Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage der Energiestrategie 2050

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1 Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage der Energiestrategie 2050 Antwortende Organisation: Repower, 7742 Poschiavo Inhalt Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage der Energiestrategie Allgemeine Fragen... 2 Kernenergiegesetz... 4 Zweck, Ziele, Grundsätze Energiegesetz... 4 Energieeffizienz... 5 Gebäude... 5 Mobilität... 6 Energieversorgungsunternehmen und Unternehmen der Energiewirtschaft... 6 Industrie und Dienstleistungen... 7 Erneuerbare Energien... 8 Anschlussbedingungen und Abnahme- und Vergütungspflicht... 9 Einspeisevergütungssystem Einmaliger Beitrag für kleine Photovoltaik-Anlagen Netzzuschlag Fossile Kraftwerke Netze Anleitung zum Ankreuzen der Fragekästchen: Doppelklick auf Kästchen und anschliessend Aktiviert anklicken. Beilage 2: Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage 1

2 Allgemeine Fragen 1. Sind Sie insgesamt mit der Vernehmlassungsvorlage zur Energiestrategie 2050 einverstanden? Anträge Repower hat in Bezug auf die Energiestrategie 2050 die nachfolgenden Anträge. Diese sind allgemeiner Natur und deren Umsetzung beschränkt sich nicht auf das EnG. I. Das Einspeisevergütungssystem (KEV) ist umgehend durch ein nationales, wenn möglich sogar internationales Quotenmodell abzulösen. Begründung: Einspeisevergütungssysteme wie KEV, EEG usw. können als Anschubhilfe für neue Technologien dienen. Sobald aber massgebliche Anteile der Erzeugung auf diese Weise gefördert werden, führt dies ins Abseits, wie das Beispiel Deutschland anschaulich zeigt. Dort wird die Förderabgabe 2013 mit 5.3 ct./kwh höher sein als der Strompreis an der Börse! Immer mehr Industrie- und Gewerbebetriebe müssen von der Abgabe befreit werden damit sie nicht abwandern; diskutiert wird bereits auch ein Abgabenerlass für einkommensschwache Bevölkerungsschichten. In der Tendenz haben wir in der Schweiz die gleichen Entwicklungen (siehe parlamentarische Diskussion Anpassungen KEV). Die Energie aus diesen einspeisevergüteten Anlagen wird über Abgaben und nicht mehr als Strom bezahlt. Die Folge sind künstlich tiefe Preise auf dem Strommarkt und damit die Unterbindung aller Investitionsanreize und Effizienzanstrengungen. Bestehende Kraftwerke werden nicht nur durch weniger Betriebsstunden, sondern zusätzlich durch künstlich tiefe Strompreise massiv entwertet. Die Bundesregierung sieht sich gezwungen, zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit ein Abschaltverbot für bestehende nicht mehr rentable Kraftwerke zu erlassen. Ohne einen radikalen Systemwechsel wird sie nicht darum herum kommen, die dringend benötigten Reservekraftwerke für wind- und sonnenarme Perioden ebenfalls zu subventionieren. Mit der Ablösung des Einspeisevergütungssystems durch ein Quotensystem in Kombination mit Zertifikaten werden automatisch die effizientesten Erzeugungstechnologien gefördert, d.h. mit einem Förderfranken wird ein Maximum an erneuerbarer Energie erzeugt. Politik und Gesellschaft entscheiden, wie viel erneuerbare Energie sie wollen; alles andere regelt der Markt. In der Schweiz liegt das grösste Energiesparpotenzial im Gebäudebereich. Gleichzeitig besteht dort ein grosses Photovoltaikpotenzial, das wenn möglich in Kombination mit den Gebäudesanierungen gehoben werden sollte. Die Zukunft gehört Bauelementen, die gleichzeitig die Funktion der Gebäudehülle (Fassade und Dach) übernehmen und Energie erzeugen. Mit einem Quotenmodell ergibt sich eine Marktpreisbildung für Zertifikate. Werden künftig Gebäude erstellt oder saniert, haben Investoren Sicherheit bezüglich des Investitionsbeitrags, welcher über Zertifikate für die Funktion Energieerzeugung abgedeckt Beilage 2: Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage 2

3 werden kann; staatliche Eingriffe können unterbleiben. Eventualiter: Abwicklungsverbesserungen der KEV sind nicht konkret ersichtlich. Falls der KEV-Mechanismus weitergeführt wird, soll durch die Trennung von «Strom» und «Förderung» die Vergütung marktnäher gestaltet werden. II. Das angestrebte Energieabkommen mit der EU muss ohne Verzug vorangetrieben und abgeschlossen werden. III. Auf Verpflichtung der Stromversorger den Stromkonsum ihrer Endkunden zu reduzieren ist zu verzichten. IV. Dringliche Massnahmen im Bereich Wasserkraft a) Vermeidung unnötiger Produktionsverluste durch moderate Restwasserregelungen bei bestehenden Anlagen. Je nach Interessenabwägung durch die Behörden ist gemäss GSchG Art. 31ff. mit Produktionsverlusten zwischen GWh/J und GWh/J zu rechnen. Mit der Beschränkung auf das gesetzlich vorgesehene Minimum können die drohenden Verluste halbiert werden. Die im Bereich Wasserkraft definierten Massnahmen reichen nicht aus, um die angestrebte Erhöhung zu bewerkstelligen. b) Setzen von wirtschaftlichen Anreizen für die Optimierung bestehender Grosskraftwerke (>10 MW), die heute für 90% der Wasserkrafterzeugung stehen. Das KEV-Modell führt zu einer starken Förderung von teuren, ineffizienten Klein- und Kleinstkraftwerken, was auch für die Umwelt meist grössere Eingriffe bedeutet als moderate Restwassermengen bei bestehenden Kraftwerken. c) Vereinfachung und Beschleunigung von Bewilligungsverfahren, insbesondere durch den Abbau von Doppelspurigkeiten. Konkret sollen Verfahren nicht mehr von zwei Behörden (Bund und Kanton) abgeklärt werden müssen, sondern nur noch durch eine. Aufgrund der sachlichen und örtlichen Nähe wäre (ausgenommen von internationalen Verleihungen) eine abschliessende Beurteilung durch die kantonalen Fachstellen möglich und sinnvoll. Reduktion der Einsprachemöglichkeiten wie beispielsweise Hinterfragen der Notwendigkeit der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK). Die Kompetenz zur Prüfung von Projekten in nationalen Schutzgebieten könnte vom BAFU ohne Nachteil an die Kantone zurückgegeben werden. V. Weitere e Klare Trennung zwischen «Strom» und «Energie» in der Argumentation und in der Erläuterung nötig. Zielvorgaben nur für den Gesamtenergieverbrauch vorsehen (keine Teilziele für den Stromverbrauch). Liberale und stabile Rahmenbedigungen setzen, welche mehr Spielraum für Initiativen und Beilage 2: Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage 3

4 Innovationen ermöglichen. Marktnahe Modelle müssen anstelle der bisherigen Förderpolitik umgesetzt werden (Bsp. Quotenmodell). EU-kompatible CO2-Zertifikate-Regelung vorsehen. Klarere Rollen zwischen Netzbetreiber, Versorger und Grundversorger definieren (Anschlusspflichten, Abnahmepflichten). Liberalisierung des Messwesens ist anzustreben. Prozesse straffen zur Förderung von Massnahmen zur sparsamen Energienutzung im Gebäudebereich. 2. Sind Sie mit dem etappierten Vorgehen der Energiestrategie 2050 einverstanden (zweite Etappe gemäss Ziffer 1.4 im erläuternden Bericht)? Erläuternder Bericht: 1.3 (erstes Massnahmenpaket), 1.4 (zweite Etappe) 3. Sind Sie damit einverstanden, den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie mit dem vorliegenden Massnahmenpaket zu verknüpfen? Kernenergiegesetz 4. Sind Sie damit einverstanden, dass Rahmenbewilligungen für die Erstellung neuer Kernkraftwerke nicht mehr erteilt werden dürfen? Kernenergiegesetz, Art. 12 Abs. 4 (neu) Erläuternder Bericht: 1.2 sowie Zweck, Ziele, Grundsätze Energiegesetz 5. Sind Sie damit einverstanden, dass Ausbauziele für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sowie Verbrauchsziele gesetzlich festgelegt werden? EnG Art. 2 und 4, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: Gesamt sowie insbesondere 1.2, 1.3, 1.6, 2.1 (1. Kapitel) Beilage 2: Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage 4

5 Anträge Die Produktionsziele sind in einer allgemeinen gesetzlich nicht verpflichtenden Form im Sinne einer langfristigen Absichtserklärung und Orientierungshilfe zu formulieren. Auf Gesetzesebene werden die Rahmenbedingungen so gesetzt, dass diese Ziele erreicht werden können. EnG, Art. 4, Abs. 2 streichen. Mit der Einführung eines intelligenten Quotensystems in Kombination mit Zertifikaten stellt sich die Frage nach den Technologien nicht. Durch die politische und gesellschaftlich akzeptierte Festlegung der Quote werden die wirtschaftlichsten Ausbauten der erneuerbaren Erzeugung vorgenommen. Energieeffizienz Gebäude 6. Sind Sie mit der vorgesehenen Erhöhung der Gesamtmittel von Bund und Kantonen zur Verstärkung des Gebäudeprogramms ab 2015 auf maximal 600 Millionen Franken pro Jahr einverstanden? CO 2 -Gesetz, Änderungen Art. 29 und Art. 34 Erläuternder Bericht: (Gebäude) sowie Welche Variante bevorzugen Sie bei der Änderung der gesetzlichen Grundlage für die Verwendung des Ertrags aus der CO2-Abgabe für den Gebäudebereich? CO2-Gesetz, Änderungen Art. 29 und Art. 34 Erläuternder Bericht: (Gebäude) sowie Variante 1 (CO 2 -Gesetz, Änderungen Art. 29 und 34, Variante 1) Variante 2 (CO 2 -Gesetz, Änderungen Art. 29 und 34, Variante 2) Keine der beiden Varianten Keine Stellungnahme 8. Sind Sie damit einverstanden, dass Kosten für Gebäudeinvestitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, über drei Jahre verteilt steuerlich abgezogen werden können, und dass ab 2025 Investitionen (vgl. erläuternder Bericht: 2.2.3), die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen nur dann steuerlich abzugsberechtigt sind, wenn das betroffene Gebäude einen bestimmten energetischen Mindeststandard aufweist? Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 31a (neu), Art. 32 Abs. 2 bis (neu), Art. 32 Abs.2 ter (neu), Art. 67a (neu) und Art. 205e (neu); Bundesgesetz über die Harmonisierung der Beilage 2: Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage 5

6 direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Art. 9 Abs. 3 bis bis Abs. 3 quinquies (neu), Art. 10 Abs. 1 ter (neu), Art. 25 Abs. 1 ter und Art. 72q (neu) und 78f (neu) Erläuternder Bericht: (Gebäude), und Mobilität 9. Sind Sie mit der Verschärfung des CO 2 -Emissionszielwerts für die erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen auf durchschnittlich 95 g CO 2 /km bis Ende 2020 einverstanden? CO 2 -Gesetz, Änderung Art. 10 Erläuternder Bericht: (Mobilität) sowie Sind Sie mit der Einführung eines CO 2 -Emissionszielwerts für die erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschleppern und dessen Festlegung auf durchschnittlich 175 g CO2/km bis Ende 2017 und auf durchschnittlich 147 g CO2/km bis Ende 2020 einverstanden? CO 2 -Gesetz, Änderung Art. 10 Erläuternder Bericht: (Mobilität) sowie Energieversorgungsunternehmen und Unternehmen der Energiewirtschaft 11. Sind Sie damit einverstanden, dass Elektrizitätslieferanten Zielvorgaben zur stetigen Steigerung der Effizienz beim Elektrizitätsverbrauch erfüllen müssen (mittels Einführung von sogenannten weissen Zertifikaten)? EnG, Art. 43 bis 46, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Energieversorgungsunternehmen) sowie 2.1 (6. Kapitel 3. Abschnitt) EnG, Art. 43 bis 46 ersatzlos streichen. e Eine Verpflichtung von Lieferanten, bei ihren Kunden Verbrauchsreduktionen durchzusetzen widerspricht jeder freien Wirtschaftsordnung; niemand käme auf die Idee, die SBB darauf zu verpflichten, bei ihren Kunden durchzusetzen, dass diese weniger Zug fahren! Beilage 2: Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage 6

7 Die notwendigen Zielvorgaben, Berichterstattungen und Kontrollen würden zu einem riesigen Verwaltungsapparat führen. Unerwünschte Substitutionseffekte durch Gas, Öl usw. und Marktverzerrungen wären die Folge und würden die gewünschten Effekte ins Gegenteil verdrehen. Effizienzsteigerungen beim Elektrizitätseinsatz müssen über marktwirtschaftliche Anreizsysteme und Sensibilisierung der Bevölkerung angestrebt werden. Informierte, mündige Bürger sind in der Lage, ihr Konsumverhalten auch bei der Elektrizität eigenverantwortlich zu bestimmen! Das muss auch über freie Gestaltungsmöglichkeit der Tarife gehen. So können Effizienzsteigerungen einerseits zu tieferen Kosten beim Kunden und höheren Margen pro kwh beim Verteiler führen. Der Anteil von Strom am Bruttoenergieverbrauch der Schweiz beträgt zudem weniger als 25%. Die Stromerzeugung ist weitgehend CO2-frei und Energieeffizienz und Energiesparen bedeuten sehr oft zusätzliche Stromanwendung (Wärmepumpen, gesteuerte Lüftung/Klimatisierung, Elektromobilität usw.). Auch vor diesem Hintergrund ist der angedachte Eingriff in das Marktsystem weder nachhaltig noch sinnvoll. 12. Sind Sie damit einverstanden, dass der Bund Unternehmen der Energiewirtschaft aus Gründen der Transparenz und Information verpflichten kann, Daten zu veröffentlichen (insbesondere bezüglich Strom- und Wärmeverbrauch von Kundengruppen sowie bezüglich Angeboten und Massnahmen zur Förderung einheimischer und erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz)? EnG, Art. 62, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: 2.1 (9. Kapitel) EnG, Art. 62 ersatzlos streichen. Die Elektrizitätsunternehmen sind bereits heute stark bürokratisiert und reguliert. Weitere Verpflichtungen zur Erhebung und Aufbereitung von Daten und Statistiken führen zu Mehrkosten und generieren auch in der Bundesverwaltung weitere Bürokratie und Kosten, denen kein adäquater Nutzen gegenüber steht. Industrie und Dienstleistungen 13. Sind Sie mit der Ausweitung der wettbewerblichen Ausschreibungen auf Elektrizitätsproduktion und -verteilung einverstanden? EnG, Art. 33, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Industrie und Dienstleistungen) sowie 2.1 (4. Kapitel) Beilage 2: Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage 7

8 14. Sind Sie damit einverstanden, dass sich Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh pro Jahr gegenüber dem Bund zur Steigerung der Stromeffizienz sowie zur Verminderung des CO 2 -Ausstosses verpflichten können und damit den Netzzuschlag rückerstattet erhalten? EnG, Art. 38, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Industrie und Dienstleistungen) sowie 2.1 (5. Kapitel 1. Abschnitt) Mit einem Quotensystem entfällt der Netzzuschlag. Effizienz- und Sparmassnahmen werden direkt über deutlich tiefere Stromkosten honoriert, ein staatlicher Eingriff entfällt. Sofern Politik und Bevölkerung der Meinung sind, dass energieintensive Unternehmen entlastet werden müssen, kann dies über Reduktion der Pflichtquote an Erneuerbaren passieren, mit dem Vorteil, dass direkt ersichtlich ist, wie «umweltfreundlich» die Unternehmen produzieren. Erneuerbare Energien 15. Sind Sie mit der Einführung einer gemeinsamen Planung von Bund und Kantonen sowie eines gesamtschweizerischen Ausbaupotenzialplans für den Ausbau der erneuerbaren Energien einverstanden? EnG, Art. 11 und 12, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht:1.3.2 (Unterstützende Massnahmen), 2.1 (2. Kapitel, 2. Abschnitt) Ein gesamtschweizerischer Ausbaupotenzialplan würde einen grossen administrativen Aufwand, aber wenig konkrete Ergebnisse mit sich bringen. Eine solche Planung wäre nur dann sinnvoll, wenn sie auf einheitlich definierten, verbindlichen Kriterien aufbaute, welche von allen Akteuren (z.b. Gemeinden, Umweltorganisationen) mitgetragen würden. Es muss davon ausgegangen werden, dass über die Ausbauplanung jahrelang gestritten werden wird und daraus eher ein Verhinderungsinstrument als ein Förderinstrument entsteht. Sinnvoller sind klare gesetzliche Regeln und straffe Bewilligungsverfahren. 16. Sind Sie damit einverstanden, dass die Kantone verpflichtet werden, insbesondere für Wasser- und Windkraft geeignete Gebiete und Gewässerstrecken im Richtplan festzulegen Beilage 2: Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage 8

9 und dazu einen Nutzungsplan vorzulegen? EnG, Art. 13, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Unterstützende Massnahmen), 2.1 (2. Kapitel, 2. Abschnitt) 17. Sind Sie damit einverstanden, dass für neue Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ab einer gewissen Grösse und Bedeutung ein nationales Interesse statuiert wird? EnG, Art. 14, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht (Unterstützende Massnahmen), 2.1 (2. Kapitel, 2. Abschnitt) Ergänzend zu Art. 14 und 15 ist eine Präzisierung anzubringen, dass mit dem postulierten nationalen Interesse keine Kompetenzverschiebung hin zum Bund gemeint ist oder dies nicht die Basis für eine künftige Kompetenzverschiebung sein kann. Anschlussbedingungen und Abnahme- und Vergütungspflicht 18. Sind Sie mit der Einführung einer Eigenverbrauchs-Regelung, d.h. der Schaffung der gesetzlichen Möglichkeit für Anlagebetreiber selbst produzierte Energie selber zu verbrauchen, einverstanden? EnG, Art. 17 Absatz 2, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Finanzielle Förderung) sowie2.1 (3. Kapitel, 1. Abschnitt) Es ist vorgesehen, den Strommarkt vollständig zu öffnen. Damit werden Netzbetreiber unter Umständen keine Energiekunden mehr haben und im Strommarkt gar nicht aktiv sein. Umgekehrt werden Energielieferanten in vielen Fällen nicht auch als Netzbetreiber tätig sein. Bereits heute besteht ein funktionierender Energiemarkt. Falls die aktuellen Akteure nicht willens oder in der Lage sein sollten, die Energie aus neuen Anlagen zu übernehmen, werden rasch neue Anbieter diese Marktfunktion übernehmen. Eine Verpflichtung von aktuellen Marktakteuren ist weder notwendig noch sinnvoll. Folgende Bedingungen sind Voraussetzung für ein Netting: a) Gleichzeitigkeit von Eigenproduktion und -verbrauch, damit es Anreize gibt, dann zu verbrauchen, wenn dezentral produziert wird. b) Netznutzung (für den Verbrauch) muss verursachergerecht verrechnet werden. D.h., wenn der Verbrauch nicht gleichzeitig erfolgt wie die Produktion, muss dieser verrechnet werden, Beilage 2: Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage 9

10 auch wenn der Verbraucher in der Summe mehr produziert als er verbraucht. Die Netzkosten sind verursachergerecht und nichtdiskriminierend zu verrechnen. Die vorgeschlagene Eigenverbrauchsverrechnung führt zu einer weiteren Subventionsschiene, indem die Netznutzer im gleichen Netzgebiet die Netzkosten übernehmen müssten. Der Subventionsdschungel bekäme eine weitere Dimension und würde noch unübersichtlicher. Einspeisevergütungssystem 19. Sind Sie mit dem Ausschluss von Kehrichtverbrennungs- und Klärgasanlagen sowie Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffen nutzen, aus dem Kreis der teilnahmeberechtigten Anlagen einverstanden? EnG, Art. 18 Absatz 4, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht:1.3.2 (Finanzielle Förderung) sowie 2.1 (3. Kapitel, 2. Abschnitt) 20. Sind Sie mit der Begrenzung der jährlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Förderung von Photovoltaik-Anlagen einverstanden? Diese Kontingentierung soll als Ersatz für die heutige mehrstufige Regelung mit Gesamtdeckel und Teildeckel dienen. EnG, Art. 20, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Finanzielle Förderung) sowie 2.1 (3. Kapitel, 2. Abschnitt) EnG, Art. 20 ersatzlos streichen. Mit der Ablösung des Einspeisevergütungssystems durch ein Quotensystem in Kombination mit Zertifikaten wird die Photovoltaik aufgrund ihrer Wirtschaftlichkeit automatisch gefördert. Die Zukunft gehört Bauelementen, die gleichzeitig die Funktion der Gebäudehülle (Fassade und Dach) übernehmen und Energie erzeugen. Werden die Versorger nun auf Erneuerbarenquoten verpflichtet, werden sie entweder selbst Anlagen bauen und/oder Zertifikate kaufen. Damit ergibt sich eine marktbasierte Preisbildung für Zertifikate. Werden künftig Gebäude erstellt oder saniert, haben Investoren Sicherheit bezüglich des Investitionsbeitrags, welcher über Zertifikate für die Funktion Energieerzeugung abgedeckt werden kann. 21. Sind Sie damit einverstanden, dass für den Vollzug des Einspeisevergütungssystems und der neuen Aufgaben (Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen, WKK-Vergütungssystem) eine separaten Stelle in der Form einer Tochtergesellschaft bei der nationalen Netzgesellschaft geschaffen wird? Beilage 2: Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage 10

11 EnG, Art. 65 und 66, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: 2.1 (10. Kapitel) EnG, Art. 65 und Art. 66 streichen. Mit der Ablösung des Einspeisevergütungssystems (KEV) durch ein Quotensystem entfällt der Vollzug. Einmaliger Beitrag für kleine Photovoltaik-Anlagen 22. Sind Sie damit einverstanden, dass Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung unter 10 kw ausserhalb des Modells der Einspeisevergütung gefördert werden? EnG, Art , Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Finanzielle Förderung) sowie 2.1 (3. Kapitel, 3. Abschnitt) Anträge EnG, Art streichen. EnG, Art. 10, Abs. 3:, dürfen nicht gehandelt werden und müssen direkt an den Netzzuschlagsfonds übertragen werden. Administrativer Aufwand würde bei Swissgrid vielleicht kleiner, dafür in der Branche noch grösser. 23. Sind Sie damit einverstanden, dass Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung unter 10 kw mit einem einmaligen Beitrag (Einmalvergütung) anstelle der Einspeisevergütung gefördert werden? Oder bevorzugen Sie als Alternative zur Einmalvergütung das Net Metering für die künftige Förderung der kleinen Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung unter 10 kw? EnG, Art , Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Finanzielle Förderung) sowie 2.1 (3. Kapitel, 3. Abschnitt) Einmalvergütung Net Metering Keine der erwähnten Optionen EnG, Art streichen. Beilage 2: Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage 11

12 e Ablösung durch Quotensystem. Eventualiter: Mindestanforderungen Net Metering: - Gleichzeitigkeit von Eigenproduktion und -verbrauch, damit es Anreize gibt, dann zu verbrauchen, wenn dezentral produziert wird. Gleichzeitigkeit ist von grundlegender Bedeutung für von Erfolg des Smart Grid. - Netznutzung (für den Verbrauch) muss trotzdem verursachergerecht verrechnet werden können. D.h., wenn der Verbrauch nicht gleichzeitig erfolgt wie die Produktion, muss dieser dennoch verrechnet werden können, auch wenn der Verbraucher in der Summe mehr produziert als er verbraucht. 24. Sind Sie mit damit einverstanden, dass die kleinen Photovoltaik-Anlagen unter 10 kw auf der Warteliste (ohne positiven Bescheid) vom Einspeisevergütungssystem ausgenommen und mittels Einmalvergütung gefördert werden? EnG, Art 71, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: 2.1 (3. Kapitel, 2. Abschnitt sowie 12. Kapitel) Regelung über Quotensystem. Netzzuschlag 25. Sind Sie mit der Entfernung des Gesamtdeckels sowie der Teildeckel für die Finanzierung der Vergütungen einverstanden? EnG, Art 36, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Finanzielle Förderung) sowie 2.1 (5. Kapitel) Die KEV ist durch ein Quotensystem abzulösen. Das Einspeisevergütungssystem ist durch ein Quotensystem zu ersetzen. Anbindung an ein internationales System wie ElCert ist zu prüfen. Fossile Kraftwerke 26. Sind Sie mit der Einführung eines WKK-Vergütungssystems einverstanden? EnG, Art 31 ff., Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: sowie 2.1 (3. Kapitel, 4. Abschnitt) Beilage 2: Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage 12

13 EnG, Art. 31 ff. streichen. Zuerst muss die Wärmeeffizienz gefördert werden, erst danach die Stromerzeugung. 27. Sind Sie mit dem Förderbereich des Vergütungssystems für WKK einverstanden (Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 0,35 MW bis und mit 20 MW)? EnG, Art.31 Abs. 1, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: sowie 2.1 (3. Kapitel, 4. Abschnitt) 28. Sind Sie mit der Einführung einer Verpflichtung zur Kompensation sämtlicher verursachter Emissionen, unter gleichzeitiger Befreiung von der CO 2 -Abgabe, für Anlagen, die am WKK- Vergütungssystem teilnehmen, einverstanden? CO 2 -Gesetz, Art. 22 Abs. 4bis (neu) Erläuternder Bericht: sowie Welche alternative Fördermöglichkeiten für die Wärme-Kraft-Kopplung schlagen Sie vor? Keine Netze 30. Sind Sie mit den vorgeschlagenen Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts einverstanden? Dazu gehört insbesondere, dass der Zugang ans Bundesgericht auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung eingeschränkt wird. Bundesgerichtsgesetz, Art. 83 Bst. w (neu) Erläuternder Bericht: sowie Ja, unter folgender Bedingung: ElCom und Vorinstanzen sollten ihre Verfahren beschleunigen und Verantwortung und Kompetenzen soweit möglich an die Netzbetreiber delegieren. Beilage 2: Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage 13

14 Die ElCom muss plausiblere, einfachere Entscheidungskriterien anwenden. 31. Sind Sie mit den vorgeschlagenen Regelungen zur Einführung und Kostentragung von intelligenten Messsystemen einverstanden? Dies betrifft insbesondere die Delegationsnormen zur Einführung und zur Festlegung von Mindestanforderungen sowie die Möglichkeit für die Netzbetreiber, die Kosten der Einführung gesetzlich vorgeschriebener intelligenter Messsysteme als anrechenbare Netzkosten auf die Endkundinnen und -kunden zu überwälzen Stromversorgungsgesetz, Art. 15 Abs.1 und 1bis (neu) sowie Art. 17a (neu) Erläuternder Bericht: sowie StromVG, Art. 15 Abs.1 und 1bis (neu) sowie Art. 17a (neu) streichen. e Die Zähler müssen sich über die möglichen Einsparungen resp. Effizienzsteigerung bei Stromverbrauch und Netznutzung finanzieren. Das Messwesen muss liberalisiert werden, so dass sich gute Ideen und Kreativität bezahlt machen. Einführung der Rolle «Messdienstleister» könnte notwendige Innovationen und Einführung von intelligenten Messsystemen ohne Förderung ermöglichen. Prinzip: Produzent/Konsument bestimmt den Messdienstleister; Netzbetreiber bestimmt die Minimalanforderungen an die Messung; Messdienstleister definiert unabhängig von den Netzbetreibern seine Angebote. Beilage 2: Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage 14

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