Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz: Das ist neu in zivilrechtlichen Verfahren.
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- Ingelore Beyer
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1 Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz: Das ist neu in zivilrechtlichen Verfahren. von Dipl. Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig/München Zwischenzeitlich liegt der Referentenentwurf zum lang erwarteten zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vor. Der folgende Beitrag stellt die maßgeblichen Neuerungen im zivilrechtlichen Bereich vor. Das Gesetz soll zum 1. Juli 2013 in Kraft treten. 1. Neue Gebührentabellen und neue Mindestgebühr Der Mindestbetrag einer Gebühr soll von 10 EUR auf 15 EUR erhöht werden. Neu gefasst wird auch die Gebührentabelle des Wahlanwalts ( 13 RVG). Dies ist besonders interessant für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Wert bis 300 EUR. Die Gebühr steigert sich damit um 50 Prozent, unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale ergibt sich eine Steigerung von 12 EUR auf 18 EUR. Positiv werden sich vor allem die größeren Abstände zwischen den einzelnen Streitwertstufen auswirken. Unter Berücksichtigung der Erhöhung der Gegenstandswerte seit 2004 und einer hierdurch bereits vorweggenommenen Gebührenerhöhung von ca. 10 Prozent wird eine lineare Erhöhung der Wertgebühren um weitere rund 9 Prozent vorgeschlagen. Vorgesehen ist folgende Tabelle: Gegenstandswert bis... EUR Gebühr... EUR Gegenstandswert bis... EUR Gebühr... EUR / 10
2 Der Gegenstandswert, ab dem nur noch PKH-Gebühren erstattet werden, wird von mehr als EUR auf mehr als EUR erhöht. Für die PKH-Gebühren wird eine Erhöhung um knapp 15 Prozent vorgeschlagen: Gegenstandswert bis... EUR Gebühr... EUR Gegenstandswert bis... EUR Gebühr... EUR / 10
3 über Unter Berücksichtigung des Entfalls einiger Zwischenwerte aus der Gebührentabelle und der Tatsache dass die PKH-Gebührentabelle erst ab einem Wert von EUR greift ergeben sich doch recht unterschiedliche Ergebnisse: Für die Gebühren eines Scheidungsverfahrens aus den Mindestwerten (Scheidung EUR, VA EUR) ergibt sich folgende Berechnung: 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 245, VVRVG EUR aus EUR 1,2 Terminsgebühr Nr ,80 VVRVG EUR aus EUR Postentgeltpauschale, Nr...20, VV EUR RVG Gesamtgebühren netto aktuell 492,50 EUR 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 254, VVRVG EUR aus EUR 1,2 Terminsgebühr Nr ,20 VVRVG EUR aus EUR Postentgeltpauschale, Nr...20, VV EUR RVG Gesamtgebühren netto ab dem (entspricht einer Gebührensteigerung von ) rund 4 Prozent 510,00 EUR 3 / 10
4 Für die Gebühren aus dem ersten Wert der neuen PKH-Tabelle (Scheidung Wert EUR, VA EUR) ergibt sich folgende Berechnung: 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 284, VVRVG EUR aus EUR 1,2 Terminsgebühr Nr ,80 VVRVG EUR aus EUR Postentgeltpauschale, Nr...20, VV EUR RVG Gesamtgebühren netto aktuell 567,50 EUR 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 334, VVRVG EUR aus EUR 1,2 Terminsgebühr Nr ,40 VVRVG EUR aus EUR Postentgeltpauschale, Nr...20, VV EUR RVG Gesamtgebühren netto ab dem (entspricht einer Gebührensteigerung von ) rund 16 Prozent 662,50 EUR 2. Die weiteren Änderungen im Einzelnen Die wichtigsten Änderungen betreffen die Umsetzung von gefestigter Rechtsprechung in den Gesetzestext. Streitfragen werden nun geklärt. Änderungen in 14 RVG 14 Abs. 1 S. 1 bis 3 RVG-E sieht folgende Neuformulierung vor: Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Daneben können im Einzelfall besondere Umstände sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers angemessen berücksichtigt werden. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, sind die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. 4 / 10
5 Dadurch sollen die leistungsbezogen Argumente Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zur Bestimmung der Höhe der Geschäftsgebühr stärker betont werden. Als weitere Kriterien können das Haftungsrisiko und die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber als besondere Umstände hinzukommen. Bei den Wertgebühren schlagen sich die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und das ganz allgemeine Haftungsrisiko bereits über den (dann höheren Gegenstandswert) nieder. Änderungen in 16 RVG: Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Die Frage, ob die Bestimmung des zuständigen Gerichts zum Rechtszug gehört und damit nicht extra abgerechnet werden kann, wenn das Verfahren nicht zur Bestimmung des Gerichtsstands führt ist umstritten. Jetzt soll das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren mit dem betroffenen Verfahren immer dieselbe Angelegenheit bilden. Für den Aufwand des Rechtsanwalts wird es in der Regel keinen Unterschied machen, ob das Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstands vor oder nach Klageerhebung oder Antragstellung durchgeführt wird. Änderungen in 17 RVG: Fragen der Angelegenheit Durch die Ergänzung um eine neue Nr. 1 soll im Gesetz verankert werden, dass mehrere Rechtszüge verschiedene Angelegenheiten bilden (so auch h.m.). Betroffen sind sämtliche Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Der bisherige Wortlaut geht von Antragsverfahren aus. Nach dem FamFG und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt es aber auch Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz, die von Amts wegen ergehen (z.b. 156 Abs. 3 FamFG). Dem trägt die neue Formulierung Rechnung. 5 / 10
6 Änderungen in 19 RVG: Sicherheitsleistung Die Frage, ob die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung zum Rechtszug oder zur Vollstreckung gehört, ist umstritten. Auch wird die Meinung vertreten, die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung sei immer eine besondere Angelegenheit. Diese Streitfrage soll nunmehr dahingehend beantwortet werden, dass die Erbringung der Sicherheitsleistung immer zum Rechtszug des Streitverfahrens gehört. Änderungen in 23 RVG: Steigerung des Auffangwerts auf EUR Der seit 1994 unveränderte allgemeine Auffangwert, der lediglich gerundet auf Euro umgestellt worden ist, soll von EUR auf EUR erhöht werden. Dies entspricht den Auffangwerten in den übrigen Kostengesetzen. Ergänzung 23a RVG neu: Gegenstandswert des PKH-Verfahrens Die derzeit in der Anmerkung zu Nr VV RVG enthaltene Wertvorschrift über den Gegenstandswert im PKH-Verfahren soll entsprechend der allgemeinen Systematik des RVG im Gesetzesteil des RVG in den Abschnitt 4 Gegenstandswert eingestellt werden. Damit soll erreicht werden, dass diese Wertvorschrift auch für die Terminsgebühr gilt. Hinsichtlich der Terminsgebühr wird eine ausdrückliche Regelung in der Vorbem vorgeschlagen (Art. 8 Abs. 2 Nr. 47). Der derzeitige 23a RVG soll 23b RVG werden. 6 / 10
7 Änderung in 25 RVG Die wichtigste Änderung ist die Anhebung des Höchstwerts für die Vertretung in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der die Erteilung der Vermögensauskunft nach 802c ZPO von derzeit EUR auf EUR. Der geltende Betrag ist seit 1994 unverändert geblieben. 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 31, EUR VVRVG aus EUR Postentgeltpauschale, Nr...6, EUR VV RVG Gesamtgebühren netto aktuell 37,80 EUR 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 43, EUR VVRVG aus EUR Postentgeltpauschale, Nr...8, EUR VV RVG Gesamtgebühren netto ab 52,20 dem EUR Änderung in 30 RVG Die Vorschrift zur Regelung des Gegenstandswerts in Asylverfahren sollen deutlich vereinfacht und die Werte, die bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfs im Jahr 2013 seit rund 20 Jahren unverändert gebliebenen sind, angehoben werden Änderung in 36 RVG Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass im schiedsrichterlichen Verfahren nach dem Buch 10 der ZPO und in Verfahren vor dem Schiedsgericht ( 104 des ArbGG) auch Abschnitt 7 / 10
8 4, der die Gebühren für Einzeltätigkeiten enthält, anzuwenden ist. Änderung in 37 RVG Der Mindestwert in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes ist seit 1994 nicht mehr angepasst worden. Eine Anhebung von EUR auf EUR erscheint angemessen. Neuer 38a RVG für Verfahren vor dem EuGH für Menschenrechte Mit der vorgeschlagenen Regelung soll eine Lücke geschlossen werden. Die vorgeschlagene Regelung entspricht der Regelung für Verfahren vor dem BVerfG, die für Verfassungsbeschwerden anzuwenden ist ( 37 Abs. 2 RVG). Änderung in 42, 51 RVG: Erweiterungen im Rahmen der Pauschgebühr Auch im Rahmen des RVG sollte die Regelung des 112 Abs. 4 und 5 BRAGO, nach der die Vorschrift über die Festsetzung einer Pauschgebühr für den Verteidiger im Strafverfahren auch in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen entsprechend anzuwenden war, nicht übernommen worden. Erläuterungen hierfür enthält die Begründung zum RVG nicht, vielmehr sollte die Regelung des 112 BRAGO im Wesentlichen unverändert übernommen werden. Die offenbar unbeabsichtigt entfallene Pauschgebührenregelung für diese Verfahren soll nun in 8 / 10
9 51 Abs. 1 RVG eingestellt werden. Wegen des Gleichlaufs mit dem für Wahlanwälte geltenden 42 RVG soll die entsprechende Ergänzung auch für diese Vorschrift vorgeschlagen werden. Es sollen nunmehr alle Verfahren erfasst werden, für die sich die Gebühren nach Teil 6 Abschnitt 3 richten, also auch für die Kindschaftssachen nach 151 Nr. 6 und 7 FamFG. Änderung in 48 RVG: Umfang der Beiordnung im Rahmen der PKH Die Änderung bringt die Gleichstellung der Vergütung der im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren in Verfahren nach dem FamFG beigeordneten Anwälte mit der Vergütung eines im Wege der VKH beigeordneten Anwalts der Berufung und Revision. Diese Anpassung ist im FGG-Reformgesetz offensichtlich übersehen worden. Nach 48 Abs. 3 RVG erstreckt sich die Beiordnung in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vertrags i.s. der Nr VV RVG, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, die Regelung des Umgangs mit einem Kind, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen und die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob diese Regelung dazu führt, dass nur die Einigungsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten ist, oder ob alle durch die Einigung und den Abschluss des Vertrags entstehenden Gebühren, also auch die Differenzverfahrens- und die Differenzterminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten sind. Mit der nun vorgeschlagenen Neufassung des Abs. 3 S. 1 soll klargestellt werden, dass im Fall eines Vertragsabschlusses alle in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren zu erstatten sind. Nur auf diese Weise erhalten Parteien mit geringem Einkommen die gleiche Möglichkeit, ihre Streitigkeiten möglichst umfangreich beizulegen, wie Parteien mit ausreichend hohem Einkommen. Änderung in 50 RVG 9 / 10
10 Mit der vorgeschlagenen Änderung/Ergänzung soll klargestellt werden, dass die Staatskasse nach Befriedigung ihrer Ansprüche nicht nur die Gebührendifferenz, sondern auch zusätzliche Auslagen wie z. B. eine höhere Auslagenpauschale nach Nr VV RVG oder Auslagen, die nicht aus der Staatskasse zu erstatten sind, einzuziehen hat. Quelle: RVG professionell 10 / 10
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