Große Anfrage. BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/ Wahlperiode

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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/ Wahlperiode Große Anfrage der Abgeordneten Robert Heinemann, Dr. Walter Scheuerl, Karin Prien, Christoph de Vries, Nikolaus Haufler (CDU) und Fraktion vom und Antwort des Senats Betr.: Klassenwiederholungen und Abschulungen Mit der Schulgesetzänderung im Rahmen des Schulfriedens wurde unter anderem auch eine Neuregelung für Klassenwiederholungen und Abschulungen getroffen. In 45 Hamburgisches Schulgesetz heißt es: (1) Zwischen den n 1 bis 10 rücken die Schülerinnen und Schüler am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe ihrer Schulform auf; (...) (2) ( ) Auf Antrag kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus besonderem Grund auch eine wiederholt werden, wenn so eine bessere Förderung der Leistungsentwicklung und der sozialen Integration der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist. Klassenwiederholungen sind demnach nur noch in Ausnahmefällen möglich. An die Stelle der Klassenwiederholungen beziehungsweise Abschulungen tritt stattdessen eine ergänzende Lernförderung, deren Wirksamkeit bisher nicht untersucht wurde. Wir fragen daher den Senat: A. Klassenwiederholungen 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen wiederholen im Schuljahr 2012/2013 die Klasse? Bitte für alle Schulformen und Klassenstufen einzeln aufführen. Siehe Anlage Wie viele Anträge auf Wiederholung gemäß 45 (2) Hamburgisches Schulgesetz wurden zum Schuljahr 2012/2013 gestellt? Bitte für alle Schulformen und Klassenstufen einzeln aufführen. Siehe Anlage Wie viele der Anträge auf Wiederholung einer Klassenstufe wurden genehmigt/nicht genehmigt? Bitte für alle Schulformen und Klassenstufen einzeln aufführen. 4. Was waren jeweils die Begründungen für die Genehmigungen/Ablehnungen (bitte nach Begründungen zusammenfassen)? Anträge auf Klassenwiederholung können nach 45 Absatz 2 Satz 2 HmbSG nur aus besonderem Grund genehmigt werden, siehe auch Drs. 20/7320. Genehmigungen wurden erteilt, wenn gemäß 12 Absatz 2 APO-GrundStGy die bisherige Lern- und Leistungsentwicklung der betreffenden Schülerinnen und Schüler zum Beispiel auf-

2 Drucksache 20/7410 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode grund längerer Krankheit, bei persönlichen Belastungen durch Todesfälle, aufgrund familiärer schwieriger Lebensumstände, entwicklungspsychologischer Einschränkungen, Zuzügen aus dem In- und Ausland erheblich erschwert und zu erwarten war, dass sie in der nachfolgenden besser gefördert werden konnten. Wurden Ablehnungen erteilt, waren die genannten rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine einzelfallbezogene Erfassung erfolgt nicht, eine nachträgliche händische Auswertung von mehreren Hundert Schülereinzelfällen pro Jahr ist in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich. 5. Wer ist berechtigt, einen Antrag auf Wiederholung einer Klassenstufe zu stellen? Die Eltern/Schülerinnen und Schüler oder auch die Schule? Die Sorgeberechtigten oder die jeweilige Schule richten einen schriftlichen Antrag an die zuständige Behörde, siehe auch Drs. 20/ Wie sieht ein Antrag auf Wiederholung einer Klasse aus? Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Elternwille beziehungsweise der Wille der Schülerin beziehungsweise des Schülers? Ist dieser Wille allein ausschlaggebend oder welche Gutachten müssen vorgelegt werden? Maßgeblich für die Genehmigung der Wiederholung sind allein die in 45 Absatz 2 HmbSG genannten Voraussetzungen: Die Schülerin beziehungsweise der Schüler erfüllt aus anderen als in der Altersgruppe häufigen Gründen in mindestens einem Fach oder Lernbereich nicht die in den Rahmenplänen festgelegten Leistungsanforderungen, und die Wiederholung der lässt eine bessere Förderung der Leistungsentwicklung und der sozialen Integration der Schülerin beziehungsweise des Schülers erwarten. Soweit das Vorliegen der genannten Voraussetzungen zweifelhaft ist, sind diese durch geeignete Dokumente wie beispielsweise ärztliche Atteste, Bescheinigungen des zuständigen Regionalen Beratungs- und Bildungszentrums (Re- BBZ), Stellungnahme der Zeugniskonferenz und anderes zu belegen. Siehe auch Drs. 20/ Wer prüft den Antrag auf Wiederholung einer Klasse und entscheidet über die Genehmigung? Die zuständige Schulaufsicht prüft das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß HmbSG und entscheidet über den Antrag. 8. Wie lauten für die Fragen 1. bis 3. die Vorjahreswerte? Siehe Anlagen 1 und 2. B. Wechsel vom Gymnasium in die Stadtteilschule 9. Wie viele Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 beziehungsweise 7 10 haben nach dem Schuljahr 2011/2012 vom Gymnasium auf die Stadtteilschule gewechselt? Bitte für alle Klassenstufen einzeln aufführen. Zum Schuljahr 2011/2012 Gymnasium -> Stadtteilschule Schulformwechsler Jg. 5 insgesamt Jg. 7 insgesamt Jg. 8 insgesamt 182 2

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/7410 Gymnasium -> Stadtteilschule 9 10 Schulformwechsler Jg. 9 insgesamt Jg. 10 insgesamt 192 Zum Schuljahr 2012/2013 Gymnasium -> Stadtteilschule Schulformwechsler Jg. 5 insgesamt Jg. 7 insgesamt Jg. 8 insgesamt Jg. 9 insgesamt Jg. 10 insgesamt 236 Quellen: Herbststatistik 2011 und 2012 * einschließlich Schulformwechsel aus Gymnasien in privater Trägerschaft, den Gymnasialzweigen der ehemaligen kooperativen Gesamtschulen sowie Schulformwechsel vom Gymnasium in die auslaufenden Haupt- und Realschulzüge an Grundschulen. 10. Wie viele Anträge auf Schulformwechsel wurden in den einzelnen Klassenstufen jeweils von wem gestellt? Die Anträge auf Schulformwechsel werden von den Sorgeberechtigten gestellt. Zum Schuljahr 2011/2012 wurde folgende von Anträgen gestellt: Gymnasium -> Stadtteilschule Schulformwechsler davon davon genehmigt abgelehnt Insgesamt: Quelle: Stichtagsbezogene Auswertung zum Zum Schuljahr 2012/2013 wurde folgende von Anträgen gestellt: 3

4 Drucksache 20/7410 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Gymnasium -> Stadtteilschule Schulformwechsler davon davon genehmigt abgelehnt Insgesamt: Quelle: Stichtagsbezogene Auswertung zum 1. August Wie viele Anträge wurden aus jeweils welchem Grund in den einzelnen Klassenstufen genehmigt, wie viele jeweils aus welchem Grund nicht? Nach dem neu gefassten 45 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) sind Wechsel zwischen den Schulformen ab der 7 grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Die Schülerinnen und Schüler rücken in ihrer Schulform auf. Die Schulen sollen die Verantwortung für den Bildungsweg ihrer Schülerinnen und Schüler nicht abgeben können und müssen sowohl der Überforderung als auch der Unterforderung Einzelner mit geeigneten Fördermaßnahmen begegnen. Soweit der Schulformwechsel im Einzelfall dennoch gewünscht wird, kann der Übergang vom Gymnasium in die Stadtteilschule genehmigt werden, wenn die Schülerin beziehungsweise der Schüler an der Stadtteilschule besser gefördert werden kann und die aufnehmende Schule freie Schulplätze hat. Ein Wechsel von der Stadtteilschule in das Gymnasium kann genehmigt werden, wenn aufgrund der bisherigen Leistungsentwicklung der Schülerin beziehungsweise des Schülers zu erwarten ist, dass sie beziehungsweise er den Anforderungen des Gymnasiums gewachsen sein wird, mit dem Schulformwechsel die Übergangshürde nach 6 nicht umgangen wird und das aufnehmende Gymnasium freie Schulplätze hat. Bisher wurden Schulformwechsel lediglich dann nicht genehmigt, wenn die begehrte Schule nicht aufnahmefähig war. Im Übrigen siehe Antwort zu Wer ist für die Prüfung und Genehmigung der Anträge auf Schulformwechsel zuständig? Die regionale Schulaufsicht ist zuständig für die Prüfung und Genehmigung der Anträge auf Schulformwechsel. 13. Wie lauten für die Fragen 9. bis 11. die Vorjahreswerte? Siehe Antworten zu 9. bis zu 11. Anlage 1 4

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/7410 Wiederholerinnen und Wiederholer (W) an staatlichen allgemeinen Schulen in den Schuljahren 2011/12 und 2012/13 nach Schulform der Schule, Schüler-Schulform und Schule Grundschule Gymnasium Stadtteilschule Wiederholerinnen und Wiederholer Schuljahr Schuljahr 2011/ / ** darunter Schüler- Schulform * Grundschule auslaufende H-R-Züge; Grundschule insgesamt Gymnasium Gymnasium insgesamt ** Grundschule an Stadtteilschulen Stadtteilschule Gymnasialzweig an Stadtteilschule Stadtteilschule insgesamt Quelle: Herbststatistik 2011 und 2012 Anmerkungen: * Schüler-Schulform: Grundschule einschließlich Stufen 5 und 6 an 6-jähriger Grundschule; Stadtteilschule einschließlich auslaufender Schulformen Hauptschule, Realschule, Integrierte Haupt- und Realschule, Gesamtschule, Aufbaugymnasium ** Die Wiederholerzahlen der Herbststatistik 2012 in 1 wurden an drei Schulen korrigiert. 5

6 6 Schuljahr 2011/12 der Anträge auf Wiederholung gem. 45 HmbSG aufgegliedert nach Schuljahren, Schulformen, n sowie Genehmigungen und Ablehnungen Jahr- Grundschule Gymnasium Stadtteilschule gangs- stufe insgesamt Quelle: Behördeninterne Auswertung, Stand: Anmerkung: Da der neue 45 HmbSG noch nicht für alle n galt (siehe hierzu Drs. 20/7320), wurden Wiederholungen in den n 5,6,8,9,10 durch die Zeugniskonferenz und nicht durch die zuständige Schulaufsicht genehmigt (vgl. Anhang Hamburgisches Schulgesetz vom ). Wiederholungen in der gymnasialen Oberstufe erfolgen in der Regel zwangsweise wegen Nichtversetzung, Nichtzulassung zur schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung oder Nichtbestehens der Abiturprüfung (vgl. 21, 25, 31, 37, 40, 46, 54 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife APO-AH). Freiwillige Rücktritte müssen erst seit Beginn des Schuljahres 2013/14 durch die zuständige Behörde genehmigt werden (vgl. 4 Absatz 2 APO-AH i.d.f. vom 19. Juli 2012). Anlage 2 Drucksache 20/7410 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode

7 Schuljahr 2012/13 Jahr- Grundschule Gymnasium Stadtteilschule gangs- stufe insgesamt Quelle: Behördeninterne Auswertung, Stand: Anmerkung: Da der neue 45 HmbSG noch nicht für alle n galt (siehe hierzu Drs. 20/7320), wurden Wiederholungen in den n 9 und 10 durch die Zeugniskonferenz und nicht durch die zuständige Schulaufsicht genehmigt (vgl. Anhang Hamburgisches Schulgesetz vom ). Wiederholungen in der gymnasialen Oberstufe erfolgen in der Regel zwangsweise wegen Nichtversetzung, Nichtzulassung zur schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung oder Nichtbestehens der Abiturprüfung (vgl. 21, 25, 31, 37, 40, 46, 54 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife APO-AH). Freiwillige Rücktritte müssen erst seit Beginn des Schuljahres 2013/14 durch die zuständige Behörde genehmigt werden (vgl. 4 Absatz 2 APO-AH i.d.f. vom 19. Juli 2012). 7 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/7410

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