Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XII

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XII"

Transkript

1 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum:

2 Wiederholung Unmittelbare Stellvertretung gem. 164 ff. BGB Voraussetzungen: 1. Abgabe einer eigenen Willenserklärung seitens der Mittelsperson 2. Handeln der Mittelsperson im fremden Namen 3. Bestehen einer Vertretungsmacht 2

3 Wiederholung Rechtgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht i.s.d. 166 II 1 BGB) 1. Erteilung der Vollmacht ( 167 BGB) Einseitige, empfangs- aber nicht annahmebedürftige WE Innenvollmacht, 167 I Alt.1 BGB Außenvollmacht, 167 I Alt.2 BGB 2. Umfang der Vollmacht Innenverhältnis legt grds. den Umfang fest Rechtliches Dürfen Beeinflusst nicht das rechtliche Können im Außenverhältnis Trotz Überschreitung wird Vertretener verpflichtet 3

4 Rechtsscheinvollmacht 1. Gesetzliche Rechtsscheinvollmachten, 170 ff. BGB Schützt das Vertrauen des Geschäftspartners in den Bestand der Vollmacht. a) Rechtsschein des Fortbestands einer Außenvollmacht Widerruf der Außenvollmacht nur gegenüber Vertreter ( 168 S.3 BGB) Keine Mitteilung gegenüber dem Dritten Gutgläubigkeit des Dritten ( 173 BGB) b) Rechtsschein durch Kundegabe der Bevollmächtigung Besondere Mitteilung an Dritten oder öffentliche Bekanntmachung Kein Widerruf der Kundgebung in derselben Weise ( 171 II BGB) Gutgläubigkeit des Dritten ( 173 BGB) c) Aushändigung einer Vollmachtsurkunde Aushändigung einer Vollmachtsurkunde an Vertreter ( 172 I BGB) Vorlage der Vollmachtsurkunde gegenüber dem Dritten ( 172 I BGB) Keine Rückgabe oder Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde ( 172 II BGB) Gutgläubigkeit des Dritten ( 173 BGB) 4

5 Rechtsscheinvollmacht 2. Duldungsvollmacht Fehlen einer Vollmacht Wiederholtes rechtsgeschäftliches Handeln im Namen eines anderen Vertretener weiß, dass in seinem Namen gehandelt wird und duldet es Geschäftsgegner darf auf Grund dessen davon ausgehen, dass Vollmacht erteilt worden ist Gutgläubigkeit des Geschäftsgegners ( 173 BGB analog) 3. Anscheinsvollmacht Fehlen einer Vollmacht Wiederholtes rechtsgeschäftliches Handeln im Namen eines anderen Vertreter hätte Handeln erkennen und verhindern können Geschäftsgegner durfte darauf vertrauen, dass Vertretener Handeln kennt und billigt Gutgläubigkeit des Geschäftsgegners ( 173 BGB analog) 5

6 Handeln ohne Vertretungsmacht 1. Rechtsfolgen für das Rechtsgeschäft Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam gem. 177 I BGB Kann vom Vertretenen noch genehmigt werden, 182 ff., 184 BGB Genehmigung (+) Vertrag kommt mit Vertretenem zustande Genehmigung (-) kein Vertragsschluss mit Vertretenem, aber Haftung des falsus procurator gem. 179 BGB Beachte: Widerrufsrecht des Vertragspartners bis zur Genehmigung, 178 S.1 BGB Aufforderung zur Genehmigung durch Geschäftspartner, 177 II BGB 6

7 Handeln ohne Vertretungsmacht 2. Haftung des Vertreters Beweislast für das Bestehen der Vollmacht trägt der Vertreter Haftung bei Kenntnis von fehlender Vertretungsmacht, 179 I BGB Vertrag wäre bei bestehender Vertretungsmacht wirksam zustande gekommen Gesetzliche Garantiehaftung (verschuldensunabhängige Vertrauenshaftung) Haftung des Vertreters wahlweise auf Erfüllung oder Schadensersatz Vertreter hat Anspruch auf Gegenleistung Haftung bei Unkenntnis von fehlender Vertretungsmacht, 179 II BGB Haftung auf den Vertrauensschaden; Begrenzung auf das Erfüllungsinteresse Ausschluss der Haftung, 179 III BGB Geschäftsgegner kennt Mangel der Vertretungsmacht (S.1); Vertreterhandeln ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bei beschränkter Geschäftsfähigkeit (S.2) 7

8 Handeln ohne Vertretungsmacht 3. Verhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem Schadensersatzansprüche Verletzung einer Vertragspflicht, wenn rechtliches Dürfen überschritten, 280 I BGB Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag, 678 BGB Unerlaubte Handlung, 823 ff. BGB 4. Verhältnis zwischen Vertretenem und Drittem Vertretener kann aus eigenem Verschulden haften (z.b. ungenaue Ausdrucksweise) Haftung aus culpa in contrahendo, 311 II, 280 I BGB Dritter hat im Vertrauen auf wirksamen Vertrag bereits geleistet Herausgabeanspruch, 812 I 1 Alt.1 BGB 8

9 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 12 Fälle: Armer Toni, reiche Lina / Der Notverkauf 9

10 Armer Toni, reiche Lina Die reiche Lina (L) will mit dem armen Toni (T) in Urlaub fahren. Da sie noch mit dem Packen ihrer Kleider beschäftigt ist, bittet sie Toni, ihren Porsche vollzutanken, und gibt ihm dafür einen 50 Schein mit. Toni tut, wie geheißen. Als er vollgetankt hat und bezahlen will, stellt er zu seinem Entsetzen fest, dass er den Geldschein während der Fahrt verloren hat. Dies teilt er dem Inhaber der Tankstelle, Fredi (F), mit und fügt hinzu, ohnehin habe er im Namen der Lina tanken wollen. Fredi, der weder Toni noch Lina kennt, zeigt insoweit Verständnis, als er Toni bei Lina anrufen lässt. Lina will jedoch, wie sie sich ausdrückt, für Tonis "ewige Schlamperei" nicht aufkommen. Toni möchte sich ungern von dem wenigen Geld trennen, das er hat. Wer muss die Benzinrechnung bezahlen? 10

11 Armer Toni, reiche Lina I. Anspruch F gegen T auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag (F T) Zwei übereinstimmende WE a) Angebot des F in Freigabe der Zapfsäule? Interesse des Tankstellenbetreibers, Vertrag auch bei Nichtbemerken des Tankens zu schließen Aber: Angebot beschränkt auf vorhandenen Vorrat unter Bedingung der Funktionsfähigkeit der Zapfsäule Keine bloße invitatio ad offerendum Angebot (+) b) Konkludente Annahme durch T (+) 11

12 Armer Toni, reiche Lina c) Problem: Wer ist Kaufvertragspartei? Wirksame Stellvertretung der L, 164 I, III BGB? aa) Eigene Willenserklärung des T, 164 I 1 BGB bb) Mit Vertretungsmacht Innenvollmacht 167 I Alt.1 BGB (+) cc) Im Namen der L, 164 I 1 BGB? Offenkundigkeitsprinzip 164 II BGB: Wille in fremdem Namen zu handeln, muss deutlich gemacht werden. (1) Ausdrücklich (-) (2) Aus den Umständen (-) 164 I 2 BGB Wagen der L kein ausreichendes Indiz, da nach außen hin nicht erkennbar 12

13 Armer Toni, reiche Lina (3) Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip Geschäft, für den, den es angeht? Bei Bargeschäften des täglichen Lebens muss ein mit Vertretungsmacht Handelnder dies nicht nach außen deutlich machen. Fremdgeschäftsführungswille (+) Bargeschäft des täglichen Lebens (-), da noch keine Zahlung an F erfolgt. d) Zwischenergebnis T ist also Kaufvertragspartei, da Stellvertretung mangels Offenkundigkeit unwirksam 13

14 Armer Toni, reiche Lina 2. KV wegen 142 I BGB von Anfang an nichtig? a) Anfechtungsgrund Irrtum des T, dass seine WE ihm selbst zugerechnet wird Inhaltsirrtum, 119 I Alt.1 BGB b) Anfechtungsausschluss wegen 164 II BGB Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, kommt nicht in Betracht. 3. Ergebnis Anspruch F gegen T auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II BGB II. Anspruch F gegen L auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II BGB T ist mangels wirksamer Stellvertretung Kaufvertragspartei Kein Anspruch F gegen L 14

15 Armer Toni, reiche Lina Wie wäre es, wenn Lina und Toni bereits verheiratet sind? 15

16 Armer Toni, reiche Lina I. Anspruch F gegen T auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II BGB wie oben Anspruch besteht II. Anspruch F gegen L auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag (F L) Zwei übereinstimmende WE a) Angebot des F (+) b) Annahme durch T (+) c) Stellvertretung, 164 I 1 BGB? aa) Eigene WE des T (+) bb) Im Namen der L? Einschränkung des Offenkundigkeitsprinzips, wenn Verpflichtung der L aus 1357 BGB 16

17 Armer Toni, reiche Lina Voraussetzungen des 1357 BGB: (1) Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (+): vorherige Verständigung der Ehegatten über Geschäft wird als nicht notwendig angesehen (2) Verpflichtungswille des T (+): wollte nicht nur sich selbst verpflichten (3) Kein Getrenntleben, 1357 III BGB (+) Beide Ehegatten werden berechtigt und verpflichtet Ehegatten sind Gesamtschuldner, 421 BGB 2. Ergebnis Anspruch F gegen L aus 433 II BGB 17

18 Der Notverkauf A war wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Außerdem hatte man ihm für längere Zeit die Fahrerlaubnis entzogen. Vor Haftantritt beauftragte er seinen Bekannten B mit dem Verkauf seines Wagens gegen Höchstgebot, erteilte ihm schriftliche Vollmacht und händigte ihm Schlüssel und Papiere aus. B annoncierte in der Zeitung, dass er den Wagen des A gegen Meistgebot abgebe. X gab ein Angebot über 3.500,-, Y eines über 3.000,- ab. Da B mit Y gut befreundet war, überließ er ihm den Wagen für 3.000,-. Hat Y einen Anspruch auf das Fahrzeug? 18

19 Der Notverkauf Anspruch des Y gegen A auf Übereignung und Übergabe des KfZ gem. 433 I 1 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag (Y A) Zwei übereinstimmende WE a) Rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen B und Y b) Mit Wirkung für und gegen A, wenn wirksame Stellvertretung durch B, 164 I 1 BGB? aa) Eigene WE des B, 164 I 1 BGB (+) bb) Im Namen des A, 164 I 1 BGB (+) 19

20 Der Notverkauf cc) Mit Vertretungsmacht? (1) Innenvollmacht, 166 II, 167 I Alt.1 BGB Beschränkt auf Abgabe an den Meistbietenden (2) Aber Geschäftsgegner muss geschützt werden Kennt Innenverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen nicht! Abstraktionsprinzip Vollmacht gilt im Außenverhältnis unbeschränkt, wenn keine erkennbare Beschränkung nach außen. Hier: keine Beschränkung für Dritte erkennbar B handelt mit Vertretungsmacht Wirksame Stellvertretung Wirksamer KV mit Wirkung für und gegen A 2. Ergebnis Anspruch des Y gegen A aus 433 I 1 BGB 20

21 Der Notverkauf Auch dann, wenn Y gewusst hatte, dass B ihm das KfZ nur aus Freundschaft vor X gegeben hatte? 21

22 Der Notverkauf Anspruch Y gegen A auf Übereignung und Übergabe des KfZ gem. 433 I 1 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag (Y A) Zwei übereinstimmende WE Erklärung des B mit Wirkung für und gegen A? a) Eigene WE des B im Namen des A (s.o.) b) Mit Vertretungsmacht? Risiko des Vollmachtsmissbrauchs trägt grds. der Vertretene Ausnahme: Geschäftsgegner ist nicht schutzwürdig (1) Kollusion: Bewusstes Zusammenwirken zum Nachteil des Vertretenen (2) Evidenz: Offenkundiger Vollmachtsmissbrauch, so dass er für Geschäftsgegner erkennbar ist. Vollmachtsmissbrauch musste sich dem Gegner geradezu aufdrängen. Hier: Y wusste von Freundschaftshandlung des B Vollmachtsmissbrauch ist offenkundig 22

23 Der Notverkauf Rechtsfolge bei evidentem Missbrauch: Rspr.: Y kann sich gem. 242 BGB nicht auf (nach außen unbeschränkte) Vollmacht berufen. h.l.: Vertrag schwebend unwirksam analog 177 ff. BGB. A kann den Vertrag noch genehmigen. Vollmachtsmissbrauch des B ist beachtlich (Evidenz) ( h.l.: A wird KV wohl nicht genehmigen) Keine wirksame Stellvertretung des A Kein wirksamer KV (Y A) 2. Ergebnis Nach beiden Ansichten kein Anspruch des Y gegen A aus 433 I 1 BGB 23

AG BGB AT I. AG 11 Fall 1: Armer Toni, reiche Lina

AG BGB AT I. AG 11 Fall 1: Armer Toni, reiche Lina AG BGB AT I Fall 1: Armer Toni, reiche Lina Sachverhalt Fall 1 Die reiche Lina (L) will mit dem armen Toni (T) in Urlaub fahren. Da sie noch mit dem Packen ihrer Kleider beschäftigt ist, bittet sie Toni,

Mehr

Folie 74. Duldungsvollmacht

Folie 74. Duldungsvollmacht Folie 74 Duldungsvollmacht I. Anwendbarkeit wie echte rechtsgeschäftliche Vollmacht, aber subsidiär, d.h. nur soweit nicht schon konkludent erteilte Vollmacht anzunehmen II. Tatbestand 1. objektiver Rechtsscheinstatbestand

Mehr

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte Übersicht zur Stellvertretung, 164 ff. BGB A. Prüfungsschema I. Vorliegen von Stellvertretung II. III. 1. Zulässigkeit der Stellvertretung 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter

Mehr

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten) Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft

Mehr

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I. Anspruch entstanden VSS:

Mehr

Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB

Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze Teil I: I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Voraussetzung ist wirksamer Vertragsschluss, also zwei übereinstimmende

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid

Fall 9 Sammlers Leid Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:

Mehr

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Stellvertretung 1 I. Grundlagen (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen Die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen Unterscheidung zwischen Stellvertretung

Mehr

Lösungsskizze Fall 15 a)

Lösungsskizze Fall 15 a) Lösungsskizze Fall 15 a) A. Anspruch V gegen C auf Abnahme und Kaufpreiszahlung aus KV gem. 433 II BGB Voraussetzung ist Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen V und C I. Einigung gem. 145

Mehr

AG Zivilrecht I SS 17

AG Zivilrecht I SS 17 AG Zivilrecht I SS 17 8. Sitzung Akad. Mit. Florian Millner Gliederung I. Stellvertretung 3. Die Vollmacht f) Fälle 3 und 4 4. Begrenzung der Vertretungsmacht a) Missbrauch der Vertretungsmacht b) Insichgeschäft

Mehr

Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen)

Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen) Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen) Tomasz Kleb juracademy.de 1 Grundlage(n) 164 I Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt,

Mehr

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben.

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Lösung A. Anspruch auf Zahlung aus 433 II BGB G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zw. A und

Mehr

Stellvertretung Vertretungsmacht

Stellvertretung Vertretungsmacht Vertretungsmacht gesetzlich, (z.b. 1626, 1629, 1793, 1902 BGB) organschaftlich für jur.pers. ( z.b. 35 GmbHG, 78 AktG, 24 I GenG) gesellschaftsrechtlich für Personengesellschaften (z.b. 714, 709 BGB, 125,

Mehr

Unmittelbare Stellvertretung BGB

Unmittelbare Stellvertretung BGB Folie 67 Unmittelbare Stellvertretung 164 181 BGB Def.: rechtsgeschäftliches Handeln im Namen eines Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen des Handelns unmittelbar in der Person des Vertretenen

Mehr

Juristische Fakultät. Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16. Fall 11: Saftladen

Juristische Fakultät. Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16. Fall 11: Saftladen Fall 11: Saftladen A ist Inhaber eines Feinkostgeschäfts. Er beauftragt den V, für ihn Fruchtsäfte beim Großhändler G einzukaufen. A schreibt dem G, dass er den V bevollmächtigt habe, für ihn einzukaufen.

Mehr

Arbeitsteilung. Bürgerliches Vermögensrecht I. Offene Stellvertretung. Formen der Arbeitsteilung - Vertretung. Problemfälle der Offenkundigkeit

Arbeitsteilung. Bürgerliches Vermögensrecht I. Offene Stellvertretung. Formen der Arbeitsteilung - Vertretung. Problemfälle der Offenkundigkeit Arbeitsteilung Bürgerliches Vermögensrecht I Fremde Willenserklärung Eigene Willenserklärung Professor Dr. Helmut Rüßmann Gehilfe Tätigkeit Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie

Mehr

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem 1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager

Mehr

A. Ansprüche T gegen G

A. Ansprüche T gegen G A. Ansprüche T gegen G T könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung von 200 aus 433 Abs. 2 BGB haben. I. Wirksamer Kaufvertrag Dies setzt voraus, dass zwischen G und T ein Vertrag über den Kauf des Bildes

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XI

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XI Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XI Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Stellvertretung Unmittelbare Stellvertretung gem.

Mehr

FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF

FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke Gliederung Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung der Uhr gem. 433 I 1 BGB Möglicherweise besteht ein Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 10 Gliederung

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 26. Januar 2017

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 26. Januar 2017 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 26. Januar 2017 Lernziele Heute: 1) Besprechung Fall 13 2) Rechtsgeschäftliches Handeln unter

Mehr

Grundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum)

Grundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum) Prof. Dr. Florian Bien, Universität Würzburg Grundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum) Kreuzen Sie bitte jeweils die richtige

Mehr

Einführung in das Privatrecht. Stellvertretung

Einführung in das Privatrecht. Stellvertretung Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB.

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) I. Außenvollmacht ( 167 I Var. 2 BGB) Anfechtung nach h.m. (+) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Arg. 2: Hintermann

Mehr

Die Stellvertretung Grundlagen:

Die Stellvertretung Grundlagen: Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung 1. Schritt: Wer will was von wem - L möchte von X den Kaufpreis. 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - Vertragliche Ansprüche => 433 II - Sonstige AGL (-) Falllösung 1. Teil: Die Bananen

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K

Mehr

Zusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht

Zusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht Zusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht Die 164 ff. BGB regeln die Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung, d.h. eine Person muss zum Abschluss eines sie betreffenden Rechtsgeschäftes

Mehr

BGB AT-Fall 13 Lösung

BGB AT-Fall 13 Lösung Grundfall BGB AT-Fall 13 Lösung S könnte gegen V einen Anspruch auf Überlassung des Zimmers gem. 535 Abs. 1 Satz 1 BGB 1 haben, wenn zwischen beiden ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist. Dies

Mehr

Die Stellvertretung - Vertiefung

Die Stellvertretung - Vertiefung Prüfungsschema Duldungs- und Anscheinsvollmacht Duldungs- und Anscheinsvollmacht setzen voraus, dass dem Geschäftsherrn der Rechtsschein einer bestehenden Vollmacht (1) zurechenbar ist (2), der Dritte

Mehr

Folien 7. Stellvertretung. Stellvertretung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka. Vertragsabschluss durch Dritte:

Folien 7. Stellvertretung. Stellvertretung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka. Vertragsabschluss durch Dritte: VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Stellvertretung Vertragsabschluss durch Dritte: Rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen Direkte Stellvertretung: Handeln

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 9 Die einmalige Gelegenheit A hatte in der Zeitung annonciert: Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis 328,-, für nur

Mehr

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)

Mehr

FALL 19 LÖSUNG DER NOTVERKAUF

FALL 19 LÖSUNG DER NOTVERKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Die Stellvertretung. Geschäftsherr. Einigung. Innenverhältnis. Vollmacht. Auftrag 662 BGB. Vertrag, z.b. 433 BGB

Die Stellvertretung. Geschäftsherr. Einigung. Innenverhältnis. Vollmacht. Auftrag 662 BGB. Vertrag, z.b. 433 BGB Die Stellvertretung Vertragspartner Einigung Vertreter Vertrag, z.b. 433 BGB Auftrag 662 BGB Vollmacht Innenverhältnis Geschäftsherr Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung I. Eigene Willenserklärung

Mehr

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Außenvollmacht Begründung der Vollmacht - Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft) gegenüber D (Zugang) - Wirksamkeit (keine Nichtigkeitsgründe) Erlöschen der Vollmacht - Erlöschensgründe Widerruf

Mehr

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann. Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 8/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 8/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (7.1.2010, 8/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht c) Unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte Verkaufspersonal tritt zwar in fremdem Namen auf, macht aber

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid. Lösung

Fall 9 Sammlers Leid. Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Lösung Teil 1 A. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1

Mehr

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 14 Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 899,- Euro gem. 433 Abs.2 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9 1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks (Verfügung) aus Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrages gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst

Mehr

imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch

imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch nachbearbeiten und regt sich furchtbar über den langsamen

Mehr

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge) Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler

Mehr

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung 57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil. Allgemeines Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT II Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin daniela.pfau@jura.uni-augsburg.de Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de

Mehr

FALL 19 (ZUSATZFALL) LÖSUNG ARMER TONI, REICHE LINA

FALL 19 (ZUSATZFALL) LÖSUNG ARMER TONI, REICHE LINA PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Gliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung

Gliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1 Gliederung 1 Einleitung I. Rechtsgebiete und Rechtswege II. Entstehungsgeschichte und Aufbau des BGB III. Einfluss der Verfassung und des EU Rechts auf das BGB IV. Privatautonomie

Mehr

Fall 5: Trennung auf Ibiza

Fall 5: Trennung auf Ibiza Examinatorium Zivilrecht BGB AT WS 2018/2019 Fall 5: Trennung auf Ibiza Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit www.examinatorium.jura.lmu.de Sachverhalt: Frage 1 Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 06.11.2018

Mehr

FALL 19 LÖSUNG DER NOTVERKAUF

FALL 19 LÖSUNG DER NOTVERKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung Mit welchem Obersatz beginnt die Prüfung

Mehr

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist

Mehr

Inhalt. Definitionen für die Zivilrechtsklausur. 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil...

Inhalt. Definitionen für die Zivilrechtsklausur. 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil... Inhalt Definitionen für die Zivilrechtsklausur 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil.... 7 2. Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil....... 67 3. Lektion: Schuldrecht Besonderer Teil, 433-994... 125 4. Lektion:

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 21 Die Vertretungsmacht A. Grundlagen Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht Gesetzliche Vertretungsmacht Vertretungsmacht kraft Rechtsschein Einzel- und Gesamtvertretungsmacht B. Gesetzliche Vertretungsmacht

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung "abhanden gekommene" Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip 25

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Fragekatalog zur Vorlesung am 08.01.2007 Frage 1: Inwieweit unterscheidet sich die sog. organschaftliche Vertretungsmacht

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Lösungshinweise

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Lösungshinweise Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke, LL.M. Sommersemester 2016 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Juristische Fakultät Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Lösungshinweise Die nachfolgenden

Mehr

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Sachverhalt: Der 14-jährige

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Karteikarten 1 bis 36

Karteikarten 1 bis 36 Karteikarten 1 bis 36 Lektion 1: Rechtssubjekte Rechtsfähigkeit................ 1 Auslegung formbedürftiger Erklärungen.. 19 Unternehmer, 14............. 2 Ergänzende Vertragauslegung....... 20 Verbraucher,

Mehr

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9 1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks aus 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst hat keine WE abgegeben b. Möglicherweise aber Zurechnung einer

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Sachverzeichnis Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung abhanden gekommene Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip

Mehr

AG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch

AG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch AG BGB AT I Fall 1: Das nicht bestellte Buch Sachverhalt Lehrer L erhält von dem ihm fremden Verlag V ein Buch; im beigefügten Schreiben heißt es: Sollten Sie das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschicken,

Mehr

Übung OR AT II, FS 2015

Übung OR AT II, FS 2015 Rechtswissenschaftliches Institut Übung OR AT II, FS 2015 Fall 1 Dr. Carsten Fischer Seite 1 Überblick Sachverhaltsabschnitt I: Korrespondenz zwischen A und B bzgl. Kauf des «Wunschpunsches» Beteiligte:

Mehr

GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG

GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG Fall 10 18.01.2018 Viola de Blecourt AG zum GK Zivilrecht I 1 Wiederholung Goldene Regeln für besonders lange Falltexte Sachverhalt einmal komplett lesen, bevor irgendetwas

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

1. Teil: Die Lösung eines zivilrechtlichen Falles...1

1. Teil: Die Lösung eines zivilrechtlichen Falles...1 1. Teil: Die Lösung eines zivilrechtlichen Falles...1 1. Abschnitt: Erfassen und Auslegung der Fallfrage... 1 A. Anspruchsklausur... 1 B. Rechtslagenklausur...2 I. Anspruchsklausur mit gezielter Frage...

Mehr

Beispiele Erlöschen. Folie 279. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiele Erlöschen. Folie 279. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiele Erlöschen 1. Der Ladenangestellte S kündigt sein Arbeitsvertrag bei V. 2. V versetzt den Ladenangestellten S in die Zentrale und widerruft dessen Gattungsvollmacht. 3. V stirbt, a) Der Generalbevollmächtigte

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 7 Gliederung

Mehr

Gliederung. Rechtshindernde Einwendungen, z.b. 105, 116 S. 2, 117 I, 125, 134, 138 BGB

Gliederung. Rechtshindernde Einwendungen, z.b. 105, 116 S. 2, 117 I, 125, 134, 138 BGB Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2013 Felisiak/Roßmanith/Koller Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer 1050 Tel +49 821 598-4596 www.jura.uni-augsburg.de/fakultaet/lehrstuehle/maties/mitarbeiter/koller

Mehr

Dunja Rieber WS 2010/2011. Wiederholungskurs BGB AT. Lösung Fall 10

Dunja Rieber WS 2010/2011. Wiederholungskurs BGB AT. Lösung Fall 10 Anmerkung: Alle Paragraphenverwendungen ohne Gesetzesbezeichnung beziehen sich auf das BGB. A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch F gegen T aus 433 II F könnte gegen T einen Anspruch aus 433 II auf Bezahlung des

Mehr

Beispiele Willensmängel

Beispiele Willensmängel Beispiele Willensmängel V bevollmächtigt tatsächlich S1, denkt aber S2 damit zu bevollmächtigen, ihm ein geschmackvolles Bild für maximal 100.000 EUR zu erwerben. S1 schließt Kaufvertrag im Namen des V

Mehr

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung Standardfälle BGB AT Inhalt Fall 1: Eine teure Geste 7 Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung Fall 2: O zapft is 13 Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Fall 3: Die Buchschuld 17 Angebot, Schweigen

Mehr

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), Prokura und Handlungsvollmacht

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), Prokura und Handlungsvollmacht Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), und Was behandeln wir heute? 1 2 3 Warum ist Stellvertretung wichtig? Was ist eine? Was ist eine? 4 5 Was gilt

Mehr

A. Anspruch des gegen auf aus [Rechtsgeschäft]

A. Anspruch des gegen auf aus [Rechtsgeschäft] A. Anspruch des gegen auf aus [Rechtsgeschäft] könnte gegen einen Anspruch auf aus haben. Der Anspruch müsste entstanden sein. Das ist der Fall, wenn 1. Zustandekommen 2. Inhalt* 3. Wirksamkeit 4. Wirkungen*

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 1 6 27 59 45 26 21 12 11 3

Mehr

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien 9: Stellvertretung im Unternehmen

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien 9: Stellvertretung im Unternehmen Handels-und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Folien 9: Stellvertretung im Unternehmen Zur Erinnerung: Nach BGB ( 164) wirkt das Handeln eines Vertreters für eine andere Person, wenn der

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

internetrecht verträge im internet Wintersemester! 2016/2017 Vertragstypen Kaufvertrag Werkvertrag Mietvertrag Dienstvertrag

internetrecht verträge im internet Wintersemester! 2016/2017 Vertragstypen Kaufvertrag Werkvertrag Mietvertrag Dienstvertrag internetrecht Wintersemester 2016/2017 dr. cornelius renner Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Vertragstypen Kaufvertrag Werkvertrag Mietvertrag Dienstvertrag

Mehr

FALL 18 (ZUSATZFALL) LÖSUNG ARMER TONI, REICHE LINA

FALL 18 (ZUSATZFALL) LÖSUNG ARMER TONI, REICHE LINA PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 07. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 07. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 07. Einheit 08.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Fall 13 (Stellvertretung) A ist Inhaber eines großen Autohauses. V ist bei ihm als Verkäufer angestellt. K verhandelt

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Lösung SchR Fall 3. A. Anspruch des R gegen B und K auf Kaufpreiszahlung aus 433 II, 427 BGB

Lösung SchR Fall 3. A. Anspruch des R gegen B und K auf Kaufpreiszahlung aus 433 II, 427 BGB Lösung SchR Fall 3 A. Anspruch des R gegen B und K auf Kaufpreiszahlung aus 433 II, 427 BGB R könnte gegen B und K einen Anspruch auf Zahlung der 700.000 aus 433 Abs. 2, 427 BGB haben. Dies setzt voraus,

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14

Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 8 1. Abschnitt Die Rechtsgeschäftslehre Teil 1: Die Willenserklärung Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 Die Willenserklärung; die Abgrenzung zur invitatio ad offerendum; Begriff des Rechtsbindungswillens;

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Anspruchsprufung 22, 44, s. auch Anspruchsaufbau

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Anspruchsprufung 22, 44, s. auch Anspruchsaufbau Sachverzeichnis Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklarung,,abhanden gekommene" Willenserklarung Abstraktes Geschaft 25 f. Abstraktionsprinzip

Mehr