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1 Auflagen der ökologischen Vorrangflächen Stand: Zwischenfrucht 0,3 Ökologische Vorrangflächen Stilllegung (Acker) Pufferstreifen Hektarstreifen an Waldrändern Feldränder (Streifen) 1,0 1,5 1,5 1,5 an Gewässern und auf Acker Grünland an Acker angrenzend, mit und ohne Ufervegetationsstreifen am Wald und auf Acker am Feldrand zwischen zwei Schlägen und auf Acker mind. 1 m max. 20 m in Summe ( ggf. inkl. Ufervegetationsstreifen) mind. 1 m max. 10 m mind. 1 m max. 20 m 0,1 ha 0,1 ha siehe Liste, mind. 2 Arten, max. 60 % Anteil einer Art (Bezugsbasis Anzahl Samenkörner), max. 60 % Grasanteil Kulturpflanzen zu zwecken Kulturpflanzen zu zwecken Kulturpflanzen zu zwecken Kulturpflanzen zu zwecken termin bis Bis Bis Bis Bis Bodenbearbeitung + der Folgekultur ab nach der Hauptkultur: Pflanzenschutz, min. stickstoffhaltige Dünger, Klärschlamm org. Dünger Schlegeln/Häckseln Bodenbearbeitung zur + der Folgekultur ab Pflanzenschutz, min. Dünger, Klärschlamm Wirtschaftsdünger gelegentliches Befahren, darf von bis Schlegeln/Häckseln, Mähen Bodenbearbeitung zur + der Folgekultur ab Pflanzenschutz, min. Dünger, Klärschlamm Bodenbearbeitung zur + der Folgekultur ab Wirtschaftsdünger Wirtschaftsdünger Wirtschaftsdünger gelegentliches Befahren, darf von bis Schlegeln/Häckseln, Mähen Pflanzenschutz, min. Dünger, Klärschlamm gelegentliches Befahren, darf von bis Schlegeln/Häckseln, Mähen Bodenbearbeitung zur + der Folgekultur ab Pflanzenschutz, min. Dünger, Klärschlamm gelegentliches Befahren, darf von bis Schlegeln/Häckseln, Mähen im Antragshr bis nur mit Schafen und Ziegen, danach mit allen Tierarten, ab mit Schafen und Ziegen, ab , wenn Unterscheidung zur, ab , wenn Unterscheidung zur Ackerfläche gegeben Ackerfläche gegeben, ab mit Schafen und Ziegen einmalige Biogas- bzw. Futternutzung ab des Folgehres, Überführung in Hauptfrucht ab Nutzung des Aufwuchses (Mähen und Abfahren), wenn Unterscheidung zur Ackerfläche gegeben ab Nutzung des Aufwuchses (Mähen und Abfahren), wenn Unterscheidung zur Ackerfläche gegeben Wichtig!! : Bei allen stillgelegten Flächen, unabhängig davon ob sie AUM-Flächen sind, gelten die CC-Regelungen (Mähen bzw. Mulchen erst ab ). Dies ist z.b. bei Altverpflichtungen der AUM, wo ab Mähen bzw. Mulchen ist, relevant.

2 Auflagen der n Stand: Blüh- und Schonstreifenstreifen Blüh- und Schonfläche Uferrand- und Erosionsschutzstreifen Zwischenfruchtanbau auf Acker- Dauerkulturfläche in NRW; entlang der Schlaggrenze innerhalb des Schlages; alle Blühstreifen zusammen max. 10 % der Acker- und Dauerkulturfläche des Betriebes auf Acker- Dauerkulturfläche in NRW; je Schlag nur 1 Blühfläche nur auf Acker in NRW und am Gewässer; max. 10 m Abstand zur Böschungsoberkante auf Acker innerhalb der Förderkulisse min. 6 m, max. 12 m Breite; max. 20 % des Bezugsschlages Mindest- und Maximalbreite min. 5 m, max. 30 m Breite max. 0,25 ha je Blühfläche förderfähig ; innerhalb des Betriebes mindestens 20% der Ackerfläche, die innerhalb der Förderkulisse liegt e Pflanzenarten bei vorgeschriebene Saatgutmischungen (siehe Richtlinie) vorgeschriebene Saatgutmischungen (siehe Richtlinie) mehrjährige Grasarten und grasbetonte Mischungen; vorgeschriebenen Mischungen siehe Artenliste termin bis (gilt auch bei Neuansaat nach Pflegeumbruch) bis (gilt auch bei Neuansaat nach Pflegeumbruch) bis Senf, Ölrettich, Winterrübsen: Grünroggen, Welsches Weidelgras: alle anderen Kulturen und Mischungen: , vorgeschriebene Saatgutmischungen, vorgeschriebene Saatgutmischungen, s.o., s. Liste (ohne Berücksichtigung des (Verpflichtungszeitraum: 5 Kalenderhre) ab Bodenbearbeitung + Neueinsaat des Blühstreifens Bodenbearbeitung + der Folgekultur Pflanzenschutz, Düngung (Verpflichtungszeitraum: 5 Kalenderhre) ab Bodenbearbeitung + Neueinsaat des Blühstreifens Bodenbearbeitung + der Folgekultur Pflanzenschutz, Düngung (Verpflichtungszeitraum: 5 Kalenderhre) Pflegeumbruch o.ä. Pflanzenschutz, Düngung Bodenbearbeitung + der Folgekultur ab , Überführung in Hauptkultur Pflanzenschutz, nur mechanische Beseitigung des ZF-Aufwuchses ( Totalherbizid ) -> PSM-Einsatz in Folgekultur darf erfolgen Teilnahme an min. 2 Beratungsangeboten zur Umsetzung der WRRL Befahren nur für Nachsaat und Pflegemaßnahmen Befahren nur für Nachsaat und Pflegemaßnahmen gelegentliches (nicht regelmäßiges) Befahren N-Düngung (Ausnahme: Startdüngung nach Getreide) min. jedes 2.Jahr Schlegeln/Häckseln ab ab Schlegeln/Häckseln min. jedes 2.Jahr Schlegeln/Häckseln ab ab Schlegeln/Häckseln min. 1 x pro Jahr ab mähen ab (Ausahme Wanderschäferei) (vor dem nur dann, wenn es sich um sicher wiederaustreibende Zwischenfrüchte handelt)

3 Kombination Blühstreifen & -Feldrand (Bsp.: Streifen mit 10 m Breite) Feldränder (Streifen) 1,5 am Feldrand zwischen zwei Schlägen und auf Acker mind. 1 m max. 20 m Blüh- und Schonstreifen auf Acker- Dauerkulturfläche in NRW; entlang der Schlaggrenze innerhalb des Schlages; alle Blühstreifen zusammen max. 10 % der Acker- und Dauerkulturfläche des Betriebes min. 6 m, max. 12 m Breite; max. 20 % des Bezugsschlages Kulturpflanzen zu zwecken vorgeschriebene Saatgutmischungen (siehe Richtlinien) termin Bis , wenn gleichzeitig AUM- Blühstreifen * bis (gilt auch bei Neuansaat nach Pflegeumbruch), vorgeschriebene Saatgutmischungen (Verpflichtungszeitraum: 5 Kalenderhre) Bodenbearbeitung zur + der Folgekultur ab Pflanzenschutz, min. Dünger, Klärschlamm ab Bodenbearbeitung + Neueinsaat des Blühstreifens Bodenbearbeitung + der Folgekultur Pflanzenschutz, Düngung Wirtschaftsdünger gelegentliches Befahren, darf von bis Schlegeln/Häckseln, Mähen, ab mit Schafen und Ziegen Befahren nur für Nachsaat und Pflegemaßnahmen min. jedes 2.Jahr Schlegeln/Häckseln ab ab Schlegeln/Häckseln * = vgl. 5 AgrarZahlVerpflV

4 Kombination Blühfläche & -Feldrand (Bsp.: Streifen mit 17 m Breite -> Blühstreifen, sondern Blühfläche) Feldränder (Streifen) 1,5 am Feldrand zwischen zwei Schlägen und auf Acker Blüh- und Schonfläche auf Acker- Dauerkulturfläche in NRW; je Schlag nur 1 Blühfläche mind. 1 m max. 20 m Mindest- und Maximalbreite max. 0,25 ha je Blühfläche förderfähig Kulturpflanzen zu zwecken vorgeschriebene Saatgutmischungen (siehe Richtlinie) termin Bis , wenn gleichzeitig AUM- Blühfläche * bis (gilt auch bei Neuansaat nach Pflegeumbruch), vorgeschriebene Saatgutmischungen (Verpflichtungszeitraum: 5 Kalenderhre) Bodenbearbeitung zur + der Folgekultur ab Pflanzenschutz, min. Dünger, Klärschlamm ab Bodenbearbeitung + Neueinsaat des Blühstreifens Bodenbearbeitung + der Folgekultur Pflanzenschutz, Düngung Wirtschaftsdünger gelegentliches Befahren, darf von bis Schlegeln/Häckseln, Mähen, ab mit Schafen und Ziegen Befahren nur für Nachsaat und Pflegemaßnahmen min. jedes 2.Jahr Schlegeln/Häckseln ab ab Schlegeln/Häckseln * = vgl. 5 AgrarZahlVerpflV

5 Kombination Blühfläche & -Stilllegung (Bsp.: Streifen mit 25 m Breite) Stilllegung (Acker) 1,0 min. 0,1 ha Blüh- und Schonfläche auf Acker- Dauerkulturfläche in NRW; je Schlag nur 1 Blühfläche Mindest- und Maximalbreite max. 0,25 ha je Blühfläche förderfähig Kulturpflanzen zu zwecken vorgeschriebene Saatgutmischungen (siehe Richtlinie) termin Bis , wenn gleichzeitig AUM- Blühfläche * bis (gilt auch bei Neuansaat nach Pflegeumbruch), vorgeschriebene Saatgutmischungen (Verpflichtungszeitraum: 5 Kalenderhre) Bodenbearbeitung zur + der Folgekultur ab Pflanzenschutz, min. Dünger, Klärschlamm ab Bodenbearbeitung + Neueinsaat des Blühstreifens Bodenbearbeitung + der Folgekultur Pflanzenschutz, Düngung Wirtschaftsdünger gelegentliches Befahren, darf von bis Schlegeln/Häckseln, Mähen, ab mit Schafen und Ziegen Befahren nur für Nachsaat und Pflegemaßnahmen min. jedes 2.Jahr Schlegeln/Häckseln ab ab Schlegeln/Häckseln * = vgl. 5 AgrarZahlVerpflV

6 Kombination Uferrandstreifen & -Feldrand (Bsp.: Streifen mit 17 m Breite) Feldränder (Streifen) 1,5 am Feldrand zwischen zwei Schlägen und auf Acker mind. 1 m max. 20 m Uferrand- und Erosionsschutzstreifen nur auf Acker in NRW und am Gewässer; max. 10 m Abstand zur Böschungsoberkante min. 5 m, max. 30 m Breite Kulturpflanzen zu zwecken mehrjährige Grasarten und grasbetonte Mischungen; vorgeschriebenen Mischungen termin Bis bis , s.o. (Verpflichtungszeitraum: 5 Kalenderhre) Bodenbearbeitung zur + der Folgekultur ab Pflanzenschutz, min. Dünger, Klärschlamm Wirtschaftsdünger Pflegeumbruch o.ä. Pflanzenschutz, Düngung gelegentliches Befahren, darf von bis Schlegeln/Häckseln, Mähen, ab mit Schafen und Ziegen gelegentliches (nicht regelmäßiges) Befahren min. 1 x pro Jahr ab mähen ab

7 Kombination Uferrandstreifen & -Stilllegung (Bsp.: Streifen mit 25 m Breite) Stilllegung (Acker) 1,0 min. 0,1 ha Uferrand- und Erosionsschutzstreifen nur auf Acker in NRW und am Gewässer; max. 10 m Abstand zur Böschungsoberkante min. 5 m, max. 30 m Breite Kulturpflanzen zu zwecken mehrjährige Grasarten und grasbetonte Mischungen; vorgeschriebenen Mischungen termin Bis bis , s.o. (Verpflichtungszeitraum: 5 Kalenderhre) Bodenbearbeitung zur + der Folgekultur ab Pflanzenschutz, min. Dünger, Klärschlamm Pflegeumbruch o.ä. Pflanzenschutz, Düngung Wirtschaftsdünger gelegentliches Befahren, darf von bis Schlegeln/Häckseln, Mähen, ab mit Schafen und Ziegen gelegentliches (nicht regelmäßiges) Befahren min. 1 x pro Jahr ab mähen ab

8 Kombination Zwischenfruchtanbau & -Zwischenfrüchte termin Zwischenfrucht 0,3 0,1 ha siehe Liste, mind. 2 Arten, max. 60 % Anteil einer Art (Bezugsbasis Anzahl Samenkörner), max. 60 % Grasanteil bis , s. Liste Bodenbearbeitung + der Folgekultur ab , Überführung in Hauptkultur Zwischenfruchtanbau auf Acker innerhalb der Förderkulisse ; innerhalb des Betriebes mindestens 20% der Ackerfläche, die innerhalb der Förderkulisse liegt siehe Artenliste Senf, Ölrettich, Winterrübsen: Grünroggen, Welsches Weidelgras: alle anderen Kulturen und Mischungen: , s. Liste Bodenbearbeitung + der Folgekultur ab , Überführung in Hauptkultur h der Hauptkultur: Pflanzenschutz, min. stickstoffhaltige Dünger, Klärschlamm Pflanzenschutz, nur mechanische Beseitigung des ZF-Aufwuchses ( Totalherbizid ) -> PSM-Einsatz in Folgekultur darf erfolgen org. Dünger N-Düngung (Ausnahme: Startdüngung nach Getreide) Teilnahme an min. 2 Beratungsangeboten zur Umsetzung der WRRL Schlegeln/Häckseln im Antragshr bis nur mit Schafen und Ziegen, danach mit allen Tierarten einmalige Biogas- bzw. Futternutzung ab des Folgehres, Überführung in Hauptfrucht (Ausahme Wanderschäferei) (vor dem nur dann, wenn es sich um sicher wiederaustreibende Zwischenfrüchte handelt)

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