ANLEITUNGEN ZUR REGISTRIERUNG UND ERNEUERUNG VON NATIONALEN MARKEN

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1 HANDELS-, INDUSTRIE-, HANDWERKS- UND LAND- WIRTSCHAFTSKAMMER BOZEN P A T E N T E U N D M A R K E N ANLEITUNGEN ZUR REGISTRIERUNG UND ERNEUERUNG VON NATIONALEN MARKEN HINWEISE: Die Anmeldungen und Anträgen betreffend gewerbliche Schutzrechten (Patente, Muster und Marken) können beim Bereich Patente und Marken der Handelskammer Bozen an Werktagen nur am Vormittag von 8.30 bis Uhr, Samstag ausgenommen, abgegeben werden. Die Abgabe der Anmeldungen per Post oder bei den Außenstellen der Handelskammer ist nicht zugelassen. Vor der offiziellen Abgabe in Bozen empfehlen wir Ihnen, einen Termin mit einem Mitarbeiter des Bereichs Patente und Marken zu vereinbaren! IHRE ANSPRECHPARTNER Alessandro Franzoi Tel Karin Pichler Tel alessandro.franzoi@handelskammer.bz.it karin.pichler@handelskammer.bz.it I Bozen Südtiroler Straße 60 Tel Fax patentemarken@handelskammer.bz.it Steuernummer: ISO-Zertifizierung 9001:2008

2 1. Neuerung ab 18/05/2015 Das Italienische Patent- und Markenamt (UIBM) hat die Abgabemodalitäten der gewerblichen Schutzrechte sowie die Zahlungsart der Anmeldegebühren auf nationaler Ebene geändert. Die Anmeldung der gewerblichen Schutzrechte kann wie folgt erfolgen: a) Telematische Übermittlung, über den vom UIBM direkt betreuten neuen Online- Dienst (Registrierung erforderlich). b) Hinterlegung im Papierformat, beim Bereich Patente und Marken der Handelskammer Bozen. In diesem Fall sind ausschließlich die auf der Homepage des Italienischen Patentund Markenamtes neu veröffentlichten Formulare zu verwenden. (Sektion Modulistica ). Die geschuldeten Anmeldegebühren müssen ausschließlich mittels Vordruck F24 - Zahlungen mit Identifizierungsdaten und nicht mehr durch Postüberweisung bezahlt werden. Der vorausgefüllte Vordruck F24 wird dem Antragsteller automatisch vom neuen Online-Dienst des UIBM zugesendet. Bei Anmeldungen im Papierformat wird der vorausgefüllte Vordruck F24 vom Bereich Patente und Marken der Handelskammer Bozen, nach der Dateneingabe im neuen Hinterlegungssystem des UIBM, dem Antragsteller übergeben. Aufgrund der neuen Bestimmungen ist vor der Hinterlegung der Anträge in der Handelskammer KEINE Zahlung von Gebühren notwendig. Das Hinterlegungsdatum entspricht dem Zahlungsdatum. Außerdem wurde den nationalen Anmeldungen eine neue Nummerierung zugeteilt, welche für die Einzahlung der Gebühren zu verwenden ist. Für die bereits eingereichten Anmeldungen ist die neue Anmeldenummer in der nationalen Datenbank des Italienischen Patent- und Markenamtes veröffentlicht. Juli

3 2. Gebühren für die Registrierung / Erneuerung einer Marke Anmelde- bzw. Registrierungsgebühren ERSTANMELDUN G ERNEUERUNG (gültig ab 01/02/2005) EURO EURO Anmeldegebühr 34, Eintragungsgebühr für die erste Klasse für jede weitere Klasse 67,00 34,00 67,00 34,00 Vollmacht (nur mit Patentanwalt/Rechtsanwalt) 34,00 34,00 Zusatzgebühr für verspätete Erneuerung ,00 Die Einzahlung der Gebühren muss nach der Abgabe der Anmeldung, ausschließlich unter Verwendung des Vordruckes F24 - Zahlungen mit Identifizierungsdaten, erfolgen (Absatz 1). 3. Zahlungsbefreiung Folgende Organisationen sind von der Einzahlung der Konzessionsgebühren und der Stempelsteuer ausgeschlossen: Die gemeinnützigen Organisation ONLUS, die im vorgesehenen Register beim Finanzministerium Agentur der Einnahmen eingetragen sind (gemäß Art. 17 und 18 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 460 vom 1997), Die ehrenamtlich tätigen Organisationen bzw. Vereinigungen, nach dem Gesetz Nr. 266 vom 1991, die in das vorgesehene Verzeichnis der Autonomen Provinz Bozen Südtirol eingetragen sind (gemäß Art. 10, Komma 8, des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 460 vom 1997), Die Sozialgenossenschaften, nach dem Gesetz Nr. 381 vom 1991 (gemäß Art. 10, Komma 8, des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 460 vom 1997), Die Amateur-Sportorganisationen, die vom C.O.N.I. anerkannt sind, sind von der Einzahlung der Konzessionsgebühren befreit (gemäß Art. 90, Komma 7, des Gesetzes Nr. 289 vom 2002), müssen aber die Stempelsteuer einzahlen. Eventuelle Zahlungsbefreiungen werden automatisch berechnet, sobald die Daten im neuen Hinterlegungssystem des Italienischen Patent- und Markenamtes eingegeben werden. Juli

4 4. Abgabe der Registrierungsanmeldungen in Papierformat (Erstanmeldung) Die Anmeldungen für die Registrierung von nationalen Marken (Erstanmeldung) können persönlich vom Anmelder oder von seinem Patentanwalt bzw. Rechtsanwalt beim Bereich Patente und Marken der Handelskammer Bozen eingereicht werden. Folgende Unterlagen sind notwendig: 1. Ein Exemplar des vorgesehenen Anmeldeformulars ( modulo per richiedente ), welches in italienischer Sprache und in maschinengeschriebener Form zu verfassen ist, vom Anmelder unterschrieben und mit einer Stempelmarke zu Euro 16,00 versehen werden muss. Falls der Platz auf den ersten Blättern des Anmeldeformulars nicht ausreichend ist, müssen die dafür vorgesehenen Zusatzblätter verwendet und die notwendigen Felder ausgefüllt werden. In diesem Fall können zusätzliche Stempelmarken notwendig sein. Für die Berechnung der notwendigen Stempelmarken sind die Seiten des Anmeldeformulars und jene der eventuellen Zusatzblätter zu zählen (1 Stempelmarke zu 16,00 Euro je 4 Seiten). Falls die Hinterlegung durch einen Patentanwalt (mandatario) bzw. Rechtsanwalt (rappresentante) erfolgt ist das entsprechende Anmeldeformular zu verwenden. 2. Die Darstellung der Marke (Rappresentazione del marchio) auf einem weißen Blatt (ohne Ränder bzw. Kopfzeilen) in DIN-A4 Format, mit Unterschrift des Antragstellers. Das Blatt muss die gleiche Darstellung der Marke, wie im Feld Esemplare del marchio auf Seite 3 des Anmeldeformulars erscheint, enthalten und ist auch im Falle von Wortmarken (marchio denominativo) beizulegen ,00 Euro Bargeld für die Sekretariatsgebühren der Handelskammer Bozen Bereich Patente und Marken. Falls der Antragsteller eine beglaubigte Kopie des Hinterlegungsprotokolls anfordert, sind weitere 3,00 Euro zu entrichten. 4. Eine bzw. weitere zusätzliche Stempelmarken zu 16,00 Euro (Anzahl Stempelmarken wird berechnet wie für das Anmeldeformular), falls eine beglaubigte Ablichtung des Protokolls beantragt wird. 5. Die Prioritätsurkunde mit Übersetzung in italienischer Sprache, falls in der Anmeldung das Prioritätsrecht eines in einem anderen Staat bereits hinterlegten Ansuchens beansprucht wird. 6. Die Vollmacht, welche mit einer Stempelmarke zu 16,00 Euro zu versehen ist - sie ist nur erforderlich, wenn die Hinterlegung durch einen Patentanwalt/Rechtsanwalt erfolgt. Juli

5 5. Korrekte Angabe der Waren und Dienstleistungen Für die im Antrag auf Registrierung der Marke anzugebenden Waren und Dienstleistungen muss der Antragsteller auf die Internationale Klassifikation von Nizza Bezug nehmen. Um einen angemessenen Schutz zu erreichen, muss der Antragsteller die Waren und Dienstleistungen ausreichend klar und eindeutig (in italienischer Sprache) anführen. Durch Nutzung der folgende Datenbank können die von den Markenämtern akzeptierten Waren und Dienstleistungen abgefragt werden: MGS ( 6. Erneuerung einer nationalen Marke Die Registrierung kann um jeweils zehn Jahre, für dieselbe Marke in Bezug auf dieselben Waren und Dienstleistungen, verlängert werden. Das entsprechende Gesuch muss innerhalb jenes Monats in welchem die Marke verfällt eingereicht werden. Beispiel: Wurde eine Marke im Dezember 2005 zum ersten Mal angemeldet, muss sie innerhalb 31. Dezember 2015 erneuert werden (maximal ein Jahr früher). Ist diese Frist abgelaufen, kann die Erneuerung innerhalb der nächsten sechs Monate mit der Zahlung einer Zusatzgebühr erfolgen. WICHTIG: Änderungen der ersten registrierten Marke sowie die Angabe von neuen Waren oder Dienstleistungen sind nicht zugelassen. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einzuschränken und dabei einige Waren oder Dienstleistungen oder auch ganze Klassen zu löschen. Juli

6 7. Abgabe der Erneuerungsanmeldungen in Papierformat Die Anmeldungen für die Erneuerung von nationalen Marken können persönlich vom Anmelder oder von seinem Patentanwalt bzw. Rechtsanwalt beim Bereich Patente und Marken der Handelskammer Bozen eingereicht werden. Folgende Unterlagen sind notwendig: 1. Ein Exemplar des vorgesehenen Anmeldeformulars ( modulo per richiedente ), welches in italienischer Sprache und in maschinengeschriebener Form zu verfassen ist, vom Anmelder unterschrieben und mit einer Stempelmarke zu 16,00 Euro versehen werden muss. Welches Formular ist zu verwenden? Formular Marchi - Rinnovo senza modifiche wenn das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht abgeändert wird; Formular Marchi primo deposito o rinnovo con modifiche bei Änderungen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen. Falls der Platz auf den ersten Blättern des Anmeldeformulars nicht ausreichend ist, müssen die vorgesehenen Zusatzblätter verwendet und die notwendigen Felder ausgefüllt werden. In diesem Fall können zusätzliche Stempelmarken notwendig sein. Für die Berechnung der notwendigen Stempelmarken sind die Seiten des Anmeldeformulars und jene der eventuellen Zusatzblätter zu zählen (1 Stempelmarke zu 16,00 Euro je 4 Seiten). Falls die Hinterlegung durch einen Patentanwalt (mandatario) bzw. Rechtsanwalt (rappresentante) erfolgt ist das entsprechende Anmeldeformular zu verwenden. 2. Die Darstellung der Marke ( Rappresentazione del marchio ) auf einem weißen Blatt (ohne Ränder bzw. Kopfzeile n) in DIN-A4 Format, mit Unterschrift des Antragstellers. Das Blatt muss die gleiche Darstellung der Marke, wie im Feld Esemplare del marchio auf Seite 3 des Anmeldeformulars erscheint, enthalten und ist auch im Falle von Wortmarken (marchio denominativo) beizulegen ,00 Euro Bargeld für die Sekretariatsgebühren der Handelskammer Bozen Bereich Patente und Marken. Falls der Antragsteller eine beglaubigte Kopie des Hinterlegungsprotokolls anfordert, sind weitere 3,00 Euro zu entrichten. 4. Eine bzw. weitere zusätzliche Stempelmarken zu 16,00 Euro (Anzahl Stempelmarken wird berechnet wie für das Anmeldeformular), falls eine beglaubigte Ablichtung des Protokolls beantragt wird. 5. Die Vollmacht, welche mit einer Stempelmarke zu 16,00 Euro zu versehen ist - sie ist nur erforderlich, wenn die Hinterlegung durch einen Patentanwalt/Rechtsanwalt erfolgt. Juli

7 8. Kollektivmarken Die Antragsteller (physische Personen, Vereinigungen, Konsortien, Genossenschaften usw.), welche die Funktion ausüben, die Herkunft, die Art und die Qualität von bestimmten Produkten zu garantieren, können die Registrierung der dafür vorgesehenen Marken als Kollektivmarken erhalten und haben das Recht, den Gebrauch dieser Marken Herstellern und Händlern zu erlauben. Die Geltungsbedingungen für eine Kollektivmarke sind grundsätzlich dieselben wie jene für individuelle Marken. Da die Kollektivmarke eine Garantie für Verbraucher bietet, kann man auch Zeichen, welche die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aufzeigen, schützen. Um die Registrierung einer Kollektivmarke zu erlangen, müssen die Körperschaften oder Verbände, zusätzlich zu den angeführten Dokumenten für die Anmeldung einer Marke (Absatz 3) auch die Kopie der Benutzungsordnung der Marke einreichen. Die Benutzungsordnung muss die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verband und die Bedingungen für die Benutzung der Marke, sowie Hinweise auf die für den Gebrauch berechtigten Subjekte, Kontrollen und Sanktionen zu Lasten der Benutzer im Falle von Übertretungen beinhalten. Außerdem müsste folgendes enthalten sein: die Vorschriften über die Einschränkung der geographischen Herkunft der Produkte, die Angabe der verwendeten Rohstoffe, die Vorschriften über die geltenden Produktionsverfahren und über die Qualitätsstandards, welche einzuhalten sind. Eventuelle Änderungen der Benutzungsordnung müssen dem Ufficio Italiano Brevetti e Marchi mitgeteilt werden. 9. Gebühren für die Registrierung einer Kollektivmarke KOLLEKTIVMARKEN ERSTANMELDUNG ERNEUERUNG (gültig ab 01/02/2005) EURO EURO Anmeldegebühr 135, Eintragungsgebühr 202,00 202,00 Vollmacht (nur mit Patentanwalt/Rechtsanwalt) 34,00 34,00 Zusatzgebühr für verspätete Erneuerung ,00 Die Einzahlung der Gebühren muss nach der Abgabe der Anmeldung, ausschließlich unter Verwendung des Vordruckes F24 - Zahlungen mit Identifizierungsdaten, erfolgen. Das Hinterlegungsdatum entspricht dem Zahlungsdatum. Juli

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