Ziele des Gesetzgebers bei der Formulierung der Betriebssicherheitsverordnung:

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1 Ziele des Gesetzgebers bei der Formulierung der Betriebssicherheitsverordnung: 1. Anpassung des Arbeitsschutzes an das EU-Recht 2. Einheitliches betriebliches Anlagensicherheitsrecht Trennung von Beschaffenheit und Betrieb Einbeziehung überwachungsbedürftiger Anlagen 3. Erstellung eines einheitlichen technischen Regelwerkes (Zusammenführung staatliches und berufsgenossenschaftliches Regelwerk) 4. Erhalt des Sicherheitsniveaus 5. Öffnung des Prüfwesens für den freien Wettbewerb

2 1. Anpassung des Arbeitsschutzes an das EU-Recht Mit der BetrSichV wurde die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ersetzt und es wurden 8 EU-Richtlinien umgesetzt: 95/63/EG 2001/45/EG 75/324/EG 1999/92/EG 97/23/EG 97/45/EG 98/24/EG 2000/39/EG Änderung der ArbeitsmittelbenutzungsRL Änderung der ArbeitsmittelbenutzungsRL Gerüste Aerosolpackungen Sicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre Druckgeräterichtlinie Gefährdung durch Karzinome Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte

3 2. Einheitliches betriebliches Anlagensicherheitsrecht Trennung von Beschaffenheit und Betrieb Artikel 95 EG-Vertrag Artikel 137 EG-Vertrag Inverkehrbringen Arbeitsmittel Gerätesicherheitsgesetz Hersteller, Importeur Gerätesicherheitsgesetz harmonisierter Bereich nicht harmonisierter Bereich Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen Betreiber Arbeitsschutzgesetz / Betriebssicherheitsverordnung / SGB VII Gerätesicherheitsgesetz Staat Betrieb Arbeitsmittel Arbeitgeber / Beschäftigte UVTR (BG en) Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen Betreiber / Arbeitgeber Sicherheitstechnische und sonstige Voraussetzungen nach 4 Abs. 1 Verordnung gleiche Sicherheit wie nach DruckbehV, DampfkV nur bis 29. Mai 2002 Gesetze Verordnungen Satzung 6. GSGV Einfache Druckbehälter 9. GSGV Maschinenverordnung DampfkV, DruckbehV, AcetV, VbF Betriebssicherheitsverordnung UVV en Technische Regeln Allgemeine Verwaltungsvorschrift Technische Regeln Unfallverhütungsvorschriften BG-Regeln BG-Information Betriebssicherheitsverordnung Technische Regeln harmonisierte europäische Normen nationale Normen DIN, AD-Merkblätter Sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Nationale Normen DIN, AD-Merkblätter Quelle: nach Krause, BG 6

4 2. Einheitliches betriebliches Anlagensicherheitsrecht Trennung von Beschaffenheit und Betrieb Vor der Betriebssicherheitsverordnung In einer Vorschrift geregelt: Beschaffenheit Betrieb Prüfung staatl. Arbeitsmittelrecht, UVVen, Normen z.t. widersprüchlich Mit der Betriebssicherheitsverordnung Durch EU-Vorgaben Beschaffenheit: Normen Betrieb Prüfung BetrSichV Vorrang des staatl. Arbeitsmittelrechts, Reduzierung der UVVen, strengere Gliederung

5 3. Erstellung eines einheitlichen technischen Regelwerkes (Zusammenführung staatliches und berufsgenossenschaftliches Regelwerk) BetrSichV soll durch technische Regeln konkretisiert werden. Die technischen Regeln sollen unter Beteiligung der berufsgenossenschaftlichen Fachausschüsse erarbeitet werden. Die technischen Regeln sollen Unfallverhütungsvorschriften ersetzen.

6 4. Erhalt des Sicherheitsniveaus Das bestehende Sicherheitsniveau soll erhalten bleiben.

7 Welche Schutzmaßnahmen sind vorgesehen? Entsprechend ArbSchG verlangt die BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen müssen alle ergonomischen Zusammenhänge berücksichtigen Maßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Prüfung der Arbeitsmittel und besondere Schutzmaßnahmen Mindestanforderungen an die Beschaffenheit

8 5. Öffnung des Prüfwesens für den freien Wettbewerb Das bestehende Prüfmonopol des TÜV soll nach einer Übergangszeit beendet werden. Die Betriebe sollen die Wahl der Form der Prüfung selbst entscheiden können. Öffnung des Prüfwesens entsprechend den Wettbewerbsregeln des europäischen Marktes.

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