EEG-Novelle 2014 M A S L A T O N. EEG-Novelle 2014 Wesentliche Änderungen im Überblick. Wesentliche Änderungen im Überblick
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- Luisa Schmitz
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1 EEG-Novelle 2014 Wesentliche Änderungen im Überblick M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton, Rechtsanwalt TU Chemnitz, TU/Bergakademie Freiberg MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
2 Prof. Dr. Martin Maslaton Prof. Dr. Martin Maslaton ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, die sich schwerpunktmäßig mit sämtlichen Fragen des Rechts der Erneuerbaren Energien befasst. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz / TU Bergakademie Freiberg, publiziert und referiert national und international zu diesen Themen, mit denen er sich seit 1987 im Rahmen seiner Tätigkeit als Referent im Deutschen Bundestag beschäftigt. Er ist als Funktionsträger in einer Reihe von Branchenverbänden engagiert. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
3 MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
4 1. Entwicklung des EEG erstes EEG aus 2000, seit dem bereits viermal novelliert Erfolgsgeschichte des EEG hat international Anerkennung und Nachahmer gefunden EEG 2014: Inkrafttreten Komplexität des EEG nimmt mit jeder Novelle zu EEG 2004: 21 Paragraphen und eine Anlage EEG 2009: 66 Paragraphen und fünf Anlagen EEG 2012: 88 Paragraphen und fünf Anlagen EEG 2014: 104 Paragraphen und vier Anlagen, diverse Verordnungen u.a. AnlagenregisterV mit weiteren 17 MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
5 2. Wesentlicher Regelungsgehalt der Novelle Systemwechsel von der festen Einspeisevergütung hin zur verpflichtenden Direktvermarktung verschärfte Degression nach dem Prinzip des atmenden Deckels bei Überschreitung des Ausbauziels Einführung des Ausschreibungsmodells für PV-Freiflächenanlagen als Pilotprojekt zur Ermittlung der Fördersätze Ab 2017 soll das Ausschreibungsmodell für alle Erzeugungsarten gelten Einbeziehung des Eigenstromverbrauchs in die EEG- Umlage MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
6 II. Überblick über die Förderungssystematik MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
7 1. Bisherige Rechtslage Zulässige Veräußerungsformen nach EEG 2012 Netzeinspeisung (Regelfall) Direktvermarktung (Option) DV zur Inanspruchnahme der Marktprämie DV zur Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs Sonstige DV Verkauf des Stroms am freien Markt ohne die Eigenschaft Grünstrom Verkauf als Grünstrom an einen Stromhändler, der die Reduzierung der EEG-Umlage beanspruchen kann Auffangtatbestand Marktpreis vom Käufer und Marktprämie vom NB Marktpreis als Grünstrom vom Stromhändler MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
8 2. Künftige Rechtslage Zulässige Veräußerungsformen nach EEG 2014 Direktvermarktung (Regelfall) DV zur Inanspruchnahme der Marktprämie Sonstige DV Berechnung der Marktprämie nach anzulegendem Wert daneben Vermarktungserlös vom Direktvermarkter Netzeinspeisung (Ausnahme) normale Einspeisevergütung bei kleineren Anlagen Ausfallvermarktung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
9 3. Allgemeine Fördervoraussetzungen 19 EEG 2014: Anspruch auf Förderung gegen Netzbetreiber für Strom aus Anlagen, die ausschließlich Erneuerbare Energien einsetzen (Ausschließlichkeitsprinzip) 22 EEG 2014: finanzielle Förderung für 20 Jahre zzgl. Inbetriebnahmejahr (erstmals auch für Marktprämie!) Fristbeginn: Inbetriebnahme der Anlage Beachte: ab neuer Inbetriebnahmebegriff! = erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft ausschließlich mit Erneuerbaren Energien bis war noch Inbetriebsetzung mit fossilen Energieträgern möglich, wenn Anlage i.ü. technisch betriebsbereit für EE MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
10 4. Degression zubauabhängige Degression nach atmendem Deckel für Windenergie an Land, PV und Biomasse Wind und Biomasse: quartalsweise Degressionsschritte PV: wie bisher monatliche Absenkung Ausnahme: für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Geothermie gilt der jeweilige Prozentsatz der jährlichen Degression aus EEG 2012 Ermittlung des Zubau anhand der Meldungen an das Anlagenregister im maßgeblichen Zeitraum Registrierung im Anlagenregister wird Fördervoraussetzung ( 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014) bis zur Registrierung im Anlagenregister verringert sich finanzielle Förderung auf Null 3 AnlRegV: Meldepflicht für Neuanlagen ab MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
11 MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
12 1. Direktvermarktung Direktvermarktung zukünftig verpflichtend fixe Einspeisevergütung nur noch für kleine Neuanlagen mit IB 2014/2015: installierte Leistung < 500 kw mit IB 2016 und später: installierte Leistung < 100 kw Für Bestandsanlagen bleibt die DV weiterhin optional, zukünftig an die Fernsteuerbarkeit geknüpft Möglichkeit der anteiligen DV wird in dem bisherigen Umfang fortgeführt Voraussetzungen teilweise verschärft, teilweise an die neue Förderungssystematik angepasst MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
13 1. Direktvermarktung Finanzieller Erlös bei der Direktvermarktung Marktprämie = vom Netzbetreiber zu zahlen - Höhe abhängig vom anzulegenden Wert und dem Monatsmarktwert Markterlös = Erlös, der sich aus dem Vertrag mit dem Direktvermarkter ergibt - kann frei vereinbart werden, nicht an Monatsmarktwert gekoppelt MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
14 1. Direktvermarktung 35 EEG 2014: Anspruch auf Marktprämie besteht nur, wenn 1. für den Strom kein vermiedenes Netznutzungsentgelt in Anspruch genommen wird, 2. der Strom in einer fernsteuerbaren Anlage erzeugt wird bis zum zweiten auf die IB folgenden Monat auch bei Bestandsanlagen in DV (Nachrüstpflicht bis zum ) 3. der Strom in einem (Unter-)Bilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich direktvermarkteter EE-Strom bilanziert wird. sog. sortenreiner Marktprämienbilanzkreis MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
15 2. Einspeisevergütung 37 EEG 2014: begrenzt auf kleine Neuanlagen mit IB vor : installierte Leistung < 500 kw mit IB 2016 und später: installierte Leistung < 100 kw Höhe der Vergütung energieträgerspezifisch anhand des anzulegenden Wertes zu berechnen tritt an Stelle der bisherigen Einspeisevergütung bisherige Managementprämie eingepreist Folge: bei Berechnung der fixen Einspeisevergütung für kleinere Anlagen ist anzulegender Wert zu reduzieren um 0,2 ct/kwh bei steuerbaren Energien (z.b. Biomasse) um 0,4 ct/kwh bei Wind und PV MAMASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
16 3. Ausfallvergütung 38 EEG 2014: auch Anlagen mit verpflichtender DV können den Strom ausnahmsweise dem Netzbetreiber gegen Ausfallvergütung andienen Ziel: Investitions- und Planungssicherheit Vermeidung überhöhter Finanzierungskosten wegen des Risikos einer Insolvenz des Direktvermarkters verkürzte Frist: Wechsel in/aus Ausfallvermarktung bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats möglich Höhe der Ausfallvergütung: 80 % des jeweiligen anzulegenden Wertes dadurch kein Anreiz zum Wechsel in die Ausfallvermarktung ohne Not MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
17 4. Verringerung der Förderung NEU: 24 EEG 2014: Verringerung bei negativen Preisen Wert der Stundenkontrakte an der Strombörse EPEX Spot SE in Paris mind. 6 aufeinanderfolgende Stunden negativ: Verringerung der anzulegenden Werte auf null für den eingespeisten Strom für den gesamten Zeitraum der negativen Preise Ziel: Reaktion auf Marktsignale bei Einspeisung Ausnahmen von der Regelung: Anlagen mit IB vor WEA mit einer installierten Leitung bis 3 MW, sonstige Anlagen bis 500 kw und Demonstrationsprojekte Beachte: Anlagenzusammenfassung auch für WEA! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
18 5. Übergangsbestimmung Inbetriebnahme vor : EEG 2014 findet eingeschränkt Anwendung insbesondere Anforderungen und Vergütungssätze richten sich weiterhin nach altem Recht Vertrauensschutz Inbetriebnahme ab : EEG 2014 findet uneingeschränkt Anwendung Ausnahme: BImSch-Genehmigung vor dem erteilt und IB bis zum eingeschränkte Anwendung des EEG 2014 wie bei Anlagen, die vor in Betrieb gegangen sind besondere Übergangsbestimmungen für Biomasse! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
19 IV. Besonderheiten für Biomasse MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
20 1. Finanzielle Förderung nur noch Grundförderanspruch KEINE Einsatzstoffvergütungsklassen KEIN Gasaufbereitungsbonus bei BHKW, die Biomethan aus dem Erdgasnetz einsetzen Aber: im Gegenzug entfällt Mindestwärmenutzung (Ausnahme: Biomethan) Biogas/Biomethan: Förderanspruch nur bis zu einer Bemessungsleistung in Höhe von 50 % der installierten Leistung (sowohl Einspeisevergütung wie auch DV) nur für Anlagen ab 100 kw installierter Leistung darüber hinausgehende Strommenge wird nur mit dem Monatsmarktwert vergütet (ca. 3-4 ct/kwh) Einbußen z.t. kompensiert durch Flexibilitätszuschlag Ziel: Anreiz von flexiblen Stromerzeugungskapazitäten MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
21 1. Finanzielle Förderung 53 EEG 2014: Flexibilitätszuschlag nur für Anlagen ab 100 kw installierter Leistung Höhe: 40 /kw installierter Leistung und Jahr gilt für gesamte Förderdauer sowohl für Anlagen in der Direktvermarktung wie auch in der festen Einspeisevergütung Zuschlag deckt Ausfälle nur zu geringem Teil Bestandsanlagen: Wechsel in alte Flexibilitätsprämie (nach EEG 2012) weiterhin möglich, soweit in DV aber: Deckelung auf MW zusätzliche installierte Leistung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
22 2. Höchstbemessungsleistung 101 Abs. 1 EEG 2014: Begrenzung der förderfähigen Strommenge bei Biogas-Bestandsanlagen wahlweise auf: tatsächlich erreichte Höchstbemessungsleistung bis Ende 2013 (=höchste Bemessungsleistung in einem Kalenderjahr seit Inbetriebnahme) oder 95 % der am installierte Leistung für jede kwh, um die die Höchstbemessungsleistung überschritten wird, nur noch Anspruch auf Monatsmarktwert Ziel: nachträgliche Erhöhung der Stromerzeugung bestehenden Biogasanlagen mengenmäßig begrenzen Flucht ins EEG 2009 oder EEG 2012 angesichts unattraktiver Förderbedingungen im EEG 2014 soll vermieden werden MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
23 nutzung und EEG-Umlage MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
24 1. EEG-Umlage 60 Abs. 1 EEG 2014: entspricht grds. dem 37 Abs. 2 EEG 2012 ÜNB können die EEG-Umlage von EVU zur Kostendeckung, die aus der EEG Förderung entstehen, verlangen Höhe = Differenz zwischen Einnahmen aus dem Verkauf des EEG-Stroms an der Strombörse EPEX und Ausgaben für die EEG-Förderung auf Grundlage der AusglMechV Grundsatz: Bei jeder Lieferung an Letztverbraucher ist die EEG-Umlage durch das Energieversorgungsunternehmen zu entrichten Netzbeanspruchung ist hierfür nicht erforderlich MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
25 2. Bestandteile der EEG-Umlage Quelle: BEE e.v. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
26 3. EEG-Umlage auf Eigenverbrauch a. Bisherige Rechtslage Grundsatz: Bei jeder Lieferung an Letztverbraucher ist die EEG- Umlage durch das Energieversorgungsunternehmen zu entrichten, vgl. 37 EEG 2012 Ausnahme: sog. Eigenstromprivileg Letztverbraucher betreibt die Erzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst Eigenverbrauch entweder außerhalb des öffentlichen Netzes oder im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage Folge: derzeit vollständige Befreiung von der EEG-Umlage Voraussetzung: Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher in der Praxis durch unterschiedliche Modelle umgesetzt MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
27 3. EEG-Umlage auf Eigenverbrauch b. Neuregelung nach EEG EEG 2014: Ab soll die Umlagepflicht für alle neuen Eigenversorger im Grundsatz 40% betragen Für den einfacheren Einstieg in die neue Regelung gelten folgende Umlagesätze: bis Ende 2015 verbrauchter Strom 30 % der EEG-Umlage in 2016 verbrauchter Strom 35 % der EEG-Umlage Erhöhung der Umlagepflicht auf 100 % bei Anlagen, die weder EE- noch KWK-Anlagen sind Eigenversorgern, die ihre Meldepflicht nach 74 EEG 2014 über die verbrauchte Strommenge nicht erfüllt haben nur wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
28 3. EEG-Umlage auf Eigenverbrauch c. Ausnahmen Keine EEG-Umlage für Kraftwerkseigenverbrauch Strom aus Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme und Eigenversorgung schon vor dem autarke Stromerzeugungsanlagen ohne (un)mittelbaren Netzanschluss (z.b. Kreuzfahrtschiffe, Kühlung von LKW) Eigenversorger aus EEG-Anlagen, die für den übrigen Strom keine finanzielle Förderung nach EEG in Anspruch nehmen Bagatellgrenze: bei installierter Leistung von max. 10 kw Umlagebefreiung nur für die ersten 10 MWh Modernisierungen von Bestandsanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zwischen Erzeugung und Verbrauch durchgeführt werden (max. Erhöhung der Leistung um 30%) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
29 3. EEG-Umlage auf Eigenverbrauch d. Verfassungsmäßigkeit? Ausweitung ist als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen Mit dem bereits vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuften Kohlepfennig (BVerfGE 91, 186) vergleichbare parafiskalische Abgabe Von dem EEG verfolgter Zweck (Klimaund Umweltschutz) auch ohne eine zusätzliche EEG- Umlage erfüllt Das durch die EEG-Umlage erzielte zusätzliche Finanzaufkommen kommt den Eigenstromerzeugern nicht zu Gute, da diese keine EEG-Vergütung für selbst verbrauchten Strom bekommen Keine gruppennützige Verwendung des aus der EEG- Umlage erzielten Finanzaufkommens MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
30 H Was kommt ab 2017? MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
31 1. Allgemeines Höhe der finanziellen Förderung soll bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden Pilotausschreibungen bei PV-Freiflächenanlagen vorgesehen, um Erfahrungen zu sammeln ( 55 EEG 2014) Ausschreibungsbericht bis erneuter Systemwechsel im EEG von der administrativen Festlegung der Förderhöhe hin zu einem wettbewerblichen System sowohl Höhe der finanziellen Förderung wie auch Förderberechtigte durch Ausschreibung bestimmt Details sollen durch Verordnung geregelt werden MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
32 2. Mögliches Ausschreibungsdesign Eckpunktepapier des BMWi vom bis fand Konsultationsverfahren zum Inhalt einer Ausschreibungsverordnung nach 88 EEG 2014 statt angedacht sind folgende Regelungen: Ausschreibungsgegenstand: installierte Leistung von PVA jährlich 600 MW (zum Vergleich: Ausbaukorridor 400 MW) Größenbegrenzung der Projekte (bei PV 25 MW) Erweiterung der Flächenkulisse wird diskutiert Ausschreibungsverfahren nach dem Prinzip pay as bid von BNetzA durchgeführt Ausschreibungen mehrmals im Jahr (mind. 2x) Ausschluss überteuerter Gebote durch ambitionierten Höchstpreis MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
33 2. Mögliches Ausschreibungsdesign Eckpunktepapier des BMWi vom Qualifikationsanforderungen für die Bieter zur Verhinderung der Abgabe nicht ernst gemeinter und unwirtschaftlicher Gebote Mindestanforderungen an den Planungsstand des Vorhabens Netzanschlusszusage und Vorliegen eines Aufstellungsbeschlusses für B-Plan vor Ausschreibung: Vorlage finanzielle Sicherheit vorlegen ( bid bond ) derzeit angedacht : 2-5 pro KW Pönalen bei Verzögerung und Nichtrealisierung der Projekte zweistufig ausgestaltet EU-Öffnung: mind. 5% der jährlich installierten Leistung sollen europaweit ausgeschrieben werden bereits in 2 Abs. 6 EEG 2014 angelegt MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
34 3. Funktionsweise Mögliche Funktionsweise am Beispiel Freiflächen-PVA: BNetzA: 200 MW (1. Ausschreibungsperiode) Ausgeschrieben wird Höhe des anzulegenden Wertes Angebot 1: 5 Standorte á 20 MW 9 ct/kwh Angebot 2: 6 Standorte á 25 MW 10 ct/kwh Angebot 3: 3 Standorte á 10 MW 11 ct/kwh Zuschlag in voller Höhe (100 MW) Zuschlag nur für 4 Projekte (100 MW) Kein Zuschlag MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
35 3. Funktionsweise Mögliche Funktionsweise am Beispiel Freiflächen-PVA: Betreiber 1: 100 MW 9 ct/kwh 100 MW Betreiber 2: 150 MW 10 ct/kwh Direktvermarktung mit Marktprämie Erlöse vom Direktvermarkter und Anspruch auf Marktprämie vom Netzbetreiber Marktprämie = in Ausschreibung ermittelter anzulegender Wert Monatsmarktwert (z.b. 5 ct/kwh) Marktprämie = 4 ct/kwh 100 MW Marktprämie = 5 ct/kwh Betreiber 3: 30 MW 11 ct/kwh 50 MW 30 MW Keine gesetzliche Förderung Erneute Teilnahme in nächster Ausschreibungsrunde möglich MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
36 4. Übergangsbestimmung 102 EEG 2014: Anlagen, die nach BImSchG genehmigt sind oder einer Zulassung nach Bundesrecht bedürfen, und vor genehmigt oder zugelassen wurden Inbetriebnahme bis Ende 2018 ohne Zuschlagserteilung im Rahmen der Ausschreibung Förderung in Form einer Marktprämie nach 34 ff. EEG 2014 MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
37 MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
38 EEG 2014 vollzieht einen Systemwechsel hin zu mehr Marktteilnahme Weiterer Systemwechsel ab 2017 (Ausschreibungen) hin zu wettbewerblicher Preisermittlung bereits angelegt Förderbedingungen haben sich z.t. massiv verschlechtert, insbesondere für Biomasse EEG 2014 wird den Ausbau der Erneuerbaren Energien spürbar bremsen Weitere Schritte der Bundesregierung: Novelle des KWKG 2015 EEG 3.0 ab Ende 2015/Anfang 2016 ggf. weitere Einschränkungen beim Eigenverbrauch MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton, Rechtsanwalt TU Chemnitz, TU/Bergakademie Freiberg MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Erfurt,
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