AG Familienrecht. Newsletter. Nr. 7/ In eigener Sache: Rückblick und Ausblick
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- Otto Sachs
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1 AG Familienrecht Newsletter Nr. 7/ In eigener Sache: Rückblick und Ausblick Rückblick: Auf dem 66. Deutschen Anwaltstag 2015 (11. bis 13. Juni 2015 in Hamburg) wurden die Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht ganz besonders gut besucht. Am ersten Tag ging es unter der Überschrift "Altersarmut - muss das sein?" um die Frage, ob der Elternunterhalt noch zeitgemäß ist. Dr. Martin Hillebrecht Freiherr von Liebenstein referierte über das "Dankesschuld-Verhältnis", in dem die Kinder in ihrem Alter den Eltern die Liebe und Zuwendung zurückgeben, die sie selbst als Kinder erfahren haben. Der theologisch, philosophisch und ethnologisch gebildete Jurist hielt es jedoch für bedenklich, dass daraus die Rechtspflicht Elternunterhalt erwachsen könne. Denn im Gegensatz zu allen anderen Rechtsinstituten des Bürgerlichen Rechts gibt es beim Elternunterhalt weder Privatautonomie noch Handlungsverantwortung. Die unterhaltspflichtigen Nachkommen konnten sich ihre Eltern nicht aussuchen, wie man sich einen Vertragspartner, Gesellschafter oder Ehegatten aussuchen kann. Nicht alle Eltern lieben ihre Kinder, nicht alle versorgen sie gut. Auf der gemeinsamen Veranstaltung der beiden Arbeitsgemeinschaften Familienrecht und Sozialrecht, die sich mit der Altersarmut befasste, wurde Grundlegendes mit praktischen rechtlichen Hinweisen ergänzt. Heinrich Schürmann, Vorsitzender Richter am OLG Oldenburg, gab einen fulminanten Überblick über die Rechtsprechung zum Elternunterhalt - vom "Angemessenen bis zur Unbilligkeit". Im sozialrechtlichen Teil der Veranstaltung sprach Rechtsanwältin Constanze Würfel aus Leipzig über die Grundsicherung im Alter. Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht, gab Einblicke in die Pflegeleistungen und legte in einem rasanten Überblick gleich an verschiedenen Stellen den Finger in die Wunde, welche Leistungen der Pflegeversicherung oft nicht abgerufen würden, so dass nur deshalb ein ungedeckter, aber eben vermeidbarer Bedarf bleibt. Am zweiten Veranstaltungstag wurde unter der Überschrift "25 Jahre Mediation in Deutschland - ein Beitrag für mehr Gerechtigkeit?" kontrovers diskutiert, eine Veranstaltung der drei Arbeitsgemeinschaften Mediation, Familienrecht und Sozialrecht. Rechtsanwältin und Mediatorin Susann Barge-Marxen, Lübeck, Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg, Oldenburg und Doreen Klipstein, Richterin am Sozialgericht und Wirtschaftsmediatorin, hatten vorher in das Thema eingeführt. Einen ausführlichen Bericht über die Veranstaltungen können Sie in Kürze auf unserer Internetseite und in der Zeitschrift Forum Familienrecht nachlesen. Ausblick: 1.) Sommer Intensiv auf der Seiser Alm vom September Die Seiser Alm liegt im Herzen der Dolomiten, wo Schlern, Lang- und Plattkofel das Panorama prägen. 350 Kilometer Wanderwege führen zu schönen Aussichtspunkten und wunderschönen Plätzen. Almen, Hütten und Schwaigen laden zur Einkehr. Eine Woche Zeit im Spätsommer, um sich in Fragen des Versorgungsausgleichs fortzubilden und Probleme zu diskutieren. Ziel des Seminars ist es, den Teilnehmern Konzepte und Instrumente zur Bewältigung des Versorgungsausgleichsverfahrens an
2 die Hand zu geben, so dass der Versorgungsausgleich nicht ein Expertenrecht bleibt. Unsere Referenten sind ausgewiesene Experten und führen seit vielen Jahren an den Bedürfnissen der Praxis orientierte Seminare zum Versorgungsausgleich durch: Klaus Weil, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Marburg und Arndt Voucko- Glockner, Dipl.-Vw., Rentenberater für den Versorgungsausgleich, Karlsruhe. Des Weiteren wird Rechtsanwalt Dr. Walter Kogel, Aachen, zu Themen des Zugewinns und der Teilungsversteigerung an zwei Tagen vortragen. Bitte beachten Sie, dass die beiden Themenblöcke auch getrennt buchbar sind. Programm und Anmeldung 2.) Herbsttagung und Mitgliederversammlung vom 26. bis 28. November in Weimar. Die Nachlese zur letztjährigen Herbsttagung in Marburg finden Sie auf der Internetseite mit vielen Fotos und Erinnerungen an eine gelungene Veranstaltung. Aus der Rechtsprechung BGH: Bei Rechen- oder Methodenfehlern kein Abänderungsverfahren Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen das Abänderungsverfahren nach 225 FamFG nicht. Wenn sich aber der ehezeitbezogene Wert eines Anrechts durch nachträglich eingetretene Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art rückwirkend wesentlich verändert hat, findet in Bezug auf dieses Anrecht ein Abänderungsverfahren statt. In diesem Fall sind auch die in der Ausgangsentscheidung enthaltenen Fehler bei der Berechnung des Anrechts mit zu korrigieren. Az XII ZB 564/12, Beschluss vom BGH: Formgerechte Einlegung der Beschwerde Auch wenn die Bezeichnung des Verkündungstermins fehlerhaft ist, ist eine Beschwerde dann formgerecht eingelegt, wenn für das Beschwerdegericht und für den Beschwerdegegner zweifelsfrei erkennbar ist, welcher Beschluss angefochten wird. Az XII ZB 368/14, Beschluss vom BGH: Schlüssige Darlegung einer illoyalen Vermögensminderung Während der Trennungszeit wurde vereinbart, dass ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält. Zum Ausgleich dafür trägt er die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein. Diese Vereinbarung führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält. Der Tatbestand einer illoyalen Vermögensminderung ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn der in Rede stehende Betrag nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann. Az XII ZB 314/14, Beschluss vom
3 BGH: Nießbrauchbelastetes Vermögen im Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, ist zugunsten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet. In diesem Fall unterliegt der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich. Um diesen Wertzuwachs im Zugewinnausgleich rechnerisch zu erfassen, ist eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs nicht erforderlich. Das gleiche Ergebnis kann vielmehr schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs in die Vermögensbilanz zum Ausgangs- und Endzeitpunkt insgesamt verzichtet wird. Ist hingegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen, weil das belastete Grundstück im maßgeblichen Zeitraum einen Wertzuwachs (hier: infolge gestiegener Grundstückspreise) erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf. Az XII ZB 306/14, Beschluss vom BGH: Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen In den Fällen des 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG, in denen gegen die Teilversäumnisentscheidung in einer Streitfolgesache Einspruch und gegen den Verbundbeschluss im Übrigen Beschwerde eingelegt wird, entfaltet 143 FamFG seine Sperrwirkung im Rechtsmittelverfahren nur dann, wenn die Beschwerde gegen die nicht von der Säumnisentscheidung erfassten Teile des Verbundbeschlusses zulässig eingelegt worden ist. Es geht um die Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen. Az XII ZB 590/13, Beschluss vom BGH: Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei Entzug eines Anrechts durch Ausübung des Kapitalwahlrechts. Ein Ehegatte hat zum Zwecke der Alterssicherung ein Anrecht erworben, das er dem Versorgungsausgleich entzieht, weil er das Kapitalwahlrecht ausübt. Wenn dieser Entzug nicht dadurch kompensiert werden kann, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhat, dann kann in demselben Umfang der Ausgleich der von dem anderen Ehegatten erworbenen Anrechte beschränkt werden. Az XII ZB 701/13, Beschluss vom OLG München: Maßgeblicher Zeitpunkt für Geschäftsfähigkeit des Annehmenden Bei einer Erwachsenenadoption genügt es, wenn die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben ist. Ein späterer Wegfall der Geschäftsfähigkeit ist ohne Bedeutung. Az 33 UF 1292/14, Beschluss vom
4 OLG Frankfurt: Ergänzungspfleger bei Vertretung eines Minderjährigen Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist erforderlich, wenn der Minderjährige im Rahmen eines Erbteilserwerbes durch seine Eltern vertreten wird. Grundsätzlich gilt das Verbot des Selbstkontrahierens gemäß den 1629 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB nicht für ein Insichgeschäft eines Elternteils, das dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Der unentgeltliche Erwerb eines Erbteils durch einen Minderjährigen ist wegen der Erbenhaftung aber nie lediglich rechtlich vorteilhaft, auch dann nicht, wenn er bereits Miterbe ist. In diesen Fällen kann auch die familiengerichtliche Genehmigung nach den 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 10 BGB erforderlich sein. Az 20 W 172/14, Beschluss vom Zeitschrift Forum Familienrecht Doppelheft 7/8 erscheint Anfang August mit einem Editorial von RAin Dr. Undine Krebs: "Was tun sich unsere Mandanten an?" und einem Aufsatz von Dr. Regina Bömelburg, Ri OLG Köln: "Darlegungs- und Beweislast beim Unterhalt" (1. Teil). Außerdem erscheint ein Aufsatz von Birgit Niepmann, Direktorin AG Bonn: "Die Entwicklung des Güterrechts seit Sptember 2009". In der Rubrik "FF Aktuell" wird die Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht zur Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen abgedruckt. Über den weiteren Inhalt des Doppelheftes informieren wir Sie im nächsten Newsletter. Die Zeitschrift Forum Familienrecht präsentiert sich auch im Internet: Termine Die Seminare zum Versorgungsausgleich sind neu strukturiert: Zur Vertiefung des Grundlagenwissens empfehlen wir das Aufbauseminar. a) Grundlagenseminar 25. September in Münster b) Angewandter Versorgungsausgleich (Workshop) 26. September in Münster, 30. Oktober in Jena Programm und Anmeldung. Fachsekretärin / Fachsekretär Familienrecht Delegieren Sie Arbeitsschritte, die nicht zwingend von Ihnen ausgeführt werden müssen, an Ihre qualifizierten Mitarbeiter. In zwei Onlineseminaren und zwei Präsenzseminaren vermitteln erfahrene Referent(inn)en Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Grundlagen des Familienrechts und des Kostenrechts, das Einmaleins der Büroorganisation und außerdem Werkzeuge zur effektiven Mandantenkommunikation. Termine der Online-Seminare, Dauer ca. 3 Stunden: I. Grundlagen des materiellen Rechts II. Kostenrecht Mittwoch, 23. September 2015 Freitag, 30. Oktober 2015 Vortragszeiten jeweils von Uhr Vortragszeiten jeweils von Uhr
5 Termine der Präsenz-Seminare, Dauer ca. 5 Stunden: I. PräsenzSeminar: Büroorganisation Nürnberg, Samstag, 28. Nov Vortragszeiten der Freitagsseminare Uhr mit Pausenverpflegung II. PräsenzSeminar: 4 x 4 Kommunikationstraining für den Kanzleialltag Nürnberg, Freitag, 27. Nov Vortragszeiten der Samstagseminare Uhr mit Pausenverpflegung und Mittagsimbiss Weitere Informationen über das Angebot und die Kosten finden Sie hier Sommer Intensiv auf der Seiser Alm vom 6. bis 12. September (s.a. oben "Veranstaltungshighlights") Programm und Anmeldung Seminare der AG Familienrecht im DAV in allen OLG-Bezirken finden Sie auf unserer Internet-Seite, wo Sie sich auch online anmelden können. Conventionpartners, die unsere Seminare betreuen, erreichen Sie unter folgender Adresse: Conventionpartners, Aennchenstraße 19, Bonn, Tel , Fax conventionpartners GmbH, info@cp-bonn.de Sonderkonditionen ab 1. Januar 2015: Ermäßigung in Höhe von 5 % für das 2. und 10 % für das 3. Seminar (ff) im Kalenderjahr. Ausgenommen hiervon sind bereits ermäßigte Seminare, Auslandsveranstaltungen, Mitarbeiterschulungen, Einführungsseminare und die Herbsttagung/MV. v.i.s.d.p.: Rechtsanwältin Eva Becker, Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der AG Familienrecht im DAV Für eine Abmeldung aus dem Verteiler wenden Sie sich bitte an die Mitgliederverwaltung des DAV: Tel. 030 / Felix Weiß D E U T S C H E R A N W A L T V E R E I N - Littenstraße 11, Berlin, Tel.: 030 / , Fax: 30 / , dav@anwaltverein.de Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit. 2015
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