Die Annahme fester Familiennamen der Juden in Westfalen
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- Emil Schwarz
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1 Eleonora Duplica (Hg.) Die Annahme fester Familiennamen der Juden in Westfalen Die 1846/47 publizierten Verzeichnisse der preußischen Amtsblätter Materialien der Historischen Kommission für Westfalen Band 5
2 Eleonora Duplica (Hg.) Die Annahme fester Familiennamen der Juden in Westfalen Die 1846/47 publizierten Verzeichnisse der preußischen Amtsblätter Materialien der Historischen Kommission für Westfalen Band Historische Kommission für Westfalen, Landschaftsverband Westfalen-Lippe Historische Kommission für Westfalen Geschäftsstelle Postanschrift: Salzstraße 38 (Erbdrostenhof) Landschaftsverband Westfalen-Lippe Münster Historische Kommission für Westfalen Telefon (0251) Münster Fax (0251) hiko@lwl.org
3 Inhalt Einleitung... 4 Bändeübersicht Historisches Handbuch der jüdischen Gemeinschaften in Westfalen und Lippe... 8 Literatur... 9 Internetquellen Regierungsbezirk Arnsberg Beiblatt zum 41. Stück des Amtsblattes der königl. Regierung (10. Oktober 1846) Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg. Stück 45 (28. Oktober 1847) Regierungsbezirk Minden Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Minden. Stück 26 (22. Mai 1846) Regierungsbezirk Münster Extra-Blatt zum 30. Stück des Amts-Blattes der Königlichen Regierung zu Münster (25. Juli 1846) Materialien der Historischen Kommission für Westfalen, Band 5 Seite 3
4 Einleitung Mit der Herausgabe des Historischen Handbuchs der jüdischen Gemeinschaften in Westfalen und Lippe (siehe Seite 8) haben es sich die Historische Kommission für Westfalen und das Institut für vergleichende Städtegeschichte an der Universität Münster zur Aufgabe gemacht, die Entwicklung jüdischen Lebens in Westfalen und Lippe von der ersten Besiedlung bis in die heutige Zeit zu dokumentieren. Ein markantes Ereignis innerhalb dieses Entwicklungsprozesses stellt die Annahme von festen und vererbbaren Familiennamen seitens der jüdischen Bevölkerung dar, wie eine solche erstmals 1787 in Österreich und daraufhin in vielen Regionen Europas verordnet wurde. Diese gesetzliche Namensregulierung erfolgte auf dem Gebiet des heutigen Westfalen-Lippe zu unterschiedlichen Zeitpunkten und entsprechend der jeweiligen Gesetzeslage in den verschiedenen Territorien. In Lippe war die Annahme der festen Familiennamen seitens der Juden bereits 1809/10, in Westfalen dagegen erst zu preußischer Zeit im Jahr 1846 endgültig abgeschlossen. Bis zur gesetzlichen Regelung war der jüdischen Bevölkerung das Tragen von Familiennamen weitestgehend fremd. Lediglich in einigen Städten hatten sich jüdische Familien vereinzelt und ohne amtliche Genehmigung einen beständigen Beinamen gegeben. In der Regel erfolgte die Namensvergabe jedoch wie im Judentum üblich patronymisch: dem Namen des Kindes wurde der Name des Vaters als Beiname hinzugefügt (etwa Isaac [ben] Levi = Isaac, Sohn des Levi). Die jüdische Namensgebung hatte zur Folge, dass die einzelnen Familien als solche nicht an ihrem Namen erkannt werden konnten, wodurch die Familienzusammenhänge bis heute für die Forschung nur schwer zu erfassen sind. Auch bestand etwa durch die recht häufig vorkommende Namensgleichheit eine hohe Verwechselungsgefahr. Die gesetzliche Regulierung der jüdischen Namensgebung sollte die amtliche Personenerfassung vereinfachen. Darüber hinaus konnte die Annahme von festen Familiennamen auch in den Emanzipationsprozess der Juden eingebunden sein. So wurde z. B. in Preußen im Edikt, betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in dem Preußischen Staate vom 11. März 1812 geregelt, dass nur diejenigen Juden, die fest bestimmte Familien-Namen führen, das Staatsbürgerrecht erwerben konnten. Gleichzeitig wurde den Juden verbindlich die Annahme von festen Familiennamen angeordnet, sofern sie nicht als fremde Juden angesehen und behandelt werden wollten. Im Handbuch wurde versucht, die Annahme von erblichen Familiennamen seitens der Juden möglichst flächendeckend aufzunehmen. Doch war es nicht möglich, die ganze Fülle der überlieferten Informationen zumal für die Städte in die Ortsartikel der drei Regionalbände für die heutigen Regierungsbezirke Münster, Detmold und Arnsberg zu integrieren. Daher kann die separate Publikation von Materialien, die die angenommenen Familiennamen der westfälischen Juden enthalten, den Informationsstand des Handbuchs ergänzen. Die Annahme von festen Familiennamen seitens der Juden stellte in Westfalen allerdings einen überaus komplexen Vorgang dar. Erstmals mussten die Juden in Westfalen in napoleonischer Zeit und auf Grundlage der ab 1808 in den jeweiligen Territorien (Kaiserreich Frankreich, Großherzogtum Berg, Großherzogtum Hessen und Königreich Westphalen) erlassenen Gesetze feste Familiennamen annehmen. Die Umsetzung dieser verschiedenartigen Namensgesetzgebungen sofern es eine solche Vorschrift überhaupt gab gestaltete sich teilweise schwierig oder verzögert sich. Als Westfalen infolge des Wiener Kongresses (1815) an Preußen fiel, bestanden bezüglich der jüdischen Familiennamen verschiedene Verordnungen nebeneinander, ohne dass eine baldige Neureglung in Aussicht war. So kam es in den einzelnen preußisch-westfälischen Behörden zu unterschiedlichen Auffassungen darüber, ob den in napoleonischer Zeit Materialien der Historischen Kommission für Westfalen, Band 5 Seite 4
5 angenommenen Familiennamen Rechtsgültigkeit beikommen konnte sowie darüber, ob das Emanzipationsgesetz von 1812 in Westfalen angewendet werden könne. Obschon diesbezüglich bereits seit 1816 eine eindeutige Regelung vorlag, bestimmte die allerhöchste Kabinettsorder vom 8. August 1830 ausdrücklich, dass bis zu weiterer gesetzlicher Bestimmung die Verhältnisse der Juden nach denjenigen Vorschriften [ ], welche bei der Besitznahme dieser Provinzen, [ ] vorgefunden worden sind zu regeln seien. Das Emanzipationsgesetz hatte somit in der preußischen Provinz Westfalen keine Geltung. Eine weitere gesetzliche Bestimmung erfolgte erst Die daraufhin bis 1846 von den Juden angenommenen Familiennamen wurden in den jeweiligen Amtsblättern öffentlich bekannt gegeben. Für eine das Handbuch ergänzende Veröffentlichung von Materialien zur Annahme von festen Familiennamen der westfälischen Juden boten sich die seitens der preußischen Regierungen in Arnsberg, Minden und Münster 1846 in den betreffenden Amtsblättern publizierten Verzeichnisse an. Diese geben für weite Teile Westfalens einen Überblick über die gewählten jüdischen Familiennamen. Zugleich fand der Vorgang der Annahme fester Familiennamen damit einen Abschluss. Die tabellarischen Zusammenstellungen sind darüber hinaus auch eine wertvolle Quelle für lokal- und landesgeschichtliche Forschungen, da sie beispielsweise den Stand, bzw. das Gewerbe zahlreicher Juden enthalten. Durch Angaben zum Wohnort, zum bisher geführten und neu angenommenen Familienamen sowie teilweise zum Verwandtschaftsgrad der einzelnen Juden untereinander enthalten diese Verzeichnisse zudem Informationen zu genealogischen Zusammenhängen der westfälischen Juden. Diese Verzeichnisse sind in der Forschung in Teilen schon mehrfach ausgewertet und abgedruckt worden, hier aber erstmals an einer Stelle gesammelt wiedergegeben. Durch die gezielte Digitalisierung steht das Datenmaterial nun allen Interessenten leicht zugänglich zur Verfügung. Gesetzliche Grundlage für die Amtsblätterverzeichnisse bildete die Kabinettsordre des preußischen Königs vom 31. Oktober 1845, mit der verfügt wurde, dass die Juden, auch in denjenigen Theilen der Monarchie, in denen gesetzliche Vorschriften über die Familiennamen der Juden noch nicht bestehen, festbestimmte und erbliche Familiennamen zu führen hatten, wobei die gewählten Namen genehmigt werden mussten. Das Ministerium des Inneren ordnete daraufhin am 20. November die Anfertigung vollständiger Verzeichnisse an, wobei die faktisch bisher geführten Familiennamen in der Regel überall beibehalten werden sollten. Bei der Erstellung der Verzeichnisse wurde zwischen (A) Juden, welche mit einem festen Familiennamen in Gemäßheit gesetzlicher Vorschriften noch nicht versehen waren, und (B) Juden, welche früher in anderen Landesteilen auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen festen Familiennamen bereits angenommen hatten, unterschieden. Während die Regierung in Arnsberg eine vollständige Aufstellung der Kategorien A und B in ihrem Amtsblatt abdrucken ließ, die sie im darauffolgenden Jahr sogar berichtigte und ergänzte, führte die Regierung in Münster im Amtsblatt lediglich diejenigen Juden auf, die in die Kategorie A fielen. Dennoch sind im Münsteraner Amtsblatt unter der Rubrik Familienname, wie solcher bisher geführt worden ist zahlreiche Einträge zu finden. Das liegt daran, dass zwar viele Juden des Regierungsbezirks Münster bereits einen Familiennamen führten, diese jedoch noch nicht von der preußischen Regierung anerkannt worden waren und somit 1845/46 erneut genehmigt werden mussten. Die Regierung in Minden wiederum publizierte lediglich eine Aufzählung von sieben Juden, die auf Grundlage der Kabinettsordre von 1845 erstmals feste und erbliche Familiennamen angenommen hatten. Die an dieser Stelle auftretende Lücke kann mit den betreffenden Ortsartikeln des Handbuchs geschlossen werden, in denen (unter Punkt 2.1.2) die zur Zeit des Königreichs Westphalen gewählten Familiennamen aufgeführt sind. Diese Ortsartikel können mithilfe der dem Band Grundlagen Erträge Perspektiven beigegeben Karte Territorien 1801 und 1811 ermittelt werden, auf der alle Ortsartikel des Handbuchs in ihrer territorialen Zugehörigkeit zu den Zeitschnitten 1801 und 1811 erfasst wurden. Materialien der Historischen Kommission für Westfalen, Band 5 Seite 5
6 Die Ordre von 1845 bildete für die im preußischen Landesteil Westfalen lebenden Juden die erste gültige Gesetztesgrundlage zur Namensregulierung. Für viele Juden bot sich damit erstmals die Möglichkeit, durch den Nachweis eines festen Familiennamens preußischer Staatsbürger zu werden. Das Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847, das Juden gleiche bürgerliche Rechte wie den christlichen Unterthanen garantieren sollte, bekräftigte in seinen Bestimmungen noch einmal ( 5): Die Juden sind zur Führung fest bestimmter und erblicher Familiennamen verpflichtet. Da die preußische Regierung 1845/46 die faktisch bisher geführten Familiennamen, also jene Familiennamen die zur napoleonischen Zeit angenommen worden sind, genehmigte und diese auch im Handbuch thematisiert werden, muss hier zumindest kurz auf die vorpreußischen Namensregulierungen in Westfalen eingegangen werden. Für die einzelnen Bestimmungen, die wesentlich die Wahl(möglichkeiten) der Namen beeinflussten, sei hier auf die unten aufgeführte Literatur verwiesen. Im Königreich Westphalen ordnete das napoleonische Dekret vom 31. März 1808 an, alle Juden hätten dem Namen, unter dem sie bekannt sind, einen Beinamen hinzuzufügen, welcher der Unterscheidungsname der Familie werden solle. Der Vollzug erfolgte teilweise erst durch weitere Erlasse von 1810/11. Im Kaiserreich Frankreich sollte die jüdische Bevölkerung infolge eines kaiserlichen Dekrets vom 20. Juli 1808 feste Familiennamen annehmen. Das Dekret erlangte auch in jenen Teilen des westlichen Westfalens Geltung, die 1810 in das Kaiserreich eingegliedert wurden, fand jedoch keine flächendeckende Anwendung. Die bis 1813 dennoch vollzogene Annahme fester Familiennamen musste 1845/46 erneut vorgenommen werden, da Preußen die Gesetzesgrundlage nicht anerkannte. Die Regierung des Großherzogtums Hessen verfügte am 15. Dezember 1808, dass unter den Juden jeder Familien-Vater für sich und seine Nachkommen einen bestimmten deutschen Familien-Nahmen wähle. Das Gesetz wurde auf dem Gebiet des ehemaligen Herzogtums Westfalen flächendeckend umgesetzt. Im Großherzogtum Berg hatte das Dekret Napoleons von 1808 ebenso wenig Gültigkeit erlangt wie das preußische Edikt von Die teilweise dennoch angenommenen Familiennamen hatten keine rechtliche Gültigkeit und auch sie mussten 1845/46 erneut genehmigt werden. Die nachfolgende Tabelle soll eine erste Orientierung darüber bieten, welche Verordnungen bezüglich der Annahme fester Familiennamen bis 1845/46 in den preußischen Regierungsbezirken Arnsberg, Minden und Münster zu berücksichtigen waren. Für die Regierung in Arnsberg ergab sich beispielsweise 1846 folgendes Bild: Auf dem Gebiet des ehemaligen Großherzogtums Hessen hatten beinahe alle Juden einen Familiennamen geführt (z. B. im Kreis Brilon ausnahmslos), während im Kreis Dortmund, ehemals im Großherzogtum Berg gelegen, rund 45 Prozent der Juden noch gar keinen Familiennamen trugen. Finden sich in der Tabelle wie beim Kreis Soest zwei Kreuze in unterschiedlichen Territorien der napoleonischen Zeit, so wurde der preußische Kreis auf dem Gebiet dieser beiden ehemaligen Territorien gebildet. Die unter den Internetquellen verlinkte Karte Französische Neuschöpfungen 1812 bietet nähere Orientierung. Für die rasch wechselnden territorialen Zugehörigkeiten bis zum Wiener Kongress können auch die Angaben in den betreffenden Ortsartikeln des Handbuchs (Punkt 1.2) zu Rate gezogen werden. Materialien der Historischen Kommission für Westfalen, Band 5 Seite 6
7 Preußische Preußische Zugehörigkeit in napoleonischer Zeit Regierungsbezirke 1846 Kreise 1846 Kaiserreich Frankreich Großherzogtum Berg Königreich Westfalen Großherzogtum Hessen Arnsberg Altena x Arnsberg x Bochum x Brilon x Dortmund x Hagen x Hamm x Iserlohn x x Lippstadt x x Meschede x Olpe x Siegen * x Soest ** x x Wittgenstein x Minden Bielefeld *** x x Büren x Halle *** x x Herford *** x x Höxter x Lübbecke *** x x Minden *** x x Paderborn x Warburg x Wiedenbrück x x Münster Ahaus x Beckum x Borken x Coesfeld x x Lüdinghausen x x Münster, Landkreis x x Münster, Stadt x Recklinghausen x x Steinfurt x Tecklenburg x Warendorf x x * Gebiete um Burbach lagen im Herzogtum Nassau. ** Das Verzeichnis für den Kreis Soest beginnt nicht wie im Amtsblatt angegeben mit dem Ort Siegen, sondern mit dem Ort Ampen. *** Die westlich der Weser gelegenen Gebiete gehörten bis 1810 zum Königreich Westfalen, danach zum Kaiserreich Frankreich. Materialien der Historischen Kommission für Westfalen, Band 5 Seite 7
8 Bändeübersicht Historisches Handbuch der jüdischen Gemeinschaften in Westfalen und Lippe Historisches Handbuch der jüdischen Gemeinschaften in Westfalen und Lippe. Die Ortschaften und Territorien im heutigen Regierungsbezirk Münster, hg. von Susanne Freund, Franz-Josef Jakobi und Peter Johanek, Münster (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen XLV, Quellen und For schungen zur jüdischen Geschichte in Westfalen, Band 2) Historisches Handbuch der jüdischen Gemeinschaften in Westfalen und Lippe. Die Ortschaften und Territorien im heutigen Regierungsbezirk Detmold, hg. von Karl Hengst in Zusammenarbeit mit Ursula Olschewski, Münster (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen, Neue Folge 10). Historisches Handbuch der jüdischen Gemeinschaften in Westfalen und Lippe. Die Ortschaften und Territorien im heutigen Regierungsbezirk Arnsberg, hg. von Frank Göttmann, Münster ca (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen, Neue Folge 12) (in Vorbereitung) Historisches Handbuch der jüdischen Gemeinschaften in Westfalen und Lippe. Grundlagen Erträge Perspektiven, hg. von Susanne Freund, Münster (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen, Neue Folge 11) Die Inhaltsverzeichnisse der einzelnen Bände sind im ausführlichen Schriftenverzeichnis der Historischen Kommission enthalten, die jeweils aktuelle Fassung (PDF-Datei) ist herunterzuladen unter: Materialien der Historischen Kommission für Westfalen, Band 5 Seite 8
9 Literatur Bering, Dietz: Der Name als Stigma. Antisemitismus im deutschen Alltag , 2. Aufl. Stuttgart (Habil., Köln 1986) Brilling, Bernhard: Die Familiennamen der Juden in Westfalen, in: Rheinisch-Westfälische Zeitschrift für Volkskunde Bd. 5 (1958), S ; Bd. 6 (1959), S Dreifuß, Erwin Manuel: Die Familiennamen der Juden unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Baden zu Anfang des 19. Jahrhunderts. Ein Beitrag zur Geschichte der Emanzipation, Frankfurt a. M Freund, Ismar/Meisl, Josef: Stichwort Namensgesetzgebung für Juden, in: Jüdisches Lexikon. Ein enzyklopädisches Handbuch des jüdischen Wissens in 4 Bänden, Bd. 4, Berlin 1930, Sp Zugänglich unter: Harding, Elizabeth: Genealogie und Schriftlichkeit als soziale Praxis. Obrigkeitliche Quellen zur jüdischen Geschichte der Frühen Neuzeit in Ostwestfalen und Lippe, in: Bettina Joergens (Hg.), Jüdische Genealogie im Archiv, in der Forschung und digital. Quellenkunde und Erinnerung, Essen 2011, S (Veröffentlichungen des Landesarchivs Nordrhein- Westfalen, Band 41) Herzig, Arno: Judentum und Emanzipation in Westfalen, Münster (Veröffentlichungen des Provonzialinstituts für westfälische Landes- und Volkskunde, Reihe 1, Heft 17) [Darin insbesondere S : Die Politik der Restauration im Hinblick auf die Emanzipation der Juden ] Loos, Wolfgang: Die Namensführung der Juden im Hochsauerland, in: Rudolf Brüschke und Norbert Föckeler (Bearb.): Jüdisches Leben im Hochsauerlandkreis, Fredeburg 1994, S (Schriftenreihe des Hochsauerlandkreises, Band 3) Pohlmann, Klaus (Bearb.): Vom Schutzjuden zum Staatsbürger jüdischen Glaubens. Quellensammlung zur Geschichte der Juden in einem deutschen Kleinstaat ( ), Lemgo 1990, bes. S. 152, S (Lippische Geschichtsquellen, Band 18) Samuel, Gustav: Die Namengebung der westfälischen Landjudenschaft von 1808, in: Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland Bd. 6, Heft 1 (1936), S Zugänglich unter: Thierling, Magda: Die Annahme fester Familiennamen durch die Juden im Königreich Westphalen, in: Helmut Burmeister (Hg.): König Jérôme und der Reformstaat Westphalen. Ein junger Monarch und seine Zeit im Spannungsfeld von Begeisterung und Ablehnung, Hofgeismar 2006, S (Hessische Forschungen, Band 47) Tillmann, Walter: Ausgegrenzt, anerkannt, ausgelöscht. Geschichten, Berichte, Episoden und Anekdoten aus Leben und Untergang der jüdischen Minderheit in Oelde, Warendorf (Quellen und Forschungen zur Geschichte des Kreises Warendorf, Band 41) [Darin insbesondere S : Namen und Berufe als Schritte in die Integration ] Materialien der Historischen Kommission für Westfalen, Band 5 Seite 9
10 Internetquellen Bülletin der Gesetze und Decrete des Königreichs Westphalen, Bd. 1, März 1808, Nr. 28, S , bes. Art. 15 ( Königliches Decret, welches die Errichtung eines Consistoriums und die Bestellung von Syndiken zur Aufsicht über den jüdischen Gottesdienst verordnet, 31. März 1808): Landes-Verordnungen des Fürstenthums Lippe, Bd. 5, Lemgo 1810, Nr. 86, S , bes. 1 ( Verordnung, den Bevölkerungszustand etc. der Juden betreffend, 28. November 1809): de&source=gbs_ge_summary_r&cad=0#v=onepage&q&f=false Lippische Intelligenzblätter 1810 (Beilage zum 16. Stück): Gesetzsammlung für die Königlichen preußischen Staaten 1812, Nr. 5, S ( Edikt, betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in dem Preußischen Staate, 11. März 1812): Karte Französische Neuschöpfungen 1812 : Rönne, Ludwig von/heinrich, Simon: Die früheren und gegenwärtigen Verhältnisse der Juden in den sämmtlichen Landestheilen des Preußischen Staates. Eine Darstellung und Revision der gesetzlichen Bestimmungen über ihre staats- und privatrechtlichen Zustände, Breslau 1843: =de&source=gbs_v2_summary_r&redir_esc=y#v=onepage&q&f=false Amtsblätter des Regierungsbezirks Arnsberg 1846: Amtsblätter des Regierungsbezirks Minden 1846: Amtsblätter des Regierungsbezirks Münster 1846: Amtsblätter des Regierungsbezirks Arnsberg 1847: urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb Gesetzsammlung für die Königlichen preußischen Staaten 1847, Nr. 30, S ( Gesetz über die Verhältnisse der Juden, 23. Juli 1847): ource=gbs_v2_summary_r&redir_esc=y#v=onepage&q&f=false Materialien der Historischen Kommission für Westfalen, Band 5 Seite 10
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