www. zihlschlacht-sitterdorf.ch Bestattungs- und Friedhofreglement

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "www. zihlschlacht-sitterdorf.ch info@zihlschlacht-sitterdorf.ch Bestattungs- und Friedhofreglement"

Transkript

1 Tel l Fax www. zihlschlacht-sitterdorf.ch info@zihlschlacht-sitterdorf.ch Bestattungs- Friedhofreglement Inkraftsetzung: 1. Januar 2015

2 POLITISCHE GEMEINDE ZIHLSCHLACHT-SITTERDORF Bestattungs- Friedhofreglement für Friedhöfe in Sitterdorf Zihlschlacht INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. ABSCHNITT: ALLGEMEINES 2 2. ABSCHNITT: ORGANISATION UND AUFGABEN 2 3. ABSCHNITT: BESTATTUNGEN Vorbereitung der Bestattung Durchführung der Bestattung Kostentragung 4 4. ABSCHNITT: FRIEDHOF Allgemeine Bestimmungen Grabstätten Grabbepflanzung pflege Grabausstattungen 7 A) Allgemeine Bestimmungen 7 B) Gestaltung 7 C) Verfahren Aufhebung von Gräbern 9 5. ABSCHNITT: RECHTSMITTEL 9 6. ABSCHNITT: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 9 7. ABSCHNITT: SCHLUSSBESTIMMUNGEN 10 ANHÄNGE: Katholischer Friedhof Sitterdorf Evangelischer Friedhof Sitterdorf Evangelischer Friedhof Zihlschlacht Diverse 14 / Gebühren 16 In sem Reglement wird aus praktischen Gründen nur männliche Form verwendet. Damit ausdrücklich beide Geschlechter gemeint; Männer Frauen. Der Gemeinderat Zihlschlacht-Sitterdorf erlässt, gestützt auf Gesheitsgesetz des Kantons Thurgau (Rechtsbuch 810.1) folgendes: Bestattungs- Friedhofreglement 1 1

3 Reglement über Bestattungs- Friedhofwesen Reglement über Bestattungs- Friedhofwesen Reglement über Bestattungs- Friedhofwesen Für Bestattungen stehen der Politischen Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf 3 Friedhöfe zur Verfügung. Für Der Bestattungen Abschnitt 7 regelt stehen der friedhofspezifischen Politischen Gemeinde Details. Zihlschlacht-Sitterdorf 3 Friedhöfe zur Verfügung. Für Der Bestattungen Abschnitt 7 regelt stehen der friedhofspezifischen Politischen Gemeinde Details. Zihlschlacht-Sitterdorf 3 Friedhöfe zur Verfügung. Der Abschnitt 7 regelt friedhofspezifischen Details. 1. ABSCHNITT: ALLGEMEINES 1. ABSCHNITT: ALLGEMEINES Grsatz 1. ABSCHNITT: 1 ALLGEMEINES Zuständigkeit Grsatz 1 Politische Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf sorgt für schickliche Bestattung Grsatz Zuständigkeit 1 Politische erforderlichen Gemeinde Friedhofareale. Zihlschlacht-Sitterdorf sorgt für schickliche Bestattung Zuständigkeit Politische erforderlichen Gemeinde Friedhofareale. Zihlschlacht-Sitterdorf sorgt für schickliche Bestattung Eigentum 2 erforderlichen Friedhofareale. Eigentum 2 Friedhofareale Eigentum der Kirchgemeinden. Eigentum 2 Friedhofareale Eigentum der Kirchgemeinden. Friedhofareale Nutzung der Friedhofareale Eigentum der durch Kirchgemeinden. Politische Gemeinde ist mit den Kirchengemeinden Nutzung der Friedhofareale in separaten Verträgen durch geregelt. Politische Gemeinde ist mit den Kirchengemeinden Nutzung der Friedhofareale in separaten Verträgen durch geregelt. Politische Gemeinde ist mit den Aufsicht Kirchengemeinden 3 in separaten Verträgen geregelt. Aufsicht Der 3 Friedhof untersteht der Oberaufsicht des Gemeinderates. ser überträgt Aufsicht Aufsicht Der 3 Friedhof über untersteht Gestaltung der Oberaufsicht Unterhalt der des Anlagen Gemeinderates. einer Friedhofkommission. ser überträgt Der Aufsicht Friedhof über untersteht Gestaltung der Oberaufsicht Unterhalt der des Anlagen Gemeinderates. einer Friedhofkommission. ser überträgt Unterhalt Aufsicht 4 über Gestaltung Unterhalt der Anlagen einer Friedhofkommission. Unterhalt Der 4 Unterhalt der Friedhofareale ist zwischen der Politischen Gemeinde den Unterhalt Kirchgemeinden Der 4 Unterhalt der sowie Friedhofareale den zuständigen ist zwischen Friedhofgärtnern der Politischen in separaten Gemeinde Verträgen den Der geregelt. Kirchgemeinden Unterhalt der sowie Friedhofareale den zuständigen ist zwischen Friedhofgärtnern der Politischen in separaten Gemeinde Verträgen den Kirchgemeinden geregelt. sowie den zuständigen Friedhofgärtnern in separaten Verträgen geregelt. 2. ABSCHNITT: ORGANISATION UND AUFGABEN 2. ABSCHNITT: ORGANISATION UND AUFGABEN 2. ABSCHNITT: ORGANISATION UND AUFGABEN Friedhof- 5 kommission Friedhof- Der 5 Gemeinderat wählt jeweils auf Amtsdauer eine Friedhofkommission von mind. kommission Friedhof- Der 5 Mitgliedern. Gemeinderat Der wählt Kommission jeweils gehören auf Amtsdauer an: eine Friedhofkommission von mind. kommission Der 5 a) Mitgliedern. 2 Gemeinderat Der des wählt Kommission Gemeinderates jeweils gehören auf Amtsdauer an: eine Friedhofkommission von mind. 5 a) b) Mitgliedern. je 2 ein Delegierter Der des Kommission Gemeinderates Thurgauer gehören Landeskirchen an: b) a) c) der je 2 Mitglieder ein Friedhofvorsteher Delegierter des Gemeinderates Thurgauer Landeskirchen c) b) der je ein Friedhofvorsteher Delegierter der Thurgauer Landeskirchen c) der Friedhofkommission Friedhofvorsteher nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Friedhofkommission Aufsicht über in nimmt sem folgende Reglement Aufgaben enthaltenen wahr: Bestimmungen a) b) Friedhofkommission unmittelbare Aufsicht über Aufsicht in nimmt sem über folgende Gestaltung, Reglement Aufgaben enthaltenen Betrieb wahr: Bestimmungen Unterhalt der Friedb) a) hofareale unmittelbare Aufsicht in Zihlschlacht über Aufsicht in sem über Sitterdorf Gestaltung, Reglement enthaltenen Betrieb Bestimmungen Unterhalt der Friedb) c) hofareale unmittelbare Beratung in Zihlschlacht Aufsicht Antragstellung über Sitterdorf Gestaltung, über sämtliche Betrieb Angelegenheiten, Unterhalt der Fried- c) Friedhofareale Beratung in Zihlschlacht Antragstellung Sitterdorf Sitterdorf über sämtliche betreffen Angelegenheiten, bei denen nicht c) Friedhofareale ausdrücklich Beratung ein Zihlschlacht anderes Antragstellung Organ zuständig Sitterdorf über sämtliche ist. betreffen Angelegenheiten, bei denen nicht ausdrücklich Friedhofareale ein Zihlschlacht anderes Organ zuständig Sitterdorf ist. betreffen bei denen nicht Funktionäre 6 ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist. Funktionäre Alle 6 Funktionäre wie Bestatter, Totengräber, Friedhofgärtner, Kreuzbeschrifter Funktionäre Alle usw. 6 Funktionäre werden auf Vorschlag wie Bestatter, der Friedhofkommission Totengräber, Friedhofgärtner, durch den Kreuzbeschrifter Gemeinderat im usw. Alle Auftragsverhältnis Funktionäre werden auf Vorschlag wie angestellt. Bestatter, der Friedhofkommission Totengräber, Friedhofgärtner, durch den Kreuzbeschrifter Gemeinderat im Auftragsverhältnis usw. werden auf Vorschlag angestellt. der Friedhofkommission durch den Gemeinderat im Friedhof- Auftragsverhältnis 7 angestellt. Friedhof- vorsteher Der 7 Friedhofvorsteher nimmt Todesmeldungen vom zuständigen Zivilstandsamt vorsteher Friedhof- Der 7 entgegen Friedhofvorsteher bearbeitet nimmt se Todesmeldungen nach den gesetzlichen vom zuständigen Bestimmungen. Zivilstands- vorsteher amt Der entgegen Friedhofvorsteher bearbeitet nimmt se Todesmeldungen nach den gesetzlichen vom zuständigen Bestimmungen. Zivilstandsamt entgegen bearbeitet se nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2 Bestattungs- Friedhofreglement 2 2 2

4 Leichenschau 8 Leichenschau wird durch Ärzte auf Gr der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen. Bestatter 9 Der Bestatter ist verantwortlich für schickliche Einsargung den Transport der Verstorbenen. Der Transport hat in einem dafür speziellen Fahrzeug zu erfolgen. Aufbahrung 10 Verstorbenen werden in der Regel im Aufbahrungsraum (Katafalk) aufgebahrt. Totengräber 11 Der Totengräber sorgt für: a) rechtzeitige Öffnen des Grabes b) Aufstellen der Trauerkartenurne c) geordnete Bestattung d) Beisetzen der Urne e) Wiedereinfüllen des Grabes f) Bedecken des Grabes mit den Kränzen Blumen g) Setzen des provisorischen Grabzeichen Friedhofgärtner 12 Aufgaben des Friedhofgärtners erfolgen nach Pflichtenheft Weisungen des Gemeinderates gemäss separatem Vertrag. 3. ABSCHNITT: BESTATTUNGEN 3.1. Vorbereitung der Bestattung Grsatz 13 Der Friedhofvorsteher erteilt Bewilligung zur Bestattung informiert nötigen Stellen. Bestattungsart 14 Gemäss 38 des Gesheitsgesetzes vom 5. Juni 1985 hat im Kanton Thurgau in der Regel Feuerbestattung zu erfolgen, sofern der Wille des Verstorbenen nicht entgegensteht oder nicht nächsten Angehörigen Erdbestattung verlangen. Verfahren 15 Der Friedhofvorsteher besorgt gemäss den bestehenden Vorschriften alle notwendigen Massnahmen. Namentlich setzt er Ort Zeit der Bestattung nach Absprache mit den zuständigen Stellen fest berücksichtigt soweit als möglich Wünsche des Verstorbenen der Angehörigen. Einsargung 16 Transport Der Bestatter sorgt für Lieferung des ortsüblichen Sarges Überführung des Verstorbenen. Amtliche 17 Todesanzeige Für Einwohner der Politischen Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf wird eine amtliche Todesanzeige veröffentlicht. Wünschen Angehörigen eine stille Bestattung, wird amtliche Todesanzeige erst nachträglich veröffentlicht. Bestattungs- Friedhofreglement 3 3

5 3.2 Durchführung der Bestattung Grsatz 18 Durchführung der Bestattung obliegt den vom Gemeinderat gewählten Totengräbern. Kremation obliegt einem anerkannten Feuerbestattungsinstitut. Einzelheiten regelt ein vom Institut erlassenes vom Gemeinderat genehmigtes Reglement. Bestattungs- 19 zeiten Bestattungen finden an Werktagen, ausgenommen an Sonn- Feiertagen, von Montag bis Samstag, in der Regel von 9.30 Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr, statt. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen des zuständigen Departements des Regierungsrates im Bereich des Gesheitswesens sowie Ausnahmeregelungen. Bestattungsfeier 20 Der Friedhofvorsteher sorgt dafür, s bei allen Bestattungen, mit denen keine religiöse Feier verben ist, ein Vertreter der Gemeinde anwesend ist. Anordnung von Kultushandlungen ist Sache der nächsten Angehörigen in Verbindung mit der zuständigen Religionsgemeinschaft in Absprache mit dem Friedhofvorsteher. Glockengeläute 21 In der Regel wird eine Bestattung durch Glockengeläute angezeigt. 3.3 Kostentragung Leistungen der 22 Gemeinde Politische Gemeinde trägt für Verstorbene mit gesetzlichem Wohnsitz in Zihlschlacht-Sitterdorf folgende Kosten: a) amtliche Todesanzeige b) Lieferung des ortsüblichen Sarges Einsargen c) ein provisorisches mit Aufschrift d) den regionalen Transport zu den Friedhöfen in Zihlschlacht Sitterdorf Aufbahrung e) Bereitstellung der Urne zur Abdankung f) Glockengeläute g) Öffnen Schliessen des Grabes h) bei Feuerbestattungen den Transport der Leiche zum Vertragskrematorium, Einäscherung inklusive Standardurne, Rückführung der Urne vom Krematorium nach Zihlschlacht-Sitterdorf i) den Grabplatz Alle übrigen Kosten gehen nach effektivem Aufwand zu Lasten der Angehörigen. Rückerstattung 23 von Bestattungs- Wird eine in Zihlschlacht-Sitterdorf niedergelassene Person auswärts bestattet, kosten werden in der Politischen Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf ortsüblichen Bestattungskosten den Angehörigen oder der Gemeinde des Bestattungsortes vergütet. 4 Bestattungs- Friedhofreglement 4

6 Bestattung 24 auswärts wohn- Der Friedhofvorsteher kann Bestattung auswärts wohnhaft gewesener haft gewesener Personen auf den Friedhöfen in Sitterdorf Zihlschlacht bewilligen, wenn Personen achtenswerte Gründe vorliegen Platzverhältnisse s gestatten. Wird eine auswärts niedergelassene Person auf den Friedhöfen in Sitterdorf Zihlschlacht bestattet, verrechnet Politische Gemeinde Bestattungskosten weiter. Nebst Bestattungskosten ist auch eine Grabplatzgebühr gemäss Gebührenreglement zu entrichten. Anhang 5, Gebühren Exhumierung 25 Kosten der Exhumierung setzen sich aus den Arbeitsaufwendungen des Friedhofpersonals der vom Gemeinderat festgesetzten Exhumierungsgebühr zusammen. Kosten werden vom Auftraggeber übernommen. 4. ABSCHNITT: FRIEDHOF Der Friedhof ist ein Ort der Ruhe Besinnung. 4.1 Allgemeine Bestimmungen Ruhe 26 Ordnung Störung der Ruhe unschickliches Benehmen auf den Friedhöfen untersagt. Den Weisungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. Für besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof ist eine Bewilligung des Gemeinderates der entsprechenden Kirchenvorsteherschaft erforderlich. 4.2 Grabstätten Bestattungs möglichkeiten Erdbestattungen: a) in Reihengräbern für Erwachsene Kinder b) in Reihengräbern für Kinder bis zu 8 Jahren Ausnahmen bei Bestattungen von Kindern in gegenseitiger Absprache mit den Angehörigen möglich Urnenbeisetzungen: a) in Reihengräbern b) in bestehende Gräber c) in Gemeinschaftlichen Urnengrabstätten mit Namensnennung d) in Gemeinschaftlichen Urnengrabstätten ohne Namensnennung 27.3 Es werden keine Privatgrabstätten keine Familiengräber zur Verfügung gestellt Andere Bestattungsmöglichkeiten, als in den Landeskirchen üblich, werden nicht angeboten. Bestattungs- Friedhofreglement 5 5

7 Urnen- 28 beisetzung Urnen- in In 28 Urnenreihengräbern, in schon belegten Reihengräbern für Erdbestattungen bestehende beisetzung in In sowie Urnenreihengräbern, noch bestehenden in Familiengräbern schon belegten Reihengräbern können beliebig für viele Erdbestattungen Urnen beige- Gräber bestehende setzt sowie werden. noch bestehenden Familiengräbern können beliebig viele Urnen beige- Gräber setzt werden. nachträgliche Beisetzung von Urnen verlängert Ruhezeit des Grabes nicht. nachträgliche Beisetzung von Urnen verlängert Ruhezeit des Grabes nicht. Beschaffenheit 29 der Beschaffenheit Urnen Für 29 Beisetzungen in Erde Urnengefässe aus verwesbarem Material zu der Urnen Für verwenden. Beisetzungen in Erde Urnengefässe aus verwesbarem Material zu verwenden. Priestergräber 30 Priestergräber Für 30 Bestattungen in Priestergräbern ist Katholische Kirchgemeinde zuständig. Für Anhang Bestattungen 1, Katholischer in Priestergräbern Friedhof Sitterdorf ist Katholische Kirchgemeinde zuständig. Anhang 1, Katholischer Friedhof Sitterdorf Ruhezeit 31 Ruhezeit 31 Ruhezeit für Erdbestattungs-Reihengräber, Urnen-Reihengräber Gemeinschaftliche Ruhezeit Urnengrabstätten für Erdbestattungs-Reihengräber, beträgt mindestens Urnen-Reihengräber 20 Jahre. Verkürzte Ruhezeiten Gemeinschaftliche nicht zulässig. Urnengrabstätten Ruhezeiten beträgt für mindestens Kindergräber 20 gemäss Jahre. Verkürzte Artikel 27.1 Ruhezeiten b beträgt mindestens nicht zulässig. 15 Jahre. Ruhezeiten für Kindergräber gemäss Artikel 27.1 b beträgt mindestens 15 Jahre. Haftung 32 Haftung 32 Gemeinde übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Grabmälern Bepflanzungen. Gemeinde übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Grabmälern Bepflanzungen. Sie haftet auch nicht für Schäden infolge von Grabsenkungen, ungenügendem Unterhalt, Sie haftet Tieren, auch nicht höherer für Schäden Gewalt infolge Vandalismus. von Grabsenkungen, ungenügendem Unterhalt, Tieren, höherer Gewalt Vandalismus. 4.3 Grabbepflanzung -pflege 4.3 Grabbepflanzung -pflege Grabschmuck 33 Grabschmuck 33 Verwelkte Blumen, Kränze etc. werden durch den Friedhofgärtner abgeräumt entsorgt. Verwelkte Mit Blumen, dem Friedhofgärtner Kränze etc. werden ist rechtzeitig durch den zu Friedhofgärtner vereinbaren, wenn abgeräumt Hinterbliebenen entsorgt. Mit den dem Grabschmuck Friedhofgärtner behalten ist rechtzeitig möchten. zu vereinbaren, Hinterbliebenen wenn haben Hinter- kein Anrecht bliebenen auf den Rückgabe Grabschmuck der Gegenstände. behalten möchten. Hinterbliebenen haben kein Anrecht auf Rückgabe der Gegenstände. Bepflanzung 34 Bepflanzung Grabpflege Bepflanzung 34 Grabpflege in den Reihengräbern Sache der Angehörigen. Grabpflege Bepflanzung Politische Gemeinde Grabpflege bietet in keine den Reihengräbern Gräberfonds an. Sache der Angehörigen. Politische Gemeinde bietet keine Gräberfonds an. Reihengräber müssen bodenbedeckend bepflanzt werden. Bäume hoch wachsende Reihengräber Sträucher müssen bodenbedeckend unter Schnitt bepflanzt zu halten werden. dürfen Bäume Grabmäler hoch nicht wachsende überragen. Sträucher unter Schnitt zu halten dürfen Grabmäler nicht überragen. Bepflanzung Grabpflege auf den Gemeinschaftlichen Urnengrabstätten Sache Bepflanzung der Politischen Grabpflege Gemeinde. auf den Gemeinschaftlichen Urnengrabstätten Sache der Politischen Gemeinde. Mangelnde 35 Pflege Mangelnde 35 Grabstätten, nicht gepflegt, werden durch Friedhofgärtner mit einer Pflege einfachen Grabstätten, Dauerbepflanzung nicht gepflegt versehen., werden durch Friedhofgärtner mit einer einfachen Dauerbepflanzung versehen. Politische Gemeinde kann für se Kosten Rückgriff auf Angehörige nehmen. Politische Gemeinde kann für se Kosten Rückgriff auf Angehörige nehmen. 6 Bestattungs- Friedhofreglement 6

8 Grabausstattungen Grabausstattungen 4.4 Grabausstattungen 4.4 A) A) Allgemeine Allgemeine Bestimmungen Bestimmungen Grabausstattungen A) Allgemeine Bestimmungen Grsatz Grsatz A) Allgemeine Bestimmungen Reihengräber Reihengräber mit mit einem einem im im entsprechenden entsprechenden Friedhof Friedhof üblichen üblichen Grsatz 36 Grsatz 36 zu zu versehen. versehen. Anhänge, Anhänge, S. S Reihengräber mit einem im entsprechenden Friedhof üblichen zu versehen. Kosten Kosten Reihengräber dafür dafür Anhänge, tragen tragen mit S. einem Angehörigen. Angehörigen. 11 im entsprechenden Friedhof üblichen zu versehen. Anhänge, S. 11 Kosten dafür tragen Angehörigen. Provisorisches Provisorisches Kosten dafür tragen Angehörigen. Grabstätten Grabstätten werden werden durch durch Politische Politische Gemeinde Gemeinde auf auf deren deren Kosten Kosten mit mit Provisorisches 37 Provisorisches einem einem 37 provisorischen provisorischen mit mit Vornamen, Vornamen, Namen, Namen, Geburts- Geburts Sterbejahr Sterbejahr Grabstätten werden durch Politische Gemeinde auf deren Kosten mit gekennzeichnet, gekennzeichnet, einem Grabstätten bis bis provisorischen werden definitive definitive durch mit Grabzeichensetzung Grabzeichensetzung Vornamen, Politische Gemeinde erfolgt erfolgt Namen, Geburts- auf ist. ist. deren Kosten Sterbejahr mit gekennzeichnet, einem In In der der Regel Regel provisorischen kann kann bis provisorische provisorische definitive mit Grabzeichensetzung Vornamen, längstens längstens Namen, erfolgt Geburts Monate Monate ist. beibehalten beibehalten Sterbejahr gekennzeichnet, werden. werden. Anhänge, Anhänge, bis S. S. definitive Grabzeichensetzung erfolgt ist. In der Regel kann provisorische längstens 24 Monate beibehalten werden. In der Regel Anhänge, kann S. provisorische 11 längstens 24 Monate beibehalten Frist Frist für für werden Anhänge, S. 11 Setzen Setzen von von Bei Bei Erdbestattungen Erdbestattungen dürfen dürfen frühestens frühestens neun neun Monaten Monaten nach nach der der Frist für 38 Setzen Frist für von Beisetzung Beisetzung 38 gesetzt gesetzt werden. werden. Erdbestattungen dürfen frühestens neun Monaten nach der Setzen von Beisetzung Erdbestattungen gesetzt werden. dürfen frühestens neun Monaten nach der Setzen Setzen von von Beisetzung gesetzt werden. n n Setzen von 39 Angehörigen Angehörigen verpflichtet, verpflichtet, für für Aufrichten Aufrichten Neusetzen Neusetzen schiefstehender schiefstehender n Setzen von 39 Angehörigen oder oder umgestürzter umgestürzter Grabmäler verpflichtet, Grabmäler zu für zu sorgen. sorgen. Aufrichten Neusetzen schiefstehender Angehörigen oder umgestürzter verpflichtet, Grabmäler für zu sorgen. Aufrichten Neusetzen schiefste- n Unterhalt Unterhalt hender oder umgestürzter Grabmäler zu sorgen. individueller individueller Unterhalt 40 Angehörigen Angehörigen verpflichtet, verpflichtet, individuellen individuellen zu zu unterhalten. unterhalten. Unterhalt individueller 40 Mangelhaft Mangelhaft Angehörigen gepflegte gepflegte verpflichtet, werden werden individuellen nach nach erfolgloser erfolgloser Fristansetzung Fristansetzung unterhalten. durch durch individueller Friedhofvorsteheramt Friedhofvorsteheramt Mangelhaft Angehörigen gepflegte auf auf verpflichtet, Kosten Kosten werden der der Angehörigen Angehörigen individuellen nach erfolgloser unterhalten. unterhalten. Fristansetzung unterhalten. durch Friedhofvorsteheramt Mangelhaft gepflegte auf Kosten werden der Angehörigen nach erfolgloser unterhalten. Fristansetzung durch Friedhofvorsteheramt auf Kosten der Angehörigen unterhalten. B ) Gestaltung Gestaltung B ) Gestaltung Grsatz Grsatz B ) Gestaltung Grsatz Es Es 41 stehende stehende zu zu verwenden. verwenden. se se müssen müssen sich sich harmonisch harmonisch in in Grsatz Gesamtbild Gesamtbild Es 41 stehende des des Friedhofs Friedhofs einfügen. einfügen. zu verwenden. Sie Sie sollen, sollen, se soweit soweit müssen zulässig, zulässig, sich persönlich persönlich harmonisch gestaltet gestaltet in sein Gesamtbild Es sein stehende den den des Anforderungen Anforderungen Friedhofs einfügen. zu von von verwenden. ästhetischen ästhetischen Sie sollen, se Gesichtspunkten Gesichtspunkten soweit müssen zulässig, persönlich entsprechen. entsprechen. harmonisch gestaltet in Pro sein Gesamtbild Pro Grabstätte Grabstätte den des Anforderungen ist ist Friedhofs maximal maximal einfügen. ein von ästhetischen Sie sollen, zulässig. zulässig. Gesichtspunkten soweit zulässig, persönlich entsprechen. gestaltet sein den Anforderungen von ästhetischen Gesichtspunkten entsprechen. Pro Grabstätte ist maximal ein zulässig. Form Form Pro Grabstätte ist maximal ein zulässig. Form 42 in in ihren ihren Formen Formen schlicht schlicht zu zu halten halten sollen sollen handwerklich handwerklich wie wie Form künstlerisch künstlerisch 42 harmonisch harmonisch in ihren gestaltet gestaltet Formen sein. sein. schlicht Sie Sie zu haben haben halten gute gute Grössenverhältnisse Grössenverhältnisse sollen handwerklich wie klare klare künstlerisch Umrissformen Umrissformen harmonisch in aufzuweisen. aufzuweisen. ihren gestaltet Formen sein. schlicht Sie zu haben halten gute Grössenverhältnisse sollen handwerklich wie Bei klare künstlerisch Bei Schmuckformen Schmuckformen Umrissformen harmonisch aufzuweisen. kann kann gestaltet eine eine liegende liegende sein. Sie Schriftplatte Schriftplatte haben gute bewilligt bewilligt Grössenverhältnisse werden. werden. klare Umrissformen aufzuweisen. Bei Schmuckformen kann eine liegende Schriftplatte bewilligt werden. Werkstoffe Werkstoffe Bei Schmuckformen kann eine liegende Schriftplatte bewilligt werden. Werkstoffe Als Als 43 Werkstoffe Werkstoffe für für Holz, Holz, Eisen, Eisen, Naturstein Naturstein nicht nicht serienmässige serienmässige Werkstoffe Bronze Bronze Als 43 Werkstoffe zugelassen. zugelassen. für Holz, Eisen, Naturstein nicht serienmässige Bronze Als Werkstoffe Friedhofkommission Friedhofkommission zugelassen. für kann kann Holz, Verwendung Verwendung Eisen, Naturstein anderer anderer Materialien Materialien nicht serienmässige bewilligen, bewilligen, Bronze wenn wenn Friedhofkommission eine eine zugelassen. harmonische harmonische Einfügung Einfügung in kann Verwendung in Gesamtbild Gesamtbild des anderer des Friedhofes Materialien Friedhofes bewilligen, des des Grabfeldes Grabfeldes wenn Friedhofkommission eine harmonische gewährleistet gewährleistet Einfügung kann ist. ist. Verwendung in Gesamtbild anderer des Materialien Friedhofes bewilligen, des Grabfeldes wenn eine harmonische gewährleistet Einfügung ist. in Gesamtbild des Friedhofes des Bearbeitung Bearbeitung Grabfeldes gewährleistet ist. der der Bearbeitung Steine Steine Alle Alle 44 Flächen Flächen der der Natursteine Natursteine müssen müssen handwerklich handwerklich oder oder maschinell maschinell materialgerecht materialgerecht Bearbeitung der Steine Alle 44 Flächen bearbeitet bearbeitet der Natursteine sein. sein. müssen handwerklich oder maschinell materialgerecht Alle Flächen bearbeitet der Natursteine sein. müssen handwerklich oder maschinell material- der Steine gerecht bearbeitet sein. Bestattungs- Friedhofreglement 7 7

9 Ansichtsflächen 45 Unzulässig auffällig bemalte Inschriften Fotografien. Bei späteren Urnenbeisetzungen in ein bestehendes Grab darf mit einem liegenden Schriftenträger in gleichem Material gleicher Bearbeitung ergänzt werden. Grabbeigaben 46 Mit dem verbene Blumen- Weihwassergefässe oder ähnliche -einfassungen Grabbeigaben sowie Grabeinfassungen aus Stein, Metall oder anderen festen Materialien nicht zugelassen. Freistehende Weihwassergefässe Grablaternen haben eine schlichte Form aufzuweisen. Sockel dazu dürfen den Erdboden um maximal 10 cm überragen im Ausmass maximal 16 x 16 cm betragen. Masse 47 für nachfolgenden Höchstmasse von n dürfen nicht überschritten bei Reihen- werden. gräber Reihengräber für Erdbestattungen max. Höhe max. Breite max. Dicke (90x160 cm) 110 cm 60 cm 20 cm Schriftplatte/Schriftenträger 30x50 cm t/b Reihengräber für Urnenbestattungen (80x100 cm) 90 cm 50 cm 20 cm Schriftplatte/Schriftenträger 25x40 cm t/b Reihengräber für Kinder (80x100 cm) 90 cm 50 cm 20 cm Schriftplatte/Schriftenträger 25x40 cm t/b Gemein- 48 schaftliche Beschriftung Gestaltung der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätten Urnengrabstätten erfolgt einheitlich wird durch Friedhofkommission festgelegt. Anhänge, S. 11 C ) Verfahren gesuch 49 Bevor definitive erstellt wird, ist ein Gesuch im Doppel an Friedhofvorsteheramt einzureichen. ses muss enthalten: a) vollständig ausgefüllte Bewilligungsgesuch mit vermasster Skizze des s in Vorder- Seitenansicht im Massstab 1 : 10 mit eingezeichneter Inschrift, Motiv etc., b) Angaben zum Material seiner Bearbeitung sowie Ausführungstechnik für Inschrift den künstlerischen Schmuck c) Angaben von Name Adresse des verantwortlichen Auftraggebers des rstellers Friedhofkommission kann bei schwierig zu beurteilenden Projekten Detailzeichnungen, Modelle oder ergänzende Unterlagen verlangen. Behandlung eines Gesuches kann zurückgestellt werden, wenn Gesuch unvollständig ist, korrigierbare Mängel aufweist oder wenn Friedhofkommission dem Gesuchsteller begründete Anregungen unterbreiten will. 8 Bestattungs- Friedhofreglement 8

10 Der Friedhofkommission kann ausnahmsweise Abweichungen von den Vorschriften der bewilligen, sofern besondere künstlerische oder ästhetische Gründe s rechtfertigen dadurch weder unmittelbare Umgebung des betreffenden Grabes noch ruhige Wirkung des ganzen Friedhofes beeinträchtigt werden bewilligung Das Friedhofvorsteheramt erteilt Bewilligung. Grabmäler, ohne Bewilligung gesetzt wurden oder der Bewilligung den Vorschriften nicht entsprechen, müssen auf Aufforderung der Friedhofkommission hin entfernt oder korrigiert werden. Wird ser Aufforderung nicht Folge geleistet, kann, unter Kostenfolge für Angehörigen, durch Gemeinde entfernt werden. 4.5 Aufhebung von Gräbern Räumung der 51 Grabfelder Werden Grabfelder nach Ablauf der Ruhezeit geräumt, wird s in der Regel sechs Monate vorher den Angehörigen mittels Publikationen im Amtsblatt in den offiziellen Publikationsorganen mitgeteilt. Über nicht abgeräumte Gegenstände verfügt Friedhofvorsteheramt. 5. ABSCHNITT: RECHTSMITTEL Härtefälle 52 In begründeten Härtefällen ist Friedhofkommission befugt, von den Bestimmungen ses Reglements abzuweichen. Einsprachen 53 Gegen Verfügungen der Friedhoforgane kann innert 14 Tagen beim Gemeinderat schriftlich begründet Einsprache erhoben werden. Übertretungen 54 Übertretungen von Vorschriften ses Reglements können durch den Gemeinderat mit Busse geahndet werden, sofern nicht eine andere Strafnorm Anwendung findet. 6. ABSCHNITT: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Bestehende 55 Privatgräber bestehenden Privatgräber bleiben erhalten, solange sie Wiederbelegung gemäss Gestaltungsplan nicht beeinträchtigen. Bestehende Verträge behalten ihre Gültigkeit. Bestattungs- Friedhofreglement 9 9

11 7. ABSCHNITT: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten 56 Das Reglement tritt mit der Genehmigung durch Gemeindeversammlung rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft, Aufhebung sofern Evangelische Kirchgemeinde Sitterdorf-Zihlschlacht bisheriges Friedhofordnung Sitterdorf vom 2. Mai 1968 Recht Reglement Zihlschlacht vom 20. März 1988 sowie Katholische Kirchgemeinde Sitterdorf Friedhofordnung Sitterdorf vom 19. April 1964 aufheben. Vom Gemeinderat der Politischen Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf beschlossen am: 8. Dezember 2004 Heidi Grau Gemeindeammann Niklaus Studach Gemeindeschreiber Von der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf genehmigt am: 19. Januar 2005 Heidi Grau Der Gemeindeammann Niklaus Studach Gemeindeschreiber 10 Bestattungs- Friedhofreglement 10

12 ANHÄNGE: ANHÄNGE: 1. Katholischer Friedhof Sitterdorf 1. Katholischer Friedhof Sitterdorf 1.1 Provisorisches 1.1 Bei Provisorisches den Reihengräbern für Erdbestattungen Urnenbeisetzungen wird ein geöltes, naturfarbenes Bei den Reihengräbern Holzkreuz (Typ für 1) Erdbestattungen bei den Reihengräbern Urnenbeisetzungen für Kinder ein weisses wird ein Holzkreuz geöltes, (Typ naturfarbenes 2) als provisorisches Holzkreuz (Typ 1) gesetzt. bei den Reihengräbern für Kinder ein weisses Holzkreuz (Typ 2) als provisorisches gesetzt. Bei der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätte mit Namensnennung wird ein geöltes, naturfarbenes Bei der Gemeinschaftlichen Holzkreuz (Typ 1) angebracht. Urnengrabstätte mit Namensnennung wird ein geöltes, naturfarbenes Holzkreuz (Typ 1) angebracht. Bei der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätte ohne Namensnennung wird kein provisorisches Bei der Gemeinschaftlichen gesetzt. Urnengrabstätte ohne Namensnennung wird kein provisorisches gesetzt. 1.2 Definitives 1.2 Definitives definitiven dürfen individuell gestaltet sein, soweit s Artikel zulassen. definitiven dürfen individuell gestaltet sein, soweit s Artikel zulassen. Das provisorische (Holzkreuz) kann auch als definitives beibehalten werden. Das provisorische (Holzkreuz) kann auch als definitives beibehalten werden. Für den Unterhalt des definitiven s Angehörigen zuständig. Für den Unterhalt des definitiven s Angehörigen zuständig. 1.3 Gemeinschaftliche Urnengrabstätte 1.3 Gemeinschaftliche Urnengrabstätte Gemeinschaftliche Urnengrabstätte mit Namensnennung (Abb. 1) Das Gemeinschaftliche auf der Urnengrabstätte Gemeinschaftlichen mit Namensnennung Urnengrabstätte mit (Abb. Namensnennung 1) (Ährenfeld) wird Das einheitlich auf gestaltet der Gemeinschaftlichen durch Politische Urnengrabstätte Gemeinde angebracht. mit Namensnennung (Ährenfeld) wird einheitlich gestaltet durch Politische Gemeinde angebracht. Nach Ablauf der Ruhezeit können Angehörigen frei über Ähren verfügen. Nach Ablauf der Ruhezeit können Angehörigen frei über Ähren verfügen. Es ist ein gemeinschaftliches Weihwassergeschirr inkl. Kerzenhalterung vorhanden. Es ist ein gemeinschaftliches Weihwassergeschirr inkl. Kerzenhalterung vorhanden Gemeinschaftliche Urnengrabstätte ohne Namensnennung (Abb. 2) Es Gemeinschaftliche erfolgen keine individuellen Urnengrabstätte Kennzeichnungen. ohne Namensnennung (Abb. 2) Es erfolgen keine individuellen Kennzeichnungen Grabschmuck Für Grabschmuck Bepflanzung der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätten ist Politische Gemeinde zuständig. Für Bepflanzung Das Anbringen der Gemeinschaftlichen persönlicher Gegenstände Urnengrabstätten ist untersagt. ist Politische Gemeinde zuständig. Das Anbringen persönlicher Gegenstände ist untersagt Kosten Kosten Angehörigen haben eine einmalige Pauschale an Politische Gemeinde zu entrichten. Anhang Angehörigen 5, Gebühren haben eine einmalige Pauschale an Politische Gemeinde zu entrichten. Anhang 5, Gebühren 1.4. Grabeinfassungen 1.4. Grabeinfassungen Einzelne Gräber Jegliche Einzelne individuelle Gräber Einfassungen der einzelnen Grabstätten untersagt. Jegliche individuelle Einfassungen der einzelnen Grabstätten untersagt Grabfelder Für Grabfelder Einfassung der Grabfelder ist Politische Gemeinde zuständig. Für Einfassung der Grabfelder ist Politische Gemeinde zuständig. 1.5 Priestergrabfeld 1.5 Für Priestergrabfeld bestehende Priestergrabfeld ist Katholische Kirchgemeinde zuständig. Sie regelt Für Legimitation, bestehende Priestergrabfeld Bestattungsart, ist Grabpflege, Katholische den Kirchgemeinde Grabschmuck zuständig. Sie Ruhezeit. regelt Kostenübernahme Legimitation, siehe Bestattungsart, Artikel Grabpflege, den Grabschmuck Ruhezeit. Kostenübernahme siehe Artikel Bestattungs- Friedhofreglement

13 2. Evangelischer Friedhof Sitterdorf 2.1 Provisorisches Bei den Reihengräbern für Erdbestattungen Urnenbeisetzungen wird ein geöltes, naturfarbenes Holzkreuz (Typ 1) bei den Reihengräbern für Kinder ein weisses Holzkreuz (Typ 2) als provisorisches gesetzt. Bei der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätte mit Namensnennung wird ein geöltes, naturfarbenes Holzkreuz (Typ 1) angebracht. 2.2 Definitives definitiven dürfen individuell gestaltet sein, soweit s Artikel zulassen. Das provisorische (Holzkreuz) kann auch als definitives beibehalten werden. Für den Unterhalt des definitiven s Angehörigen zuständig. 2.3 Gemeinschaftliche Urnengrabstätte Gemeinschaftliche Urnengrabstätte mit Namensnennung (Abb. 3) Das bei der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätte mit Namensnennung (Granitstein) wird einheitlich gestaltet der Schriftzug durch Politische Gemeinde angebracht. Nach Ablauf der Ruhezeit können Angehörigen frei über den Schriftzug verfügen Gemeinschaftliche Urnengrabstätte ohne Namensnennung Eine gesonderte gemeinschaftliche Urnengrabstätte ohne Namensnennung besteht zurzeit nicht Grabschmuck Für Bepflanzung der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätten ist Politische Gemeinde zuständig. Das Anbringen persönlicher Gegenstände ist untersagt Kosten Angehörigen haben eine einmalige Pauschale an Politische Gemeinde zu entrichten. Anhang 5, Gebühren 2.4. Grabeinfassungen Einzelne Gräber Jegliche individuelle Einfassungen der einzelnen Grabstätten untersagt Grabfelder Für Einfassung der Grabfelder ist Politische Gemeinde zuständig. 12 Bestattungs- Friedhofreglement 12

14 3. 3. Evangelischer Evangelischer Friedhof Friedhof Zihlschlacht Zihlschlacht 3.1 Provisorisches 3.1 Provisorisches Bei den Reihengräbern für Erdbestattungen Urnenbeisetzungen wird ein geöltes, naturfarbenes Holzkreuz (Typ 1) bei den Reihengräbern für Kinder ein weisses Holzkreuz (Typ 2) Bei den Reihengräbern für Erdbestattungen Urnenbeisetzungen wird ein geöltes, naturfarbenes Holzkreuz (Typ 1) bei den Reihengräbern für Kinder ein weisses Holzkreuz (Typ 2) als provisorisches gesetzt. als provisorisches gesetzt. Bei der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätte mit Namensnennung wird ein geöltes, naturfarbenes Holzkreuz (Typ 1) angebracht. Bei der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätte mit Namensnennung wird ein geöltes, naturfarbenes Holzkreuz (Typ 1) angebracht. 3.2 Definitives 3.2 Definitives Für Bestellen Anbringen des definitiven s ist Politische Gemeinde zuständig. Für Bestellen Anbringen des definitiven s ist Politische Gemeinde zuständig. Um Einheit auf dem Friedhof zu gewährleisten, nur herkömmlichen zwei Arten Um Einheit auf dem Friedhof zu gewährleisten, nur herkömmlichen zwei Arten von Holzkreuzen gestattet: von Holzkreuzen gestattet: a) Holzkreuz mit flachem Dach (Typ 3) a) Holzkreuz mit flachem Dach (Typ 3) b) Holzkreuz mit steilem Dach (Typ 4) b) Holzkreuz mit steilem Dach (Typ 4) Aufschrift Aufschrift Holzkreuze der Witterung ausgesetzt. Das individuelle Auffrischen der Holzkreuze ist Holzkreuze der Witterung ausgesetzt. Das individuelle Auffrischen der Holzkreuze ist untersagt. untersagt. Für Lesbarkeit der Inschrift ist Politische Gemeinde auf deren Kosten zuständig. Für Lesbarkeit der Inschrift ist Politische Gemeinde auf deren Kosten zuständig. Ansonsten behält Artikel 32 seine Gültigkeit. Ansonsten behält Artikel 32 seine Gültigkeit Kosten Kosten Kosten für definitive gehen zu Lasten der Angehörigen. Anhang 5, Gebühren Kosten für definitive gehen zu Lasten der Angehörigen. Anhang 5, Gebühren 3.3 Gemeinschaftliche Urnengrabstätten 3.3 Gemeinschaftliche Urnengrabstätten Gemeinschaftliche Urnengrabstätte mit ohne Namensnennung (Abb. 4) Gemeinschaftliche Urnengrabstätte mit / ohne Namensnennung (Abb. 4) Das auf der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätte mit ohne Namensnennung Das auf der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätte mit ohne Namensnennung wird einheitlich gestaltet der Schriftzug der Platzhalter durch Politische Gemeinde wird einheitlich gestaltet der Schriftzug / der Platzhalter durch Politische Gemeinde angebracht. angebracht. Nach Ablauf der Ruhezeit können Angehörigen frei über eingesetzte verfügen. Nach Ablauf der Ruhezeit können Angehörigen frei über eingesetzte verfügen Grabschmuck Grabschmuck Für individuellen Grabschmuck ist ein separater Ort vorgesehen. Das Anbringen persönlicher Für individuellen Grabschmuck ist ein separater Ort vorgesehen. Das Anbringen persönlicher Gegenstände ist untersagt. Gegenstände ist untersagt Kosten Kosten Angehörigen haben eine einmalige Pauschale an Politische Gemeinde zu entrichten. Angehörigen haben eine einmalige Pauschale an Politische Gemeinde zu entrichten. Anhang 5, Gebühren Anhang 5, Gebühren 3.4. Grabeinfassungen 3.4. Grabeinfassungen Einzelne Gräber Einzelne Gräber Jegliche individuelle Einfassungen der einzelnen Grabstätten untersagt. Jegliche individuelle Einfassungen der einzelnen Grabstätten untersagt Grabfelder Grabfelder Es keine Einfassungen vorgesehen. Es keine Einfassungen vorgesehen. 3.5 Familiengrab 3.5 Familiengrab Für Grab der Erbengemeinschaft Pierre Krayenbühl besteht ein separater Vertrag. Für Grab der Erbengemeinschaft Pierre Krayenbühl besteht ein separater Vertrag. Bestattungs- Friedhofreglement

15 4. Diverse 4.1. Provisorische Typ 1 Typ 2 Holzkreuz weisses Holzkreuz 4. Diverse 2. Definitive 4. Diverse 4. Diverse 4.1. Provisorische 4.1. Provisorische 4.1. Provisorische Typ 31 Typ 42 Modell Holzkreuz «flaches Dach» Modell weisses «steiles Holzkreuz Dach» Typ 1 Typ 1 Typ 2 Typ 2 Holzkreuz Holzkreuz weisses Holzkreuz weisses Holzkreuz 4. Diverse 4. Diverse 2. Definitive Definitive Provisorische Definitive Provisorische Typ 3 Typ 4 Typ Modell 1 Typ 1 «flaches Dach» Typ Modell 2 Typ 2 «steiles Dach» Holzkreuz Holzkreuz weisses Holzkreuz weisses Holzkreuz Typ 3 Typ 3 Typ 4 Typ 4 Modell «flaches Modell Dach» «flaches Dach» Modell «steiles Modell Dach» «steiles Dach» 2. Definitive 2. Definitive Typ 3 Typ 3 Typ 4 Typ 4 Modell «flaches Modell Dach» «flaches Dach» Modell «steiles Modell Dach» «steiles Dach» 14 Bestattungs- Friedhofreglement 14

16 4.3. Abbildungen gemeinschaftliche Urnengrabstätten 4.3. Abbildungen gemeinschaftliche 4.3. Abbildungen Urnengrabstätten gemeinschaftliche Urnengrabstätten 4.3. Abbildungen gemeinschaftliche 4.3. Abbildungen Urnengrabstätten gemeinschaftliche Urnengrabstätten Abb. 1 Abb. 2 Ährenfeld, Kath. Friedhof Sitterdorf Basaltstein, Kath. Friedhof Sitterdorf Abb. 1 Abb. 1 Abb. 2 Abb. 2 Ährenfeld, Kath. Friedhof Ährenfeld, Sitterdorf Kath. Friedhof Basaltstein, Sitterdorf Kath. Friedhof Basaltstein, Sitterdorf Kath. Friedhof Sitterdorf Abb. 1 Abb. 1 Abb. 2 Abb. 2 Ährenfeld, Kath. Friedhof Ährenfeld, Sitterdorf Kath. Friedhof Basaltstein, Sitterdorf Kath. Friedhof Basaltstein, Sitterdorf Kath. Friedhof Sitterdorf Abb. 3 Abb. 4 Granitstein, Evang. Friedhof Sitterdorf Lebensfluss, Evang. Friedhof Zihlschlacht Abb. 3 Abb. 3 Abb. 4 Abb. 4 Granitstein, Evang. Friedhof Granitstein, Sitterdorf Evang. Lebensfluss, Friedhof Sitterdorf Evang. Lebensfluss, Friedhof Zihlschlacht Evang. Friedhof Zihlschlacht Abb. 3 Abb. 3 Abb. 4 Abb. 4 Granitstein, Evang. Friedhof Granitstein, Sitterdorf Evang. Lebensfluss, Friedhof Sitterdorf Evang. Lebensfluss, Friedhof Zihlschlacht Evang. Friedhof Zihlschlacht Bestattungs- Friedhofreglement 15

17 Bestattungskosten siehe Artikel Bestattungskosten siehe Artikel Bestattungskosten siehe Artikel Bestattungskosten siehe Artikel Kath. Friedhof Evang. Friedhof Evang. Friedhof Kath. Sitterdorf Friedhof Evang. Sitterdorf Friedhof Evang. Zihlschlacht Friedhof A Grabplatzgebühr für auswärts wohnhaft gewesene Personen Kath. Sitterdorf Friedhof Kath. Friedhof Evang. Sitterdorf Friedhof Evang. Friedhof Evang. Zihlschlacht Friedhof Evang. Friedhof A Grabplatzgebühr Grabstätte bei Erdbestattung für auswärts wohnhaft gewesene Personen Fr. Sitterdorf 1' Sitterdorf Fr. Sitterdorf 1' Sitterdorf Zihlschlacht Zihlschlacht Fr. 1' Grabplatzgebühr Grabstätte bei Erdbestattung Urnenbestattung für auswärts wohnhaft gewesene Personen Fr. Fr. 1' Fr. Fr. 1' Fr. Fr. 1' A Grabplatzgebühr Bestattung in der Urnenbestattung Gemeinschaftlichen für auswärts wohnhaft gewesene Personen Grabstätte bei Erdbestattung Fr. Fr. 1' Fr. Fr. 1' Fr. Fr. 1' Bestattung Urnengrabstätte Grabstätte bei Erdbestattung in der mit Gemeinschaftlichen Namensnennung Fr. 1' Fr. 1' Fr. 1' Grabstätte bei Urnenbestattung Urnengrabstätte Bestattung Grabstätte bei in der Urnenbestattung mit Gemeinschaftlichen Bestattung in der Gemeinschaftlichen Namensnennung Fr Bestattung Urnengrabstätte Bestattung in der in der ohne Gemeinschaftlichen Gemeinschaftlichen Namensnennung Urnengrabstätte mit Namensnennung Urnengrabstätte mit Namensnennung Fr Urnengrabstätte Bestattung in der ohne Gemeinschaftlichen Namensnennung Bestattung in der Gemeinschaftlichen Fr Urnengrabstätte ohne Namensnennung Fr B Schriftenträger Urnengrabstätte / ohne Beschriftung Namensnennung / Bepflanzung für alle Personen B Schriftenträger Gemeinschaftliche / Beschriftung Urnengrabstätte / Bepflanzung mit Namensnennung für alle Personen Fr. 2' Fr. 1' Fr. 2' Gemeinschaftliche Weitere Namensnennung Urnengrabstätte (Familienmitglied) mit Namensnennung auf beschriftete Ähre Fr. Fr. 2' Schriftenträger Beschriftung Bepflanzung für alle Personen Fr. 1' Fr. 2' B Schriftenträger Weitere Gemeinschaftliche / Beschriftung Namensnennung Urnengrabstätte / Bepflanzung (Familienmitglied) ohne Schriftzug für alle auf beschriftete (Abb. Personen 3 + Ähre 4) Fr Fr Fr. 2' Gemeinschaftliche Urnengrabstätte mit Namensnennung Fr. 2' Fr. 1' Fr. 2' Gemeinschaftliche Gemeinschaftliche Urnengrabstätte Urnengrabstätte ohne ohne mit Namensnennung Schriftzug (Abb. 3 (Abb. + 4) 2) Fr. 2' Fr. Fr. 1' Fr. Fr. 2' ' Weitere Namensnennung (Familienmitglied) auf beschriftete Ähre Fr Weitere Namensnennung (Familienmitglied) Namensnennung auf beschriftete (Abb. Ähre 2) Fr. Fr Gemeinschaftliche Urnengrabstätte ohne Schriftzug (Abb. 4) Fr Fr. 2' Definitives Gemeinschaftliche Grabkreuz Urnengrabstätte inkl. Sockel ohne Auffrischungen Schriftzug (Abb ) Fr Fr. 2' ' Gemeinschaftliche Urnengrabstätte ohne Namensnennung (Abb. 2) Fr Gemeinschaftliche Definitives Ergänzung Grabkreuz Schriftzug Urnengrabstätte inkl. auf bestehendes ohne Sockel Auffrischungen Grabkreuz Namensnennung (Abb. 2) Fr Fr. Fr. 1' Ergänzung Definitives Grabkreuz Schriftzug inkl. auf bestehendes Sockel Auffrischungen Grabkreuz Fr. Fr. 1' Priestergrabfeld Definitives Grabkreuz inkl. Sockel Auffrischungen Fr. 1' Ergänzung Schriftzug auf bestehendes Grabkreuz Fr Ergänzung Schriftzug auf bestehendes Grabkreuz Fr Priestergrabfeld Priestergrabfeld Priestergrabfeld Für Personen mit einer Niederlassung von mehr als 10 Jahren in der Politischen Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf wird auf Grabplatzgebühr Für eine Personen Reduktion mit von einer 50% Niederlassung gewährt. von mehr als 10 Jahren in der Politischen Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf wird auf Grabplatzgebühr Für eine Personen Kosten Reduktion für mit von einer Bestattung 50% Niederlassung gewährt. trägt von Katholische mehr als Kirchgemeinde. 10 Jahren in der Politischen Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf wird auf Grabplatzgebühr Für eine Es steht Personen Kosten Reduktion der für Katholischen mit einer Niederlassung von Bestattung 50% gewährt. Kirchgemeinde von trägt Katholische frei, mehr für als Kosten 10 Jahren Kirchgemeinde. Rückgriff in der auf Politischen Angehörige Gemeinde zu nehmen. Zihlschlacht-Sitterdorf wird auf Grabplatzgebühr eine Es Personen Reduktion steht der von Katholischen Muolen von 50% gewährt. Kirchgemeinde Hohentannen, welche frei, für zum Kosten Katholischen Rückgriff auf oder Angehörige Evangelischen zu nehmen. Kirchenkreis gehören, gelten nicht als auswärts wohnhaft Kosten für Bestattung trägt Katholische Kirchgemeinde. Personen gewesene Kosten von Personen. für Es steht der Katholischen Muolen Bestattung Kirchgemeinde Hohentannen, trägt Katholische welche frei, für zum Kirchgemeinde. Kosten Katholischen Rückgriff auf oder Angehörige Evangelischen zu nehmen. Kirchenkreis gehören, gelten nicht als auswärts wohnhaft Es Personen gewesene steht der von Personen. Katholischen Kirchgemeinde frei, für Kosten Rückgriff auf Angehörige zu nehmen. Muolen Hohentannen, welche zum Katholischen oder Evangelischen Kirchenkreis gehören, gelten nicht als auswärts wohnhaft Personen von Muolen Hohentannen, welche zum Katholischen oder Evangelischen Kirchenkreis gehören, gelten nicht als auswärts wohnhaft gewesene Personen. gewesene Personen. 5. GEBÜHREN 5. GEBÜHREN 5. GEBÜHREN 5. GEBÜHREN Bestattungs- Friedhofreglement

18 Artis Druck AG 9220 Bischofszell

Politische Gemeinde Eschenz. Reglement über das Bestattungswesen

Politische Gemeinde Eschenz. Reglement über das Bestattungswesen Politische Gemeinde Eschenz Reglement über das Bestattungswesen Gestützt auf die Art. sowie 6 bis 9 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 5. Juni 985 sowie Art. 4.8 Abs. 8 des Organisationsreglementes

Mehr

Politische. Gemeinde Warth-Weiningen. Friedhof- und Bestattungsreglement

Politische. Gemeinde Warth-Weiningen. Friedhof- und Bestattungsreglement Politische Gemeinde Warth-Weiningen Friedhof- und Bestattungsreglement INHALTSVERZEICHNIS 1. Organisation und Verwaltung Seite 2 Art. 1 Grundlagen Seite 2 Art. 2 Friedhöfe Seite 2 Art. 3 Friedhofordnungen

Mehr

Politische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement

Politische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement Kanton Thurgau Politische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement INHALTSVERZEICHNIS I. Gesetzliche Grundlage, Organisation, Verwaltung Artikel Seite 1. Gesetzliche Grundlage 1 2. Zuständigkeiten

Mehr

Friedhofreglement. Politische Gemeinde Märstetten. (vom 24. Februar 2006)

Friedhofreglement. Politische Gemeinde Märstetten. (vom 24. Februar 2006) Friedhofreglement Politische Gemeinde Märstetten (vom 24. Februar 2006) Inhaltsverzeichnis I. Organisation und Verwaltung Art. 1 Zuständigkeit 4 Art. 2 Friedhofkommission 4 Art. 3 Handhabung 4 Art. 4 Friedhofvorsteher

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar. Inhaltsverzeichnis. Baar, 11. September 2000

Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar. Inhaltsverzeichnis. Baar, 11. September 2000 Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar Baar, 11. September 2000 Inhaltsverzeichnis Seite I. Aufsicht und Verwaltung 2 II. Bestattungswesen 2 III. Friedhofordnung 3 IV. Grabmale 4 V.

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement. erlassen am 25. Januar 2011 in Vollzug seit 13. Juli 2011

Bestattungs- und Friedhofreglement. erlassen am 25. Januar 2011 in Vollzug seit 13. Juli 2011 Bestattungs- und Friedhofreglement erlassen am 25. Januar 2011 in Vollzug seit 13. Juli 2011 - 2 - BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT vom 1. Juni 2011 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Der Gemeinderat erlässt

Mehr

GEMEINDE WINTERSINGEN

GEMEINDE WINTERSINGEN GEMEINDE WINTERSINGEN Bestattungs- und Friedhof-Reglement vom 1. Januar 1994 rev. 7. Dezember 2000 Inhalts-Verzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Zuständigkeit 3. Personal 4. Meldepflicht 5. Organisation

Mehr

Bestattungs- und Friedhofsverordnung des Friedhofverbandes Stammertal

Bestattungs- und Friedhofsverordnung des Friedhofverbandes Stammertal Von den Gemeinderäten Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen genehmigt, Januar 1996 Bestattungs- und Friedhofsverordnung des Friedhofverbandes Stammertal A. Allgemeines 1 - Allgemeines Die dem Friedhofverband

Mehr

über das Friedhof- und Bestattungswesen

über das Friedhof- und Bestattungswesen Stand: Mai 2012 SKR: 7.200.1 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhof- und Bestattungsverordnung, FBV) (vom 29. Mai 2006) Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 4 der Verordnung über

Mehr

Politische Gemeinde Untereggen. Friedhofreglement

Politische Gemeinde Untereggen. Friedhofreglement Politische Gemeinde Untereggen Friedhofreglement 2 Der Gemeinderat Untereggen erlässt gestützt auf Art. 5 des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) und Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen

Mehr

GEMEINDE WALD AR. Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

GEMEINDE WALD AR. Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen GEMEINDE WALD AR Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen 16. Dezember 2009 2 INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Allgemeines 3 Art. 2 Aufsicht / Organe 3 Art. 3 Friedhof / Bestattungen 3 Art. 4 Zivilstandsamt

Mehr

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn Seite 1 von 9 Art. 1 Allgemeines 1 Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde und erfolgt nach Massgabe

Mehr

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS-REGLEMENT. der Politischen Gemeinde Bettwiesen. Vom 13. März 1995

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS-REGLEMENT. der Politischen Gemeinde Bettwiesen. Vom 13. März 1995 FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS-REGLEMENT der Politischen Gemeinde Bettwiesen Vom 13. März 1995 1. Allgemeines 1 Grundlage dieses Friedhof- und Bestattungsreglementes bilden das Gesundheitsgesetz des Kantons

Mehr

Politische Gemeinde Schönholzerswilen

Politische Gemeinde Schönholzerswilen Politische Gemeinde Schönholzerswilen Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen Stand: April 2008 A. Allgemeines, Organisation, Verwaltung Art. 1 Das Bestattungswesen ist nach Massgabe der Eidgenössischen

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement. Seengen und Boniswil. I. Organisation/Behörden. der Gemeinden. Art. 1

Bestattungs- und Friedhofreglement. Seengen und Boniswil. I. Organisation/Behörden. der Gemeinden. Art. 1 Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Seengen und Boniswil I. Organisation/Behörden Art. 1 Allgemeines Das Areal des Friedhofs Seengen ist Eigentum der reformierten Kirchgemeinde Seengen. Der

Mehr

Gemeinde Masein. Verordnung. Friedhof- und Bestattungen

Gemeinde Masein. Verordnung. Friedhof- und Bestattungen Gemeinde Masein Verordnung Friedhof- und Bestattungen Juni 2015 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Friedhofsordnung 3 III. Grabmäler 5 IV. Bestattungswesen 6 V. Schlussbestimmungen 7 Friedhofs-

Mehr

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN I. ALLGEMEINES Art. 1 Grundlage Als Rechtsgrundlage dieser Bestattungs- und Friedhofverordnung dient Art. 12 Abs. 2 des Gesundheitsgesetztes

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement. der Politischen Gemeinde Mammern

Friedhof- und Bestattungsreglement. der Politischen Gemeinde Mammern Friedhof- und Bestattungsreglement der Politischen Gemeinde Mammern Inhaltsverzeichnis 1. Organisation... 2 2. Bestattungsorte... 2 2.1 Bestattungsorte... 2 2.2 Eigentumsrechte... 2 2.3 Preisordnung...

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE ALLSCHWIL

EINWOHNERGEMEINDE ALLSCHWIL EINWOHNERGEMEINDE ALLSCHWIL GEMEINDERAT GEMEINDERATSVERORDNUNG zum FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS- REGLEMENT der Einwohnergemeinde Allschwil vom 3. September 1997 Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement

Mehr

Politische Gemeinde Tägerwilen. Bestattungs- und Friedhofreglement vom 18. März 2003

Politische Gemeinde Tägerwilen. Bestattungs- und Friedhofreglement vom 18. März 2003 Bestattungs- und Friedhofreglement vom 18. März 2003 Ausdruck vom: 7. Juli 2010 Gestützt auf die 13 und 36 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 5. Juni 1985 erlässt die Politische Gemeinde folgendes.

Mehr

Stadt Maienfeld. Friedhofgesetz

Stadt Maienfeld. Friedhofgesetz Stadt Maienfeld Friedhofgesetz Die Gemeindeversammlung erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des kantonalen Gesundheitsgesetzes (BR 500.00) folgendes Friedhofgesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Aufsicht

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg Gemeinde Lampenberg Kanton Basel-Landschaft Einwohnergemeinde Lampenberg Hauptstrasse 40 4432 Lampenberg 061/951 25 00 061/953 90 31 : gemeinde@lampenberg.ch Homepage: www.lampenberg.ch Bestattungs- und

Mehr

der Gemeinde Wuppenau

der Gemeinde Wuppenau Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen 2014 der Gemeinde Wuppenau Änderungsvermerke: Datum Änderung Änderung Beschlossen Gemeinde- Versammlung Gültig ab 1993 Erstellung Reglement 14.9.1993 14.9.1993

Mehr

POLIT. GEMEINDE MARBACH SG

POLIT. GEMEINDE MARBACH SG POLIT. GEMEINDE MARBACH SG Bestattungs- und Friedhofreglement Der Gemeinderat Marbach erlässt auf Grund - von Art. 18 des kantonalen Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 1964

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement GEMEINDE BENNWIL Kanton Basel-Landschaft Gemeinde Bennwil Bestattungs- und Friedhofreglement Exemplar Inventar-Nr. Beschluss des Gemeinderates: 05. April 2006 / 205 Beschluss der Gemeindeversammlung: 16.

Mehr

Gemeinde Koblenz. Bestattungs- und Friedhofreglement

Gemeinde Koblenz. Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Koblenz Bestattungs- und Friedhofreglement 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 II. Allgemeine Vorschriften über das Bestattungswesen 3 Seite III. Grabstätten 5 A. Allgemeine Bestimmungen 5 B.

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement Bestattungs- und Friedhofreglement Inhaltsverzeichnis Seite I. Rechtsgrundlage 2 1 Übergeordnetes Recht 2 II. Allgemeines 2 2 Zweck 2 3 Aufsicht und Zuständigkeit 2 4 Ausnahmen 2 5 Allgemeines Verhalten

Mehr

Reglement über die Friedhöfe und die Bestattungen

Reglement über die Friedhöfe und die Bestattungen 74.00.00 Friedhof Friedhof- und Bestattungsreglement Datum 26.11.2009 27.05.2010 / GR 02.09.2010 / GR Erstellt Lydia Brunner Geprüft Gemeinderat S:\Allgemeines\Reglemente\Friedhof- und Bestattungsreglement.doc

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement Friedhof- und Bestattungsreglement vom 29. November 1993 Friedhof- und Bestattungsreglement der Einwohnergemeinde Hölstein Die Einwohnergemeinde Hölstein erlässt, gestützt auf 13 des Kantonalen Gesetzes

Mehr

FRIEDHOFREGLEMENT. der Politischen Gemeinde Bichelsee-Balterswil

FRIEDHOFREGLEMENT. der Politischen Gemeinde Bichelsee-Balterswil FRIEDHOFREGLEMENT der Politischen Gemeinde Bichelsee-Balterswil Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 27. November 2007 7.4. Teilrevision Friedhofreglement 1. Organisation und Verwaltung Zuständigkeit

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 11. April bis 20. Mai 2014 in Vollzug ab 1.

Bestattungs- und Friedhofreglement Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 11. April bis 20. Mai 2014 in Vollzug ab 1. Bestattungs- und Friedhofreglement Dem fakultativen Referendum unterstellt vomm 11. April bis 20. Mai 2014 in Vollzug ab 1. Juni 2014 Bestattungs- und Friedhofreglement der politischen Gemeinde Ebnat-Kappel

Mehr

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM A ALLGEMEINES Art. Zuständigkeit Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde und richtet sich nach

Mehr

GEMEINDE LICHTENSTEIG. Bestattungs- und Friedhofreglement

GEMEINDE LICHTENSTEIG. Bestattungs- und Friedhofreglement GEMEINDE LICHTENSTEIG Bestattungs- und Friedhofreglement vom 22. April 2008 2 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 4 Art. 1 Grundsatz... 4 Art. 2 Geltungsbereich... 4 Art. 3 Schutz des Friedhofes...

Mehr

GEBÜHRENTARIF FÜR FRIEDHÖFE UND BESTATTUNGEN

GEBÜHRENTARIF FÜR FRIEDHÖFE UND BESTATTUNGEN T-18 GEBÜHRENTARIF FÜR FRIEDHÖFE UND BESTATTUNGEN ab 1. Januar 2015 1 / 8 A) ALLGEMEINE TODESFALLKOSTEN 1. Gemeinde-Einwohner 1.1 Die Bestattung erfolgt üblicherweise auf Kosten der Gemeinde: Inbegriffen

Mehr

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSREGLEMENT

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSREGLEMENT GEMEINDE BOTTMINGEN BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSREGLEMENT (Stand 9..004) I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite I Allgemeine Bestimmungen Zweck Geltungsbereich Organisation, Zuständigkeiten II Bestattungswesen

Mehr

Wegleitung für Bestattungen

Wegleitung für Bestattungen Wegleitung für Bestattungen Wenn ein vertrauter Mensch gestorben ist bedeutet das für die nächsten Angehörigen eine schwierige Situation. Man empfindet Trauer und Schmerz und trotzdem müssen rasch viele

Mehr

Inhaltsübersicht. 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 4 Beitreibung 5 Gebührenerstattung 6 Inkrafttreten

Inhaltsübersicht. 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 4 Beitreibung 5 Gebührenerstattung 6 Inkrafttreten Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen und das Eduard-Müller-Krematorium

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement Friedhof- und Bestattungsreglement 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Das vorliegende Reglement bezweckt die Regelung aller im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden amtlichen Handlungen sowie

Mehr

Gemeinde Kienberg. Bestattungs- und Friedhofreglement

Gemeinde Kienberg. Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Kienberg Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Kienberg Bestattungs- und Friedhofreglement 1 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zuständigkeit, Aufsicht 2 2 Vollzug 2 3

Mehr

Einwohnergemeinde Obermumpf. Friedhof- und. Bestattungsreglement

Einwohnergemeinde Obermumpf. Friedhof- und. Bestattungsreglement Einwohnergemeinde Obermumpf Friedhof- und Bestattungsreglement Gemeinde Obermumpf Friedhof- und Bestattungsreglement A. Einleitung Den Ort, an dem wir unsere Toten bestatten, brauchen wir für uns, um selber

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS POLITISCHE GEMEINDE FLUMS Friedhof- und Bestattungsreglement Der Gemeinderat Flums erlässt, gestützt auf Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 1964 (sgs 458.1),

Mehr

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT KLINGNAU

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT KLINGNAU FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT KLINGNAU In Kraft seit 15.07.2015 1 INHALTSVERZEICHNIS I. GRUNDSATZ, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Grundlagen Seite 3 2. Aufsicht Seite 3 3. Friedhofplanung Seite 3 4. Ausnahmen

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement Gemeinde Titterten Kanton Basel-Landschaft Gemeindeverwaltung Titterten Hauptstrasse 42 4425 Titterten 061/943 13 13 061/943 13 15 email: gemeinde@titterten.ch Homepage: www.titterten.ch Friedhof- und

Mehr

Gemeinde 6166 Hasle LU

Gemeinde 6166 Hasle LU Gemeinde 6166 Hasle LU Friedhofreglement vom 27. November 2001 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Friedhofkreis Der Friedhofkreis Hasle umfasst das Gebiet der Einwohnergemeinde Hasle LU und die Gemeindeteile,

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Lauwil

Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Lauwil Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Lauwil Gestützt auf des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen vom 9. Oktober 9 erlässt die Gemeinde Lauwil folgendes Bestattungs- und Friedhofreglement:

Mehr

23 BESTATTUNGEN 23 / 2004. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen

23 BESTATTUNGEN 23 / 2004. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen 23 BESTATTUNGEN Inhaltsübersicht 1. Rechtsquellen 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen 3. Verpflichtung der Gemeinden 4. Bestattungen 5. Gräber Masse Ruhezeit

Mehr

Friedhofreglement. Inhaltsverzeichnis. Die Urversammlung der Munizipalgemeinde Ried-Brig. Gesetzliche Grundlage Eingesehen: beschliesst:

Friedhofreglement. Inhaltsverzeichnis. Die Urversammlung der Munizipalgemeinde Ried-Brig. Gesetzliche Grundlage Eingesehen: beschliesst: Friedhofreglement Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlage... 1 Art. 1 Zweck... 2 Art. 2 Ort der Ruhe... 2 Art. 3 Beerdigungsrecht... 2 Art. 4 Aufsichtsbehörde... 2 Art. 5 Organisation / Aufgaben... 2

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement Einwohnergemeinde Hägendorf Gemeinde Rickenbach Friedhof- und Bestattungsreglement 14 Friedhof- und Bestattungsreglement 2014.12 Friedhof- und Bestattungsreglement der Einwohnergemeinde Hägendorf und

Mehr

GEMEINDE ERLINSBACH SO. Friedhof- und Bestattungsreglement

GEMEINDE ERLINSBACH SO. Friedhof- und Bestattungsreglement GEMEINDE ERLINSBACH SO Friedhof- und Bestattungsreglement Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Erlinsbach SO Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 03 II. Bestattungsordnung 03 a) Anmeldung

Mehr

740.10 EINWOHNERGEMEINDE SCHÖNENBUCH BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

740.10 EINWOHNERGEMEINDE SCHÖNENBUCH BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT 740.0 BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT VOM 9. JUNI 009 740.0 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... Geltungsbereich... Zuständigkeit und Aufsicht... II. BESTATTUNGSWESEN... Pflicht zur Anmeldung

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement EINWOHNERGEMEINDE HAUENSTEIN-IFENTHAL Friedhof- und Bestattungsreglement Die Einwohnergemeinde Hauenstein-Ifenthal, als Inhaberin des Verfügungsrechtes über den Friedhof, erlässt in Übereinstimmung mit

Mehr

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE DINHARD

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE DINHARD GEMEINDE 8474 DINHARD FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE DINHARD in Anwendung des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 und der VO über Bestattungen vom 7. März 1963 ALLGEMEINES

Mehr

Gebührenreglement Friedhof Halden

Gebührenreglement Friedhof Halden Gebührenreglement Friedhof Halden 01.01.2013 PRÄSIDIALABTEILUNG, Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg Tel 044 829 82 21, Fax 044 829 83 38, stadtkanzlei@opfikon.ch, www.opfikon.ch Art. 1 1 Grundlagen

Mehr

Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-

Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung- Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung- Aufgrund der 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Gesetzes über

Mehr

2. Bestattung: Mit dem Bestattungsdienst Verbindung aufnehmen und die Bestattung organisieren (lassen). Mögliche Bestattungsarten in Meiringen

2. Bestattung: Mit dem Bestattungsdienst Verbindung aufnehmen und die Bestattung organisieren (lassen). Mögliche Bestattungsarten in Meiringen PRAKTISCHE HINWEISE FÜR ANGEHÖRIGE BEI EINEM TODESFALL 1. Bescheinigung und Meldepflicht des Todesfalles: Bei jedem Todesfall muss ein Arzt beigezogen werden, welcher die ärztliche Todesbescheinigung ausstellt.

Mehr

G E B Ü H R E N S A T Z U N G für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif

G E B Ü H R E N S A T Z U N G für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif Seite 1 en / Inkrafttreten: G E B Ü H R E N S A T Z U N G für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif vom 14. Dezember 2015 Ändernde Satzung vom veröffentlicht am 1. ssatzung

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL

VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS 1 Allgemeine Bestimmungen...3 2 Bestattungen...3 3 Friedhof/Grabstätten...3 4 Gestaltung der Grabmäler...4 5

Mehr

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar Ordnungs-Nr. 07/00 Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar Vom 22.06.2010 Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einheitsgemeinde Beinwil

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einheitsgemeinde Beinwil Bestattungs- und Friedhofreglement der Einheitsgemeinde Beinwil Die Gemeindeversammlung - gestützt auf 146 des Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 (BGS 831.1) - beschliesst: (Die in diesem Reglement verwendeten

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. (Bestattungsgebührenordnung) Inhaltsverzeichnis

Satzung. über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. (Bestattungsgebührenordnung) Inhaltsverzeichnis Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen () Inhaltsverzeichnis 1 Erhebungsgrundsatz... 2 2 Gebührenschuldner... 2 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren... 2 4 Verwaltungsgebühren...

Mehr

FRIEDHOFREGLEMENT. Die Gemeinde Flumenthal, Hubersdorf und Kammersrohr bilden zusammen einen Friedhofkreis.

FRIEDHOFREGLEMENT. Die Gemeinde Flumenthal, Hubersdorf und Kammersrohr bilden zusammen einen Friedhofkreis. 1 FRIEDHOFREGLEMENT Die Gemeindeversammlungen der Einwohnergemeinden Flumenthal, Hubersdorf und Kammersrohr beschliessen gestützt auf die 145 und 146 des Sozialgesetzes vom 21. Januar 2007 ( BGS 831.1):

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement Bestattungs- und Friedhofreglement Vom 23. Juni 1998 Stand 1. Januar 2010 Kurztitel: Bestattung und Friedhof Zuständige Abteilung: Werkhof Bestattungs- und Friedhofreglement Vom 23. Juni 1998 Der Einwohnerrat

Mehr

Einwohnergemeinde Gunzgen. Friedhofreglement

Einwohnergemeinde Gunzgen. Friedhofreglement Einwohnergemeinde Gunzgen Friedhofreglement Inhaltsverzeichnis Friedhofreglement 1 Organisation... 4 1.1 Zuständigkeit und Aufsicht... 4 1 Gemeinderat... 4 1.2 Verwaltung... 4 2 Ausschliesslichkeit...

Mehr

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen s GEMEINDE STEIN AR Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Stein AR Von der Einwohnergemeinde Stein AR an der Gemeinde-Urnenabstimmung vom 10. März 1996 angenommen. Vom Regierungsrat

Mehr

Friedhofverband Rohrdorf. Bestattungs- und Friedhofreglement

Friedhofverband Rohrdorf. Bestattungs- und Friedhofreglement Friedhofverband Rohrdorf Bestattungs- und Friedhofreglement 13. November 2008 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen II. Vorschriften über das Bestattungswesen III. Gebühren IV. Grabstätten V. Grabzeichen

Mehr

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz

Mehr

Gemeinde Safenwil. Bestattungs- und Friedhofreglement

Gemeinde Safenwil. Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Safenwil Bestattungs- und Friedhofreglement - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite 1 Personenbezeichnungen 3 2 Aufsicht 3 3 Zivilstandsamt 3 4 Friedhofgärtner 3 5 Anspruch auf Bestattung 4 6 Anordnung

Mehr

Friedhof- und Bestattungsverordnung. erlassen vom Gemeinderat am 6. Juli 2010

Friedhof- und Bestattungsverordnung. erlassen vom Gemeinderat am 6. Juli 2010 Friedhof- und Bestattungsverordnung erlassen vom Gemeinderat am 6. Juli 2010 Friedhof- und Bestattungsverordnung Herrliberg vom 6. Juli 2010 2 Alphabetisches Register mit Artikel-Nummern Abdankung 6 Aufbahrung

Mehr

Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kerns

Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kerns Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kerns vom 7. August 2000 5.1 G:\Gemeindekanzlei\Dauerakten\Gesetze\Einwohnergemeinde\Word (Original)\5.1 Friedhofreglement EG Kerns vom 07.08.2000 (gültig ab 31.10.2000).doc

Mehr

Friedhof Todesfall, was ist zu tun?

Friedhof Todesfall, was ist zu tun? Friedhof Todesfall, was ist zu tun? Tagtäglich erleben wir, dass der Tod in das Leben einbricht. Wir sprechen Ihnen unser Beileid aus und hoffen, Sie mit unseren Informationen in dieser aussergewöhnlichen

Mehr

GEMEINDE SCHUPFART. Friedhof- und Bestattungsreglement

GEMEINDE SCHUPFART. Friedhof- und Bestattungsreglement GEMEINDE SCHUPFART Friedhof- und Bestattungsreglement Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Schupfart Die nachfolgenden Bestimmungen werden erlassen, um unseren Friedhof als ganzes zu einer würdigen

Mehr

Gebührensatzung 7.04. für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 30. Mai 2011. Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation

Gebührensatzung 7.04. für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 30. Mai 2011. Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 30. Mai 2011 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 f) und i) der Gemeindeordnung für

Mehr

Ratgeber für den Trauerfall Herausgeber: Stadt Geilenkirchen Friedhofsamt Markt 9 52511 Geilenkirchen

Ratgeber für den Trauerfall Herausgeber: Stadt Geilenkirchen Friedhofsamt Markt 9 52511 Geilenkirchen Bestattungen in Geilenkirchen Ratgeber für den Trauerfall Herausgeber: Stadt Geilenkirchen Friedhofsamt Markt 9 52511 Geilenkirchen Vorwort Mit dieser Informationsbroschüre will das Friedhofsamt Rat suchenden

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT ROSENHEIM (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG)

SATZUNG ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT ROSENHEIM (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG) SATZUNG ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT ROSENHEIM (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG) 554 b Vom 24. Juli 2001 (ABl. S. 158) geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2001

Mehr

Einwohnergemeinde Niedergösgen

Einwohnergemeinde Niedergösgen Einwohnergemeinde Niedergösgen Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen 740 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen Die Gemeindeversammlung gestützt auf die kantonale Verordnung über

Mehr

Friedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung

Friedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung Friedhofverband Dällikon-Dänikon Verbandsvereinbarung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck, Name, Zusammenschluss Die Politischen Gemeinden Dällikon und Dänikon bilden für die Besorgung des Friedhof-

Mehr

GEMEINDE MÜSWANGEN REGLEMENT ÜBER FRIEDHOF UND BESTATTUNG

GEMEINDE MÜSWANGEN REGLEMENT ÜBER FRIEDHOF UND BESTATTUNG GEMEINDE MÜSWANGEN REGLEMENT ÜBER FRIEDHOF UND BESTATTUNG Gestützt auf die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen wird folgendes Reglement über Friedhof und Bestattung der Einwohnergemeinde Müswangen

Mehr

Wegleitung für Bestattungen

Wegleitung für Bestattungen BESTATTUNGSAMT Frauenfelderstrasse 10 Telefon 071 626 83 90 Wegleitung für Bestattungen Das Bestattungsamt gibt in allen Bestattungsangelegenheiten kostenlos Auskunft. Beinahe alles, was mit einer Abdankung,

Mehr

R E G L E M E N T. über das. Friedhof- und Bestattungswesen. der Einwohnergemeinde Biberist. vom. 26. Juni 2003

R E G L E M E N T. über das. Friedhof- und Bestattungswesen. der Einwohnergemeinde Biberist. vom. 26. Juni 2003 R E G L E M E N T über das Friedhof- und Bestattungswesen der Einwohnergemeinde Biberist vom 26. Juni 2003 Die in diesem Reglement verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für Funktionsträger beider Geschlechter.

Mehr

Bestattungsformen auf den Kölner Friedhöfen

Bestattungsformen auf den Kölner Friedhöfen Bestattungsformen auf den Kölner Friedhöfen Folie 1 Wenn ich nur wüsste, was richtig ist. Lassen Sie sich beraten: Bestattungsformen und Grabarten in Köln. Folie 2 Die erste Entscheidung: Die Auswahl der

Mehr

FRIEDHOF-und BESTATTUNGS- VERORDNUNG der Gemeinde AVERS

FRIEDHOF-und BESTATTUNGS- VERORDNUNG der Gemeinde AVERS FRIEDHOF-und BESTATTUNGS- VERORDNUNG der Gemeinde AVERS 1. Allgemeines / Organisation Art. 1 Kantonale Verordnung Der vorliegenden Verordnung liegt die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen zu

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) Aufgrund von 7 Absatz 2 i.v.m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement Bestattungs- und Friedhofreglement von Doppleschwand Gestützt auf 9, Abs. 3 der kant. Verordnung über das Bestattungswesen erlässt der Gemeinderat von Doppleschwand das Bestattungs- und Friedhofreglement:

Mehr

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09 Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09 Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Stadt Ludwigshafen am Rhein; (Friedhof- und Bestattungsgebührenordnung)

Mehr

Vollzugsreglement zum Friedhof- und Bestattungsreglement

Vollzugsreglement zum Friedhof- und Bestattungsreglement STADTRAT Vollzugsreglement zum Friedhof- und Bestattungsreglement vom Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 7 Abs. des Friedhof- und Bestattungsreglements vom xx.xx.0x als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Reglement über die Gebühren des Bestattungsamtes und der Friedhöfe der Stadt Schaffhausen

Reglement über die Gebühren des Bestattungsamtes und der Friedhöfe der Stadt Schaffhausen Reglement über die Gebühren des Bestattungsamtes und der Friedhöfe der Stadt Schaffhausen vom 14. Juni 2011 Der Stadtrat gestützt auf Art. 61 des Friedhof- und Bestattungsreglements der Stadt Schaffhausen

Mehr

vom 26.02.1997 5 Abs. 1 und 2 geändert, 10 Abs. 4 geändert, 6 und 7 aufgehoben und in Kraft getreten am 01.01.1999

vom 26.02.1997 5 Abs. 1 und 2 geändert, 10 Abs. 4 geändert, 6 und 7 aufgehoben und in Kraft getreten am 01.01.1999 Satzung der Stadt Neustadt a. d. Aisch über die Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme der Friedhöfe und Einrichtungen der Bestattung (Friedhofs- u. Bestattungsgebührensatzung) vom 26.02.1997

Mehr

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Bürgergemeinde, gestützt auf Art. 56 lit. a und 121 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, b e s c h l i e s s t : I. Nutzung und

Mehr

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren 7/9 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes, des Art. 22 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Neu-Ulm folgende,

Mehr

Anlage zu 7/3. Gebührenverzeichnis. (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart) gültig ab 1. März 2014

Anlage zu 7/3. Gebührenverzeichnis. (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart) gültig ab 1. März 2014 (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart) gültig ab 1. März 2014 Bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart Nr. 1/2 vom 9. Januar 2014 A) Bestattungsgebühren

Mehr

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 12.12.2012 Verfügung Departement des Innern vom 14.03.2013 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines 1.1 Zuständigkeit 3 1.2

Mehr

Rechtsverordnung über die Benutzungsgebühren für evangelische Friedhöfe in Berlin (Friedhofsgebührenordnung ev. FgebO ev.)

Rechtsverordnung über die Benutzungsgebühren für evangelische Friedhöfe in Berlin (Friedhofsgebührenordnung ev. FgebO ev.) Friedhofsgebührenordnung ev. FGebO ev. 593 Rechtsverordnung über die Benutzungsgebühren für evangelische Friedhöfe in Berlin (Friedhofsgebührenordnung ev. FgebO ev.) In der Fassung vom 1. April 2007 (KABl.

Mehr

Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung - FriedGebO)

Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung - FriedGebO) Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung - FriedGebO) Vom 17. November 2003 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2011 (GVBl. S. 9) Auf

Mehr

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Benützungsordnung für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Benützungsrecht... 4 1.1 Allgemeine Benützung... 4 1.2 Probelokale... 4 2 Benützungszeiten... 4 2.1 Probelokal... 4

Mehr

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Goldbach

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Goldbach Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Goldbach Der Markt Goldbach erlässt aufgrund des Art. 8 KAG vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli

Mehr

Gebührenverordnung. zum. Friedhof- und Bestattungsreglement. Leitfaden

Gebührenverordnung. zum. Friedhof- und Bestattungsreglement. Leitfaden Gebührenverordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement Leitfaden INHALTSVERZEICHNIS GEBÜHRENVERORDNUNG ZUM FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT... 3 Art. 1 Bestattungskosten für verstorbene mit letztem

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement GEMEINDE SCHNEISINGEN Friedhof- und Bestattungsreglement INHALTSVERZEICHNIS Reglement Seite I. Grundsatz 1 II. Allgemeine Bestattungsvorschriften 1 III. Grabstätten 3 1. Allgemeine Vorschriften 3 2. Reihengräber

Mehr

Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung Friedhofsgebührensatzung Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Lambertus in Ense-Bremen hat mit Beschluss vom 23.10.2012 für den katholischen Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen:

Mehr

Persönliche Erklärung über die Bestattungsart / Bestattungswunsch

Persönliche Erklärung über die Bestattungsart / Bestattungswunsch Gemeinde Gommiswald Rietwiesstrasse 2 8737 Gommiswald Tel. 058 228 70 00 Fax. 058 228 70 09 www.gommiswald.ch FRONT OFFICE Telefon: 058 228 70 10 E-Mail: bestattungsamt@gommiswald.ch Persönliche Erklärung

Mehr