Entschädigungsgesuch für den Transport von gebrauchten Batterien

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1 INOBAT Batterierecycling Schweiz INOBAT recyclage des piles en Suisse INOBAT riciclaggio delle pile in Svizzera Entschädigungsgesuch für den Transport von gebrauchten Batterien

2 2 Entschädigungsberechtigte Transporteure gebrauchter Batterien Als Transporteure gelten Betriebe, die gebührenbelastete gebrauchte Batterien gesetzeskonform vom Sammler bis zum Verwerter lediglich transportieren. Transporteure oder Entsorgungsunternehmen, die gebrauchte Batterien auch zwischenlagern, müssen über eine kantonale Bewilligung nach Art. 8 (Bewilligungspflicht) der VeVA verfügen. 3 Entschädigungsberechtigte Sammler gebrauchter Batterien Alle erstmaligen Inverkehrbringer (Händler/Importeure und Hersteller) von Batterien sind rücknahmepflichtig (Anh Ziff. 5.2 der ChemRRV) und gelten als Sammelstellen von gebrauchten Batterien. Als Sammelstellen gelten auch öffentliche Sammelstellen der Gemeinden sowie berechtigte Unternehmen, die gebrauchte Batterien sammeln. 1 Ziel des Merkblattes Dieses Merkblatt beschreibt das Vorgehen für die Einreichung des Gesuchs auf Entschädigung bei INOBAT und bezeichnet die notwendigen Leistungen und Nachweis dokumente für den Transport von gebrauchten Batterien. 4 Entschädigungsberechtigte Verwerter gebrauchter Batterien Als Verwerter oder Entsorgungsunternehmen gelten Betriebe, die nachweislich über die notwendigen gesetzlichen Bewilligungen verfügen, um gebrauchte Batterien (Sonderabfall) zur umweltverträglichen Entsorgung entgegenzunehmen, zwischenzulagern und diese stofflich zu verwerten oder stofflich verwerten zu lassen. 2 3

3 5 Transportentschädigung 5.1 Gebührenbelastete Batterien Für transportierte gebührenbelastete Batterien von der Sammelstelle (Kapitel 3) zum Verwerter (Kapitel 4) kann der Transporteur ein Gesuch um Entschädigung stellen. Dies betrifft: Gerätebatterien, Fahrzeug- und Industriebatterien. Für transportierte gebührenbefreite Batterien und weitere nicht entschädigungsberechtigte Batterien wird keine Transportentschädigung ausbezahlt. Dies betrifft: gebührenbefreite Bleibatterien; gebührenbefreite Lithiumbatterien und Hybridsysteme für Personenwagen, E-Busse, E-Baustellenfahrzeuge, E-Jachten; Batterien aus Sondermülldeponien sowie Batterien, die zum Zweck der stofflichen Verwertung importiert werden. 5.2 Transportgebinde Hinweis: Werden Sammelstellen beim Ausfüllen des Begleitscheins nach Art. 6 der VeVA unterstützt, ist es den Transporteuren überlassen, diese Dienstleistung dem Abgeber in Rechnung zu stellen. 5.4 Registrierung bei INOBAT Die Transporteure, welche beabsichtigen, ein Gesuch bei INOBAT auf Entschädigung einzureichen, haben sich bei INOBAT vorgängig zu registrieren (inobat.ch/transport). INOBAT publiziert die Namen der Transporteure auf inobat.ch/transporteure. 6 Gesuchstellung auf Entschädigung Damit gebrauchte Batterien mit einem hohen Mass an Sicherheit gesammelt, INOBAT stellt Formulare für die Gesuchstellung in elektronischer Form zur Verfügung unter inobat.ch/transport. gelagert und transportiert werden können, stellt INOBAT den Transporteuren SDR/ADR-konforme Gebinde zur Verfügung. Gesuche können nach Anlieferung der Batterien beim Verwerter eingereicht werden. Gebinde können gegen ein Depot (CHF 15. bis CHF 25. pro Gebinde) beim Die Gesuche sind jedoch bis spätestens am 31. März des Folgejahres einzureichen Verwerter (Batrec Industrie AG) bezogen werden. Das Depot ist den Sammelstellen weiter zu belasten und bei der Abholung gebrauchter Batterien sind die nach VeVA beinhalten. (inobat.ch/transport) und können mehrere Anlieferungen bzw. Begleitscheine Gebinde depot frei zu ersetzen. 5.3 Transportleistungen Nach Aufforderung der Sammelstelle innerhalb nützlicher Frist Abholung von gebrauchten Batterien, unabhängig von der Menge. Bei Bedarf Abgabe der SDR/ADR-konformen Transportgebinde für gebrauchte Batterien (Sondermüll/Gefahrengut) an die Sammelstellen. Werden andere als Das Entschädigungsgesuch muss folgende Angaben enthalten: Datum der Abgabe und Menge in Kilogramm pro Sammelstelle Begleitschein-Nr. nach Art. 6 der VeVA pro Abgabe an die Verwerter Nur im Falle einer Zwischenlagerung der Batterien durch die Transporteure: Nachweis der kantonalen Bewilligung des Entsorgungsunternehmens zur Entgegennahme von Sonderabfällen nach Art. 8 der VeVA von INOBAT zur Verfügung gestellte Gebinde verwendet, so haben diese den gesetzlichen Anforderungen (SDR/ADR) für den Transport von gebrauchten Batterien zu genügen. Zwischenlagerung von Transportgebinden für die Abgabe und den Austausch bei den Sammelstellen. 4 5

4 7 Entschädigung 7.1 Höhe der Entschädigung Je nach Distanz zum Verwerter und nach Menge (Gewicht) der abgeholten Batterien wird eine Entschädigung von 85%, 100%, 115% oder 120% der Basisentschädigung entrichtet. Die Basisentschädigung gemäss nachstehender Tabelle entspricht 100% der gesamten Entschädigung. Basisentschädigung für Gerätebatterien (100% Distanz-Entschädigung) Menge in Kilogramm 100%ige Entschädigung in CHF 1 kg bis 99 kg 514 pro Tonne 100 kg bis 399 kg 428 pro Tonne 400 kg bis 999 kg 375 pro Tonne kg bis kg 225 pro Tonne ab kg 183 pro Tonne Basisentschädigung für Lithiumbatterien (100% Distanz-Entschädigung) Menge in Kilogramm 100%ige Entschädigung in CHF 1 kg bis 49 kg pro Tonne 50 kg bis 99 kg 617 pro Tonne 100 kg bis 399 kg 514 pro Tonne 400 kg bis 999 kg 450 pro Tonne kg bis kg 270 pro Tonne ab kg 220 pro Tonne 8 Verantwortlichkeiten Die Transporteure sind verantwortlich für die angenommenen Batterien ab Sammel stellen bis zur Abgabe beim Verwerter. INOBAT ist zu keiner Zeit Eigentümerin dieser Batterien oder in anderer Weise dafür verantwortlich. 9 Kontrollrechte Die Transporteure gewähren INOBAT Zugang zu ihren Einrichtungen und ihren Unterlagen (namentlich zu Belegen zum Materialfluss gebrauchter Batterien; zu Begleitscheinen nach Art. 6 der VeVA), damit INOBAT ihre Kontrollaufgaben hinsichtlich der Behandlung des Gesuchs wahrnehmen kann. Dieser Zugang wird INOBAT auf mündliches oder schriftliches Ersuchen hin gewährt. Auf Verlangen von INOBAT sind Kopien der Begleitscheine einzureichen. 10 Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen dieses Merkblattes werden den registrierten Transporteuren rechtzeitig mitgeteilt. 11 Publikation/Zugänglichkeit Alle Entschädigungssätze von 85% bis 120% für Geräte- und Lithiumbatterien sind auf inobat.ch/transport publiziert. Das Merkblatt wird auf inobat.ch 1 publiziert. Aktuell berechnet sich die Distanz ab der Postleitzahl der Sammelstellen bis zum einzigen Verwerter in der Schweiz, zur Batrec Industrie AG, in Wimmis. Für Zwecke der Entschädigung massgebendes Gewicht der abgeholten Batterien ist das vom Verwerter im Begleitschein nach Art. 6 der VeVA bestätigte Gewicht. Die Distanzen von den Sammelstellen zu den übrigen Verwertern werden von INOBAT auf Gesuch hin nach der gleichen Methodik berechnet. 1 Rechtliche Grundlagen Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005, ChemRRV, SR Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, VeVA, SR Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen, VVEA, SR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, ADR, SR Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse vom 29. November 2002, SDR, SR Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen, LVA, SR

5 Weitere Informationen über Batterierecycling in der Schweiz erhalten Sie unter inobat.ch oder direkt bei uns: INOBAT Batterierecycling Schweiz Postfach Bern 14 / INOBAT ist Mitglied von Im Auftrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU)

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