n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung

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1 Nationalrat Herbstsession 00 e-parl : n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 0. Mai 008 Beschluss des Nationalrates vom. Juni 009 Eintreten und Rückweisung an die Kommission Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) (Unfallversicherung und Unfallverhütung) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 0. Mai 008, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 0. März 98 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert: Anträge der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 5. Juni 00 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts anderes vermerkt ist Mehrheit Minderheit (Scherer, Baettig, Bortoluzzi, Dunant, Estermann, Füglistaller, Gilli, Parmelin) Die Vorlage ist an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, ein schlankes Gesetz auszuarbeiten, welches die Grundsätze des bestehenden UVG aufnimmt und so formuliert ist, dass die Schnittstellen und Abgrenzungsprobleme zwischen dem UVG und dem KVG sowie dem UVG und anderen Sozialversicherungen (insb. IVG) auf ein absolut notwendiges Minimum reduziert werden. Mit Blick auf die Herausforderungen für die Sozialwerke in den kommenden Jahren dürfen die Ressourcen nicht mit Rechtsstreitigkeiten und Abgrenzungsfragen verschwendet, sondern sie müssen zu Gunsten der Versicherten effizient eingesetzt werden. Eine grundsätzliche Überarbeitung der Vorlage ist zwingend. BBl SR

2 e-parl : - - Art. Art. Abs. Bst. c und d (neu) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: a. Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 5 57); b. Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68); c. Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a). Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: c. Verfahren über Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern (Art. 78a Abs. ); d. Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 8a). Art. a Versicherte Art. a Abs. Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: a. die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen; b. die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 5. Juni 98 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 9 AVIG beziehen (arbeitslose Personen). SR 87.0

3 e-parl : - - mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel Absatz des Gaststaatgesetzes vom. Juni 007 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. Art. Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Sie endet mit dem 0. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 80 Tagen zu verlängern. Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht. Art. Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an welchem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 9 AVIG bezogen werden. Der Bundesrat kann den Beginn der Versicherung in Sonderfällen abweichend regeln. Die Versicherung endet mit dem. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem. Tag nach dem Tage, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 9 AVIG bezogen worden sind. Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern. Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht. SR 87.0 Art. Abs. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber mit Antritt der Arbeit

4 e-parl : Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen sowie die Fortdauer der Versicherung bei Arbeitslosigkeit. 5 Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, sowie die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen. Art. 6 Allgemeines Art. 6 Abs. Art. 6 Abs. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 0). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. Mehrheit Für Zahnschädigungen, welche beim Kauvorgang eintreten, werden keine Leistungen erbracht. Minderheit (Gilli, Fehr Jacqueline, Goll, Meyer Thérèse, Prelicz-Huber, Rechsteiner Paul, Rielle, Robbiani, Rossini, Schenker Silvia, Weber-Gobet) Streichen Art. 8 Nichtberufsunfälle Art. 8 Abs. (neu) Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. ATSG), die nicht zu den Berufsunfällen zählen. Teilzeitbeschäftigte nach Artikel 7 Absatz sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert.

5 e-parl : Übt ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, für welche er sich nicht gemäss Artikel freiwillig versichert hat, gelten Unfälle während dieser Tätigkeit als Nichtberufsunfälle. Art. 0 Heilbehandlung Art. 0 Abs. Bst. a und c sowie Abs. und zweiter Satz Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf: a. die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitem durch den Chiropraktor; b. die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen; c. die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals; d. die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren; e. die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände. Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke und die Heilanstalt frei wählen. Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat. Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf: a. die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital; c. betrifft nur die französische Fassung. Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen..... Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.

6 e-parl : Art. Leichentransport- und Bestattungskosten Art. Abs. Die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden vergütet. Der Bundesrat kann die Vergütung der im Ausland entstehenden Kosten begrenzen. Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nicht übersteigen. Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Vierzehnfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nicht übersteigen. Art. 5 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Art. 5 Abs., bis (neu) und Abs. zweiter Satz Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn sowie das freiwillig versicherte Einkommen. Artikel 7 Absatz ist vorbehalten. bis Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten: a. der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn sowie das freiwillig versicherte Einkommen; b. für arbeitslose Personen der Lohn, den sie innerhalb eines Jahres vor dem Unfall ohne Arbeitslosigkeit erzielt hätten. Art. 5 Abs.

7 e-parl : Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 8 ATSG bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 9 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: a. langdauernder Taggeldberechtigung; b. Berufskrankheiten; c. Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; d. Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind..... Dabei sorgt er dafür, dass mindestens 90 Prozent, aber nicht mehr als 95 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Mehrheit.... Dabei sorgt er dafür, dass mindestens 85 Prozent, aber nicht mehr als 90 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Minderheit I (Robbiani, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Prelicz- Huber, Rielle, Rossini, Schenker Silvia, Weber-Gobet) Streichen (=Gemäss geltendem Recht) Minderheit II (Meyer Thérèse, Cassis) Gemäss Bundesrat Art. 6 Anspruch Art. 6 Abs. bis und Abs. (neu) Art. 6 Abs. Abs. und 5 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld. bis Der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen der Anspruch auf Taggeld ohne Verdiensteinbusse entsteht. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten. Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder

8 e-parl : eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 5. September 95 besteht. An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 8 Abs. AVIG 5 ) oder Einstelltagen (Art. 0 AVIG) ausgerichtet unabhängig von bestehenden... Mehrheit 5 Der Arbeitgeber und der Versicherer können in der Berufsunfallversicherung gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie eine Verlängerung der Wartefrist gemäss Absatz bis zu 0 Tagen vereinbaren, sofern dem Versicherten kein Nachteil entsteht. Minderheit (Weber-Gobet, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Prelicz-Huber, Rechsteiner Paul, Rielle, Robbiani, Rossini, Schenker Silvia) 5 Streichen Art. 7 Höhe Art. 7 Abs. und Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.... Der Bundesrat stellt für die Bemessung der Taggelder verbindliche Tabellen auf. Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln und a AVIG 6, umgerechnet auf den Kalendertag. Aufgehoben 5 SR SR 87.0

9 e-parl : Art. 8 Invalidität Art. 8 Abs. und bis Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 0 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 6 ATSG abweichen. Mehrheit mindestens 0 Prozent invalid... Mehrheit bis Für Personen, die aufgrund eines Unfalles eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten haben, welche objektiv nicht klar fassbar ist, entsteht der Anspruch erst ab dem Mindestinvaliditätsgrad des IVG (0%). Minderheit (Schenker Silvia, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Meyer Thérèse, Prelicz-Huber, Rechsteiner Paul, Rielle, Robbiani, Rossini, Weber-Gobet) Streichen (=Gemäss geltendem Recht) Minderheit (Weber-Gobet, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Meyer Thérèse, Prelicz- Huber, Rechsteiner Paul, Rielle, Robbiani, Rossini, Schenker Silvia) bis Streichen Art. 0 Höhe Art. 0 Abs. bis und ter (neu) Art. 0 Abs. ter Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder

10 e-parl : der AHV, höchstens aber dem für Volloder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst. bis Absatz ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat. ter Die Invalidenrente gemäss Absatz und die Komplementärrente gemäss Absatz einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 5 Jahre war, um,5 Prozentpunkte gekürzt, höchstens aber um die Hälfte. Mehrheit ter Jahre war, um,5 Prozentpunkte gekürzt. (Rest streichen) Minderheit (Rechsteiner Paul, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Meyer Thérèse, Prelicz-Huber, Rielle, Robbiani, Rossini, Schenker Silvia, Weber-Gobet) ter Gemäss Bundesrat Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen. Art. Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente Art. Abs. erster Satz Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 0 ) gewährt, wenn er: a. an einer Berufskrankheit leidet; b. unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit

11 e-parl : - - durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann; c. zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf; d. erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen.... Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 0). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird. Betrifft nur den französischen Text. Art. Revision der Rente Art. Revision der Rente In Abweichung von Artikel 7 Absatz ATSG kann die Rente nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 6. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden. In Abweichung von Artikel 7 Absatz ATSG 7 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters, nicht mehr revidiert werden. Art. Anspruch Art. Abs. zweiter Satz (neu) Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen 7 SR 80.

12 e-parl : - - Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt..... Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruches in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen. Art. 6 Anspruch Art. 6 Abs. (neu) Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.... Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in welchem der Versicherte bleibend hilflos geworden ist oder am ersten Tag des Monats, nach welchem der Versicherte ein Jahr ohne wesentlichen Unterbruch hilflos gewesen war. Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dahinfallen oder der Berechtigte stirbt. Art. 7 Höhe Art. 7 Höhe Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes. Für die Revision der Hilflosenentschädigung (Art. 7 ATSG) gilt Artikel sinngemäss. Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes zum Zeitpunkt der Ausrichtung. Für die Revision der Hilflosenentschädigung (Art. 7 ATSG 8 ) gilt Artikel sinngemäss. 8 SR 80.

13 e-parl : - - Art. 9 Anspruch des überlebenden Ehegatten Art. 9 Anspruch des überlebenden Ehegatten Art. 9 Abs. und bis Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung. Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung. Wurde die Ehe nach dem Unfall geschlossen, so besteht der Anspruch, wenn sie vorher verkündet worden war oder beim Tode mindestens zwei Jahre gedauert hat. Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung: a. eigene rentenberechtigte Kinder hat; b. mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt; c. mindestens 70 Prozent invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Mehrheit Minderheit (Goll, Fehr Jacqueline, Gilli, Meyer Thérèse, Prelicz-Huber, Rechsteiner Paul, Rielle, Robbiani, Rossini, Schenker Silvia, Weber-Gobet) Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 5. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 5. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt. Der überlebende Ehegatte hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn ihm für die Betreuung von nicht mehr rentenberechtigten Kindern Erziehungsgutschriften gemäss Artikel 9 sexies AHVG angerechnet worden sind und er das 50. Altersjahr zurückgelegt hat. Gemäss Bundesrat, aber: Der überlebende Ehegatte Rente, wenn er..., oder wenn er das...; er hat Anspruch... Abfindung, wenn er die bis Erfüllt der überlebende Ehegatte den Anspruch für eine Rente nicht, kann ihm eine einmalige Abfindung zugesprochen werden. bis Streichen

14 e-parl : - - Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. 5 Die Rente oder die Abfindung des überlebenden Ehegatten kann in Abweichung von Artikel Absatz ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn er seine Pflichten gegenüber den Kindern in schwerwiegender Weise nicht erfüllt hat. 6 Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder mit dem nachträglichen Eintritt einer Invalidität von mindestens zwei Dritteln beim überlebenden Ehegatten. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente.... Art. 9a (neu) Beginn und Ende des Anspruchs Art. 9a Abs. Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tod des Versicherten oder mit dem nachträglichen Eintritt einer Invalidität von mindestens 70 Prozent beim überlebenden Ehegatten. Der Anspruch erlischt in den folgenden Fällen: a. bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten; b. mit dem Tod des überlebenden Ehegatten; c. mit dem Auskauf der Rente. Ist der Anspruch auf Witwerrente an rentenberechtigte Kinder geknüpft, erlischt dieser ausserdem, wenn das jüngste Kind 8 Jahre alt wird. Sind die Kinder in Streichen

15 e-parl : Ausbildung, besteht der Anspruch auf Witwerrente bis zum Ende dieser Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 5. Altersjahr. Art. Höhe der Renten Art. Abs. bis (neu) Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst für Witwen und Witwer: 0 Prozent, für Halbwaisen: 5 Prozent, für Vollwaisen: 5 Prozent, für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens: 70 Prozent. Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 0 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag. Die Renten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie für den überlebenden Ehegatten und die Kinder mehr als 70 Prozent oder zusammen mit der Rente für den geschiedenen Ehegatten mehr als 90 Prozent ausmachen. Fällt später die Rente eines dieser Hinterlassenen dahin, so erhöhen sich die Renten der übrigen gleichmässig bis zum Höchstbetrag ihrer Ansprüche. Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Absatz vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten entspricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der

16 e-parl : Rente der AHV, höchstens aber dem in Absatz vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich den Änderungen im Bezügerkreis der AHV- oder der IV- Renten angepasst. 5 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten sowie der Renten für Vollwaisen, wenn beide Elternteile versichert waren. bis Absatz ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat. Art. Art. Sachüberschrift Teuerungszulagen in der obligatorischen Versicherung Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente. Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst. Art. a (neu) Teuerungszulagen in der freiwilligen Versicherung In der freiwilligen Versicherung werden Teuerungszulagen nur so weit gewährt, als sie durch Zinsüberschüsse gedeckt sind.

17 e-parl : Art. 5 Der Versicherer kann eine Invalidenoder Hinterlassenenrente jederzeit nach ihrem Barwert auskaufen, wenn der Monatsbetrag geringer ist als die Hälfte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. Bei Hinterlassenenrenten wird der Gesamtbetrag aller Renten berücksichtigt. In den übrigen Fällen ist der Auskauf nur mit dem Einverständnis und im offenkundigen langfristigen Interesse des Rentenberechtigten zulässig. Art. 5 Abs. zweiter Satz Betrifft nur den französischen Text. Mit dem Auskauf erlöschen die Ansprüche aus dem Unfall. Nimmt jedoch nach dem Auskauf die unfallbedingte Invalidität erheblich zu, so kann der Versicherte eine entsprechende Invalidenrente beanspruchen. Der Auskauf einer Invalidenrente berührt den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nicht. Art. 7 Verschulden des Versicherten Art. 7 Abs. Art. 7 Abs. Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten. In Abweichung von Artikel Absatz ATSG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.

18 e-parl : Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel Absatz ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel Absatz ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden. Hat der Versicherte den Unfall bei Ausübung eines Verbrechens oder eines Vergehens herbeigeführt, so können die Geldleistungen in Abweichung von Artikel Absatz ATSG dauernd gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tod Hinterlassenenrenten zustünden, so werden die Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Wenn er an den Folgen des Unfalles stirbt, können die Geldleistungen an die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel Absatz ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden, wenn der Versicherte den Unfall bei der absichtlichen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat. Mehrheit Minderheit (Rossini, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Prelicz-Huber, Rechsteiner Paul, Rielle, Weber-Gobet) Das Verschulden ist nach zehn Jahren verjährt. Art. 5 Unfallmeldung Art. 5 Abs. bis (neu) Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet. Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) oder den Tod zur Folge hat. bis Arbeitslose Personen haben der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder dem Unfallversicherer den Unfall unverzüglich zu melden. Im

19 e-parl : Der selbständigerwerbende Versicherte hat dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet. Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet. Vierter Titel: Medizinalrecht und Tarifwesen. Kapitel: Medizinalpersonen und Heilanstalten Art. 5 (neu) Versichertenkarte Die Leistungserbringer können die für die Rechnungsstellung erforderlichen Daten von der Versichertenkarte nach Artikel a des Bundesgesetzes vom 8. März 99 9 über die Krankenversicherung (KVG) übernehmen. Gliederungstitel vor Art. 5. Kapitel: Medizinalpersonen und Spitäler Art. 5 Abs. Die Leistungserbringer... Sie können ebenfalls für die Patientenversorgung auf die freiwilligen Daten der Versichertenkarte zugreifen. Art. 5 Eignung Art. 5 Eignung Als Ärzte, Zahnärzte und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die das eidgenössische Diplom besitzen. Diesen gleichgestellt sind Personen, denen aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises eine kantonale Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes erteilt worden ist. Eidgenössisch diplomierte Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Be- Als Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die die Voraussetzungen zur selbstständigen Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom. Juni erfüllen. Die von einem Kanton zur Abgabe von Medikamenten zugelassenen Ärzte sind im Umfang dieser Zulassung den Apothekern gleichgestellt. 9 SR SR 8.

20 e-parl : willigung den eidgenössisch diplomierten Apothekern gleichgestellt. Personen, denen ein Kanton aufgrund eines durch besondere Fachausbildung erworbenen und vom Bundesrat anerkannten Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung der Chiropraktik erteilt hat, können innerhalb der kantonalen Bewilligung für die Unfallversicherung tätig sein. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Heil- und Kuranstalten sowie die medizinischen Hilfspersonen und Laboratorien zur selbständigen Tätigkeit für die Unfallversicherung zugelassen werden. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Spitäler und Kuranstalten, die medizinischen Hilfspersonen, die Laboratorien sowie die Transport- und Rettungsunternehmen zur selbstständigen Tätigkeit für die Unfallversicherung zugelassen werden. Art. 5a Auskunftspflicht des Leistungserbringers Der Leistungserbringer muss dem Versicherer eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Art. 5a Betrifft nur den italienischen Text. Art. 55 Ausschluss Art. 55 Ausschluss Will ein Versicherer einer Medizinalperson, einem Laboratorium oder einer Heiloder Kuranstalt aus wichtigen Gründen das Recht auf Behandlung der Versicherten, auf die Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf die Anordnung und Durchführung von Heilanwendungen und Analysen nicht oder nicht mehr gestatten, so entscheidet das Schiedsgericht (Art. 57) über den Ausschluss und dessen Dauer. Will ein Versicherer einer Medizinalperson, einem Laboratorium, einem Spital oder einer Kuranstalt aus wichtigen Gründen das Recht auf Behandlung der Versicherten, auf die Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf die Anordnung und Durchführung von Heilanwendungen und Analysen nicht oder nicht mehr gestatten, so entscheidet das Schiedsgericht (Art. 57) über den Ausschluss und dessen Dauer.

21 e-parl : - - Art. 56 Die Versicherer können mit den Medizinalpersonen sowie den Heil- und Kuranstalten vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen. Sie können die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Jedermann, der die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten. Der Bundesrat sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungszweige und kann diese anwendbar erklären. Er ordnet die Vergütung für Versicherte, die sich in eine Heilanstalt ohne Tarifvereinbarung begeben. Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vorschriften. Für alle Versicherten der Unfallversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen. Art. 56 Die Versicherer können mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern sowie den Kuranstalten vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen. Sie können die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Die Versicherer bestellen einen Ausschuss, welcher die Verträge mit den Leistungserbringern im Namen der Versicherer abschliesst. Der Ausschuss zieht Vertreter der weiteren Sozialversicherungen bei. Für die Vergütung der ambulanten Behandlung schliessen die Versicherer mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern und den Kuranstalten Zusammenarbeits- und Tarifverträge auf gesamtschweizerischer Ebene ab. Die Tarife müssen die gleichen Strukturen wie in der Krankenversicherung aufweisen. Wer die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten. Für Leistungserbringer, die Behandlungen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, gelten die vertraglich festgelegten Bedingungen und die festgesetzten Tarife. Vorbehalten bleibt Artikel 55. Für die Vergütung der stationären Behandlung vereinbaren die Versicherer mit den Spitälern Pauschalen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf den nach Artikel 9 KVG für die obligatorische Krankenpflegever- SR 8.0 Art , den Spitälern, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen die Zusammenarbeit vertraglich regeln und die Tarife festlegen. Sie können... Versicherer abschliessen kann. Der Ausschuss Für die Vergütung der ambulanten Behandlung sowie für Transporte und Rettungen schliessen die Versicherer mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern und Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen Zusammenarbeitsund Tarifverträge nach Artikel 9 Absätze und KVG...

22 e-parl : - - sicherung festgesetzten, gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Begibt sich der Versicherte in ein Spital ohne Vertrag, oder in eine andere als die allgemeine Abteilung, so übernimmt der Versicherer die Kosten, die ihm bei der Behandlung in einer allgemeinen Abteilung dieses oder des nächstgelegenen entsprechenden Spitals erwachsen wären. 5 Die Versicherer arbeiten in der nach Artikel 9 KVG eingesetzten Organisation zur Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen mit und beteiligen sich an deren Finanzierung nach Artikel 9 Absatz KVG... 6 Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vorschriften. 7 Die Medizinalpersonen, die medizinischen Hilfspersonen, die Spitäler sowie die Kuranstalten müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Pauschalen halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen. 7 Die Medizinalpersonen, die medizinischen Hilfspersonen, die Spitäler und die Kuranstalten sowie die Transport- und Rettungsunternehmen müssen... 8 Der Bundesrat sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungen und kann diese anwendbar erklären.

23 e-parl : - - Art. 56a Qualitätssicherung Der Bundesrat regelt, mit welchen Massnahmen die Qualität oder der zweckmässige Einsatz der Leistungen zu sichern oder herzustellen ist. Er kann nach Anhören der interessierten Organisationen systematische wissenschaftliche Kontrollen zur Sicherung der Qualität oder des zweckmässigen Einsatzes der zu übernehmenden Leistungen vorsehen und die Durchführung der Kontrollen einer besonderen Institution übertragen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität zu überwachen. Artikel a KVG ist sinngemäss anwendbar. Art. 57 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht. Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung dieser Personen oder Anstalten liegt. Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat. Das Schiedsgericht Art. 57 Abs. Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Spitälern und Kuranstalten entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht. Art. 57 Abs Kuranstalten sowie Transportund Rettungsunternehmen entscheidet...

24 e-parl : - - setzt sich zusammen aus einem neutralen Vorsitzenden und je einer Vertretung der Parteien in gleicher Zahl. Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet. 5 Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 7. Juni 005 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Art. 59a (neu) Typenvertrag Die Versicherer nach Artikel 68 stellen gemeinsam einen Typenvertrag auf, der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind. Im Typenvertrag ist namentlich vorzusehen, dass die versicherten Betriebe den Vertrag bei Erhöhungen des Nettoprämiensatzes oder des Prämienzuschlags für Verwaltungskosten binnen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung durch den Versicherer kündigen können. Die Versicherer unterbreiten den Typenvertrag dem Bundesrat zur Genehmigung. Kommt kein genügender Typenvertrag zustande, so bestimmt der Bundesrat, welche Bestandteile in jedem Vertrag enthalten sein müssen.

25 e-parl : Art. 60 Anhörung der Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen Über die Aufstellung der Prämientarife und deren Gliederung in Klassen und Stufen hören die Versicherer die interessierten Organisationen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Art. 60 Anhörung der Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen Über die Aufstellung der Prämientarife und deren Gliederung in Risikogemeinschaften hört die SUVA die interessierten Organisationen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Art. 60 Mehrheit Minderheit (Goll, Fehr Jacqueline, Gilli, Prelicz- Huber, Rechsteiner Paul, Rielle, Robbiani, Rossini, Schenker Silvia, Weber-Gobet) Streichen (= Gemäss geltendem Recht) Art. 66 Tätigkeitsbereich Art. 66 Sachüberschrift und Abs. Bst. e und Abs. bis (neu) Zuständigkeitsbereich Art. 66 Mehrheit Minderheit (Rechsteiner Paul, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Prelicz-Huber, Rielle, Rossini, Schenker Silvia, Weber-Gobet) Die Durchführung der Unfallversicherung nach diesem Gesetz wird der SUVA übertragen. Bei der SUVA sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert: Bei der SUVA sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:... Mehrheit Minderheit (Wehrli, Baettig, Bortoluzzi, Dunant, Estermann, Füglistaller, Miesch, Parmelin, Stahl, Weibel) a. industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom. März 96; b. Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus; c. Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten; d. Forstbetriebe; b. Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus, mit Ausnahme der Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus; Mehrheit a. Aufgehoben Minderheit (Rechsteiner Paul, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Prelicz-Huber, Rielle, Robbiani, Rossini, Schenker Silvia, Weber-Gobet) e. Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien; e. Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien, ausgenommen folgender Verkaufsbetriebe, welche nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:. Optikergeschäfte,. Bijouterie- und Schmuckgeschäfte, e.... e. Streichen (= Gemäss geltendem Recht)

26 e-parl : f. Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. ) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden; g. Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe; h. Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern; i. Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen; k. Betriebe der Getränkefabrikation; l. Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung; m. Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b l; n. Lehr- und Invalidenwerkstätten; o. Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen; p. Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten; q. Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlichrechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b m ausführen. Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der SUVA für Arbeitnehmer: a. von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe; b. von Betrieben, bei denen nur die Hilfsund Nebenbetriebe unter Absatz fallen; c. von gemischten Betrieben;. Sportartikelgeschäfte ohne Kantenund Belagsschleifmaschinen,. Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau, 5. Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;. Sportartikelgeschäfte,. Radio- und Fernsehgeschäfte, 5. Innendekorationsgeschäfte; Mehrheit Minderheit (Bortoluzzi, Baettig, Estermann, Füglistaller, Robbiani) q. Zweige öffentlicher Verwaltungen von Bund, Kantone und Gemeinden und öffentlich rechtliche Körperschaften. (Rest streichen) (Siehe auch Art. 75)

27 e-parl : d. von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz Buchstaben b m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen. bis Der Bundesrat kann einzelne Betriebsarten, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz nur noch zu einem geringen Teil erfüllen, vom Zuständigkeitsbereich der SUVA ausnehmen. Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der SUVA ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind. Die SUVA führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. und 5) durch. Der Bundesrat kann die SUVA ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern. bis Arbeitslose Personen sind bei der SUVA versichert. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit der Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen. Mehrheit Minderheit (Baettig, Bortoluzzi, Dunant, Estermann, Füglistaller, Kleiner, Meyer Thérèse, Miesch, Parmelin, Ruey, Stahl, Triponez) 5 Die SUVA kann in ihrem Zuständigkeitsbereich im überobligatorischen Bereich Zusatzversicherungen anbieten. 5 Streichen

28 e-parl : Art. 68 Art und Registereintragung Art. 68 Abs. Mehrheit Minderheit (Rechsteiner Paul, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Prelicz-Huber, Rielle, Robbiani, Rossini, Schenker Silvia, Weber-Gobet) Personen, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch: a. private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 7. Dezember 00 (VAG) unterstehen; b. öffentliche Unfallversicherungskassen; c. Krankenkassen im Sinne des Bundesgesetzes vom 8. März 99 über die Krankenversicherung. Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Gesundheit geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich. Mehrheit Personen, die gemäss Artikel 66 Absätze - nicht obligatorisch bei der Suva versichert sind, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch: a. d. die Suva....; Minderheit (Goll, Fehr Jacqueline, Gilli, Prelicz-Huber, Rechsteiner Paul, Rielle, Rossini, Schenker Silvia, Weber-Gobet) Art. 70a (neu) Die Versicherer nach Artikel 68 müssen die obligatorische Unfallversicherung vollständig getrennt von ihrem übrigen Geschäft führen. Quersubventionierungen mit anderen Geschäftsbereichen sind nicht zulässig. Sie müssen für die obligatorische Unfallversicherung eine separate Betriebsrechnung und Bilanz führen und diese den Betrieben und den Versicherten zur Verfügung stellen. Die Bilanz muss nach den Grundsätzen von Artikel 959 OR erstellt werden. Sie weisen die tatsächlich erzielten Vermögenserträge auf den Deckungskapitalien, Rückstellungen und Reserven des Geschäftsbereiches der obligatorischen Unfallversicherung aus. Mindestens 90 Prozent des Ergebnisses aus der Betriebsrechnung müssen den Prämienzahlenden und Versicherten zurückerstattet werden. Sie fliessen in den Fonds für Teuerungszulagen oder werden zur Senkung der Prämien verwendet.

29 e-parl : Art. 7 Tätigkeitsbereich Art. 7 Abs. und ter (neu) Art. 7 Abs. ter Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Sie trägt auch die Kosten für die gesetzlichen Leistungen eines Versicherers nach Artikel 68, der zahlungsunfähig geworden ist. Die Ersatzkasse kann Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben, einem Versicherer zuweisen. Die Ersatzkasse weist Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben, oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem Versicherer zu. bis Absatz ist nicht anwendbar auf Arbeitgeber, die ausschliesslich Arbeitnehmer mit geringfügigen Einkommen nach Artikel Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 0. Dezember 96 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beschäftigen. ter Die Ersatzkasse erfüllt die ihr in den Artikeln 77a und 90a übertragenen Aufgaben. ter Die Ersatzkasse erfüllt die ihr in den Artikeln 77a, 90a und 90 Absatz 5 übertragenen Aufgaben. Der Bundesrat kann der Ersatzkasse auch Aufgaben übertragen, die nicht in den Tätigkeitsbereich der andern Versicherer fallen. Art. 75 Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können für die Versicherung ihres Personals, das nicht bereits bei der Art. 75 Abs. Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können für die Versicherung ihres Personals, das nicht auf Grund von Art. 75 Abs. Mehrheit Minderheit I (Stahl, Baettig, Dunant, Füglistaller, Miesch, Parmelin) Streichen (=Gemäss geltendem Recht) Minderheit II (Bortoluzzi, Baettig, Estermann, Füglistaller, Robbiani) Aufgehoben (siehe auch Art. 66 Abs. Bst. q)

30 e-parl : SUVA versichert ist, innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der SUVA und einem Versicherer nach Artikel 68 wählen. Artikel 66 Absatz Buchstabe q bei der SUVA versichert ist, alle drei Jahre jeweils per. Januar zwischen der SUVA und den Versicherern nach Artikel 68 wählen. Die Wahl hat jeweils drei Monate vor dem Ablauf der drei Jahre zu erfolgen. Verwaltungen und Betriebe, die eine Einheit bilden, werden beim gleichen Versicherer versichert. Art. 76 Wechsel des Versicherers Art. 76 Der Bundesrat prüft auf das Ende einer fünfjährigen Periode von sich aus oder auf gemeinsames Begehren der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und nach Anhören der bisher zuständigen Versicherer, ob eine Änderung der Zuteilung bestimmter Betriebs- oder Berufskategorien zur SUVA oder zu den Versicherern nach Artikel 68 angezeigt ist. Aufgehoben Eine Neuzuteilung wird frühestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung oder Gesetzesänderung wirksam. Art. 77 Leistungspflicht der Versicherer Art. 77 Abs. bis (neu) und Bst. e und f (neu) Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Versicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war.

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