RaVG Bostedt WS 2009/2010. Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg. 5. Besprechungsfall

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1 RaVG Bostedt WS 2009/2010 Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 5. Besprechungsfall Das Ringen um Anerkennung Der 1992 gegründete und als gemeinnützig anerkannte Verein V verfolgt seit langem das Ziel, eine Freie Waldorfschule zu betreiben, in deren Klassen gemeinsam mit den Regelschülern je 3 bis 4 Kinder unterrichtet werden, die ansonsten in einer Sonderschule für Geistigbehinderte schulpflichtig wären. Nachdem ein zunächst gestellter Antrag auf Genehmigung einer entsprechenden Grundschule mit besonderer pädagogischer Prägung mit Bescheid des Staatlichen Schulamts F. vom abgelehnt worden war, wurde V. mit Bescheid des Oberschulamts F. vom eine - hilfsweise beantragte - Genehmigung zum Betrieb einer (klassischen) Freien Waldorfschule erteilt. Die begehrte gemeinsame schulische Unterrichtung von Schülern mit geistiger Behinderung und nicht behinderten Schülern wurde in der Folgezeit über die Genehmigung eines entsprechenden, bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 befristeten Schulversuchs ermöglicht und durchgeführt. Die im Juni 2008 abgeschlossene Evaluation des Schulversuchs ergab, dass die gemeinsame Beschulung von geistig behinderten Kindern und Jugendlichen mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern in einer Waldorfschule im Grundsatz möglich sei und durch V. positiv ausgestaltet werde. Am beantragte V. beim nunmehr zuständigen Regierungspräsidium F., den Genehmigungsbescheid des Oberschulamts F. vom dahin zu ergänzen, dass die Waldorfschule nunmehr als Ersatzschule mit integrativer Beschulung von bis zu vier sonderschulpflichtigen Kindern pro Klasse betrieben werden kann. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums F vom mit der Begründung abgelehnt, dass der Genehmigung einer integrativen Beschulung in den Klassen 1 bis 4 die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom entgegen stehe und zudem eine integrative Beschulung an Waldorfschulen auch materiellrechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Schulen in freier Trägerschaft könnten nach 3 Abs.1 PSchG nur dann als Ersatzschulen genehmigt werden, wenn entsprechende öffentliche Schulen bestünden. Dies sei weder für Schulen mit integrativer Beschulung geistig behinderter Schüler und Schülerinnen innerhalb einer Regelschule noch für Waldorfschulen der Fall. Soweit für letztere in 3 Abs.2 PSchG eine gesetzliche Anerkennung als Ersatzschule gegeben sei, beziehe sich diese ausschließlich auf eine Beschulung nach dem Waldorflehrplan, der zu den dort festgelegten Bildungszielen der Regelschule führe. Sofern im Bereich des öffentlichen Schulwesens Schü-

2 2 ler mit geistiger Behinderung integrativ an einer Regelschule unterrichtet würden, blieben diese nach wie vor Schüler der Sonderschule, die mit der Regelschule kooperiere. Die zur Genehmigung gestellte Schulform des V. unterscheide sich von dieser - auch dem V. möglichen - Kooperation vor allem darin, dass bei ihr die sonderschulpflichtigen Schüler und die Regelschüler zu Schülern einer einheitlichen Schule würden, die dann an die Stelle sowohl einer Sonderschule für Geistigbehinderte als auch an die Stelle einer allgemeinen Regelschule treten würde. Die hierin liegende Abweichung vom öffentlichen Schulsystem sei insbesondere für das Finanzierungssystem der Privatschulen erheblich. Denn anders als bei der einer Regelschule entsprechenden Waldorfschule würden private Sonderschulen nicht pro Schüler bezuschusst, sondern einheitlich als Institution. Es sei aber gesetzlich nicht möglich, dass ein einzelner Sonderschüler bei einem Wechsel an eine andere Schule einen anteiligen Zuschussbeitrag im Rucksacksystem an die neue Schule mitnehme. Mit der am beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, der Anspruch auf Genehmigung der integrativen Beschulung von sonderschulpflichtigen Schülern im Rahmen des Betriebs einer Freien Waldorfschule ergebe sich - unabhängig von der Genehmigungsfähigkeit nach dem Privatschulgesetz - jedenfalls aus Art. 7 Abs. 4 GG. Danach reiche es aus, dass die betreffende Privatschule in die von den vorhandenen oder grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schulen geprägte Gesamtkonzeption passe. Hierbei sei auch das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten. Der Ablehnungsbescheid vom könne der Genehmigungserteilung für die Klassen 1 bis 4 nicht entgegen gehalten werden, da sich diese Ablehnung auf einen anderen Streitgegenstand beziehe. Aufgabe: Erstellen Sie ein Gutachten, in dem die Erfolgsaussichten der Klage geprüft werden. Hinweise: Es ist davon auszugehen, dass die Erwägungen des Landes zur fehlenden Genehmigungsfähigkeit der integrativen Waldorfschule nach dem PSchG zutreffen. Die Regelung des Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sind nicht zu prüfen.

3 3 Lösungsskizze 1 I. Zulässigkeit der Klage: 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Im Hinblick auf die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO stellen sich keine Probleme. Der von V. geltend gemachte Anspruch gegen das beklagte Land auf Genehmigung einer Privatschule hat seine Grundlage in 3 und 5 PSchG oder Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, sodass hier ohne weiteres eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist Statthafte Klageart Die Klage ist in der Form der Versagungsgegenklage als Verpflichtungsklage nach 113 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft. 3. Klagebefugnis Aus den Darlegungen des V. ergibt sich zumindest die Möglichkeit, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht, sodass er nach 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Dies gilt auch insoweit, als das Land seinem Anspruch auf Erteilung der Privatschulgenehmigung für die Klassen 1 bis 4 die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom entgegen hält. Denn es ist nicht offensichtlich, dass dieser Einwand zu Recht erhoben wird. Vielmehr bedarf die Bestimmung der Reichweite der Bindungswirkung der Ablehnungsentscheidung vom einer näheren Untersuchung, die deshalb der Prüfung der Begründetheit der Klage vorbehalten ist. 4. Vorverfahren Das Widerspruchsverfahren als Vorverfahren vor Erhebung einer Verpflichtungsklage ist gemäß 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO i.v.m. 6a Satz 1 AGVwGO a.f. (nunmehr: 15 Abs. 1 S. 1 AGVwGO idf. v , GBl S. 343) entbehrlich, da die beantragte Ersatzschulgenehmigung durch das Regierungspräsidium abgelehnt worden ist. 5. Klagefrist Die Klagefrist des 74 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VwGO ist eingehalten. 1 Der Fall ist dem Urteil des VG Freiburg vom K 1638/08 -, juris nachgebildet; die Leitsätze der Entscheidung finden sich in DÖV 2009, 683 und in DVBl. 2009, Zur Bestimmung der Rechtsnatur einer Streitigkeit auf der Grundlage des Klagebegehrens vgl. BVerwG, Beschl. v B 140/93 -, NJW 1994, 2909.

4 4 II. Begründetheit der Klage 1. Obersatz Die Klage ist begründet, wenn die Ablehnung der begehrten Ergänzung der Ersatzschulgenehmigung vom um die Genehmigung zur integrativen Beschulung von bis zu vier sonderschulpflichtigen Kindern pro Klasse durch den Bescheid des Regierungspräsidiums F. vom rechtswidrig ist und V. hierdurch in seinen Rechten verletzt wird ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies wäre der Fall, wenn V. einen Anspruch auf die Genehmigung zum Betrieb seiner Freien Waldorfschule als Ersatzschule mit integrativer Beschulung von bis zu vier in einer Sonderschule für Geistigbehinderte schulpflichtigen Kindern pro Klasse hätte. Da sich ein solcher Anspruch - wie nach dem Bearbeitungsvermerk zu unterstellen ist - nicht aus dem Privatschulgesetz des Landes Baden-Württemberg ( 3 Abs. 1 und 2 PSchG) ableiten lässt, ist zu prüfen, ob sich ein solcher unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG herleitet (hierzu zu 2.). Hinsichtlich des Anspruchs auf Genehmigung auf eine integrative Beschulung auch in den Grundschulklassen 1 bis 4 sind dann zusätzlich die besonderen Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 GG sowie die Problematik der geltend gemachten Bindungswirkung der bestandskräftigen Ablehnung der Genehmigung einer integrativen Grundschule mit Waldorfpädagogik vom zu erörtern (hierzu zu 3.). 2. Genehmigungsanspruch aus Art. 7 Abs. 4 GG a) Art. 7 Abs. 4 GG als verfassungsunmittelbare Anspruchsgrundlage Es ist anerkannt, dass einem freien Schulträger bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Ersatzschule unmittelbar über Art. 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 GG eingeräumt ist. Der Genehmigungsanspruch ist somit nicht von einer Umsetzungsentscheidung des Landesgesetzgebers in dessen Privatschulgesetz abhängig. 3 b) Vorliegen einer Ersatzschule Voraussetzung für einen Genehmigungsanspruch nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist zunächst, dass die zur Genehmigung gestellte Schule nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG als Ersatz für eine öffentliche Schule betrieben werden soll. Dies ist hier deshalb problematisch, weil die vom Kläger zur Genehmigung gestellte Form der Freien Waldorfschule mit integrativer Unterrichtung von geistig behinderten Kindern und Jugendlichen keinem der im Landesschulrecht vorgesehenen Schulty- 3 BVerfG, Beschl. v BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200; BVerwG, Urt. v C , BVerwGE 112, 263, 266; Beschl. v B , Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 34 S. 27; Badura in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, (Stand Oktober 2008), Art. 7 Rn. 111; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, S. 254 Rn. 952 f.

5 5 pen entspricht und die grundrechtliche Gewährleistung der Privatschulfreiheit über das Merkmal des Ersatzes für eine öffentliche Schule insoweit der Ausgestaltung durch das Landesrecht überantwortet ist, als dieses über die Regelung des öffentlichen Schulwesens den Bereich festlegt, dem die Privatschulen in ihrer Ersatzfunktion entsprechen müssen. 4 Allerdings folgt aus dem hiermit umschriebenen Grundsatz der Akzessorietät der privaten Ersatzschule zum öffentlichen Schulwesen keine zwingende Bindung an den Numerus Clausus der im öffentlichen Schulwesen anerkannten Schultypen. Entscheidend ist nicht die äußere Form des Schulwesens; vielmehr reicht es aus, dass die Privatschule nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen soll. 5 Sie muss sich so in die Gesamtkonzeption des Landesgesetzgebers einpassen, dass die in dieser Konzeption erkennbaren Zielsetzungen des Staates auch dann noch hinreichend Beachtung finden, wenn Schüler ihre Schulpflicht über den Besuch der zur Genehmigung gestellten Ersatzschule erfüllen. Entsprechend ist maßgeblich auf die angestrebten Bildungsabschlüsse und die vom Landesgesetzgeber vorgegebene pädagogische Gesamtkonzeption abzustellen, die hinter der Struktur des öffentlichen Schulwesens im Lande steht. 6 aa) Gleichwertigkeit der angestrebten Bildungsabschlüsse Zu prüfen ist zunächst, ob die vom Kläger zur Genehmigung gestellte Schulform der integrativen Beschulung von sonderschulpflichtigen Schülerinnen und Schulen in den Klassen seiner Freien Waldorfschule gleichwertige Bildungsabschlüsse anstrebt, wie sie im öffentlichen Schulwesen für die Schüler vorgesehen wären. Dies ist unstreitig der Fall. Sowohl die integrativ beschulten Kinder und Jugendlichen mit geistiger Behinderung und besonderem Förderbedarf als auch die Schülerinnen und Schüler ohne eine solche Einschränkung ihrer Lern- und Leistungsfähigkeit sollen auf der Schule des Klägers die für sie im öffentlichen Schulsystem vorgesehenen Bildungsabschlüsse erreichen. Dass dieses Ziel auch realistisch erreicht werden kann, hat der durchgeführte Schulversuch gezeigt und wurde auch in der entsprechenden Evaluation bestätigt. bb) Beachtung der pädagogischen Gesamtkonzeption des öffentlichen Schulwesens Fraglich ist, ob die vom Kläger geplante Schulform einer integrativen Waldorfschule aber auch der pädagogischen Gesamtkonzeption entspricht, wie sie aus der Gliederung des öffentlichen Schulwesens im Schulgesetz erkennbar wird. (1) Abweichendes Gesamtkonzept zur integrativen Beschulung 4 Kritisch hierzu Rennert, Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Schulrecht, DVBl. 2001, 504, BVerfG, Beschl. v , a.a.o.; Beschl. v , - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, 139; BVerwG, Urt. v , a.a.o., 266 f. 6 BVerwG, Urt. v , a.a.o., 266 f.; BVerwG, Urt. v C , BVerwGE 104, 1, 7 ff; zustimmend Badura, a.a.o., Rn. 115; Niehues/Rux, a.a.o., Rn. 946; Vogel, Zur Genehmigung von Ersatzschulen, DÖV 2008, 895, 898.

6 6 Hierbei ist problematisch, dass das Landesrecht keine eigenständige Form der integrativen, zieldifferenten Beschulung von geistig behinderten Schülern und Schülerinnen in allgemeinen Schulen kennt. Vielmehr entspricht es der Konzeption des Schulgesetzes, dass die Schüler an den allgemeinen Schulen stets zielgleich unterrichtet werden. Entsprechend werden behinderte Schüler in allgemeinen Schulen (nur) unterrichtet, wenn sie - und sei es mit einer zur Verfügung stehenden ergänzenden Hilfe - dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen können ( 15 Abs. 4 Satz 2 SchulG). Ist ein Schüler aufgrund seiner Behinderung und des damit verbundenen sonderpädagogischen Förderbedarfs hingegen nicht in der Lage, das Bildungsziel eines Bildungsgangs einer allgemeinen Schule zu erreichen, wird seinem besonderen Förderbedarf im Rahmen eines eigenen Bildungsgangs Rechnung getragen, der dann an einer spezifischen Sonderschule angeboten wird ( 15 Abs. 1 Satz 2 SchulG). (2) Grundsätzliche Möglichkeit des integrativen Unterrichts Allerdings ist der gemeinsame Unterricht von Schülern, die aufgrund ihrer Behinderung in einem spezifischen Bildungsgang einer Sonderschule lernen müssen, mit den Schülern und Schülerinnen, die in den allgemeinen Schulen schulpflichtig sind, nach 15 Abs. 5 und 6 SchulG im Rahmen von Kooperationen auch im Bereich des öffentlichen Schulwesens möglich. Soweit dies nach den (unterschiedlichen) Bildungsund Erziehungszielen möglich ist, sollen die allgemeinen Schulen im Schulleben und im Unterricht mit den Sonderschulen zusammenarbeiten, wobei diese Zusammenarbeit bis hin zur Bildung von Außenklassen der Sonderschulen an den allgemeinen Schulen gehen kann. (3) Hinreichendes Maß an Übereinstimmung Zu prüfen ist deshalb, ob die hierin liegende grundsätzliche Akzeptanz der gemeinsamen zieldifferenten Unterrichtung von sonderschulpflichtigen geistig behinderten Kindern und Jugendlichen mit Schülern und Schülerinnen einer allgemeinen Schule ausreicht, um die notwendige Entsprechung der vom Kläger zur Genehmigung gestellten in Form und Inhalt erheblich weitergehenden Konzeption der integrativen Beschulung von geistig behinderten Schülerinnen und Schülern an seiner Freien Waldorfschule mit der pädagogischen Grundkonzeption des öffentlichen Schulwesens zur Förderung von behinderten Kindern zu bejahen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es für die Frage, ob eine Privatschule auch der pädagogischen Grundkonzeption des öffentlichen Schulwesens entspricht, nicht erforderlich ist, dass die jeweiligen Konzeptionen inhaltlich oder gar in der Form ihrer konkreten organisatorischen Umsetzung übereinstimmen; vielmehr reicht es aus, dass das Konzept der Privatschule die pädagogische Grundkonzeption des öffentlichen Schulwesens nicht beeinträchtigt. 7 Hinzu kommt, dass die in pädagogischer Hinsicht notwendige Kompatibilität einer privaten Ersatzschule mit dem öffentlichen Schulwesen im Bereich der Integration von behinderten Schülern in den Unterricht auch über das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ausgestaltet ist. Dabei geht es nicht um die Frage, ob das öffentliche Schulwesen den Anforderungen des Benachteiligungs- 7 BVerwG, Urt. v , a.a.o., S. 8.

7 7 verbots entspricht, sondern darum, ob der Ersatzschuleigenschaft einer Privatschule entgegen gehalten werden kann, dass dort eine nach Art und Inhalt weitergehende zieldifferente Integration von Behinderten in den allgemeinen Unterricht stattfindet, als dies nach der Konzeption zur Beschulung behinderter Schüler mit besonderem Förderbedarf im Bereich der öffentlichen Schulen vorgesehen ist. Insoweit wirkt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht als Anspruchsgrundlage zur Ausgestaltung eines besonderen öffentlichen Schulsystems, sondern prägt - ebenso wie etwa auch das Recht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 GG auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder sowie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Art. 2 Abs. 1 GG oder das Recht auf Religions- und Gewissensfreiheit in Art. 4 GG 8 - als Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung die konkrete Reichweite der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG mit 9. Verpflichtet dieses Benachteiligungsverbot den Staat im Bereich seines öffentlichen Schulwesens dazu, einen behinderten Schüler an einer allgemeinen Schule zu unterrichten, wenn der hierfür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten und schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entgegen stehen 10, so darf er die Ersatzschuleigenschaft einer Schule in Freier Trägerschaft, an der eine integrative Beschulung von behinderten Kindern erfolgen soll, nicht allein unter Hinweis auf die im öffentlichen Schulsystem nach Art und Maß geringeren Möglichkeiten einer solchen Beschulung verneinen. cc) Entgegenstehen des Finanzierungssystems der Privatschulen Fraglich ist, ob der Genehmigung der von V. konzipierten integrativen Waldorfschule die Schwierigkeiten entgegen gehalten werden können, die eine staatliche Finanzierung dieser Schule nach dem bisherigen System der Privatschulförderung mit sich brächte. Diese Frage ist zu verneinen. Denn das bestehende System der Privatschulfinanzierung, in dem der Beklagte Platz allein für das von ihm geförderte Kooperationsmodell sieht, ist kein Bestandteil des öffentlichen Schulwesens, sodass Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG insoweit keine Akzessorietät der Privatschule zu staatlichen Regelungen fordert. Zudem ist die Frage der Finanzierung einer Privatschule durch den Staat nicht ein begrenzendes Merkmal der Freiheitsgewährung des Art. 7 Abs. 4 GG, sondern die Folge einer die Freiheitsgewährung schützenden und fördernden zusätzlichen Verantwortung des Staates. 11 Dies gilt umso mehr, als die Verfassung vom Staat keine volle Übernahme der mit der Errichtung und dem Betrieb einer Privatschule verbundenen Kosten fordert, sondern der grundrechtliche Anspruch auf staatliche Förderung lediglich auf eine der gesetzlichen Ausgestaltung bedürftige Beteiligung des Staates an den anerkannt hohen Kosten des Privatschulträgers beschränkt ist, die aus der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Genehmigungsanforderungen resultieren BVerfG, Beschl. v BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, 46 f; Beschl. v BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 116; BVerwG, Urt. v C 5/91 -, BVerwGE 89, 368, Vgl. BVerfG, Beschl. v BvR , BVerfGE 96, 288, BVerfG, Beschl. v , a.a.o. 11 BVerfG, Beschl. v BvR 682/88 -, a.a.o. 12 BVerfG, Urt. v BvL 8/84 -, BVerfGE 75, 40, 68; Beschl. v BvR 682/88 - sowie - 1 BvR 1369/90 -, jeweils a.a.o.

8 8 c) Weitere Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG Zusätzlich zur Eigenschaft als Ersatzschule ist die Genehmigung einer privaten Ersatzschule nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG noch daran gebunden, dass diese in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Diese Voraussetzungen sind mangels gegenteiliger Hinweise im Sachverhalt ohne weiteres als erfüllt anzusehen. Auch ergibt sich aus der erfolgreichen Evaluation des vorhergehenden Schulversuchs, dass die geistig behinderten Schülerinnen und Schüler an der Freien Waldorfschule des V. eine Erziehung und Ausbildung erhalten, die den Bildungs- und Erziehungszielen einer öffentlichen Sonderschule für Geistigbehinderte sowie der dort angestrebten Qualifikation gleichwertig ist. Eine - wie auch immer messbare - bessere Bildung und Erziehung als im Bereich der öffentlichen Schulen ist nicht gefordert. 3. Erstreckung des Genehmigungsanspruchs auf die Klassenstufen 1 bis 4 a) Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses durch die Unterrichtsverwaltung (Art. 7 Abs. 5 GG) Art. 7 Abs. 5 GG fordert für die Zulassung privater Volksschulen, d.h. für die Unterrichtung der Klassenstufen 1 bis 4 an privaten Ersatzschulen, zusätzlich die Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses durch die Unterrichtsverwaltung. Ein solches Anerkenntnis ist durch die Unterrichtsverwaltung nicht ausgesprochen worden. aa) Notwendigkeit der Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses durch die Unterrichtsverwaltung Zu prüfen ist zunächst, ob die in Art. 7 Abs. 5 GG geforderte Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses durch die Unterrichtsverwaltung in dem Fall der begehrten Genehmigung zur integrativen Beschulung von behinderten Schülern in einer Regelschule überhaupt notwendig ist. Hierfür spricht zwar der Wortlaut der Bestimmung, nicht jedoch ihr Zweck. Die Notwendigkeit der Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses durch die Unterrichtsverwaltung in Art. 7 Abs. 5 GG und die hiermit verbundene Einschränkung der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 GG für den Bereich der Ersatzschulen verbürgten Privatschulfreiheit ist in der Entscheidung des Grundgesetzgebers begründet, ebenso wie unter der Geltung des Art. 147 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung aus sozialstaatlich und egalitär-demokratischen Gründen wenigstens in den ersten Schuljahren alle Schüler und Schülerinnen in einer Volksschule zusammenzuführen und eine Sonderung von spezifischen Schülergruppen aus der Allgemeinheit nur noch dort zuzulassen, wo dies durch ein besonderes pädagogisches Interesse gerechtfertigt ist Hierzu ausführlich BVerfG, Urt. v BvL 8/84 -, BVerfGE 75, 40, 56 ff; Beschl. v BvR 167/87 -, a.a.o.; Vogel, Zur Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft,

9 9 Aus dieser Zweckrichtung ergibt sich, dass die Genehmigungsvoraussetzung des Art. 7 Abs. 5 GG insoweit nicht einschlägig ist, als es dem V darum geht, in seiner Ersatzschule Schüler und Schülerinnen zu beschulen, die aufgrund ihrer Behinderung und des dadurch bedingten besonderen Förderbedarfs die allgemeine Grundschule des öffentlichen Schulwesens gar nicht besuchen dürfen, sondern in einer spezifischen Sonderschule schulpflichtig sind. Bezogen auf diese Schülergruppe stellt die private Ersatzschule des Klägers schon keine private Volksschule im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG dar. Soweit an der Freien Waldorfschule des Klägers gemeinsam mit den sonderschulpflichtigen geistig behinderten Schülerinnen und Schülern umgekehrt auch Kinder beschult werden, die im Grundsatz an einer allgemeinen Grundschule schulpflichtig wären, liegt das notwendige Anerkenntnis des besonderen pädagogischen Interesses durch die Unterrichtsverwaltung bereits vor. Dieses ist mit der Erklärung der Freien Waldorfschulen zu Ersatzschulen in 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG für den Bereich der Beschulung von Schülern und Schülerinnen ohne besonderen Förderbedarf allgemeinen ausgesprochen worden. bb) Vorliegen eines besonderen pädagogischen Interesses Nur hilfsweise ist zu prüfen, ob das nach Art. 7 Abs. 5 GG notwendige besondere pädagogische Interesse an einer integrativen Beschulung von geistig behinderten Schülern in einer Waldorfschule gegeben ist. Hierfür reicht es grundsätzlich aus, dass die im Rahmen eines solchen Schulmodells gesammelten Erfahrungen der Entwicklung des gesamten Schulsystems hin zu einer stärkeren Integration auch von behinderten Schülern zu Gute kommen kann 14, sodass diese Voraussetzung auch inhaltlich gegeben wäre. Problematisch ist allerdings insoweit, dass das Grundgesetz ausdrücklich fordert, dass die Anerkennung des besonderen pädagogischen Interesses durch die Unterrichtsverwaltung ausgesprochen wird. Insoweit dürfte jedoch aus Gründen des ebenfalls grundrechtlich verbürgten effektiven Rechtsschutzes ein Vorbehalt bestehen, dass die Anerkennung im Falle einer rechtswidrigen Verweigerung durch die Unterrichtsverwaltung im Rahmen eines auf die Erteilung einer Privatschulgenehmigung gerichteten Verfahrens inzident durch das Gericht ersetzt werden kann. 15 b) Entgegenstehen der ablehnenden Entscheidung des Staatlichen Schulamts vom Zu prüfen bleibt der Einwand des Regierungspräsidiums, dem Anspruch des V. auf Genehmigung der integrativen Beschulung geistig behinderter Kinder auch in den Klassenstufen 1 bis 4 könne entgegen gehalten werden, dass die zuständige Behörde mit Bescheid vom bereits einen Antrag des Klägers auf Genehmigung einer Grundschule mit besonderer pädagogischer Prägung abgelehnt hat. DÖV 1995, 587, Badura, a.a.o., Rn. 122 ff.; Schmitt-Kammler, in Sachs, Grundgesetz Kommentar, 4. Aufl. 2007, Art. 7 Rn. 72; Niehues/Rux, a.a.o., Rn. 982 ff. 14 BVerfG, Beschl. v BvR 167/87 -, BVerfGE 88, Zur Problematik vgl. BVerfG, Beschl. v , a.a.o.

10 10 aa) Identität des Streitgegenstandes Grundsätzlich kann die mit der Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts verbundene Bindungswirkung einem neuen Antrag insoweit entgegen gehalten werden, als dieser auf einen identischen Streitgegenstand bezogen ist. Ebenso wie im Prozessrecht 16 ist hierbei maßgeblich auf die Rechtsfolgebehauptung des Antragstellers und den tatsächlichen Lebenssachverhalt abzustellen, aus dem diese Rechtsfolge hergeleitet wird, sodass allein durch die Stellung eines neuen Genehmigungsantrags noch kein neuer Streitgegenstand begründet wird, der eine materiell-rechtliche Bindungswirkung entfallen lassen könnte. 17 Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob sich die der Ablehnungsentscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage in relevanter Weise von derjenigen des Neuantrags unterscheidet. 18 Da V. mit seinem ersten, unter dem abgelehnten Antrag ebenso wie mit seinem Antrag vom erreichen wollte, dass er Kinder, die ansonsten in einer allgemeinen Grundschule schulpflichtig wären, in den Klassenstufen 1 bis 4 nach Waldorfpädagogik und -lehrplan gemeinsam mit Kindern unterrichten kann, die anderenfalls eine Sonderschule für Geistigbehinderte besuchen müssten, dürfte seinem aktuellen Begehren auf Ergänzung seiner Ersatzschulgenehmigung um das Recht zur integrativen Beschulung auch von geistig behinderten sonderschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ein Streitgegenstand zugrunde liegen, der - bezogen auf die Klassen 1 bis 4 - mit dem Streitgegenstand der Ablehnungsentscheidung des Staatlichen Schulamts vom identisch ist. bb) Durchbrechung der Bindungswirkung durch Wiederaufgreifen des Verfahrens Zu prüfen ist jedoch, ob der hiermit grundsätzlich gegebenen Möglichkeit des Regierungspräsidiums, den V. auf die Bindungswirkung des Ablehnungsbescheids vom zu verweisen, eine Verpflichtung entgegen steht, das partiell identische Ablehnungsverfahren von 1995 im Zusammenhang mit dem Neuantrag wiederaufzugreifen und eine neue Sachentscheidung zu treffen. Dabei es ist anerkannt, dass eine an Gesetz und Recht gebundene Behörde - trotz der Bindungswirkung eines wirksamen Verwaltungsakts - aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein Verfahren auch außerhalb des (hier nicht gegebenen) 51 Abs. 1 bis 3 LVwVfG über 51 Abs. 5 LVwVfG jederzeit von Amts wegen mit dem Ziel wieder aufgreifen kann, einen - möglicherweise rechtswidrigen - Verwaltungsakt zugunsten des Betroffenen durch einen der Rechtslage entsprechenden zu ersetzen. 19 Dieser Befugnis korrespondiert ein Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, der sich dann zu einem Anspruch auf den Erlass einer neuen Sachentscheidung verdichtet, wenn im Einzelfall Umstände von einer den in 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG gere- 16 Hierzu Rennert in Eyermann, VwGO Kommentar, 12. Aufl. 2006, 121 Rn. 23 ff; BVerwG, Urt. v C 30/93 -, NVwZ 1996, Näher hierzu Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, Baden-Baden 1989, S. 509 ff; a.a. - zum Bauantrag - BVerwG, Urt. v IV , BVerwGE 48, 271; Weyreuther, DVBl. 1965, 281, 283; differenzierend Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 10. Aufl. 2008, 51 Rn. 7a, BVerwG, Urt. v C 4/90 -, NVwZ 1991, 272; Urt. v C 50/85 -, BVerwGE 75, 201, Urt. v VII C , BVerwGE 25, BVerwG, Urt. v C , DVBl 2010, 261; Urt. v , 2 C , BVerwGE 95, 86; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v S 759/06 -, VBlBW 2009, 32 m.w.n.; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, 51 VI 2 b), S. 602

11 11 gelten Fällen vergleichbaren Bedeutung und Gewicht vorliegen und die Aufrechterhaltung des Erstbescheides auch unter Berücksichtigung seiner Bestandskraft schlechthin unerträglich wäre. Eine solche Situation der Reduzierung des Ermessens zum Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Null dürfte hier aufgrund der fortdauernden Grundrechtsbezogenheit des von V. geltend gemachten Genehmigungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 4 GG und des Umstands des erfolgreichen Schulversuchs zur integrativen Beschulung der behinderten Schülerinnen und Schüler an der Waldorfschule des V. gegeben sein. Hinzu kommt, dass vorliegend die für den Verweis auf die Bestandskraft regelmäßig maßgebliche Erwägung der Verwaltungsökonomie und Rechtssicherheit in der Sache schon deshalb nicht durchgreift, weil die konkrete Anspruchsberechtigung des V. jedenfalls in Bezug auf die Klassen 5 bis 12 geprüft werden musste und auch tatsächlich gegeben ist. III. Ergebnis: Das Verwaltungsgericht wird der Klage stattgeben und das beklagte Land verpflichten, dem V. die beantragte Erweiterung der Genehmigung zum Betrieb seiner Freien Waldorfschule als Ersatzschule mit integrativer Beschulung von bis zu vier in einer Sonderschule für Geistigbehinderte schulpflichtigen Kindern pro Klasse zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens werden nach 154 Abs. 1 VwGO dem Beklagten auferlegt werden.

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