Vertrag. über die Gewinnung, Aufbereitung und Einlagerung eines Stammzellpräparates aus Nabelschnurblut zwischen. und

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1 Vertrag über die Gewinnung, Aufbereitung und Einlagerung eines Stammzellpräparates aus Nabelschnurblut zwischen 1. dem ungeborenen Kind vertreten durch den/die gesetzlichen Vertreter nachfolgend Kind genannt Name, Vorname der Mutter (sofern vertretungsberechtigt) Name, Vorname des Vaters (sofern vertretungsberechtigt) Geburtsdatum der Mutter Geburtsdatum des Vaters Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer PLZ, Ort PLZ, Ort Telefon, Mobiltelefon Telefon, Mobiltelefon Voraussichtlicher Geburtstermin: Betreuender Gynäkologe: Voraussichtliche Geburtsklinik (sofern schon ausgewählt): Anschrift der Klinik: 2. der Mutter des Kindes in eigenem Namen nachfolgend Mutter genannt und 3. stellacure GmbH Centrum für innovative Medizin Falkenried Hamburg nachfolgend stellacure genannt Inhalt: 1 Gegenstand des Vertrages 2 Verpflichtungen der stellacure 3 Verpflichtungen der Mutter / der gesetzlichen Vertreter/Einwilligung 4 Qualitätszertifikat über die Einlagerung/ Herausgabe des Stammzell-Präparates aus Nabelschnurblut 5 Vertrags- und Einlagerungsgebühr 6 Dauer des Vertrages 7 Beendigung des Vertrages 8 Haftung 9 Datenschutz 10 Schlussbestimmungen Ein Exemplar des Vertrages verbleibt bei den Eltern, ein Exemplar bitte unterschrieben an stellacure schicken. Vertrag Eltern VS 7; FB-074 Stand 2/11-1 -

2 Präambel stellacure ist eine Nabelschnurblutbank, die Stammzellen aus Nabelschnurblut gewinnt, diese aufbereitet und einlagert. Die Präparation und Einlagerung erfolgt in Kooperation mit dem DRK-Blutspendedienst Baden-Württemberg - Hessen ggmbh im GMP Labor Frankfurt am Main. Das Nabelschnurblut wird unmittelbar nach der Abnabelung aus der Plazenta und der Nabelschnur entnommen. Darin befinden sich Stammzellen, die nach der Herstellung des Stammzell-Präparates tiefgefroren über viele Jahre aufbewahrt werden können. Bei der Herstellung des Stammzellpräparates aus Nabelschnurblut werden die jeweils gültigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften und Richtlinien (Herstellungserlaubnis gemäß 13 AMG ) streng eingehalten. Das Kind, für das bis zum Erreichen der Volljährigkeit die gesetzlichen Vertreter handeln, ist Eigentümer des Nabelschnurblutes und des daraus gewonnenen Stammzell- Präparates. 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Entnahme von Nabelschnurblut (Plazentarestblut), Aufbereitung, Qualitätskontrolle, Einlagerung und sachgerechte Abgabe des Stammzell-Präparates an den Verordner / die anwendende Einrichtung. (2) Voraussetzung für die Entnahme des Nabelschnurblutes ist die Einbeziehung der Entbindungsklinik in die Herstellungserlaubnis der stellacure. (3) Dieser Vertrag umfasst nicht die therapeutische Anwendung des Stammzell-Präparates aus Nabelschnurblut. 2 Verpflichtungen der stellacure (1) stellacure ist verpflichtet, die folgenden Leistungen für das Kind im Zusammenhang mit der Entnahme, Aufbereitung und Einlagerung des Stammzell-Präparates aus Nabelschnurblut zu erbringen: a) Bereitstellung und Übersendung des Entnahmesets an die Mutter. b) Unterstützung der Entnahmeklinik bei der Einbeziehung in die Herstellungserlaubnis der stellacure, sofern noch nicht geschehen. c) Beauftragung der Entnahmeklinik/des Belegarztes/ der freiberuflichen Hebamme mit der Entnahme des Nabelschnurblutes. Der Auftrag wird mit der Maßgabe verbunden, nach eigenem Ermessen von der Entnahme des Nabelschnurblutes aus medizinischen Gründen sowie bei Kontraindikationen abzusehen. Die Entnahme darf auch unterbleiben, wenn eine Situation in der Entnahmeklinik auftritt (z. B. ein Notfall in der Klinik), die die Entnahme aus organisatorischen Gründen objektiv unmöglich macht. d) Transport von der Entbindungsklinik ins Labor nach Frankfurt am Main zum DRK-Blutspendedienst Baden-Württemberg Hessen. e) Eingangsuntersuchung des Nabelschnurblutes insbesondere auch auf die Möglichkeit der Herstellung eines Stammzell-Präparates. f) Präparation, Kryokonservierung und Einlagerung des Stammzell-Präparates. g) Qualitätskontrolle des Stammzell-Präparates. h) Aushändigung des Qualitätszertifikates und des Nabelschnurblutausweises, Datenerfassung und Archivierung der relevanten Informationen; i) bei Bedarf Herausgabe des Stammzell-Präparates an die anwendende Einrichtung nach nochmaliger Prüfung. j) Die Gesamtverantwortung für den Herstellprozess. (2) Stellt sich bei der Eingangsuntersuchung des Nabelschnurblutes ( 2 Abs. (1) Ziffer e) heraus, dass die Präparation des Nabelschnurblutes nicht möglich oder nicht vertretbar ist, wird stellacure die gesetzlichen Vertreter des Kindes hierüber schriftlich in Kenntnis setzen und das Nabelschnurblut vernichten. Die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach 7 Abs. (4) Ziffer b). (3) Stellt sich bei der Qualitätskontrolle ( 2 Ziffer (1) g) heraus, dass das Stammzell-Präparat aus Nabelschnurblut Mängel aufweist, eine Einlagerung aber dennoch möglich ist, wird stellacure von den gesetzlichen Vertretern eine Entscheidung in Schriftform erbitten, ob die Einlagerung erwünscht ist. Ist dies nicht der Fall, wird stellacure das Stammzellpräparat aus Nabelschnurblut nach schriftlicher Ankündigung vernichten; die Vergütung richtet sich dann nach 7 Abs. (4) Ziffer c). (4) stellacure darf sich zur Erbringung ihrer Verpflichtungen auf eigene Kosten qualifizierter Erfüllungsgehilfen bedienen.. (5) Für den Fall einer Insolvenz der stellacure wurde mit dem DRK-Blutspendedienst Baden-Württemberg Hessen ggmbh ein Vertrag geschlossen, der ihn verpflichtet, die Weiterlagerung der Stammzell-Präparate für die Dauer des Vertrages zu gewährleisten einzulagern und im Bedarfsfall herauszugeben. 3 Verpflichtungen der Mutter/ der gesetzlichen Vertreter / Einwilligung (1) Die Mutter / die gesetzlichen Vertreter willigen in die Entnahme des Nabelschnurblutes nach der Abnabelung des Kindes / der Kinder ein. (2) Die Mutter / die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, a) die von stellacure zugeschickten Formulare wahrheitsgemäß vollständig auszufüllen und unterzeichnet an stellacure zurückzusenden: aa) Anamnesebogen im Original bb) Freistellungserklärung im Original cc) Aufklärungs- und Einverständniserklärung, die von dem Gynäkologen / der Hebamme auszufüllen ist Vertrag Eltern VS 07; FB

3 dd) Spendereignung (medizinische Eignung) und Beratungsbestätigung, die von dem Gynäkologen / der Hebamme auszufüllen ist b) das Entnahmeset (stellaset) unmittelbar vor der Geburt dem medizinischen Fachpersonal zu übergeben und diese anzuweisen, entsprechend der schriftlichen Arbeitsanweisungen (SOP) zu verfahren. c) stellacure unverzüglich eine Fotokopie der Geburtsurkunde des Kindes / der Kinder zuzuschicken. (3) Die Mutter willigt ein, dass ihr selbst zum Zeitpunkt der Geburt (+/- 48 Stunden) Blut entnommen wird, um die erforderlichen infektionsserologischen Untersuchungen (inkl. HIV) durchführen zu können. (4) Die Mutter / die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich, stellacure unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt bei der Mutter oder dem Kind eine durch Blut übertragbare Infektionskrankheit wie Hepatitis B oder C sowie HIV o. ä. auftritt. Eine nachträgliche Testung des bereits eingelagerten Stammzell-Präparates umfasst dieser Vertrag im Fall einer Infektion nicht. (5) Die Mutter bzw. die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich des Weiteren, stellacure unverzüglich über die Änderung der Vertretungsbefugnisse zu informieren. Zudem ist jede Anschriftsänderung schriftlich mitzuteilen. (6) Die Mutter / die gesetzlichen Vertreter willigen ein, dass die erhobenen Befunde / Daten während der Schwangerschaft/Geburt an stellacure übermittelt werden. 4 Qualitätszertifikat über die Einlagerung / Herausgabe des Stammzell-Präparates aus Nabelschnurblut (1) Nach Einlagerung des Stammzell-Präparates aus Nabelschnurblut und Erhalt der in 3 Abs. (2) genannten Unterlagen wird dem Kind/ den Kindern ein Qualitätszertifikat über die Herstellung, Kryokonservierung und Einlagerung erteilt sowie der Nabelschnurblutausweis zugeschickt. (2) Das Kind/die Kinder ist/sind, bei Minderjährigkeit vertreten durch den gesetzlichen Vertreter, jederzeit berechtigt, über das Stammzell-Präparat aus Nabelschnurblut unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verfügen oder es herauszuverlangen. Die Anforderung muss schriftlich erfolgen und gilt als Kündigung des Vertrages gemäß 7 Abs. (1). (3) Die Herausgabe des Stammzell-Präparates aus Nabelschnurblut begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung der bisher gezahlten Vergütung. 5 Vertrags-und Einlagerungsgebühr (1) Es bestehen zwei Zahlungsvarianten (bitte ankreuzen, welche gewünscht): stellacure MULTI Die Vertragsgebühr für sämtliche Dienstleistungen aus diesem Vertrag mit Ausnahme der Gebühr für die jährliche Einlagerung beträgt 1.950,-- (Euro eintausendneunhundertundfünfzig). Davon sind 250,-- (Euro zweihundertundfünfzig) bei Vertragsabschluss (Anzahlung) und die restlichen 1.700,-- (Euro eintausendsiebenhundert) nach erfolgreicher Einlagerung zur Zahlung fällig. Über die gesamte Vertragslaufzeit ist eine zusätzliche Einlagerungsgebühr in Höhe von jährlich 30,-- (Euro dreißig) ab dem ersten Geburtstag des Kindes zu zahlen. stellacure PRO stellacure bietet die Möglichkeit, sämtliche Dienstleistungen aus diesem Vertrag inklusive der jährlich fällig werdenden Einlagerungsgebühr in einer Summe zu zahlen (Ersparnis von 370,-- (Euro dreihundertsiebzig) gegenüber stellacure MULTI). In diesem Fall beträgt die Gesamtvergütung für alle Vertragsleistungen einschließlich der jährlichen Einlagerungsgebühr für einen Zeitraum von 25 Jahren 2.300,-- (Euro zweitausenddreihundert). Davon sind 250,-- (Euro zweihundertundfünfzig) bei Vertragsabschluss (Anzahlung) und die restlichen 2.050,-- (Euro zweitausendfünfzig) nach erfolgreicher Einlagerung zur Zahlung fällig. (2) Bei Mehrlingsgeburten reduziert sich bei stellacure MUL- TI die Vertragsgebühr für jedes weitere Kind auf 950,-- Euro (neunhundertundfünfzig). Die zu leistende Anzahlung beträgt 250,-- (Euro zweihundertfünfzig) pro Kind. Die jährlich zu zahlende Einlagerungsgebühr bleibt hiervon unberührt. In der stellacure PRO Variante beträgt die Einmalzahlung der Vertrags- und Einlagerungsgebühren 1.300,-- (Euro eintausenddreihundert) für jedes weitere Kind. Bitte ankreuzen: Ich erwarte eine Mehrlingsgeburt. Anzahl der erwarteten Kinder: (3) Bei Kindern, für deren Geschwister das Stammzellpräparat bei stellacure eingelagert wurde, reduziert sich bei stellacure MULTI die Vertragsgebühr auf 1.550,-- Euro (eintausendfünfhundertundfünfzig). Die zu leistende Anzahlung beträgt 250,-- (Euro zweihundertfünfzig). Die jährlich zu zahlende Einlagerungsgebühr bleibt hiervon unberührt. In der stellacure PRO Variante beträgt die Vertrags- und Einlagerungsgebühr 1.900,-- (Euro eintausendneunhundert). Die zu leistende Anzahlung beträgt 250,-- (Euro zweihundertfünfzig). Bitte ankreuzen: Ein Geschwisterkind hat bereits ein Stammzellpräparat bei stellacure eingelagert. (4) Ich bin mit der Abbuchung der Vertragsgebühr/Gesamtvergütung einverstanden (Einzugsermächtigung): Ja (bitte ankreuzen): Bankleitzahl Kontonummer Vertrag Eltern VS 07; FB

4 Kreditinstitut Name Unterschrift Ich bin mit der Abbuchung der jährlichen Einlagerungsgebühr einverstanden (stellacure MULTI): Bitte ankreuzen, falls gewünscht. Bankleitzahl Kontonummer Kreditinstitut Name Unterschrift (5) Die jeweilige Vergütung ist 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Sollte die Anzahlung bzw. die Vertragsgebühr nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechnungsstellung geleistet sein, ist stellacure berechtigt, nach jeweils schriftlicher Ankündigung entweder die Entnahme zu verweigern oder das bereits eingelagerte Stammzellpräparat zu vernichten. Gleiches gilt bei Nichtzahlung der jährlich fällig werdenden Einlagerungsgebühr (falls nicht vorab entrichtet). (6) Alle in diesem Vertrag genannten Vergütungen enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. (7) Die Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, ohne dass es einer Kündigung bedurfte, richtet sich nach 7 Abs. (4). 6 Dauer des Vertrages (1) Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und endet 24 Jahre nach Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes (insgesamt 25 Jahre Einlagerung des Stammzell- Präparates). (2) Der Vertrag kann zwei Monate vor Ablauf der in Abs. (1) genannten 25 Jahre von dem dann volljährigen Kind zu den dann geltenden Konditionen verlängert werden. stellacure stimmt der Vertragsverlängerung schon jetzt zu. (3) Sollte der Vertrag nicht verlängert oder die Herausgabe trotz schriftlicher Anfrage nicht verlangt werden, ist stellacure berechtigt, das Stammzell-Präparat aus Nabelschnurblut nach Ankündigung nach weiteren zwei Monaten zu vernichten. 7 Beendigung des Vertrages (1) Vom Kind/ den gesetzlichen Vertretern kann der Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. stellacure ist nicht berechtigt, den Vertrag vor Ablauf ordentlich zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. (2) Bei Kündigung des Vertrages vor der Entbindung ist keine Vergütung zu zahlen. Eine schon erfolgte Anzahlung wird zurück erstattet. Dies gilt auch, wenn der Mutter bereits das Entnahmeset zugeschickt wurde und sie es binnen Monatsfrist nach Kündigung ungeöffnet und unbeschädigt an stellacure zurückgibt. Wird das Entnahmeset nicht zurückgegeben, ist eine Aufwandsvergütung von 150,-- (Euro einhundertfünfzig) zu zahlen. Bei erfolgter Anzahlung wird diese Summe verrechnet und es werden 100,--(Euro einhundert) zurück erstattet. (3) Bei Kündigung des Vertrages nach der Nabelschnurblutentnahme behält stellacure den Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung gemäß 5 Abs. (1). Ausnahmen hiervon sind abschließend im folgenden Abs. (4) geregelt. (4) Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn a) die Entnahme aus den in 2 Abs. (1) Ziffer c) aufgeführten Gründen unterbleibt; der Anspruch auf Zahlung der Vergütung entfällt; b) die Eingangsuntersuchung des Nabelschnurblutes oder des Blutes der Mutter ergibt, dass die Nabelschnurblutpräparation nicht möglich bzw. nicht vertretbar ist (siehe 2 Abs. (2)). In diesem Fall beträgt die Aufwandsvergütung 150,-- (Euro einhundertfünfzig).. Bei erfolgter Anzahlung wird diese Summe verrechnet und es werden 100,--(Euro einhundert) zurück erstattet. c) die Qualitätskontrolle ergibt, dass das Stammzellpräparat aus Nabelschnurblut Mängel aufweist und die gesetzlichen Vertreter der Einlagerung nicht zustimmen (siehe 2 Abs. (3)). Die zu zahlende Aufwandsvergütung beträgt 150,-- (Euro einhundertfünfzig). Bei erfolgter Anzahlung wird diese Summe verrechnet und es werden 100,--(Euro einhundert) zurück erstattet. 8 Haftung (1) Für die Haftung der stellacure gemäß 1 Abs. 1 gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (2) Bei einer versehentlichen und/oder unbeabsichtigten Vernichtung oder sonstigen Unbrauchbarmachung des Nabelschnurblutes oder des Stammzellpräparates aus Nabelschnurblut ist die Haftung der stellacure und ihres Vertragspartners, DRK-Blutspendedienst Baden- Württemberg - Hessen ggmbh auf Ersatz der Mehrkosten für eine mögliche Eigenspende (z. B. Zellseparation, Knochenmark) oder für eine Fremdspende von Stammzellen (z. B. Zellseparation, Knochenmark) begrenzt. Weitergehende Haftungsansprüche bestehen nicht; insbesondere haftet stellacure nicht für möglicherweise entgangene Therapiechancen. (3) Die Haftung von stellacure und ihrer Vertragspartner, insbesondere dem DRK-Blutspendedienst Baden- Württemberg Hessen ggmbh, ist der Höhe nach begrenzt auf ,-- (Euro zehntausend), soweit die Schäden nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. (4) Keine Haftung übernimmt stellacure für die aktuellen und zukünftigen therapeutischen Einsatzmöglichkeiten des Vertrag Eltern VS 07; FB

5 Stammzellpräparates aus Nabelschnurblut, die nicht Gegenstand des Vertrages sind. 9 Datenschutz (1) stellacure ist berechtigt, die zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Daten der gesetzlichen Vertreter, der Mutter und des Kindes zu speichern und an ihre Vertragspartner soweit nötig weiterzugeben. stellacure und ihre Vertragspartner, insbesondere der DRK- Blutspendedienst Baden-Württemberg - Hessen ggmbh, verpflichten sich, die gewonnenen Daten vertraulich zu behandeln. (2) Auf Anforderung des Arztes oder der anwendenden Einrichtung wird stellacure ermächtigt, die zum Einsatz des Stammzell-Präparates aus Nabelschnurblut notwendigen Daten weiterzugeben. (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen, um wirksam zu werden, der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis. Auch eine langjährige abweichende Handhabung begründet keine Änderung. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Vertragsparteien erkennbar angestrebten wirtschaftlichen Zweck so nahe kommt, als dies rechtlich zulässig ist. Entsprechendes gilt, falls sich in diesem Vertrag eine Regelungslücke ergeben sollte, die nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien geregelt werden sollte. (3) stellacure hält sich an dieses Vertragsangebot bis zum gebunden. 10 Schlussbestimmungen Ort, Datum Ort, Datum Hamburg, den Unterschrift der Mutter (für sich und als gesetzliche Vertreterin des Kindes) Unterschrift des Vaters (sofern gesetzlicher Vertreter des Kindes) stellacure GmbH Vertrag Eltern VS 07; FB

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