Ebert, Richter am Oberlandesgericht Bamberg WalterGierl, Richter

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Beispiel überschießendes Kindergeld:

Beispiel überschießendes Kindergeld: Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.

Mehr

DEUTSCHER STEUERBERATERVERBAND e.v. www.dstv.de PRAXISTIPP -

DEUTSCHER STEUERBERATERVERBAND e.v. www.dstv.de PRAXISTIPP - DEUTSCHER STEUERBERATERVERBAND e.v. www.dstv.de PRAXISTIPP - Die Steuerberatervergütungsverordnung 2012 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung Nach der Zustimmung durch den Bundesrat am 23.11.2012

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Das Scheidungsformular

Das Scheidungsformular Rechtsanwalt Thomas O. Günther, LL.M. oec Rosental 98, 53111 Bonn Mailto:info@scheidung-bonn.com Fax: 0911 / 30844-60484 Das Scheidungsformular Senden Sie mir dieses Formular bequem online, per Post oder

Mehr

Merkblatt für Mandanten

Merkblatt für Mandanten Merkblatt für Mandanten Sehr geehrte Damen und Herren, mit den nachfolgenden Informationen möchte Sie die Kanzlei Klaus, Abteilung Rechtsanwälte, über die allgemeine anwaltliche Kostenberechnung und Kostenabwicklung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Die neuen Familienleistungen machen vieles leichter. Kinderbetreuungskosten.

Die neuen Familienleistungen machen vieles leichter. Kinderbetreuungskosten. Die neuen Familienleistungen machen vieles leichter. Kinderbetreuungskosten. Liebe Eltern, die neuen verbesserten Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinder - betreuungs kosten sind ein wichtiger

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 3 ZPO; 48 Abs. 1 RVG Leitsatz: Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts

Mehr

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Falls Sie einfach nur die Scheidung einreichen wollen, können Sie sich und uns die Arbeit erleichtern und das anliegende Formular ausfüllen und mit zum Termin

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen Tarifkraft und Beamten im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung Die Fachgruppe BAG der GdP fordert eine Verbeamtung im BAG. Unsere Forderung

Mehr

Gebührentabelle. selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter. Stand: 01. Januar 2007

Gebührentabelle. selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter. Stand: 01. Januar 2007 Gebührentabelle selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter Stand: 01. Januar 2007 219 Gebührentabelle selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter Allgemeines Selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 69/12 = 71a F 626/11 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

1.2 Die wesentlichen Änderungen der Rechtsanwaltsgebühren im Überblick

1.2 Die wesentlichen Änderungen der Rechtsanwaltsgebühren im Überblick Die Kostendeckungsquoten in der Justiz sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung seit Jahren rückläufig, weshalb die Gebühren der Gerichte sowie der Gerichtsvollzieher durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

Scheidungsformular. 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller?

Scheidungsformular. 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller? Scheidungsformular A. Personendaten 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller? 2. Name und Adresse der Ehefrau (tatsächliche Aufenthaltsort) Name: Straße und Hausnummer:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 AR 1/13 = 151 f 1284/12 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In dem Verfahren Beteiligte: 1. mdj. A. [ ], 2. mdj. L. [ ], 3. [ ], 4. [

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV

Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV Lieferant: VDEW-Nr.: Ansprechpartner: Tel.-Nr.: Fax-Nr.: Email: Netzbetreiber: Stadtwerke Mosbach

Mehr

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2015

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2015 Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2015 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: Datum: 23.04.2015 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel: Rechtsanwaltsgebührenrecht 90 Minuten

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

FB Familienrechtsmodul.doc Inhalt

FB Familienrechtsmodul.doc Inhalt Inhalt I. Aktualisierung der integrierten Düsseldorfer Tabelle... 2 1. Juristische Regel... 2 2. Praktische Anwendung... 2 3. Fallbeispiel... 2 4. Literaturhinweis... 3 II. Änderungen der Familienrechts-Expertentexte...

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original

Mehr

Zimmertypen. Zimmertypen anlegen

Zimmertypen. Zimmertypen anlegen Zimmertypen anlegen Hier legen Sie Ihre Zimmer an, damit sie auf der Homepage dargestellt werden und online buchbar gemacht werden können. Wobei wir ausdrücklich darauf hinweisen möchten, dass es ganz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)

Mehr