schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1910.

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1 0 #ST# Bericht des schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammung über seine Geschäftsführung im Jahre 90. (Vom 8. Februar 9.) Herr Präsident! Hochgeehrte Herren! Gemäss Art. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspfege beehren wir uns, Ihnen über unsere Amtstätigkeit im Jahre 90 fogendes zu berichten : A. Agemeines; Personees. Im Bestand des Gerichtes sind keine Änderungen eingetreten. Der französische Gerichtsschreiber Herr Dr. Emi de Weiss, der seit der Schaffung des ständigen Bundesgerichtes,. Januar 8, im Amte stand, ist aus Aters- und Gesundheitsrücksichten Tim die Entassung von seiner Stee eingekommen, die ihm gewährt wurde. Das Gericht beschoss jedoch geichzeitig, mit Rücksicht auf die angjährige Amtstätigkeit und die persönichen Verhätnisse des Herrn de Weiss, ihn zu besondern Bedingungen zur Aushüfe bei den französischen Gerichtsschreiber- und Sekretärgeschäften und zu Übersetzungen anzusteen. Der Beschuss wurde Bundesbatt.. Jahrg. Bd. L

2 0 im Einverständnis mit dem Bundesrate gefasst und dem eidgenössischen Justiz- und Poizeidepartement zuhanden des eidgenössischen Finanzdepartementes und der eidgenössischen Räte mitgeteit. An Stee des Herrn de Weiss wurde Herr Dr. Robert Guex,, Advokat in Lausanne, zum französischen Gerichtsschreiber ernannt. Der Gerichtssekretär Herr Dr. Hermann Becker hat infoge seiner Wah zum Kantonsrichter von St. Gaen seine Entassung eingereicht und erhaten. An seine Stee wurde gewäht Herr Dr. Pau Kind, Advokat in Zürich. Im Bestände der ordentichen Angesteten ist eine einzige Änderung eingetreten, indem zufoge der im Jahre 909 erfogten Beförderungen die Stee eines Kanzeigehüfen neu besetzt wurde, und zwar in der Person des Herrn Wiiam Hartmann in Lausanne. Der Aushüfsweibo Herr Troux, der seit 8 dem Gerichte as Weibe und Abwart gedient hatte, ist im September gestorben. Und ihm ist bad Herr Schreiber, der ebenfas seit 8 as Archivar und Registratur dem Gerichte angehört hatteund im Jahre 909 zurückgetreten war, nachgefogt. Organisation. Zum Entwurf des Herrn Bundesrichter Dr. Jœger zu einer Revision des Organisationsgesetzes, der dorn Bundesgerichte zugestet worden war, um sich dazu vernehmen zu assen, hat dieses auf Vorschag einer dazu besteten Kommission dem Bundesrat einen Bericht erstattet. Das Bundesgcricht nimmt darin zum Entwurf im wesentichen in zustimmendem und empfehendem Sinne Steung und schägt, neben einigen mehr untergeordneten Punkten, nur eine erhebiche Änderung vor, nämich eine Umgestatung des Rechtsmittes der Berufung in Zivisachen im Sinne der Beschränkung der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf Rechtsfragen und auf die Beschwerdegründe. Sieben Mitgieder des Gerichts, darunter der Redaktor des Entwurfes, haben sich in einem dem Bundesrat eingereichten Separatbericht gegen diesen Vorschag ausgesprochen. Durch Zuschrift vom. November teite der Bundesrat dem Bundesgericht mit, das Justiz- und Poizeidepartement hatedie ursprüngich in Aussicht genommene Totarevision des Organisationsgesetzes, wenn anders das revidierte Gesetz auf den I.Januar 9 oder auf den Anfang des Jahres 9 in Kraft treten soe, nicht für durchführbar ; er teie diese Auffassung;

3 0 und sei deshab der Meinung, die Organisation sei nur in dem Sinne partie zu revidieren, dass diejenigen Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, weche das neue Zivigesetzbuch nötig macht, und dass Bestimmungen hinzugefügt werden, die einen Tei der zur Stunde dem Bundesrat as staatsrechticher Rekursinstanz zustehenden Kompetenzen dem Bundesgericht übertragen. Er übermittete dem Bundesgericht geichzeitig einen von Herrn Professor Dr. W. Burckhardt in Bern verfassten Entwurf für eine soche Partiarevision, mit dem Ersuchen, ein Gutachten dazu einzusenden. Das Bundesgei'icht hat diesem Wunsche entsprochen und mit Zuschrift an den Bundesrat vom 0. Dezember seine Bemerkungen zu dem Burckhardtschen Entwurf eingereicht. Darin hiet es zwar an dem geäusserten Standpunkt fest, dass eine Totarevision am Patze gewesen wäre und sprach den Wunsch aus, dass diese auch nach dem Inkrafttreten der Novee nicht aus den Augen veroren werden möchte, immerhin wurde der bundesrätichen Auffassung, dass fürs erste eine bosse Partiarevision vorzunehmen sei, nicht positiv entgegengetreten, dies namentich deshab nicht, wei es sehr wünschbar ist, dass zu Beginn des Jahres 9 das zur Bewätigung der neuen Aufgaben des Bundesgerichts nötige Persona in Tätigkeit treten könne, und wei dies bei Vornahme eirier Totarevision im Sinne der früheren Vorschäge des Bundesgerichts und des Jaegerschen Entwurfes, sowie die Dinge bei Abgabe des Gutachtens agen, kaum erreichbar schien. Errichtung eines neuen Bundesgerichtsgebäudes. Im Jahre 908 hatte das Bundesgericht dem Bundesrate einen Bericht und Vorschäge über die bauichen Massnahmen erstattet, weche die durch Vermehrung der Kompetenzen des Gerichts notwendig werdende Vermehrung des Personas erfordert, und ein Bauprogramm mit verschiedenen Modaitäten und Eventuaitäten ausgearbeitet. Aes beruhte auf der Voraussetzung einer Weiterbenützung des gegenwärtigen Bundesgerichtsgebäudes. Im Jahre 909 ist dann der Gedanke aufgetaucht, ob nicht ein Neubau die richtige Lösung der Frage sei. Nachdem diese in einer Konferenz zwischen Vertretern des Bundesrates, des Bundesgerichts, der Regierung des Kantons Waadt und des Gemeinderates von Lausanne erörtert worden war, wurde sie weiter durch Verhandungen zwischen dem Departement des Innern und dem Gemeinderat von Lausanne und dann namentich

4 . Armeekorps: Korpstruppen. Armeekorps: Auszog. Tota des. Armeekorps. Korpstruppen. Armeekorps: Tota des. Armeekorps.. Korpstruppen. Armeekorps: Tota des. Armeekorps 8. i Korpstruppen Tota des. Armeekorps Generastabs- II Offiziere") L* _V X e0 9 i. ~ M s«,90, 809, 8 0 8,,8,0,,0,,,,980 Infanterie g o'. Bestand der Truppenkörper nach Offizieren, Unteroffizieren und Sodaten auf. Januar 9. 9,00 9,89 8,9 0,9 0,88,00 9,9 0, 9,0 8, 8,9,90 Tota,0,0,9,,09,9,,8,0 0,0 0,09 0, O Hüw' aergie i s- S.a P? 9 09 = = S i M Tota eu S O 8 8 Aji-tierie.«.!--> = ä'' -s -B?! oe s s i ' ^ S -= 'S 0! , , , , Tota,0,0,0,09,,088,08,8,00,08,0,,08,000,089, g a> ea 0 9 CS-eiiie S o ' i, Tota **.. *&, i i 8; '! 8: 8 8 i 00! b 0J "N = ITestungstruppen i ö II - - à =. aï a>- *ö- O œ : ~ Tota! ~! ~~ i ~~ Sanitüts»- tr-iippeu Ugisi 'S! - 'S ; '! Toia S j Ì ip,i i «' Ï; o a N S Veterinäi-- tr-uppen Hufsch i = 0. 8j 0, ; ö! 8i IG i 8, - ] miede f = ; Tota S "! äs\\ «o i O ä o a !» Tota Ti-aintr-uppen S "s 'S = îî Tota IMenstzweig-e o «'N O i ) S St pf = C i p Tota i Tota der 0 i S ' - Z ' 'S ~ d S! ' 'S o! = c> m ,9,8.88,0,9. ;,,9,8.,0,,, 8,8,99,8,0,8 0 ;,,8 ',988.' 0,0,9 0,, J,0,080 '/M Seite 0. Tota,.0,8,99,99,,00,8,0,9,890,890,98,,8 9,99 "Ver*>feg^tui^sstruppen Gesamttota Besatzungstruppen vom Gotthard. von St-Maurioe Truppen ausser Armeekorpsverband Tota des Auszuges 8 08,8, 8,, 890 9, , 0,0,8, G :,8 0, 98, 8,88,988,099,,9 9, 9, Landwehr. * ) 9,00 8, 9, IG 0 9,080 8,8 0, ,08 8,8 9, , 0,9, Besatzungstruppen vom Gotthard. 0 9,,0 9 ~ von St-Maurioe,, Truppen ausser Armeekorpsverband 8,, Tota der Landwehr 9,9, 0,90 9 9,, J 9 0 J j Tota per Truppengattung 0 8,880,, ,9, 9 Jj ~r U0JJ j i i ;. i ; :! ii *) Nur die Genera Stabsoffiziere der Infan teriebi igadeu. Die Stäbe der Hecresei iieitei sind nur in Tabe eu und berücksichtigt, **) In den Landwehrbestäoden der Airmeek orps siod auch die Sauitästrainkompa jnicli eingerc ebnet, deren Verb md bei der Mobimachmig auf geöst und deren R aunsc aft ai «ie Korps- und Divisiu ishizarettc, s o\vie w i Landwt hraru) unuzed ZUgCteit * ird ÌO Ì, 9,0,8. 9,8, 9, 8,, 899,08 9, 9, 8,0 9,0 9, 9J,90,99!! 0,,0 0,8, 8,,,9 9,0 08,9 9,0 08,9

5 08 im Schosse der städtischen Behörden von Lausanne verfogt. Letztere geangten dazu, dem Bundesrat den Vorschag zu machen, sie woen der Eidgenossenschaft vom Gute Mon Repos a das nötige Terrain zur Ersteung eines neuen Bundesgerichtsgebäudes abtreten und einen Beitrag an die Kosten des neuen Gebäudes eisten gegen Überassung des bestehenden Gebäudes und Verzichteistung auf die zu Gunsten der Eidgenossenschaft auf dem Terrain von Montbenon haftende Servitut. Das Bundesgericht wurde Ende des Jahres 909 vom eidgenössischen Justiz- und Poizeidepartement ersucht, über diesen Vorschag, dem das Departement des Innern grundsätzich beizustimmen beantragte, sich zu äussern. Nach Besichtigung des in Frage kommenden Terrains sprach sich das Bundcsgericht durch Zuschrift vom 8. Februar 90, die durch Präsidiaschreiben vom. Februar ergänzt wurde, hierüber beinahe einheig dahin aus, dass für die in nächster und fernerer Zukunft nötige Vergrösserung der Gerichtsgebäuichkeiten die Errichtung eines Neubaues, vom Standpunkte der Verwatung der Rechtspfege aus betrachtet, die richtige Lösung sei, die gegenüber der ändern Mögichkeit, der Ersteung von einem oder zwei Nebengebäuden, den Vorzug verdiene und deshab zur Annahme empfohen werde. Auch mit dem vorgeschagenen Baupatz erkärte sich das Bundesgericht unter gewissen Bedingungen einverstanden. Auf die finanziee Seite der Sache trat es dagegen nicht ein. Nachdem sich der Bundesrat grundsätzich auf den geichen Boden gestet hatte, wurden die Verhandungen /.wischen dem Departement des Innern und dem Gemeinderat von Lausanne weitergeführt, namentich über die Lage und den Umfang des zu erwerbenden Baupatzes und die finanzieen Leistungen der Gemeinde Lausanne. Das Bundesgericht wurde hiezu nicht weiter beigezogen. Dagegen war es bei der in Lausanne stattgefundenen Sitzung der Kommissionen der eidgenössischen Räte vertreten, die über die Genehmigung des am. Apri 90 auf Grundage der frühern Schussnahmen vom Bundesrate mit dem Gemeinderat von Lausanne abgeschossenen Vertrages zu beraten hatten ; dabei wurden seine Vertreter über die mutmassiche künftige Organisation des Gerichts befragt. Durch Bundesbeschuss vom. Juni 90 wurde die Frage der Errichtung eines neuen Gebäudes und die Wah des Baupatzes im Sinne der bundesrätichen Vorschäge eredigt. Das jetzige Bundesgerichtsgebäude so, nach einer Abmachung zwischen den städtischen Behörden von Lausanne und den Behörden des Kantons Waadt, nach Ersteung des neuen Gebäudes

6 09 zu Universitätszwecken verwendet werden. Was das weitere Vorgehen betrifft, so hat das Bundesgericht dem Bundesrat gegenüber den Wunsch ausgesprochen, es möchte zu den wichtigem vorbereitenden Massnahmen für den Neubau beigezogen werden. Das Justiz- und Poizeidepartement brachte hierauf am. März dem Bundesgericht eine Zuschrift des Departements des Innern zur Kenntnis, wonach das Bundesgericht, nachdem die nötigen Terrainaufnahmen gemacht seien, zur Aufsteung eines definitiven Lokaitätenprogramm es werde eingeaden werden. Gesch'äftsast, -Verteiung und -eredigung. Die Ziviberufungen haben wiederum zugenommen, was sich namentich für die erste Abteiung fühbar machte. Da die Zeit, die der einzene Richter für die Ausarbeitung der ihm zugewiesenen Referate und zum Studium der übrigen Geschäfte braucht, nur auf Kosten der Gründichkeit über ein bestimmtes Mass sich beschränken ässt, und da auch bei der Behandung der Geschäfte in den Sitzungen, insbesondere bei pädierten Fäen, nicht erhebich Zeit gewonnen werden kann, hatte dies zur Foge, dass die Eredigung der Berufungen sich stets weiter hinauszog. So füten die bis Ende August eingegangenen pädierten Geschäfte der I. Abteiung die Tagesordnungen bis über das Neujahr hinaus an. Und wenn schon viee Berufungen von vornherein as unbegründet sich darsteen, so nimmt doch auch die Behandung socher Fäe die Zeit des Referenten und des Gerichts in gewissem Umfange in Anspruch, wie die meisten Rückzüge erst erfogen, wenn das Referat ausgearbeitet ist und die Akten von den einzenen Mitgiedern geesen sind. Man haf in der Weise nach, dass geegentich statt Sitzungen in der Woche stattfanden und suchte der dadurch bewirkten Überastung der Mitgieder der I. Abteiung so zu begegnen, dass die Mitgieder der III. Abteiung vorübergehend zu Referaten und zu den Sitzungen in höherem Masse beigezogen wurden. Die Eredigungsfrist der Berufungen wird dadurch einigerrnassen beastet, dass nicht seten bei den kantonaen Gerichten Révisions-oder Kassationsgesuche eingereicht werden, bis zu deren Beurteiung die Instruktion vor dem Bundesgericht von Gesetzes wegen ruht. Ähnich verhät es sich bei den staatsrechtichen Rekursen, wo geichzeitig mit dem Bundesgericht der ßundesrat eventue die Bundesversammung angerufen werden und diesen die Priorität in der Behandung der Rekurse zukommt. So wurde

7 0 ein Rekurs aus dem Jahre 90, der das zürcherische Lehringsgesetz betrifft, eingestet, bis die eidgenössischen Räte die bei ihnen hängige Beschwerde über diese Materie behandet haben, was noch aussteht. Wesentich mit Rücksicht hierauf wurde auch mit der Beurteiung eines im Jahre 908 eingegangenen Rekurses gegen eine einzene IJestimtnung jenes Gesetzes bis jetzt zugewartet. Geich verhät es sich mit einem im Jahre 90 eingegangenen Rekurse gegen das graubündnerische Brandversicherungsgesetz. Verschiedenes. Für die Beamten und Angesteten der Kanzei wurde, um die Übereinstimmung mit den übrigen Zweigen der Bundesverwatung herzusteen, das System einer festen, jährigen Besodungsperiode mit Beginn auf. Apri eingeführt; die Besodungen wurden mit Rücksicht hierauf, unter Ruckberechnung auf. Apri 909, einer Revision und Ausgeichung unterworfen. Bundesrat und Bundesgericht erörterten auf dem Korrespondenzwege einige Fragen über die Kompetenzausscheidung und das Verfahren in Ausieferungssachen, wobei durchwegs Übereinstimmung erziet wurde. Die Gesamtzah der Sitzungen beäuft sich im vergangenen Jahre auf (gegenüber im Jahre 909). Diese Sitzungen verteien sich wie fogt: Penum I. Abteiung 9 n. 9 HL - Kassationshof Tota

8 Statistik übet die Eredigungen von 90 bis 90. Natur der Streitsachen i i ;! 90 Neu eingegangen^ $ ^ OJ! > œ a ë II 90 Neu eingegangen & 'Ö ) st 908 Neu eingegangen -*J> bjo ^S i œ g Neu eingegangen T sw S Sf II 90 Neu eingegangen 'S, S O) * 0 i S /. Zivisatvzn;. Erst- und etztinstanzich zu beurteiende Zivisachen. Berufungen gegen Urteie kantonaer Gerichte... Andere Zivisachen... Rekurse in Expropriationssachen. II. Strafsachen.... III. Staatsrechtiche Streitigkeiten IV. Beschwerden betreffend das Schiddbetreibungstmd Konkurswesen. V. Freiiottige Geriehtsbarkeit Tota 8 G

9 II. Spezieer Tei.. Zivirechtspfege. Eine Übersicht über die Zivisachen, mit denen das Bundesgericht im Jahre 90 sich zu befassen hatte, gibt fogende Tabee : Natur der Streitsache. I* I P g E S -S Neu eingegangen. n ô à ~ U r o> g" si. Erst- und etztinstanzich x,u beurteiende Zivisachen. Berufungen gegen Urteie kantonaer Gerichte. Revisionsbegehren..... Eräuterungsbegehren. Kassationsbegehren..... Moderationsbegehren..... Rekurse in Expropriationssachen 0 9* * Viee Koektivrekurse. Ad. Vom Bundesgericht as einzige Ins tan z zu beurteiende Zivisachen. Deren Spezifikation, sowie die Art der ErJedigung ist aus nachstehender Tabee ersichtich :

10 Natur der Streitsache. OnjO f» * S 0 Nichteintreten wegen Inkompetenz etc. Kage ganz oder teiweise II gutgehessen. E O «g>. ṇ 0«- è " w "s 0 t-. Prozesse zwischen Korporationen oder Privaten as Kägern und dem Bund as Bekagten.... Prozesse zwischen Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten anderseits.. Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone.. Kagen aus Art. des Bundesgesetzes über die Verbindichkeit zur Abtretung von Privatrechten, vom i. Mai 80. Streitigkeiten aus dem Nebenbahnengesetz, vom. Dezember Streitigkeiten aus dem Bundesgesetz über dasrechnungswesen der Eisenbahnen, vom. März *) 8. Streitigkeiten aus Art., a., des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eiseubahnen für Rechnung des Bundes, vom. Oktober 89 *) Geichartige Fäe. Übertrag 9

11 Natur der Streitsache. ö roso S-arö fx S._> ff a>, -g g *-=" IsJ «J 0)0 s? o i E S "g E «S 8»*J»*ö> o ä)! «"- g W E_ O> z -si o» C _ 0).> I acd ii s sfe <.a i i- Übertrag 9 8. Kagen aus dem Bundesgesetz betreffend die eektrischen Schwach- und Starkstromeitungen, vom. Juni Prozesse, in wechen das Bundesgericht as vereinbarter Gerichtsstand angerufen wurde Tota 0 i 0 Die sub Ziffern, und 9 eredigten Geschäfte betrafen fogende Materien: Ad. Fabrikhaftpficht, Regresskage, Schadenersatz. Ad. Schadenersatz, Erbschaftsanspruch, Anfechtungskagen, Fischereirecht,. Werkvertrag, Eigentum. J.d. Miete, Unfaversicherung. Die beim Bundesgerichte as einziger Instanz anhängig gemachten Zivisachen verteien sich auf die Abteiungen und das Penum fogendermassen : I. II. Abteiung. Abteiung. Penum. Tota. Aus dem Jahre 909 übertragen 0 Im Jahre 90 eingegangen.. 8 Im Berichtsjahr eredigt Auf 9 übertragen. Tota

12 Von den nicht eredigten Fäen sind anhängig: seit 908, seit 909, die übrigen 0 sind im Berichtsjahre ein- Ad. Berufungen gegen Urteie kantonaer «Gerichte. Von den 90 eredigten Streitsachen betrafen durch das eidgenössische Recht geregete Materien: Ehescheidung bezw. Eheeinsprache Eisenbahn- und Dampfschifihaftpficht Fabrikhaftpficht 9 Obigationenrecht : Vertragsfähigkeit Schudanerkennung Stevertretung Uneraubte Handungen 9 Ungerechtfertigte Bereicherung Konkurrenzverbot Versprechen der Leistung eines Dritten.... Verrechnung 8 Konventionastrafe Abtretung Schudübernahme Eigentum 9 Faustpfand Kauf Tausch Miete Pacht Darehen Dienstvertrag Agenturvertrag Werkvertrag Übertrag 9

13 Übertrag 9 oft Pubi/itätsvertrag Auftrag 8 Makervertrag Kommission Frachtvertrag Andere Verträge Haftung des Wirtes Spie und Wette Bürgschaft 8 Einfache Geseschaft 0 Kommanditgeseschaft Koektivgeseschaft Aktiengeseschaft Firmenrecht Wechserecht Lebensversicherung Unfaversicherung Feuerversicherung Versicherung gegen Diebstah 0 Musterrecht Markenrecht 9 Patentrecht Urheberrecht " Schudbetreibungs- und Konkursrecht: Anfechtungskagen 8 Andere Fäe Durch das kantonae u. ausändische Recht geregete Materien 90 Über die Art der Eredigung und die Herkunft der im Berichtsjahre behandeten Berufungen gibt die nachfogende Tabee Auskunft :

14 Kantone. Nichteintreten. Rückzug oder Vergeich. Ganz oder teiweise gutgehessen. Abgewiesen. RUckweisung an die kantonafr Instanz. «C Q> ÌS = «S i è Aargau Appenze A.-Rh.. Appenze T.-Rh. Baseand Basestadt.. Bern (deutsch)... Bern (französisch). Freiburg Genf Grarus Graubünden.... Luzern Neuenburg.... Nidwaiden.... Obwaden.... Schaffhausen Schwyz... *. Soothurn St. Gaen.... Tessin..... Thurgau Uri Waadt Wais Zürich L Tota 9 Die Gründe, aus wechen das Bundesgericht in Fäen.auf die Berufung nicht eingetreten ist, sind fogende : In 8 Fäen war das Bundesgericht nicht kompetent, wei kantonaes, bezw. fremdes Recht anwendbar war ; in Fäen mangete es am gesetzichen Streitwerte; in 9 Fäen war die Form des,rechtsmittes nicht gewahrt; in Fäen ging die Bejufung nicht gegen ein Haupturtei im Sinne des Organisations-

15 H gesetzes ; in Fäen handete es sich nicht um ein im Berufungswege anfechtbares Ziviurtei, und bei Geschäften war die Berufung verspätet. Von den Fäen, in wechen das kantonae Urtei ganz-. oder teiweise abgeändert wurde, betrafen : Ehescheidung; Eisenbahnhaftpficht; 9 Fabrikhaftpficht; Obigationenrecht (Stevertretung, uneraubte Handungen, Versprechen der Leistung eines Dritten, Kauf, Dienstvertrag, Werkvertrag, Pubizitätsvertrag i, Haftung des Wirtes. Frachtvertrag, andere Verträge ); Patentrecht; Markenrecht; Schudbetreibungs- und Konkursrecht. ^ Geschäfte sind zur Aktenvervoständigung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Das schriftiche Verfahren kam in 8 Fäen zur- Anwendung. Die Berufungen verteien sich fogendermassen auf die beiden Abteiungen : I. II. Abteiung Abteiung Tota Aus dem Vorjahre übernommen Neu eingegangen 0 Tota 9. Im Berichtsjahre eredigt 90 Auf 9 übertragen 8 Die pendent gebiebenen Berufungen sind im Berichtsjahre eingegangen, und zwar: im Monat Apri, im Monat August, im Monat September, im Monat Oktober, im Monat November, die übrigen im Monat Dezember. Ad. Revisionsbegehren. Von den eredigten Revisionsbegehren waren bei der L, bei der II. Abteiung, anhängig ; wurden abgewiesen, das andere wurde zurückgezogen-

16 9 Ad. Eräuterungsbegehren. Von den bei der I. Abteiung hängig gewesenen Er.äuterungsbegehren wurde abgewiesen, auf das andere wurde nicht eingetreten. Ad. Kassationsbegehren. Das einzige im Berichtsjahre eingegangene, von der I. Abteiung beurteite Kassationsbegehren wurde abgewiesen. Ad. Moderationsbegehren. Es waren deren anhängig, das eine bei der L, das andere bei der II. Abteiung; beide wurden gutgeheissen. Ad. Rekurse in Expropriationssachen, Die eredigten Geschäfte verteien sich fogendermassen auf die Exproprianten : Bundesbahnen : Kreis I 8- Kreis II Kreis III Kreis IV Kreis V Eisenbahngeseschaften : Atstätten-Gais Appenzeerbahn und Bundesbahnen Kreis IV.... Berner Apenbahn-Geseschaft Berninabahn Biasca-Acquarossa Bodensee-Toggenburg Carens-Chaiy-Bonay Grossherzogich Badische Staatsbahn Lugano-Cadro-Dino Martigny-Orsieres 8 Montreux-Berner-Oberand Montreux-Gion Rhätische Bahn 0 Seetabahn ' St. Gaer Tramway Eektrizitätswerke : Aare- und Emtnenkana Beznau-Löntsch Zürich, Kanton Übertrag 9T

17 0 Übertrag 9 Waffen- bezw. Schiesspätze : Beinzona Bern Luzern 9 Eidgenössische Teegraphen- und Teephonverwatung.. Art der Eredigung: Rückzug Vergeich Annahme des Urteisantrages Urtei des Bundesgerichtes : a. Abänderung des Urteisantrages.... b. Bestätigung des Urteisantrages.... c. Begründeterkärung von Beschwerden gegen eidgenössische Schätzungskommissionen.. Von den auf 9 übertragenen Fäen stammen: aus dem Jahre 908, aus dem Jahre 909; die übrigen sind im Berichtsjahre eingegangen ( in der ersten, 0 in der zweiten Häfte). II. Strafrechtspfego. a. Bundesstrafgericht. Beim Bundesstrafgericht ist zu Anfang des Berichtsjahres ein Fa wegen Übertretung des Zo- und des Bundesgesetzes vorn 9. Juni 900 über gebrannte Wasser anhängig gemacht worden. Vor der Verhandung hat sich der Angekagte der vom eidgenössischen Zodepartement gegen ihn ausgesprochenen Busse grund sätzich unterzogen, und es hat dann die Bundesanwatschaft die Kage zurückgezogen. b. Kassationshof. Beim Kassationshof waren 0 Geschäfte anhängig ( Vorjahr), nämich : fin

18 vom Vorjahr as uneredigt im Berichtsjahr eingegangen 8 0 Davon wurden eredigt: durch Gutheissung der Kassationsbeschwerde.. durch Abweisung derseben 0 durch Nichteintreten, wegen Nichtbeachtung der im Gesetze aufgesteten Formvorschriften oder wegen Unzuässigkeit des Rechtsmittes 8 durch Rückzug der Kassationsbeschwerde... As pendeot auf 9 wurden übertragen Von den begründe!; erkärten Beschwerden richteten sich gegen Urteie kantonaer Behörden, die eine Strafe aussprachen, gegen freisprechende Urteie. Von den eredigten Geschäften bezogen sich auf: das Bundesgesetz über Handhabung der Bahnpoizei.. f betreffend die Fabrik- und Handesmarken. n über die Patenttaxen der Handesreisenden betreffend den Verkehr mit Lebensmitten und Gebrauchsgegenständcn (Lebensmittepoizeigesetz).. über das Bundesstrafrecht (fahrässige Bisenbahn- und Tramgefährdung).. betreffend die Erfindungspatente... über Jagd und Vogeschutz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst betreffend die eektrischen Schwach- und Starkstromanagen., über Schudbetreibung und Konkurs.,, ri betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom. Apri 89 (sog. Sprengstoffgesetz)... J Bundesbau.. Jahrg. Bd. I.

19 und gingen ein aus den Kantonen : Aargau Basestadt Bern. Luzern. Garus. Graubünden Schaffhausen Soothurn. Tessin.. Waadt.. Zürich.. _ III. Staatsrechtspfege. Die im Jahre 90 beim Bundesgerichte anhängig gewesenen staatsrechtichen Streitigkeiten verteien sich ihrer Natur nach wie fogt: Natur der Streitsache CO 0 «t g «?! *i - «s := v C V cn II i *ö> O _*!>s J kui _ C ~ Q) ",, ^ <I. Streitigkeiten zwischenkantonen. Ausieferungen ans Ausand.. Beschwerden von Privaten und Korporationen. Revisions- und Eräuterungsbegehren, Moderationen 8 0 i 9 « Von den 9 auf 9 übertragenen Geschäften rühren aus dem Jahre 90, aus dem Jahre 908, aus dem Jahre 909 und die übrigen Fäe aus dem Berichtsjahre her. Die etztern gingen ein : im März, im Apri, im Mai, im Juni, im Jui, im August, im September, im Oktober, im November und 8 im Dezember. Ad. Streitigkeiten zwischen Kantonen. Die im Berichtsjahre eredigten Fäe betrafen : der eine eine Streit-

20 sache zwischen den Kantonen Luzern und Nidwaiden aus dem Bundesgesetze über die zivirechtichen Verhätnisse der Niedergeassenen und Aufenthater, der andere eine soche zwischen den Kantonen Soothurn und Uri über die Anwendung des Bundesgesetzes betreifend die Ergänzung des Ausieferungsgesetzes vom. Februar 8 (interkantonae Rechtshife in Strafsachen). Ad. Ausieferungen an das Ausand. Die eredigten Ausieferungsbegehren wurden gestet: von Itaien, von Deutschand und von Österreich. Den von Seite Itaiens nachgesuchten Ausieferungen wegen Betrugs bezw. Unterschagung wurde entsprochen, während dem Begehren von Seite Deutschands, wegen Betrugs, und demjenigen von Österreich, wegen Versuchs der Fäschung von Banknoten, keine Foge gegeben wurde ; im erstem Fae deshab nicht, wei das Verbrechen, um dessentwien die Ausieferung verangt wurde, am Zufuchtsorte (im Kanton Tessin) der Geringfügigkeit wegen nicht as Verbrechen bestraft wird (es handete sich um eine Unterschagung im Betrage von weniger as Fr. 0), im etztern Fae, wei eine nach dem Rechte beider vertragsschiessenden Staaten strafbare Handung nicht vorag. Ad. Beschwerden von Privaten und Korporationen gegen kantonae Verfügungen und Erasse (Art. 8 OG). Nach der Natur der as veretzt behaupteten Bestimmungen verteien sich die 9 im Berichtsjahr eredigten Beschwerden wie fogt: a. Veretzung der Bundesverfassung 0 b. von Kantonsverfassungen c. von Bundesgesetzen 0 ä.,, von Staats vertragen Ad a. Die 0 Beschwerden wegen Veretzung der Bundesverfassung betrafen fogende Vorschriften derseben: Art. (Rechtsverweigerung, Geichheit der Bürger vor dem Gesetz, Wikür usw.) 9. n (Souveränität der Kantone)., (Handes- und Gewerbefreiheit) i v (Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen) / (Niederassungsfreiheit, Verweigerung von Ausweisschriften) Übertrag

21 Übertrag Art. (Verbot der Doppebesteuerung) 9/0 (Gaubens- und Gewissensfreiheit).... (Pressfreiheit) 8/9 (Gerichtsstand, verfassungsmässiger Richter). (Voziehung rechtskräftiger Ziviurteie).., u. der.übergangsbestimmungen 0 ; Ad b. Die Beschwerden wegen behaupteter Veretzungkantonaen Verfassungsrechts beschränkten sich in der Hauptsache auf angebiche Missachtung bezw. unzuässige Beschränkung der Eigentumsgarantie und Veretzung des Grundsatzes der Trennung der Gewaten. Ad c. Von den 0 Beschwerden wegen Veretzung von Bundesgesetzen betrafen die Bundesgesetze über: die persöniche Handungsfähigkeit zivirechtichen Verhätnisse der Niedergeassenen und Aufenthater 8 Ausieferung von Verbrechern und Angeschudigten von Kanton zu Kanton., Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes (Steuerfreiheit gemäss Art. 0, und Gerichtsstand, Art. *) den Schutz von Mustern und Modeen Verkehr mit Lebensmitten und Gebrauchsgegenständen das Obigationenrecht Schudbetreibung und Konkurs Ad d. Von den 0 Beschwerden wegen Veretzung von Staats v ertragen betrafen: den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich Niederassungsvertrag mit Deutschand die internationae Übereinkunft betreffend Ziviprozessrecht den schweizerisch - itaienischen Ausieferungsvertrag vom. Jui 88 Staatsvertrag mit Russand die Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich zur Bekämpfung des Jagdfreves in den Grenzwadungen vom. Oktober 88 TÖ

22 Aus der nachfogenden Tabee ist die Herkunft der Beschwerden von Privaten und Korporationen, nach Kantonen geordnet, und die Art ihrer Eredigung ersichtich. Kantone Nichteintreten Rückzug oder gegenstandsos Gutgeheissen oder anerkannt II e Oi s 0> _o < - i S* < a a Aargau Appenze A.-Rh.... Appenze I.-Rh.... Baseand Basestadt Bern (deutscher Tei) Bern (franz. Tei)... Freiburg (franz. Tei) Freiburg (deutscher Tei) Genf Garus Graubünden Luzern Neuenburg Schaffhausen.... Schwvz Soothurn St. Gaen Tessin Thurgau Unterwaiden n. d. W. Unterwaiden o. d. W. Uri Waadt Wais (franz. Tei).. Wais (deutscher Tei). Zug Zürich Tota 8 _ \ * * Worunter eine Gruppo von geichartigen Rekursfàen

23 In den Fäen, in wechen auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, waren die Gründe des fogende : Nichteintretens Inkompetenz Nichterschöpfung der kantonaen Instanzen Verspätung Nichtsubstanziierung oder ungenügende Substanziierung der Besehwerde Andere Formmänge 0 Gegenstandsosigkeit Untaugichkeit des Rechtsmittes 0 Nach der Natur der Streitsache bezogen sich die begründet erkärten Beschwerden auf: Art. der Bundesverfassung (Rechtsverweigerung).. / (Niederassung).... (Doppebesteuerung).. 9/0 (Gaubens- und Gewissensfreiheit) 8/9 (Gerichtsstand) ^ (Voziehung rechtskräftiger Ziviurteie)... und der Übergangsbestimmungen (wissenschaftiche Berufsarten) Veretzung von Kantons Verfassungen des Bundesgesetzes betreifend die Handungsfähigkeit persöniche Bundesgesetzes betreffend die zivirechtichen Verhätnisse der Niedergeassenen und Aufenthater Bundesgesetzes vom. Februar 8 über die interkantonae Ausieferung.... Bundesgesetzes über den Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes (Steuerfreiheit der S. B. B. nach Art. 0 und Gerichtsstand der S. B. B. gemäss Art. * eg. cit.) UÏ

24 In 0 Fäen, in wechen die Anhebung oder Veranassung des Streites oder die Art der Prozessführung es rechtfertigten, wurde eine Gerichtsgebühr bezogen (Art., Abs., OG). Überdies wurden in mehreren Fäen gegen Parteianwäte Diszipinarmassnahmen nach Art. 9, Abs.., OG getroffen. Gesuche um Erass von provisorischen Verfügungen im Sinne von Art. 8 OG gingen ein 8, wovon bewiigt und abgewiesen wurden ; auf Gesuche wurde nicht eingetreten, wurden as gegenstandsos abgeschrieben, und bei einem erfogte die Eredigung im Jahre 9. Fäe gaben Anass zum Meinungsaustausch mit dem Bundesrat über die Kompetenzfrage gemäss Art. 9 OG. Ad. Die anhängig gemachten Revisions- und Moderationsbegehren wurden wie fogt eredigt : ein Moderationsbegehren wurde abgewiesen, eines teiweise gutgeheissen ; ein Revisionsbegehren wurde zurückgezogen und eines, unter Auferegung einer Gerichtsgebühr an die Partei und Verweis an ihren Anwat, abgewiesen. IV. Oberaufsicht über das Schudbetreibungs- und Konkurswesen. Die Schudbetreibungs- und Konkurskammer hat hierüber fogenden Bericht abgefasst: Wenn im Berichtsjahr die Anzah der eredigten Rekurse etwas geringer war as im Vorjahr, so haben dafür die Administrativgeschäfte bedeutend zugenommen. Die Kammer hat in ihrer Sitzungen im ganzen 8 soche Geschäfte behandet, wovon einzene sich auf mehrere Sitzungen erstreckten und die Kammer in hohem Mass in Anspruch nahmen. Die Inspektionen von Konkursämtern wurden programmgemäss fortgesetzt. Im Hinbick auf die schon im etztjährigen Bericht erwähnte, im Berichtsjahr in Beratung genommene Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (s. unten) wurden die Inspektionen auf eine verhätnismässig grosse Anzah von Kantonen ausgedehnt: Bern, Luzern, Schwyz, Unterwaiden, Zug, Freiburg, Soothurn, Tessin und Genf. Dabei wurden in jedem Kanton bis Konkursämter inspiziert. Die vorgenommenen Inspektionen haben den Mitgiedern der Kammer einen umfassenden Einbick in die Geschäftsführung der Ämter in den verschiedenen Landesteien gewährt.

25 ö Leider ässt diese Geschäftsführung noch mancherorts in vieen Beziehungen zu wünschen übrig, und zwar sowoh die formee (so namentich die Protokoierung der einzenen Konkurshandungen, die Ordnung und Aufbewahrung der Akten, die Buch- und Rechnungsführung), as auch die materiee. Es scheint auch, dass in einzenen Kantonen die Inspektionen durch die kantonaen Aufsichtsbehörden zu wenig gründich vorgenommen werden. Sonst wäre es kaum mögich, dass einzene Beamte jetzt noch um nur einzene der wichtigeren konstatierten Mänge hervorzuheben weder ein Kassa- noch ein Gebührenbuch besitzen, über die Verhandungen der Gäubigerversammungen kein Protoko führen, die Vorschrift des Art. 0 des Gebührentarifs gar nicht beachten und überhaupt n i e von der Aufsichtsbehörde Feststeung dieser Gebühren verangen, im Inventar die Kompetenzstücke gar nicht ausscheiden oder acht und vierzehn Tage ang mit dessen Aufnahme zuwarten, Freihandverkäufe ohne autorisierenden Beschuss der Gäubigerversammung und ohne Zustimmung der Pfandgäubiger vornehmen, und dem Konkursgericht nie einen Schussbericht voregen, sodass es sowoh an cor gerichtichen Schussverfügung, as an der Pubikation des Amtes über den Schuss des Verfahrens feht. An einem Orte zeigte es sich, dass der Konkursbeamte weder vom Verteiungspan noch von der Schussrechnung einen Begriff hatte ; an einem ändern Orte wurde die Konkursmasse von den Pfandgäubigern des Konkursiten für die Grundpfandzinse betrieben ; ein drittes Amt anerkannte vergeichsweise eine Konkursforderung, die im Kookationspan ängst rechtskräftig abgewiesen war usw. Auf Grund des Ergebnisses der Inspektion wurde jeweien der kantonaen Aufsichtsbehörde ein ausführicher Bericht über die konstatierten Mänge und Ungesetzichkeiten zugestet und es sote an Hand der erteiten "Weisungen mögich sein, in wirksamer Weise Remedur zu schaffen. Auf einigen zum zweiten Ma inspizierten Ämtern waren übrigens bereits erfreuiche Fortschritte zu verzeichnen. An Verfügungen agemeiner Natur sind vorab die drei im Berichtsjahr erassenen Verordnungen zu erwähnen : a. Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestierung.und Verwertung von Versicherungsansprüchen nachdem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom. Apri 908. Sie wurde nach ängeren Verhandungen, zu denen zum Schuss auch Versicherungstechniker und namentich das eidgenössische Versicherungsamt beigozogen wurden, am 0. Bai erassen. Um

26 9 ihre Anwendung zu ereichtern, wurden auf mehrfach ausgesprochenen Wunsch für die verschiedenen vorgeschriebenen Mitteiungen an Versicherer und Gäubiger einheitiche Formuare eingeführt. b. Verordnung betreffend die Beschwerdeführung in Schudb etreibungs- und Konkurssachen. Diese vom. November 90 datierende und am. Januar 9 in Kraft getretene Verordnung ersetzt die bundesrätiche Verordnung Nr. vom. Dezember 89. c. Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentums vorbehate. Nachdem die Kammer auf Ansuchen, des schweizerischen Justiz- und Poizeidepartements zu Händen des Bundesrates Vorschäge über die Ausführung von Art. des Zivigesetzbuches betreffend die Führung eines öffentichen Registers über die Eigentumsvorbehate durch die Betreibungsbeamten aufgestet hatte, beschoss sie, da das Justiz- und Poizeidepartement nachträgich Zweife über die Kompetenz des Bundesrates aussprach, in ihrer Eigenschaft as Oberauisichtsbehörde über die Betreibungsämter die Verordnung seber zu erassen. Endich wurde im Berichtsjahr die Ausarbeitung der agemeinen Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter an die Hand genommen und energisch gefördert. Der im Auftrag der Kammer von Herrn Dr. Leemann, Notariatsinspektor in Zürich, verfasste Vorentwurf wurde in zahreichen Sitzungen in erster Lesung durchberaten. Zur zweiten, im aufenden Jahre stattfindenden Lesung werden eine Reihe ausserhab des Gerichts stehende Sachkundige beigezogen werden. Die Verordnung beschränkt sich nicht darauf, die formee Geschäftsführung, d. h. das Protoko-, Akten- und Rechnungswesen, zu regen, sondern greift auch auf die materiee Geschäftsführung über, indem die wichtigeren, im Gesetz nicht geordneten Punkte des Verfahrens im Sinn der Rechtsprechung kodifiziert werden. Ferner werden für die Hauptakten (Konkursprotoko, Inventar, Kookationspan, Verteiungsiste usw.), die verschiedenen Bekanntmachungen und die einzenen vom Konkursamt zu führenden Bücher einheitiche Formuare und praktische Beispiee aufgestet. Ausserdem richtete die Kammer in Anehnung an Beschwerdeentscheide zwei Kreisschreiben von agemeiner Bedeutung an die kantonaen Aufsichtsbehörden. Diese Kreisschreiben sind

27 0 in der Separatausgabe der Entscheidungen aus dem Betreibungsund Konkursrecht Bd., S. 0 ff. abgedruckt. Eine kantonae Aufsichtsbehörde wurde eingeaden, dafür zu sorgen, dass in Zukunft erst nach erfogter Durchführung des Widerspruchsverfahrens definitive Verustscheine ausgestet werden. Zu Händen des schweizerischen Justiz- und Poizeidepartements hat sich die Kammer über den Entwurf zu einem Konkordat über die Vostreckbarkeit ausserkantonaer öffentich-rechticher Ansprüche gutachtich geäussert. Ebenso hat die Oberpostdirektion der Kammer den Entwurf der Voziehungsverordnung zum neuen Postgesetz, soweit die Kombinierung der Einzugsmandate mit Betreibungsbegehren betreffend, zur Vernehmassung unterbreitet. Die Kammer schug vor, in Abweichung vom Entwurf den Gäubiger zu verpfichten, geichzeitig mit der Aufgabe des Mandats auch den gesetzichen Kostenvorschuss für die Anhebung der Betreibung zu eisten. Dieser Vorschag, wecher jegiche Mehrbeastung "der Betreibungsämter vermeidet, fand die Biigung der Postbehörden. Mit einer Anregung auf Ke vision des Gebühr enta r ifs im Sinn einer Erhöhung der bestehenden Ansätze wurde der Betreibtingsbeamtenverband des Kantons Zürich an den Bundosrat gewiesen, wechem nach wie vor die Festsetzung des Gebührentarifs zusteht. Auch über die Betreibungsformuarverwatung hat die Kammer ein wachsames Auge gehaten. Es wurden für die meisten Formuare nach vorangegangener Ausschreibung unter einer Anzah von Druckereien der deutschen und der französischen Schweiz, weche bisher mit Druckarbeiten von der Bundesverwatung verhätnismässig wenig bedacht waren, gruppenweise neue Lieferungsverträge abgeschossen, wobei die bisherigen Preise im agemeinen beibehaten werden konnten. Bei diesem Anass hat die Kammer grundsätzich beschossen, In der Vergebung der Betreibungsformuare nunmehr eine gewisse Rotation eintreten zu assen, in dem Sinn, dass die Verträge auf fünf Jahre fest abgeschossen werden und nach Abauf dieser Zeitdauer die Arbeit einer ändern Firma übertragen werden so, sofern sie ebenso günstige Bedingungen stet und dieseben Garantien für kunstgerechte Ausführung der Arbeit bietet. Von dem vorhandenen statistischen Materia ist im Berichtsjahr der Jahrgang 90 im Druck erschienen und der Jahrgang 90 teiweise verarbeitet worden. Die Voendung der

28 Zusammensteung der Ergebnisse dieses Jahrgangs und ihre Pubikation faen in das aufende Jahr, womit dann die betreibungsstatistischen Arbeiten ihren Abschuss finden werden. Die Gesamtzah der im Berichtsjahr anhängigen Rekurse betrug (d. h. weniger as im Vorjahr) ; davon waren aus dem Vorjahr übernommen, im Laufe des Jahres eingegangen. Eredigt wurden, so dass auf das Jahr 9 übertragen wurden Fäe. Von den eredigten Beschwerden bezogen sich : auf Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ; auf Rechtsstistand (Art. 0 SchKG); auf Zahungsbefeh; auf Zusteung der Betreibungsurkunden; auf die Art der Betreibung; auf den Ort der Betreibung; auf Rechtsvorschag; auf Rechtsöffnung; 9 auf Betreibung auf Pfandverwertung ; auf Arrestbetreibung; auf Betreibung einer Ehefrau; auf Abtretung von Betreibungsçechten ; auf Fortsetzung der Betreibung ; auf Pfändung und pfändbare Gegenstände; 8 auf Lohnpfändung ; auf Pfändung einer Nutzniessung ; auf Anschusspfändung ; auf Retentionsrecht ; auf Eigentums- oder Pfandrechtsansprachen im Pfändungsverfahren ; auf Eigentumsansprachen im Konkurs ; auf Verwertungsverfahren; auf Aufschub ; 9 auf Verwertung bewegicher Sachen oder Forderungen ; auf Verwertung von Liegenschaften ; auf Verwertung im Konkurs; auf Kookation und Verteiung im Pfändungsverfahren ; auf Kookation und Verteiung im Konkurs; Übertrag

29 Übertrag auf Konkurseröffnung; 9 auf Konkursverfahren; auf Abtretung von Masserechten nach Art. 0 SchKG: auf Liquidation einer ausgeschagenen Verassenschaft; auf Arrestbefeh und Arrestvozug ; auf Verustschein ; auf Gebühren im Betreibungs- und Konkursverfahren; auf Nachassverfahren; auf die Steung des Betreibungsbeamten nach Art. SchKG; auf Sistierung des Verfahrens durch vorsorgiche Verfügung ; auf Revision ; auf Ehrenfogen. Über die Verteiung der Geschäfte nach Kantonen und über das Schicksa der Beschwerden gibt nachstehende Tabee Auskunft.

30 Kantone I 'S o z -S S "Z gm*- 0 «O o> «-S> o 8 e ~ o> = N U OC M JC O T» ta c^ O) & i I g.& < e o> o> s i ^o> 'S H Aargau Appenze A.-Rh Appenze I.-Rh Baseand Basestadt Bern (deutscher Tei) Bern (französischer Tei) Freiburg Genf Garus Graubünden Luzern Neuenburg Nidwaiden Obwaden Schaffhausen Schwyz Soothurn St. Gaen Tessin Thurgau Uri Waadt..... Wais Zug Zürich 8 \ 8 0 î 8 8. fi 9 9 Tota 0

31 Die Gründe, aus denen die Schudbetreibungs- und Konkurskammer in Fäen auf die Beschwerde nicht eintrat, waren: in Fäen Nichteinhatung des Instanzenzuges, in Fäen Inkompetenz der Oberaufsichtsbehörde, in 8 Fäen mangende Substanziierung der Beschwerde, in Fa Mchteinsendung des angefochtenen Entscheides, in Fäen Verspätung der Beschwerde und in Fäen mangende Legitimation zur Beschwerdeführung. Die begründet erkärten Beschwerden betrafen fogende Gegenstände : i Abtretung nach Art. 0 SchKGr; Anschusspfändung; Arrestvozug; Art der Betreibung; Aufschub; Betreibung auf Pfand Verwertung ; Betreibung einer Ehefrau ; Fortsetzung der Betreibung; Kookation im Konkursverfahren ; Kookation im Pfändungsverfahren; Kompetenzstücke; Konkursverfahren ; Lohnpfändung; Pfändung; Pfändung einer Nutzniessung ; Retentionsrecht ; Steung des Betreibungsbeamten nach Art. SchKG-; Verteiung im Konkurs; Verwertung bewegicher Sachen; Verwertung von Liegenschaften ; Widerspruchsverfahren ; Zusteung der Betreibungsurkunden. _ Gesuche um provisorische Verfügungen wurden gestet davon bewiigt > Verfügungen abgewiesen g ^ d verjüngen wegen Eredigung der Sache keine Verfügung erassen.... (

32 Auf dem Korrespondenzweg eredigte Geschäfte: (im Vorjahr) Kammer Präsidium.... Kanzei Tota. Y. Freiwiige Gerichtsbarkeit. In der Liquidation der Eisenbahngeseschaft Saigneégier- Goveier (Massaverwater Herr Notar Crettez in Münster) fanden einige weitere Bereinigungsmassnahmen statt. Der Schussbericht ist auf Anfang 9 in Aussicht gestet. Die Liquidation der inksufrigen Vierwadstätterseebahn (Massaverwater Herr Professor Borei in Genf) traf von Anfang an auf anormae Verhätnisse. Die Liquidation der Aktiven ist im Berichtsjahr in umsichtiger Weise weitergeführt worden. Der Kookationspan wird voraussichtich im Jahre 9 aufgestet werden. Ein vom Regierungsrat namens des Staates Neuenburg gegen die Bahngeseschaft Bern-Neuenburg (direkte Linie) eingereichtes- Zwangsiquidationsbegehren ist auf Antrag des Gesuchsteers bisauf weiteres sistiert worden. In zwei schiedsgerichtich zu eredigenden Streitigkeiten wurde der Präsident des Bundesgerichts von den Parteien um Bezeichnung des Obmanns für das Schiedsgericht ersucht.

33 Natur der Streitsachen /. Zivisachen :. Erst- und etztinstanz- Hche Prozesse.... Berufungen..... Andere Zivisachen... Expropriationen... // Strafsachen III. Staatsrechtiche Streitigkeiten.... IV. Beschwerden betr. Schudbetreibungs- und Konkurswesen.... Tota Gesamtzah >r eredigten Geschäfte -S «P SH I = Cß " II ' Dauer bis zum Urtei <D cs a o g co. rh v rf a o S SO. « i o _.. o %~ «o s än <M «tt 0 ai s Jahre ä Grossie Dauer bis zum Urtei Jahre Monate Tage * 9 ** 8 Mittere Dauer bis zum Monate Urtei Tage OT î-i ^-" '<U N fco Ij *. CJ ^a' ^^ ri s! d-sj i?a Tage 0 8 i i! j! * Betrifft einen Prozess Über MitbenUtzunff ein* i Eisenbahnstation, in wechem die Expertise and die Vergeichsverii andungen ungere Zeit in Anspruch nahmen. ** Betrifft eine Streitigkeit, in wecher die kantonaen Gerichte Torgängig zu entscheiden hatten, und die infogedessen beim Eundesgericht j anger«zeit suspendiert war. i i

34 Bundesbatt.. Jahrg. Bd. I. Nach den Nationasprachen verteien sich die eredigten Geschäfte wie fogt: I. Zivisachen:. Erst- und etztinstanziche Prozesse. Berufungen..... Andere Zivisachen. Expropriationen... Deutsche Schweiz 8.= 8 % 8 = % = % 08 = % Französische Schweiz = % == 9 % = % = > Itaienische Schweiz = 9% = % 0= 9% Tota = 00 % 90 = 00 % 8 = 00 % = 00 % II. Strafsctchen 0 /o, /o,% 00 % III. Staatsrechtiche StreüigJieiten IV. Beschwerden der Schudbetreibungs- u. Kontsurskammer V. Freiwiige Gerichtsbarkeit. = % = 9 % = 0 % 9 = % = % 0 = % = % = 0 % 90 = 00 % Ì = 00% = 00 % Tota 99 = % = % 9 = 0 % = 00%

35 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung. Lausanne, den 8. Februar 9. Im Namen des Schweiz. Bundesgerichtes,, Der Präsident: Merz. Der Gerichtsschreiber : Huber.

36 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitae Amtsdruckschriften Archives fédéraes suisses, Pubications officiees numérisées Archivio federae svizzero, Pubbicazioni ufficiai digitai Bericht des schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammung über seine Geschäftsführung im Jahre 90. (Vom 8. Februar 9.) In Dans In Bundesbatt Feuie fédérae Fogio federae Jahr 9 Année Anno Band Voume Voume Heft Cahier Numero Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero de'oggetto Datum.0.9 Date Data Seite 0-8 Page Pagina Ref. No Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitaisiert. Le document a été digitaisé par es. Archives Fédéraes Suisses. I documento è stato digitaizzato de'archivio federae svizzero.

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