FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS-REGLEMENT. der Politischen Gemeinde Bettwiesen. Vom 13. März 1995

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1 FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS-REGLEMENT der Politischen Gemeinde Bettwiesen Vom 13. März Allgemeines 1 Grundlage dieses Friedhof- und Bestattungsreglementes bilden das Gesundheitsgesetz des Kantons Thurgau, in Kraft seit 1. Juli 1987 und die eidgenössische und kantonale Zivilstandsverordnung. Die Organisation, Verwaltung und Aufsicht unterstehen der gemeinsamen Friedhofkommission. Der Gemeinderat und die Kirchenvorsteherschaften regeln vertragsmässig die Zuständigkeit für bauliche Massnahmen, allgemeinen Friedhofunterhalt und Kostenregelung. Für die Neubesetzung im Friedhofpersonal ist die Friedhofkommission zuständig. 2 Die Friedhofkommission besteht aus fünf Mitgliedern; dem Gemeindeammann, einem weiteren Mitglied des Gemeinderates, dem Präsidenten der Kirchenvorsteherschaft, einem weiteren Mitglied der Kirchenvorsteherschaft und dem Friedhofvorsteher. Der Präsident muss Mitglied des Gemeinderates sein. Den Vorsitz führt der Präsident der Friedhofkommission. Die Friedhofkommission fasst ihre Beschlüsse durch Mehrheitsentscheid. 3 Für die Handhabung dieses Reglementes, den Erlass von Weisungen und Verfügungen ist die Friedhofkommission zuständig. 4 Der Friedhofvorsteher wird durch den Gemeinderat gewählt.

2 5 Der Friedhofvorsteher sorgt für: - Vorbereitung der Bestattungen gemäss Angaben des Zivilstandsbeamten. - Festlegung der Bestattungsart und -zeit im Einvernehmen mit den Angehörigen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Pfarrämtern. - Veranlassung der Einsargung und der Ueberführung in die Aufbewahrungsräume oder ins Krematorium. - Beisetzung auf dem Friedhof, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Funktionären. - Führung der Beisetzungskontrolle. 6 Ohne Bewilligung des Friedhofvorstehers darf keine Erdbestattung, Kremation oder Urnenbeisetzung erfolgen. 7 Die Abrechnung für das Bestattungswesen wird vom Friedhofvorsteher z.hd. der Gemeinde jährlich besorgt. 2. Bestattungsordnung 8 Jeder Todesfall und jeder Leichenfund sind innert zwei Tagen dem Zivilstandsbeamten anzuzeigen. (Vergl. Art. 81 der Eidg. Zivilstandsverordnung) 9 Anzeigepflichtig sind die Angehörigen des Verstorbenen, der Vorsteher des Haushaltes in dem der Tod erfolgte oder die Leiche gefunden wurde, sowie jede andere Person, die aus eigenen Wahrnehmungen Kenntnis von einem Todesfall hat. Bei Todesfällen in Heimen, Kliniken, Anstalten usw. ist der Leiter anzeigepflichtig. (Vergl. Art. 76 der Eidg. Zivilstandsverordnung.) 10 Der Gemeinderat schliesst mit Dritten Verträge über die Lieferung von Särgen und den Leichentransport ab. 11 Beerdigungen finden normalerweise zwischen Uhr und Uhr statt. An Sonn- und Feiertagen wird nicht bestattet. 12 Für Einwohner der Politischen Gemeinde erfolgt eine amtliche Todesanzeige durch das Zivilstandsamt in der Thurgauer Volkszeitung und in der Thurgauer Zeitung. Für Kinder unter drei Jahren wird die Anzeige nur auf Wunsch der Eltern veröffentlicht.

3 3. Bestattung 13 Es ist Feuer- oder Erdbestattung zulässig. Falls weder vom Verstorbenen noch von den nächsten Angehörigen Angaben über die Bestattungsart vorliegen, wird die Kremation angeordnet. Ein öffentliches Leichengeleit findet nicht statt. Die Leichen werden am Abdankungstag normalerweise direkt zum Friedhof überführt, mit anschliessender Erdbestattung oder Transport zum Krematorium. Auf Wunsch der Angehörigen kann mit dem Friedhofvorsteher eine direkte Ueberführung ins Krematorium vereinbart werden. 14 Die Bestattung eines Verstorbenen in der Gemeinde ist wie folgt möglich: a) Urnen-Beisetzung b) Urnen- oder Aschenbeisetzung im Grab eines Angehörigen c) Urnenbeisetzung in einem Urnenreihengrab d) Erdbestattung in einem Reihengrab e) Erdbestattung in einem Kinderreihengrab (bis zum vollendeten 7. Altersjahr) 15 Die Bestattungsart nach lit. b im vorstehenden 14 verlängert die ursprüngliche Grabesruhe nicht. 16 Die Bestattung einer auswärts wohnhaft gewesenen Person auf dem Friedhof der Gemeinde Bettwiesen kann nur mit der Bewilligung des Friedhofvorstehers und der entsprechenden Kirchenvorsteherschaft vorgenommen werden. Sie ist aber nur zulässig, wenn die Bezahlung der Kosten sichergestellt ist und wenn nachgewiesene engere Beziehungen zu unserer Gemeinde vorhanden waren. 17 Evangelische Einwohner von Bettwiesen werden in der Regel auf dem Friedhof ihrer Kirchgemeinde beigesetzt. Auf Wunsch dieser Verstorbenen oder deren Angehörigen kann die Beisetzung auf dem Friedhof der Gemeinde erfolgen. 4. Kostenregelung 18 Für verstorbene Einwohner der Gemeinde übernimmt diese die Kosten der Bestattung, nämlich: a) Leichenschau, amtliche Todesanzeige, einfacher Normalsarg, Einsargung, Aufbahrung in der Leichenhalle, Transport zur Leichenhalle und zum Friedhof der Gemeinde bzw. ihrer Kirchgemeinde oder zum Krematorium.

4 b) Oeffnen und Zudecken des Grabes. 19 Für Bestattung in einer anderen Gemeinde werden die Kosten im gleichen Umfang wie in der Politischen Gemeinde übernommen. 20 Für die Bestattung eines Verstorbenen, der bei seinem Tod nicht in der Gemeinde Wohnsitz hatte, werden die Aufwendungen der Gemeinde und der Kirchgemeinde den Angehörigen verrechnet. Bei Dissidenten übernimmt die Gemeinde die Kosten der Bestattung. Gewünschte kirchliche Amtshandlungen müssen von den Angehörigen entschädigt werden. In besonderen Fällen kann die Friedhofkommission die Kosten reduzieren oder erlassen. 5. Friedhofordnung 21 Der Friedhof ist ein Ort der Ruhe und Besinnung. 22 Besondere Feiern und Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Bewilligung der Kirchenvorsteherschaft. 23 Die von der Kirchgemeinde zur Verfügung gestellten einheitlichen Grabzeichen werden von dieser beschriftet. Bei Dissidenten werden in der Regel die dafür aufgebrachten Kosten den Angehörigen in Rechnung gestellt. Grösse und Anlage der Grabfelder werden durch die Kirchenvorsteherschaft festgelegt. 24 Die Ruhezeit beträgt gesetzlich 20 Jahre. 25 Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Gräber auf Beschluss der Kirchenvorsteherschaft geräumt. Diese Verfügung wird spätestens drei Monate vor Beginn der Räumungarbeiten öffentlich bekannt gegeben. Angehörige, deren Adresse bekannt ist, werden direkt benachrichtigt. 6. Bepflanzung und Unterhalt der Gräber 26 Bepflanzung und Unterhalt der Gräber gemäss Art. 14 lit. c - e (Bestattungsart) ist Sache der Angehörigen.

5 27 Der Unterhalt eines Grabes gemäss Art. 14 lit. c - e (Reihengräber) kann, durch eine einmalige Einzahlung in den "Grabunterhaltsfond" der Kirchgemeinde dieser übertragen werden. 28 Pflanzen auf der zur Verfügung stehenden Fläche dürfen nicht höher als 60 cm sein. Nachbargräber oder allgemeine gärtnerische Anlagen dürfen nicht überwuchert oder sonstwie beeinträchtigt werden. 29 Aufdringliche Bepflanzungen beziehungsweise unüblicher Grabschmuck, die das Gesamtbild stören, sind zu unterlassen. 7. Grabdenkmäler 30 Grabdenkmäler sollen sich harmonisch in die Friedhofanlage einfügen. Sie dürfen folgende Dimensionen nicht überschreiten: für Erwachsene 120 cm Höhe 60 cm Breite für Doppelgrab 120 cm Höhe 120 cm Breite für Kinder- + Urnengräber 100 cm Höhe 50 cm Breite Passende Grabdenkmäler können aus verschiedenen Gesteinsarten, Holz oder Schmiedeisen geschaffen werden. Auf schwarzen Marmor und polierte Oberflächen ist zu verzichten. Der Grabmallieferant ist zu verpflichten, vorgängig der Ausführung des Auftrages einen Plan mit Skizze, Grössen- und Materialangabe zu Begutachtung an den Kirchenpräsidenten zu senden. Ohne dessen Zustimmung darf kein Grabdenkmal aufgestellt werden. Schiefe oder lockere Grabsteine sind von den Angehörigen in Ordnung bringen zu lassen. 8. Schlussbestimmungen 31 Gegen Entscheide der Friedhofkommission kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Rekurs erhoben werden. Dessen Entscheide können innert 20 Tagen beim zuständigen Departement des Regierungsrates angefochten werden. 32 Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung und der Katholischen Kirchgemeinde rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.

6 Genehmigt durch die Gemeindeversammlung vom 13. März 1995 V E R T R A G Zwischen der Politischen Gemeinde Bettwiesen (Politische Gemeinde) und der Katholischen Kirchgemeinde Bettwiesen (Kirchgemeinde) Die Kirchgemeinde gestattet der Politischen Gemeinde, alle Einwohner der Gemeinde auf ihrem Friedhof zu bestatten, sofern nicht vom Verstorbenen oder von der Trauerfamilie eine Auswärtsbestattung gewünscht wurde bzw. gewünscht wird. Alle baulichen Massnahmen, die durch das Bestattungswesen nötig oder verursacht werden, bedürfen der Zustimmung der Kirchgemeinde. Die Kosten dieser Massnahmen gehen zu Lasten der Politischen Gemeinde. Der allgemein landschaftsgärtnerische Unterhalt wird der Kirchgemeinde übertragen. Die entsprechenden Kosten werden von der Politischen Gemeinde nach Kostenaufwand übernommen. Alle Bestattungsutensilien werden durch den Gemeinderat angeschafft. Die entsprechenden Kosten trägt die Politische Gemeinde. Der bauliche Unterhalt der Bestattungsfelder wird durch die Kirchgemeinde veranlasst, nachdem die Zustimmung der Politischen Gemeinde vorliegt. Die Politische Gemeinde schliesst mit der Evangelischen Kirchgemeinde Affeltrangen einen separaten Vertrag über das Bestattungswesen ab.

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