Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
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- Thomas Schuler
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1 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Ottrau Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl I S. 218), der 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 54) und des 38 der Friedhofsordnung der Gemeinde Ottrau vom hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 12. Juni 2014 für die Friedhöfe der Gemeinde Ottrau folgende beschlossen: Satzung (Gebührenordnung) I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde vom sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung für die Benutzung der Friedhöfe a.) im Ortsteil Görzhain b.) im Ortsteil Kleinropperhausen c.) im Ortsteil Ottrau d.) im Ortsteil Schorbach e.) im Ortsteil Weißenborn erhoben.
2 2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller. b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
3 (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebührenarten 5 Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle (1) Die Benutzung der Räumlichkeiten auf den Friedhöfen für Trauergottesdienste ist gebührenfrei. (2) Die Reinigung aller Räumlichkeiten obliegt demjenigen, der die Benutzung beantragt hat. 6 Bestattungsgebühren (1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben: a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1) in einer Reihengrabstätte 520,00 2) in einer Wahlgrabstätte (Doppelgrab) 600,00 Bei Doppelgrabstätten müssen vor dem Ausheben des Grabes, die Nutzungsberechtigten die Grabeinfassung und den Grabstein entfernen lassen. Werden die Grabeinfassungen und der Grabstein durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung entfernt, so werden hierfür die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt. Für eventuell entstehende Schäden an der Einfassung wird durch die Friedhofsverwaltung keine Haftung übernommen. b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte 160,00 (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung: a) in einer Urnenreihengrabstätte 160,00
4 b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 160,00 c) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 160,00 (3) Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % der vollen Gebühr berechnet. (4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos 7 Umbettungsgebühren Für Umbettungen werden die tatsächlichen Kosten erhoben. 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte (1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 250,00 b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres c) Rasenreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 750,00 (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte sowie der Bestattung einer Urne in einem bereits bestehendem Reihengrab und die Nutzung der (3) Für die Überlassung einer Rasenurnengrabstätte und die Nutzung der 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten (1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte (Doppelgrab) und die Nutzung der
5 1.000,00 (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte pro Urne und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben: 10 Verlängerung von Nutzungsrechten Für die Verlängerung des jeweiligen Nutzungsrechtes werden je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 1/40 der Gebühren nach den 8,9 erhoben. 11 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der a.) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 12 Gebühren für Grabräumung (1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte ( 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden, die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet. (2) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung. 13 Verwaltungsgebühren (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte ( 9 der Friedhofsordnung) 1) einmalig 10,00 2) für die Dauer von 1 Jahr 20,00
6 3) für die Dauer von 5 Jahren 100,00 b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen ( 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen ( 31 der Friedhofsordnung) (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (5) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. September 2003 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Ottrau, den 13. Juni 2014 ( Ort, Datum ) S Norbert Miltz (Bürgermeister)
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G E B Ü H R E N S A T Z U N G Z U R F R I E D H O F S S A T Z U N G D E R S T A D T R O D G A U
6 0 2, Seite 1 von 8, Stand: 01.07.2012 G E B Ü H R E N S A T Z U N G Z U R F R I E D H O F S S A T Z U N G D E R S T A D T R O D G A U Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d.
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1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten
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