Entscheidung des BGH zu 24 Abs. 2 BBodSchG vom Sind alle Rechtsfragen geklärt?
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1 H F K R E C H T S A N W Ä L T E LLP WWW. H F K. DE 1. KIWA Fachtag Entscheidung des BGH zu 24 Abs. 2 BBdSchG vm Sind alle Rechtsfragen geklärt? Rechtsanwalt Dr. Jens Nusser, LL.M. HFK Rechtsanwälte LLP Berlin, 16. Mai 2013
2 I. Grundlagen II. Praxisfall III. Anwendungsbereich IV. Tatbestandsvraussetzungen V. Beweiserleichterungen VI. Höhe des Aufwendungsersatzes VII. Verjährung bei freiwilliger Sanierung durch den Sanierungspflichtigen Dr. Jens Nusser, LL.M., HFK Rechtsanwälte LLP
3 I. Grundlagen Untere Bdenschutzbehörde Sanierungsanrdnung; öffentlich-rechtlicher Sanierungsvertrag Eigentümer ehem. Vermieter Mietvertrag, Grundstücksrückgabe zum ehemaliger Mieter und Verursacher Altlast Gesetzlicher Anspruch nach 24 Abs. 2 BBdSchG auf Ausgleich der Sanierungsaufwendungen Dr. Jens Nusser, LL.M., HFK Rechtsanwälte LLP
4 I. Grundlagen Gesetzliche Ansprüche auf Innenausgleich zwischen mehreren Störern 24 Abs. 2 BBdSchG 9 Abs. 2 Umweltschadensgesetz 24 Abs. 2 BBdSchG: Mehrere Verpflichtete haben unabhängig vn ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Sweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich swie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davn ab, inwieweit die Gefahr der der Schaden vrwiegend vn dem einen der dem anderen Teil verursacht wrden ist; 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Ksten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete vn der Persn des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt hne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vr den rdentlichen Gerichten ffen. Zivilrechtlicher Anspruch, 24 Abs. 2 Satz 6 BBdSchG stellt klar, dass der rdentliche Rechtsweg eröffnet ist. Dr. Jens Nusser, LL.M., HFK Rechtsanwälte LLP
5 I. Grundlagen Was der BGH entschieden hat Urteile des BGH zu 24 Abs. 2: 1. Urteil v V ZR 267/03 - (Beweiserleichterung/Gewährleistungsausschluss im KV als andere Vereinbarung ) 2. Urteil v XII ZR 163/03 - ( 536 BGB a.f. andere Vereinbarung) 3. Urteil v XII ZR 52/07 - ( unabhängig vn ihrer Heranziehung /keine Anwendung der kurzen mietrechtlichen Verjährung/andere Vereinbarung nur, wenn schadensursächliche Anlagen mitvermietet wurden) 4. Urteil v III ZR 295/09 - Keine analge Anwendung des 24 (2) im Immissinsschutzrecht/ 24 (2) beinhaltet keinen analgiefähigen allg. Rechtsgrundsatz 5. Urteil v III ZR 312/11 - Beginn der Verjährung Beendigung der Maßnahmen / Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs/ Reichweite des Ersatzanspruchs Insgesamt ca. 25 Entscheidungen rdentlicher Gerichte (Zivilgerichte), die sich primär mit 24 Abs. 2 BBdSchG auseinandersetzen. Dr. Jens Nusser, LL.M., HFK Rechtsanwälte LLP
6 II. Praxisfall Die E-AG ist Eigentümerin eines vrmals industriell genutzten, nun brach liegenden Grundstücks in der Stadt V. Zwischen 1932 und 1974 hatte hier die S-GmbH ein Chemikalienlager betrieben. Zwischen der E-AG und der S- GmbH bestand ein Mietvertrag über die Lagerfläche. Lagertanks etc. wurden nicht mitvermietet. Der Betrieb des Lagers führte zu schwerwiegenden Bden- und Grundwasserkntaminatinen. Das Grundstück wurde zum nach fristgerechter Kündigung des Mietvertrages vn der S-GmbH an die E-AG zurückgegeben. Ein Rückgabeprtkll liegt vr. Die S-GmbH wurde im Jahr 1982 mit der D-GmbH verschmlzen. Durch entsprechende histrische und rientierende Untersuchungen wurde zwischen 1997 und 2001 das Vrliegen der Altlast bekannt. Durch gutachterliche Stellungnahme aus dem Jahr 2003 ist der E-AG zudem bekannt, dass der Schaden nur vn der S-GmbH verursacht wrden sein kann. Nach Abschluss der Detailuntersuchung im Jahr 2005 beschlssen der Vrstand der E-AG und der Bürgermeister der Stadt V 2006 öffentlichkeitswirksam das Gelände als Teil der Landesgartenschau 2010 und danach als Whngebiet mit öffentlichem Park und Kinderspielplätzen zu nutzen. Die E-AG vereinbarte darauf hin mit der unteren Bdenschutzbehörde einen Sanierungsvertrag mit sehr strengen Sanierungszielen, um die geplante Nachnutzung zu ermöglichen. Entsprechend aufwendig wurde für über 10 Millinen EUR saniert. Hierin enthalten sind auch Depnierungsksten für Bdenmaterial, das einer Verwertung hätte zugeführt werden können. Im Jahr 2012 frdert die E-AG erstmals die D-GmbH zur Kstenerstattung auf und verklagt die D-GmbH kurze Zeit später auf Erstattung der vllständigen Sanierungsksten nach 24 (2) BBdSchG. Zu Recht? Dr. Jens Nusser, LL.M., HFK Rechtsanwälte LLP
7 III. Anwendungsbereich 1. Zeitlicher Anwendungsbereich Keine Anwendung für Aufwendungen vn Sanierungen, die vr dem abgeschlssen wrden sind. Keine echte Rückwirkung des 24 Abs. 2 BBdSchG (vgl. LG Gera, Urteil vm O 136/08) Anders für Sanierungen, die vr dem begnnen, aber erst danach abgeschlssen wurden (LG Düsseldrf, Urteil vm O 20/07) 2. Persönlicher Anwendungsbereich- Anspruchsberechtigte Anwendbarkeit des 24 Abs. 2 BBdSchG inwieweit die Gefahr vn dem einem der anderen Teil verursacht wrden ist Zustandsstörer -> Verursacher (+) Verursacher -> Verursacher (+) Verursacher -> Zustandsstörer (-) Zustandsstörer -> Zustandsstörer analge Anwendung strittig (vm BGH bisher nicht entschieden, ausdrücklich ffen gelassen, LG Halle, Urteil vm O 490/11) Hat der ehemalige Eigentümer, der mit der Sanierung nichts zu tun hat und vertraglich (bspw. aus Kaufvertrag) in Anspruch genmmen wird, einen Aufwendungsersatzanspruch nach 24 Abs. 2 gegen den Verursacher? Dr. Jens Nusser, LL.M., HFK Rechtsanwälte LLP
8 III. Anwendungsbereich 3. Sachlicher Anwendungsbereich Vertragliche Altlastenklauseln schließen den gesetzlichen Anspruch nach 24 Abs. 2 BBdSchG aus etwas anderes vereinbart -> der Aufwendungsersatz bzw. Schadenersatz richtet sich dann allein nach dem Vertrag Ein Gewährleistungsausschluss schließt den 24 Abs. 2 BBdSchG nicht zwingend aus, vgl. BGH, Urteil vm V 267/03 Die Auslegung wird im Zweifel zu dem Ergebnis führen, dass durch einen Ausschluss vn Gewährleistungsansprüchen ein Rückgriff aufgrund des 24 Abs. 2 BBdSchG gegen den Verursacher einer Bdenkntaminatin nicht versperrt sein sll. Es bedarf einer hinreichend deutlichen Regelung, nach der eine Haftung des Verkäufers auch bei einer rdnungsbehördlichen Inanspruchnahme des Käufers ausgeschlssen sein sll Keine analge Anwendung des 24 (2) BBdSchG außerhalb des Bdenschutzrechts, vgl. BGH, Urteil v III ZR 295/05 Dr. Jens Nusser, LL.M., HFK Rechtsanwälte LLP
9 IV. Tatbestandsvraussetzungen Die Vrschrift knüpft ausschließlich an öffentlich-rechtliche Tatbestandsmerkmale an, vgl. BGH, Urteil vm XII ZR 52/07 Altlast der schädliche Bdenveränderung Verpflichtete nach BBdSchG -> Verpflichteter ist, zumindest derjenige, der rechtmäßig behördlich verpflichtet wurde bzw. hätte verpflichtet werden können. unabhängig vn Ihrer Heranziehung -> Anspruch besteht, wenn der Verpflichtete Sanierungsmaßnahmen auf Grund einer Sanierungsanrdnung der eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrages durchgeführt hat der der Erlass einer Sanierungsanrdnung vn der Behörde angedrht wurde, vgl. BGH, Urteil v XII ZR 52/07, OLG Frankfurt a.m., Urteil vm U 126/08 der Verpflichtete freiwillig saniert? -> bislang nicht vm BGH entschieden, vgl. Urteil v Ob ein Ausgleichsanspruch immer schn dann gegeben ist, wenn ein Störer hne Veranlassung seitens der Behörde aus eigenem Antrieb eine Sanierung durchführt, bedarf keiner Entscheidung Dr. Jens Nusser, LL.M., HFK Rechtsanwälte LLP
10 V. Beweiserleichterungen Grundsätzlich gelten die zivilprzessualen Regeln des Strengbeweises, u.a. für den Nachweis der Kausalität zwischen Handlungen/Unterlassen des ptentiellen Verursachers und dem Schaden/der Kntaminatin Der Verursachungsnachweis ist vm Kläger häufig nicht zu führen, 24 (2) BBdSchG liefe ins Leere Insbesndere die Kngruenz vn Betriebsablauf und Schadensbild sprechen aber für eine Verursachung durch den Betrieb Bsp.: Tankstelle mit Lagertanks und Abfüllstatin und krrespndierenden Kntaminatinsschwerpunkten (Ht Spts) Beweiserleichterungen, vgl. BGH Urteil vm : 6, 7 UmweltHG analg, vgl. auch OLG Schleswig, Urteil v U 98/04 Grundsätze des Anscheinsbeweises finden Anwendung Dr. Jens Nusser, LL.M., HFK Rechtsanwälte LLP
11 V. Beweiserleichterungen OLG Celle, NVwZ 2004, 379 f. Der Senat hält die Beklagte als Handlungsstörerin (Verursacherin) für verantwrtlich, weil der Senat davn überzeugt ist, dass in der Zeit vn 1974 bis Ende Mai 1987 bei der Vielzahl vn Betankungsvrgängen Trpfverluste aufgetreten sind der auch gelegentlich Benzin übergelaufen ist, s dass Kraftstff in das Erdreich rund um die Erdtanks gesickert ist und hierdurch die erhebliche Kntaminatin, die 1999 festgestellt wrden ist, herbeigeführt wrden sein kann. Hierfür spricht nach der Erkenntnis des Gerichts schn die allgemeine Lebensauffassung. Dr. Jens Nusser, LL.M., HFK Rechtsanwälte LLP
12 VI. Umfang und Höhe des Aufwendungsersatzes/gesamtschuldnerische Haftung Liegen die Vraussetzungen des 24 Abs. 2 BBdSchG vr, kann der Ausgleichsberechtigte insweit Aufwendungsersatz verlangen, als der Schaden vrwiegend vn dem einen der anderen Teil verursacht wrden ist: Inwieweit der Ausgleichsverpflichtete zahlen muss, hängt davn ab, wie hch sein Verursachungsbeitrag war Ungeklärt ist, b der Verursachungsbeitrag an der Gesamtkntaminatin gemeint ist, der der darauf entfallende Teil der Sanierungsksten Mehrere Verpflichtete haften grds. nicht als Gesamtschuldner, vgl. BGH und Anders aber nach LG Düsseldrf (Urteil v ) für Fälle, in denen zwei Verpflichtete Mitbetreiber einer Anlage sind (vrliegend = LCKW-Lager) -> Gesamtschuldner nach 830 Abs. 1 BGB Ähnlich OLG Celle (Urteil vm U 66/02) -> 831 Abs. 1 S. 2 BGB analg Dr. Jens Nusser, LL.M., HFK Rechtsanwälte LLP
13 VI. Umfang und Höhe des Aufwendungsersatzes Ungeklärt ist im Detail, was Sanierungsaufwendungen sind und b alle der nur erfrderliche Sanierungsmaßnahmen zu ersetzen sind (Stichwrt: Luxussanierung) Der Ausgleichsanspruch nach 24 II 1, 2 BBdSchG bezieht sich nur auf die Ksten, für die der Ausgleichsberechtigte als Verpflichteter gem. 24 I BBdSchG herangezgen werden kann. Nach dieser Bestimmung haben die Ksten der nach 9 II, 10 I, 12, 13, 14 S. 1 Nr. 1, 15 II, 16 I BBdSchG angerdneten Maßnahmen die zu ihrer Durchführung Verpflichteten zu tragen. Verpflichteter i.s.d. 24 Abs. 2 BBdSchG kann nur sein, wer rechtmäßig, d.h. auch verhältnismäßig vn der Behörde zu Sanierungsaufwendungen herangezgen werden kann, vgl. auch BGH, Urteil vm Dr. Jens Nusser, LL.M., HFK Rechtsanwälte LLP
14 VI. Umfang und Höhe des Aufwendungsersatzes Fraglich in den Fällen, in denen der Eigentümer eine unverhältnismäßige Sanierungsanrdnung bestandskräftig werden lässt der einen unvrteilhaften Sanierungsvertrag abschließt -> 254 BGB anwendbar? BGH, Urteil v III ZR 312/11 Der bdenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch stellt keine Schadensersatzfrderung dar, s dass die Grundsätze des Schadensersatzrechts nicht hne Weiteres auf 24 (2) BBdSchG übertragbar sind. Letztlich dürfte die Geltendmachung des Anspruchs durch den Eigentümer in vller Höhe, aber zumindest gegen den Rechtsgedanken nach 683, 670 BGB verstßen, wnach Aufwendungsersatz nur für erfrderliche Maßnahmen zu leisten ist. Dr. Jens Nusser, LL.M., HFK Rechtsanwälte LLP
15 VII. Verjährung 1. Verjährungsfrist Gesetzesänderung im Jahr 2004 ( die 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nicht anzuwenden) hatte nur klarstellende Wirkung, vgl. BGH, Urteil vm Anders, wenn die Schadensursächlichen Anlagen mit vermietet wurden, ( 24 (2) S. 4)BGH a.a.o. 2. Verjährungsbeginn ( 24 (2) S. 4 BBdSchG) Variante 1 Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Ksten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt Variante 2 im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete vn der Persn des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjährt der Anspruch 30 Jahre nach Beendigung der Maßnahmen, 24 Abs. 2 S. 5 BBdSchG. Dr. Jens Nusser, LL.M., HFK Rechtsanwälte LLP
16 VII. Verjährung 2. Verjährungsbeginn Variante 2 - Verjährungsbeginn bei eigenhändiger bzw. beauftragter Durchführung BGH, Urteil vm III ZR 312/11 Dr. Jens Nusser, LL.M., HFK Rechtsanwälte LLP
17 VII. Verjährung 2. Verjährungsbeginn Variante 2 Kernaussagen des BGH Wrtlaut Beendigung der Maßnahmen ist nicht eindeutig -> Auslegung Senat stellt auf die Beendigung aller Maßnahmen ab: Zweck des BBdSchG Sanierung besteht aus kmplexen aufeinander abgestimmten Teilmaßnahmen Grundsatz der Schadenseinheit nicht auf 24 (2) BBdSchG übertragbar 24 (2) knüpft an 24 (1) an, der bestimmt, welche Ksten vm Verpflichteten zu tragen sind -> auch Vrsrgemaßnahmen, weswegen der Gesetzgeber in 24 (2) nicht auf die Beendigung der Sanierung abstellen knnte Dass der Gläubiger grds. den Beginn der Verjährung nicht selbst sll bestimmen können (Verzögerungsptential), ist im Falle des 24 (2) BBdSchG unschädlich, denn Unbillige Verzögerungen kmmen in der Rechtswirklichkeit nicht unangemessen häufig vr; falls dch, 242 BGG Rechtsmissbrauch Abstellen auf die Beendigung aller Maßnahmen dient der Przessöknmie Dr. Jens Nusser, LL.M., HFK Rechtsanwälte LLP
18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Jens Nusser, LL.M. Knesebeckstraße Berlin Tel.: +49/30/ / Fax -29 Mail: nusser@hfk.de Web: Dr. Jens Nusser, LL.M., HFK Rechtsanwälte LLP
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